Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1993, Az.: BVerwG 4 B 206.92
Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Verfahrensfehler des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 206.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.05.1987 - AZ: 6 VG A 92/84
- OVG Niedersachsen - 15.04.1992 - AZ: 7 L 63/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1994, 90
- NVwZ 1993, 884-887 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 227 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO ist gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist; überspannt jedoch das angerufene Gericht bei dieser Prüfung die Anforderungen und weicht es dadurch einer Sachprüfung aus, so kann dies verfahrensfehlerhaft i. S. des § 132 II Nr. 3 VwGO sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Landeshauptstadt H. wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bezirksregierung vom 14. Juni 1984 für den Neubau der Rastanlage "V." an der Bundesautobahn A. Nach dem Plan soll der Rastplatz auf einer 16.000 qm großen Teilfläche des Truppenübungsplatzes H.-Süd entstehen. Der Flächennutzungsplan der Klägerin stellt das Übungsgelände der Bundeswehr als Sondergebiet dar. Die Klägerin betreibt eine Änderung dieser Darstellung.
Bereits im Planaufstellungsverfahren kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Autobahnneubauamt H.. Die Beklagte holte daraufhin auf dem Dienstweg eine Weisung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. ein. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurück, daß die Klage unzulässig sei.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.
B.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis verneint und die Klage aus diesem Grunde als unzulässig angesehen. Darin sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt. Die Klägerin habe eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß "mit genügender Substanz geltend gemacht". Die Beschwerde legt die nach ihrer Auffassung gegebenen Rechtsverletzungen im einzelnen dar. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
1.
Ein Verfahrensfehler der bezeichneten Art besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht verkannt. Es hat geprüft, ob auf der Grundlage des tatsächlichen Prozeßstoffes eine Rechtsverletzung der Klägerin jedenfalls möglich sei. Eine derartige Möglichkeit hat es wegen der von ihm angenommenen Offensichtlichkeit der Sach- und Rechtslage verneint.
Indem das Berufungsgericht § 42 Abs. 2 VwGO dahin verstanden hat, daß es ausreichend, aber auch erforderlich sei, daß ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt sei, folgt es der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt dargelegt, mit welcher Zielsetzung § 42 Abs. 2 VwGO anzuwenden sei (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 20.71 - BVerwGE 39, 345 <347>; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <260>; Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285 <290>). Ist ein Kläger - wie hier - nicht (unmittelbarer) Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts, muß geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228 zur wasserrechtlichen Planfeststellung; Urteil vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 <248 f.> zur luftverkehrsrechtlichen Genehmigung). Dies hat das Berufungsgericht beachtet. Daß es hierbei die materielle Rechtslage zum Nachteil der Klägerin als insoweit eindeutig gewürdigt hat, stellt - für sich genommen - keinen Verfahrensfehler in dem von der Beschwerde geltend gemachten Sinne dar. Ohne einen Rückgriff auf die objektiv gegebene materielle Rechtslage läßt sich nämlich nicht beurteilen, ob eine Verletzung klägerischer Rechte immerhin möglich ist, wenn nicht die bloße Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung genügend sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 - BVerwG 7 C 10.61 - BVerwGE 18, 154 <157>; Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>; Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <3>; Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100>; Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241 <242>; Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 A 20.82 - BVerwGE 75, 147 <154>; Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 <330>; Beschluß vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6).
Es ist auch - wie im einzelnen noch darzulegen ist - nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche Rechtsverletzung durch seine Annahme, daß ein Rechtsverstoß aus Rechtsgründen oder aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht gegeben sei, in verfahrensfehlerhafter Weise überspannt hat. Daraus, daß sich das vorinstanzliche Gericht besonders ausführlich den Fragen der Klagebefugnis gewidmet hat, ergibt sich das jedenfalls nicht. Denn diese Intensität gebot zum einen die Bedeutung der Sache und das umfangreiche Vorbringen der Klägerin. Zum anderen lag eine breitere Erörterung nahe, weil das Gericht von einer gegenteiligen Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abrücken wollte. Soweit sich die Beschwerde für ihren Rechtsstandpunkt auf die Kommentierung bei Redeker/von Oertzen, VwGO, beruft, ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung hieraus nichts zu ihren Gunsten.
