Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1996, Az.: BVerwG 11 B 150/95
Verfahrensmangel; Klagebefugnis; Verwaltungsrechtsweg; Grundstückverkehrsgenehmigung; Drittschützende Wirkung; Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 150/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Bremen 17.08.1994 - VG 1 A 565/89
- II. OVG Bremen 16.05.1995 - OVG 1 BA 44/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1996, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.
2. Der Genehmigungsversagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist nicht auch dazu bestimmt, dem Schutz privater Interessen Dritter zu dienen, die am Erwerb eines genehmigungspflichtig veräußerten Grundstücks interessiert sind, ohne an dem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft beteiligt zu sein.
3. Zweck der durch § 19 GrdstVG vorgeschriebenen Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ist es, deren Fachkenntnisse und Erfahrungen agrarpolitisch bei der Entscheidung über die Genehmigung nutzbar zu machen, nicht aber Interessen einzelner Landwirte vertreten zu lassen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen müßte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insoweit rügt der Kläger als Verstoß gegen § 42 Abs. 2 VwGO, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen der Klagebefugnis zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge ist unschlüssig. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4); ständige Rechtsprechung). Der Kläger hat jedoch nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan, daß das Berufungsgericht die Klagebefugnis von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus zu Unrecht verneint hat. Er rügt nicht, daß das Berufungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt, etwa einen zu engen Maßstab an die danach notwendige Geltendmachung der Verletzung von Rechten des Klägers angelegt habe. Vielmehr beanstandet er in der Beschwerdebegründung insoweit lediglich, daß die materielle Rechtslage zu seinem Nachteil unzutreffend gewürdigt worden sei, weil das Berufungsgericht den einschlägigen Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes keine Rechte des Klägers entnommen habe. Dies stellt jedoch - für sich genommen - keinen Verfahrensfehler dar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - (Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188)).
2. Entgegen der Annahme des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier.
Die mit der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur drittschützenden Wirkung des § 15 BauNVO auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG anzuwenden sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist. Zum einen bestehen keinerlei Ansatzpunkte dafür, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, als dessen Ausprägung das Bundesverwaltungsgericht § 15 BauNVO ausgelegt und in Ausnahmefällen mit drittschützender Wirkung versehen hat (vgl. BVerwGE 67, 334 ff.), in das ganz anderen Zwecken dienende Recht des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs zu übertragen. Zum anderen ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, daß der Genehmigungsversagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG allein dem wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit dient, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern (vgl. BVerfGE 21, 73 (80 ff.), 92 (93), 94 (97), 306 (309 f. [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]); 26, 215 (222 ff.); BGHZ 1, 267 (271) [BGH 13.03.1951 - V BLw 108/50]; Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 9 Anm. E II 4 c.bb). § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist dagegen nicht auch dazu bestimmt, dem Schutz privater Interessen Dritter zu dienen, die am Erwerb eines genehmigungspflichtig veräußerten Grundstücks interessiert sind, ohne an dem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft beteiligt zu sein (vgl. Pikalo/Bendel, a.a.O., Anm. E II 4 c.aa). Dies ergibt sich schon daraus, daß - was die Vorinstanzen verkannt haben und im Rechtsmittelverfahren gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen ist - nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen erteilten Genehmigungen, die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. März 1978 - BVerwG 1 B 32.78 -(Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 168)); § 22 Abs. 1 GrdstVG räumt aber nur den am Grundstückverkehrsgeschäft als Vertragschließende beteiligten Personen die Antragsbefugnis ein, weil die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit und die Befreiung von einer darin bestehenden Verfügungsbeschränkung nach der gesetzlichen Regelung nur für das Verhältnis dieser Personen Bedeutung haben kann und soll (vgl. BGH, RdL 1952, S. 322).
Nichts anderes gilt für die mit der Beschwerde sinngemäß weiter aufgeworfene Frage, ob die sich aus § 19 GrdstVG ergebende Pflicht zur Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung auch dem Schutz der Interessen einzelner Landwirte dienen soll. Nach dem sachlichen Zusammenhang der entsprechenden Vorschriften dient das Genehmigungsverfahren nur der Ermittlung, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft gegen einen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 GrdstVG verstößt (vgl. BVerfGE 21, 73 (78) [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; Treutlein/Crusius, GrdstVG, § 19 Rn. 1). Da aber - wie dargelegt - der hier allein in Betracht kommende Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht auch dazu bestimmt ist, dem Schutz des Klägers zu dienen, kann dem zur Feststellung dieses Tatbestandes dienenden Verfahren ebenfalls keine Schutzfunktion zugunsten des Klägers beigemessen werden. Zweck der Anhörung der Berufsvertretung ist es, deren Fachkenntnisse und Erfahrungen agrarpolitisch bei der Entscheidung über die Genehmigung nutzbar zu machen, nicht aber Interessen einzelner Landwirte vertreten zu lassen (vgl. Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, § 19 Rn. 3).
Die weiteren mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
- "ob es an der dringenden Benötigung eines landwirtschaftlichen Grundstücks dann fehlt, wenn der einzige in Frage kommende Landwirt dieses Grundstück anpachten kann bzw. angepachtet hat",
- ob im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVGöffentlich-rechtliche Körperschaften "ein Sonderrecht genießen und privilegiert sind" und
- wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Größe des von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzukaufenden Grundstücks erheblich über den zur Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags erforderlichen Flächenbedarf hinausgeht,
betreffen, soweit sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt von Bedeutung waren, nur die Begründetheit der Klage. Sie sind deshalb hier nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil hat nämlich die Klage unabhängig davon als unzulässig angesehen und wird bereits durch diese Begründung selbständig getragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen das vorinstanzliche Urteil in je selbständig tragender Weise doppelt begründet ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - BVerwG IV B 92.73 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109), vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - (Buchholz 451.90 Nr. 53) und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - (Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20)). Hinsichtlich der Verneinung der Zulässigkeit der Klage fehlt es jedoch - wie dargelegt - an einem Zulassungsgrund. Auf die zusätzliche Begründung des angefochtenen Urteils und sich daraus ergebende Fragen kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser sich durch seine Antragstellung im Beschwerdeverfahren ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Storost
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