Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: BVerwG 1 B 12.98
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Ablehnung eines Widerspruchs wegen einer Ablehnungsankündigung; Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Prozessurteil statt durch Sachurteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 12.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.10.1997 - AZ: 13 S 1342/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 56 Abs. 6 S. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein mit dem Vorliegen eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. Dem Beschwerdevorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, daß ein solcher Mangel vorliegt.
Das ... erließ gegenüber dem Kläger einen Bescheid, durch den angeordnet wurde, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen, und die Abschiebung "angedroht" wurde. Auf seinen Widerspruch teilte ihm das Regierungspräsidium mit, angesichts einer bereits vorhandenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und einer länger als ein Jahr dauernden Duldung sei die mit dem Widerspruch angefochtene Verfügung rechtlich als Verlängerung der Frist zur Ausreise, verbunden mit einer nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erforderlichen Ankündigung der Abschiebung anzusehen. Die Verlängerung der Frist beschwere den Kläger nicht, die Abschiebungsankündigung sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Widerspruch wurde später aus den genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - wie das Gericht näher ausgeführt hat - keinen den Kläger belastenden und mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt, insbesondere keine Abschiebungsandrohung darstelle.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise durch Prozeß- statt durch Sachurteil entschieden. Dieser Vorwurf geht fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger insoweit einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig dargelegt hat. Zwar kann in der Entscheidung durch Prozeßurteil anstatt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler liegen (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>[BVerwG 04.07.1968 - VIII B 110/67]). Dies ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte. Wenn indessen das Berufungsgericht deshalb zu einem Prozeßurteil gelangt ist, weil es den Sachverhalt infolge seiner materiellrechtlichen Beurteilung unter eine zutreffend erkannte Prozeßvoraussetzung fehlerhaft subsumiert hat, kann das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zweifelhaft sein (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369 [BVerwG 23.01.1996 - 11 B 150/95]). Der Kläger hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage von seinem Standpunkt hinsichtlich der zu beurteilenden behördlichen Maßnahmen aus zu Unrecht angenommen hat. Er rügt nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO verkannt hätte und damit von einem unzutreffenden Verständnis des Prozeßrechts geleitet gewesen sei, sondern beanstandet, daß in seinem Fall das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes verneint wurde.
Aber auch wenn man hiervon absieht, liegt ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht geprüft, ob der Bescheid des Landratsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wie der Widerspruchsbescheid eine schlichte Verwaltungsmaßnahme in einen Verwaltungsakt umgestalten kann (Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <4>[BVerwG 26.06.1987 - 8 C 21/86]), kann er dem vorausgegangenen Akt auch seinen regelnden Charakter nehmen und damit der Sache nach dem Widerspruch abhelfen. So liegt es hier nach der Auffassung des Berufungsgerichts. Diese bekämpft der Kläger zwar, macht aber insoweit einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt er nicht auf, daß das Berufungsgericht unter Verletzung von Verfahrensrecht zu seinem Auslegungsergebnis gelangt sei. Deshalb muß das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren von dem Inhalt der behördlichen Maßnahmen so ausgehen, wie der Verwaltungsgerichtshof ihn ermittelt hat. Fehlt es danach an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO nicht zulässig. Auf die von der Beschwerde angesprochenen Fragen der behördlichen Zuständigkeit, die sich überdies nach nicht revisiblem Landesrecht beurteilt, kann es dann nicht ankommen.
Der Hinweis des Klägers auf die Kostenlast geht ebenfalls fehl. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nicht mit einem Fehler begründet werden, der lediglich die Kostenentscheidung betrifft (Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6). Ob ein solcher Mangel hier vorliegt, wofür nichts spricht, ist deshalb ohne Bedeutung.
Für das Vorliegen des ebenfalls gerügten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen Art. 19 Abs. 4 GG legt die Beschwerde nichts dar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Mallmann
Hahn