2.
Auch im Hinblick auf die Einzelausführungen der Beschwerde ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht für die Frage der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine fehlerhafte Rechtsansicht zugrunde gelegt hat. Dabei hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu prüfen, ob die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts inhaltlich zu billigen ist. Die Beschwerde kann eine inhaltliche Nachprüfung der materiellrechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge - hier wie auch sonst bei geltend gemachten Verfahrensmängeln - insoweit nicht erreichen. Im einzelnen:
2.1
Das Berufungsgericht schließt die Möglichkeit der Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit im Hinblick auf den klägerischen Flächennutzungsplan aus. Das gelte sowohl für die planerische Darstellung im Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens als auch für die später beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Berufungsgericht den verfahrensbezogenen Begriff der Möglichkeit einer Rechtsverletzung verkannt hat. Nur dies ist - wie hier zu wiederholen ist - im Rahmen des geltend gemachten Verfahrensfehlers maßgebend.
a)
Die Darstellung einer Fläche im Flächennutzungsplan als der Land- und Forstwirtschaft dienend kann unterschiedliche rechtliche Qualität besitzen. Es kann sich um die "deklaratorische" Wiederholung dessen handeln, was ohnehin als tatsächlich gegebene Nutzung des Außenbereichs anzusehen ist. Es kann sich ferner um eine bewußte Nichtverplanung im Sinne eines sog. Freihaltebelangs handeln (vgl. hierzu Birk, NVwZ 1989, 905). Zum letzteren ist bereits entschieden worden, daß es sich insoweit um eine eigenständige planerische Vorstellung handeln muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258 - NVwZ 1991, 161; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875; Beschluß vom 26. Februar 1990 - BVerwG 4 B 31.90 - NVwZ 1990, 657). Es besteht schließlich auch die (rechtlich zulässige) Möglichkeit, daß die planerische Darstellung eine inhaltliche Entscheidung städtebaulicher oder landespflegerischer Qualität darstellt, ohne eine unzulässige Negativplanung zu sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - a.a.O.). Das Berufungsgericht prüft diese Möglichkeiten im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Planungshoheit. Die beiden zuletzt genannten Möglichkeiten schließt es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als nicht gegeben aus. Hingegen bejaht es die verbleibende erste Möglichkeit, nämlich in der Darstellung im Flächennutzungsplan keine substantielle planerische Entscheidung der Klägerin zu sehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich diese Entscheidung mit der erforderlichen Eindeutigkeit treffen.
Die Beschwerde verkennt den prozessualen Streitpunkt, wenn sie sich für eine andere materiellrechtliche Beurteilung der Negativplanung und des sog. Freihaltebelangs einsetzt. Das ist für die Frage, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Beurteilung der materiellrechtlichen Rechtslage die aufgeworfenen Fragen als eindeutig und damit zu Lasten der Klägerin entscheidbar ansehen durfte, unerheblich. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß Feststellung einer "äußeren" Divergenz zwischen einer Darstellung im Flächennutzungsplan und dem Inhalt einer fachplanerischen Entscheidung auch im Hinblick auf § 7 BauGB noch nicht - für sich genommen - eine Verletzung der Planungshoheit als möglich enthalten muß. Der Beschwerde mag eingeräumt werden, daß eine derartige Divergenz von indizieller Bedeutung für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sein kann. Diese Bedeutung hat das Berufungsgericht indes unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles tatrichterlich ausgeschlossen. Dem hält die Beschwerde letztlich nur eine andere Sachdarstellung entgegen. Das Beschwerdegericht kann dem nicht nachgehen. Zwar sind Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von Amts wegen zu prüfen. Das schließt auch Fragen tatsächlicher Umstände ein. Das bedeutet aber nicht, daß das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der erhobenen Klage selbständig prüfen und entscheiden darf. Es ist im Verfahren nach §§ 132, 133 VwGO auf die dort vorgesehenen Zulassungsgründe begrenzt.
b)
Das Berufungsgericht beurteilt die Absicht der Klägerin, den Flächennutzungsplan zu ändern und nunmehr ein Gewerbegebiet auszuweisen, als eine unzulässige Negativplanung. Daher könne - so ist das Gericht zu verstehen - der angegriffene Planfeststellungsbeschluß auch insoweit nicht in eine Position der Klägerin eingegriffen haben.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt ebenfalls nicht, daß das Berufungsgericht die Erfordernisse gerade des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt hat. Ist eine Planung der Klägerin unzulässig, dann fehlt es ersichtlich an einem relevanten Eingriff in ihre Planungshoheit, wenn ein Planfeststellungsbeschluß von der Unzulässigkeit der gemeindlichen Planung ausgeht oder die beabsichtigte, indes unzulässige gemeindliche Planung unbeachtet läßt. Eine Bauleitplanung ist unzulässig und damit rechtsunwirksam, wenn ihre Realisierung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann oder - was dem gleichsteht - derzeit vorhandene rechtliche oder tatsächliche Hindernisse nicht demnächst beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 = NVwZ 1991, 1074). Eine Bauleitplanung ist alsdann im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht "erforderlich". Das heißt mit anderen Worten: Ein nur äußerer planerischer "Aktionismus" einer Gemeinde ist rechtswidrig, mithin in seinem Verhältnis zu anderen öffentlichen Planungsträgern auch nicht schutzbedürftig.
Von diesem rechtlichen Standpunkt ausgehend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Sachlage in so hohen Maßen eindeutig ist, daß eine schutzwerte Rechtsposition der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Dies hat es bejaht. Es ist nicht zu erkennen, daß das Gericht bei seiner Würdigung in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt hätte. Sein rechtlicher Ansatz ist - wie ausgeführt - im Grundsatz zutreffend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 = DVBl. 1992, 1233). Seine tatrichterliche Beurteilung der konkreten Umstände des Falles ist möglich und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar. Ein Flächennutzungsplan, dessen Umsetzung durch einen verbindlichen Bauleitplan auf eine nicht absehbare Zeit Erfordernisse der Landesverteidigung entgegenstehen, kann in der Tat an der fehlenden Möglichkeit seiner Realisierung scheitern. Wenn das Berufungsgericht zusätzlich für seine Auffassung der fehlenden planerischen "Ernsthaftigkeit" der Klägerin indizielle Umstände anführt, mag man über die Tragfähigkeit derartiger Erwägungen unterschiedlicher Meinung sein. Daraus allein läßt sich aber noch kein Mangel des Verfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründen.
Die Beschwerde greift zu dieser Frage die vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht an und meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung habe nicht zur Frage der Zulässigkeit, sondern nur im Rahmen der Begründetheit der erhobenen Klage erfolgen dürfen. Der Beschwerde ist zuzubilligen, daß auf der Grundlage der von ihr gegebenen Sachdarstellung durchaus erwägenswert ist, Teilprobleme als solche der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses anzusehen. Die erhobene Verfahrensrüge läßt eine derartige Betrachtung indes nicht zu. Das Beschwerdegericht ist prozessual gehindert, von der abweichenden Darstellung der Beschwerde auszugehen. Es hat - wie auch insoweit zu wiederholen ist - im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 2 VwGO den berufungsgerichtlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen, da hiergegen durchgreifende eigene Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Aus diesem Grunde hat sich das Beschwerdegericht einer eigenen rechtlichen Beurteilung zu enthalten. Es hat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht auch in dieser Frage mit tragfähigen Erwägungen die Möglichkeit einer Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ausgeschlossen hat. Das ist der Fall.
2.2
Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Planungshoheit oder anderer kommunaler Selbstverwaltungsrechte auch hinsichtlich des Wohngebiets S.. Zum einen sei dieses Gebiet bereits "baulich realisiert". Zum anderen sei im Hinblick auf öffentliche Einrichtungen eine zusätzliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt ebenfalls nicht, daß das Berufungsgericht die Erfordernisse des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt hat.
Das Berufungsgericht schließt für das Wohngebiet S. eine irgendwie geartete planerische Aktivität der Klägerin aus. Es erachtet eine solche Aktivität als eine Voraussetzung für die Annahme, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin eingreifen könnte. Damit folgt das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 38.74 - BVerwGE 51, 6 <11>; Urteil vom 22. Juni 1976 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <233 f.>; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <135 ff.> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 Satz 1 <30>; Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - DVBl. 1984, 88; Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 = NVwZ 1984, 584 zur überörtlichen Planung nach § 36 BBahnG; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132> zu § 1 LBG; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 <9 ff.> zu § 17 Abs. 6 FStrG a.F.; vgl. auch R. Steinberg, DVBl. 1982, 13 <15>; J. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rn. 458 ff.). Zum bloßen Fürsprecher darf sich eine Gemeinde jedenfalls nicht machen.
Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Beschwerde haben zwar insoweit ihre Berechtigung, als die Abgrenzung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit einer auf eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit gestützten Klage nicht immer einfach ist. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es schließt indes aus, daß angesichts der tatsächlich vorhandenen Bebauung eine planerische Entscheidung der Klägerin derzeit rechtlich möglich ist. Die Beschwerde trägt hierzu - unabhängig von der prozessualen Beachtlichkeit eines derartigen Vorbringens im Verfahren der Zulassungsbeschwerde - auch keine konkreten Erwägungen vor. Sie verweist allein darauf, daß der Gemeinde über die Notwendigkeit, in bestimmten Fällen ihr Einvernehmen gemäß §§ 31, 36 BauGB herzustellen, ein Zugriff verbleibe. Das ist zwar an sich richtig, betrifft aber nicht die hier allein entscheidende Frage, ob durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß in denkbarer Weise in die Planungshoheit der Klägerin eingegriffen werden könnte. Dazu enthalten die §§ 31, 36 BauGB selbst keine Aussage; die Vorschriften dienen gerade umgekehrt dazu, daß die Gemeinde die bereits bestehende oder von ihr gewollte Planungssituation gegen eine abweichende staatliche Baugenehmigungspraxis verteidigen kann. Das ist eine andere Sachlage, als sie das Berufungsgericht zu beurteilen hatte.
Vielmehr muß dem Vortrag der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden, daß sie gerade nicht die Absicht hat - geschweige denn die realistische Möglichkeit -, im Wohngebiet S. eine planerische Aktivität zu entfalten. Soweit die Klägerin als staatliche Baugenehmigungsbehörde tätig wird, kann sie - entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohnedies eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geltend machen.
3.
Das Berufungsgericht prüft, ob die Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken im Wohngebiet S. eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen könnte. Das wird zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch im vorliegenden Falle mangels der erkennbaren Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung verneint. Die Beschwerde weist hierzu nicht auf, daß die berufungsgerichtliche Auffassung einen Verstoß gegen § 42 Abs. 2 VwGO enthält.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß sich die Klägerin als Trägerin eines Eigentumsrechts gegen eine Verletzung klageweise wehren kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <261>; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69, UPR 1988, 445 = NVwZ 1989, 247; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <391> - Flughafen München II; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - a.a.O.). Indes unterliegt eine Gemeinde als Eigentümerin denselben prozessualen Erfordernissen wie jedermann. Aus diesem Grunde muß es für die Zulässigkeit der gestellten Klageanträge möglich sein, daß eine Verletzung des Eigentumsrechtes der Klägerin bejaht werden kann. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner tatrichterlichen Würdigung nicht erkennbar.
3.1
Die Klägerin hat in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt. Das bedingt, daß ein Rechtsfehler geltend gemacht wird, der zur Rechtswidrigkeit des gesamten Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dafür ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, wie es die Beschwerde darstellt, gerade im Hinblick auf die geltend gemachte Eigentumsposition nichts ersichtlich.
Die Beschwerde irrt in der Annahme, die Klägerin könne als "einfache" Grundeigentümerin die Frage der zutreffenden Standortentscheidung als eine Rechtsfrage im gerichtlichen Verfahren in jeder Hinsicht problematisieren, obwohl sie durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in ihren Rechten gerade als Grundeigentümerin betroffen sein kann. Ob dabei die Klägerin auf ihren Grundstücken öffentliche Einrichtungen betreibt, ist insoweit unerheblich. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten als solche von "grundsätzlicher Natur" bezeichnet, dann versteht das Beschwerdegericht dies als eine Beschreibung einer politischen Auseinandersetzung. Der durch das Grundeigentum vermittelte Rechtskreis wird dadurch jedenfalls nicht erweitert.
Eine behauptete Beeinträchtigung, die Gegenstand einer Schutzauflage sein kann, führt nur dann zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sich die als notwendig erweisende Schutzmaßnahme auf der Grundlage der planerischen Gesamtkonzeption als abwägungserheblich ansehen läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <132/133>; Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <44 ff.>). Erst wenn ein derartiger Zusammenhang immerhin als möglich erscheint, ist eine Beeinträchtigung, die Gegenstand einer Schutzauflage sein kann, geeignet, zu einer Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses zu führen, und begründet deswegen eine auf Kassation gerichtete Klagebefugnis. Das Berufungsgericht hat einen derartigen denkbaren Zusammenhang innerhalb der planerischen Abwägung ausgeschlossen. Solange eine derartige Möglichkeit indes nicht besteht, hat das angerufene Gericht keineswegs die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Rastanlage näher "zu belegen". Die von der Klägerin erhoffte politische Auseinandersetzung ist über das "einfache" Grundeigentum nicht zu führen. Die Klägerin wird - wie nochmals zu betonen ist - nicht anders behandelt als irgendein anderer privater Grundeigentümer. Ihr stehen Sonderrechte außerhalb des ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts nicht zu.
3.2
Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich der Hilfsanträge eine Klagebefugnis ausgeschlossen, soweit diese auf eine geltend gemachte Verletzung des Grundeigentums gestützt worden sind. Es hat damit die Möglichkeit von Ansprüchen auf Planergänzung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG (a.F.) oder § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG von vornherein ausgeschlossen.
Die Beschwerde beschränkt sich darauf, zu kritisieren, daß das Berufungsgericht die Frage von Schutzauflagen nicht im Rahmen der Begründetheit der gestellten Anträge erörtert hat. Damit erliegt die Beschwerde auch hier einem prinzipiellen Mißverständnis der Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO. Ist ein Anspruch auf Planergänzung nicht zumindest möglich, fehlt die Klagebefugnis auch insoweit. Bereits eine derartige Möglichkeit hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der tatsächlich geringen Schadstoffbelastung und Lärmbeeinträchtigungen verneint. Ob hierzu seine tatsächlichen Feststellungen zutreffend sind, ist keine Frage der richtigen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO, sondern mag gegebenenfalls Fragen zutreffender Sachverhaltsermittlung aufwerfen. Hierauf gerichtete Verfahrensrügen unzureichender Sachverhaltsaufklärung hat die Beschwerde nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO); ihr Erfolg wäre nach Lage der Dinge auch zweifelhaft gewesen.
4.
Das Berufungsgericht verneint die Klagebefugnis auch insoweit, als die Klägerin als kommunaler Träger eine Kindertagesstätte, einen Kinderspielplatz und eine Schule betreibt. Das Gericht trifft dabei eine rechtliche Unterscheidung. Entstehen Gefahren für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst, so handele es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und eröffne - so ist das Gericht zu verstehen - über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Klagebefugnis. Im übrigen sei die Gewährleistung von Leben und Gesundheit der Benutzer der gemeindlichen Einrichtung und der dort beschäftigten Mitarbeiter eine Angelegenheit des Staates, nicht indes der Gemeinde (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 3. Juni 1986 - 7 A II 2/85 - NVwZ 1987, 71). Das Berufungsgericht ordnet den Streitfall insoweit dem staatlichen Bereich zu.
Die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung mag für den vorliegenden Sachverhalt zweifelhaft sein. Ob sich eine Klagebefugnis daraus ergibt, daß die Klägerin - wie die Beschwerde vorträgt - in der Lage sein muß, gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche der Nutzer der Einrichtungen oder der darin tätigen Mitarbeiter abzuwehren, kann dahinstehen. Eine Gemeinde kann regelmäßig geltend machen, daß eine von ihr geschaffene kommunale Einrichtung, welche der öffentlichen Daseinsvorsorge dient, in der Verwirklichung ihrer Aufgabenstellung durch staatliches Handeln - hier durch einen Planfeststellungsbeschluß - gestört wird. Denn eine derartige Beeinträchtigung kann den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch bundesrechtlich geschützten Wirkungskreis der Gemeinde berühren. Zudem ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Pflicht zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowohl die Gemeinde als Trägerin einer von ihr betriebenen kommunalen Einrichtung als auch staatliche Organe gleichermaßen trifft. Daher ist auch die vom Berufungsgericht vertretene Annahme der Ausschließlichkeit der Zuständigkeitsräume nicht von vornherein zwingend. Andererseits trifft es zu, daß sich eine Gemeinde nicht zum allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen aufwerfen kann. Nicht jede Einwirkung, welche das Gemeindegebiet betrifft, beeinträchtigt bereits deshalb den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtskreis. Auch dies kann hier letztlich unentschieden bleiben. Denn im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser Rechtsauffassung. Es erweist sich nämlich jedenfalls im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die genannten öffentlichen Einrichtungen von dem planfestgestellten Vorhaben so weit entfernt sind, daß befürchtete Immissionen ein rechtlich beachtliches Maß nicht erreichen. Hierbei hat das Berufungsgericht sowohl Abgasimmissionen als auch Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt. Diese tatsächlichen Feststellungen, hinsichtlich derer die Beschwerde keine im Sinne der §§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Verfahrensrügen vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht zwar im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage getroffen. Aus ihnen ergibt sich aber, daß das Gericht auch dann nicht den Haupt- und Hilfsanträgen der Klage stattgegeben hätte, wenn es - wie hier zugunsten der Beschwerde zu unterstellen ist - insoweit von der Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen wäre. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hätte das Gericht in jedem Falle die geltend gemachte Rechtsposition als nicht verletzt beurteilt. Dies kann bereits im Verfahren über die Zulassung der Revision berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29; Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <101>).
II.
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache werfe verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das trifft im Ergebnis nicht zu.
1.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob eine Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG befugt sei, Abwehrrechte gegen ein Planvorhaben geltend zu machen, "das Auswirkungen auf von ihr im Rahmen der Daseinsvorsorge betriebene und Einwohnern des Stadtgebietes zur Verfügung gestellte kommunale Einrichtungen hat, wenn die Auswirkungen zu unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen von Nutzern und Mitarbeitern in den Einrichtungen führen".
Die so formulierte Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat - wie ausgeführt - Auswirkungen der genannten Art aus tatsächlichen Gründen verneint. Daß es hinsichtlich der Klagebefugnis insoweit eine rechtlich angreifbare Ansicht vertritt, ändert daran - auch im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO - nichts. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Prüfung der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe beschränkt.
2.
Das Berufungsgericht verneint die Möglichkeit einer Verletzung der klägerischen Planungshoheit in bezug auf die vorhandenen oder erst beabsichtigten Darstellungen im Flächennutzungsplan. Die daran anknüpfenden Fragen der Beschwerde geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2.1
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob eine planende Gemeinde berechtigt sei, eine Darstellung im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan zu ändern, auch wenn der Nutzer die Absicht bekunde, die bisherige Nutzung aufrechtzuerhalten.
Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu bemerken, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Flächennutzungsplan, der im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses galt, die Fläche, in die der Rastplatz hineingeplant ist, als Sondergebiet (unter anderem: Übungsgelände der Bundeswehr) darstellt. Welche rechtliche Bedeutung die von der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren betriebene, indes seinerzeit nicht abgeschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf §§ 7, 37, 38 BauGB besitzt, wird mit der Frage der Beschwerde nicht aufgeworfen und bedarf auch aus nachfolgenden Erwägungen keiner revisionsgerichtlichen Erörterung.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres zu entscheiden. Eine sinnlose Bauleitplanung ist - wie bereits erwähnt - nicht nur überflüssig, sie ist vielmehr rechtswidrig. Sinnlos ist eine Bauleitplanung, welche sich nicht in angemessener Zeit verwirklichen läßt; sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB, da sie in diesem Sinne nicht erforderlich ist. Das hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 für den Fall einer "Entwidmung" eines Bahngeländes; Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - a.a.O. zu Fragen des Landschaftsschutzes). Ein derartige "sinnlose" vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) liegt vor, wenn nicht erkennbar ist, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Weise die beabsichtigte Planung die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu fördern geeignet sein könnte. Der Flächennutzungsplan muß überhaupt geeignet sein, Grundlage für das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu sein. Das schließt für die Gemeinde eine sog. Auffangplanung zwar nicht aus. Dazu kann im Einzelfall auch die hier beabsichtigte Ausweisung als künftiges Gewerbegebiet gehören. Stets bedarf es hierfür indes eines realistischen, zeitnahen und zumindest mittelfristigen Planungsbedürfnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eben dies hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Hiergegen sind erhebliche Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
2.2.
Die Beschwerde hält es ferner für klärungsbedürftig, ob eine planende Gemeinde berechtigt sei, eine von der derzeit ausgeübten Nutzung abweichende Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte zwar die Aufrechterhaltung seiner Nutzungsabsicht bekunde, andererseits aber feststehe, daß ein im Verfahren befindliches und zur Planfeststellung anstehendes Spezialvorhaben den Nutzer bei seiner Realisierung daran hindern werde, die bisherige Nutzung fortzusetzen.
Die so gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befaßt, ob die Klägerin eine Änderung ihres Flächennutzungsplans vornehmen darf. Auch wenn man hiervon absieht, ergibt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entscheidet sich nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB. Der in § 7 BauGB teilweise erfaßte Konflikt zwischen Bauleitplanung und Fachplanung betrifft nur vorhandene Flächennutzungspläne. Zudem können Darstellungen eines derartigen vorbereitenden Bauleitplans durch fachplanerische Abwägung "überwunden" werden. Die abwägungserhebliche Rechtsposition der Klägerin wird - entgegen der Ansicht der Beschwerde - insoweit nicht "verbessert", daß sie eine Änderung ihrer Bauleitplanung betreibt.
2.3
Die Beschwerde hält es außerdem für klärungsbedürftig, ob eine Bauleitplanung einer Gemeinde als "Negativplanung" nur dann unzulässig sei, wenn die Bekundung dieser Absicht und der Beschluß, einen entsprechenden Flächennutzungsplan aufzustellen, vorgeschoben sei und die Gemeinde nicht wirklich beabsichtige, ihre mit dem Aufstellungsbeschluß bekundete Planungsabsicht zu realisieren. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, da es unzulässig ist.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil nicht entscheidungstragend auf die Erwägung gestützt, die Klägerin verfolge eine unzulässige "Negativplanung". Es hat nur gemeint, es spreche alles dafür, daß es sich bei der von der Klägerin nunmehr gewollten Darstellung der Fläche als Gewerbegebiet um eine unzulässige "Negativplanung" handele. Im übrigen würde die Beschwerde mit der von ihr aufgeworfenen Frage der Sache nach nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen. Aus den vorstehenden Gründen erübrigt es sich auch, auf das Vorbringen der Beschwerde näher einzugehen, das Berufungsgericht sei mit seiner Auffassung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875) abgewichen. Das Berufungsgericht hat nicht auf eine entscheidungserhebliche Frage abgestellt.
Die Beschwerde greift in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht getroffene Abgrenzung von Unzulässigkeit zur Unbegründetheit der Klage an. Auch dieses Vorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Unabhängig davon, daß das Berufungsgericht zwar die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans kritisch als "Negativplanung" beurteilt, indes hierauf letztlich nicht entscheidend abhebt, ergeben sich aus dem Komplex "Negativplanung" jedenfalls keine Besonderheiten für die Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Es handelt sich unverändert um die Frage, ob das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung klägerischer Rechte von vornherein ausschließen durfte. Die hierzu in der äußeren Form einer Grundsatzrüge vorgetragenen Erwägungen sind solche der Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung und der tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände. Damit bleibt offen, ob man den vom Berufungsgericht eingenommen Rechtsstandpunkt zu billigen hat. Das mag man mit der Beschwerde in vertretbarer Weise bestreiten. Daß man in einer Frage der Würdigung konkreter Umstände unterschiedlicher Auffassung sein kann, gibt der Rechtssache indes noch keine grundsätzliche Bedeutung.
3.
Das Berufungsgericht verneint, daß die Darstellungen des verbindlichen Flächennutzungsplans hinreichend konkretisierende Planungsaussagen der Klägerin enthielten. Das sich hierauf beziehende Vorbringen der Beschwerde läßt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen.
3.1
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob die Berufung der Gemeinde auf einen Widerspruch zwischen den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans und einem durch Planfeststellungsbeschluß festgesetzten Planvorhaben ausreiche, um die Zulässigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen, wenn für Außenbereichsgrundstücke die Darstellung des Flächennutzungsplans "nur" dahin gehe, daß die Fläche zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und als Grünfläche genutzt werde.
Die - unabhängig von ihrer prozessualen Einkleidung - gestellte Frage ist in der Rechtsprechung soweit geklärt, daß jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt eine weitere Klärung nicht erforderlich ist. Dem Vorbringen ist die Notwendigkeit ergänzender Klärung auch nicht zu entnehmen. Darstellungen eines Flächennutzungsplans, welche im wesentlichen nur den allgemeinen Charakter des Außenbereichs im Sinne des § 35 BauGB wiederholen, enthalten gegenüber öffentlichen Planungsträgern nicht dadurch ein höheres Maß an Verbindlichkeit, daß sie zugleich den Willen der Gemeinde ausdrücken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262). Es kommt - darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - vielmehr auf den Grad der Konkretisierung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 <323 ff.>, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1989 - BVerwG 7 B 185.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 34 = NVwZ 1989, 967). Wenn das vorinstanzliche Gericht die Frage der konkretisierenden Aussagekraft des Flächennutzungsplans zum Nachteil der Klägerin beantwortete, ergeben sich daraus noch keine weiterführenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Gemeinde kann - mit anderen Worten - einen öffentlichen und zugleich gegenüber einer Fachplanung gesondert abwägungserheblichen Belang nicht bereits dadurch "schaffen", daß sie mit der Darstellung im vorbereitenden Bauleitplan nur eine tatsächlich vorhandene Situation des Außenbereichs aufnimmt.
3.2
Aus diesem Grunde ist auch die weiter gestellte Frage der Beschwerde, ob die Darstellung von Außenbereichsflächen als Grünflächen und Flächen für die Land- und Forstwirtschaft eine "bewußte Nichtverplanung des Außenbereichs" darstelle und keine Konkretisierung eines Planungswillens, nicht klärungsbedürftig.
Eine Gemeinde kann selbstverständlich in einem Flächennutzungsplan die von der Beschwerde genannten Darstellungen "gezielt" ausweisen, ohne sich dadurch dem Vorwurf einer unzulässigen "Negativplanung" aussetzen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875 zum verbindlichen Bauleitplan). Das Berufungsgericht zieht dies mit seinen Erwägungen nicht in Zweifel. Es würdigt nur die tatsächlichen Verhältnisse hier anders. Dem kann das Beschwerdegericht - unabhängig von den Erschwernissen des § 137 Abs. 2 VwGO - im Rahmen der erhobenen Grundsatzrüge nicht nachgehen.
3.3
Die Beschwerde fragt in diesem Zusammenhang, ob Voraussetzung für eine Rechtsverletzung durch eine von den Darstellungen des "Bebauungsplans" abweichende Planfeststellung sei, daß die planende Gemeinde über die Darstellung des Flächennutzungsplans hinausgehend die konkrete Absicht bekunde und in die Tat umzusetzen beginne, die Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Inhalt eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans zu machen.
Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig. Es zielt auf eine rechtliche Auskunft, da nach der Beurteilung eines Sachverhalts gefragt wird, der vorliegend nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte nicht den Grad der abwägungserheblichen Verbindlichkeit einer bauplanerischen Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB (BBauG) zu beurteilen, sondern eine Darstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 BauGB (BBauG).
4.
Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, daß die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren nicht gegen Auswirkungen wenden könne, die aus dem sechsspurigen Ausbau der Bundesautobahn entstünden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde gibt den Gründen des Berufungsurteils eine Deutung, die den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entspricht. Schadstoff- oder Schallimmissionen, die sich aus der Verwirklichung anderer Planungen ergeben, stellen planerische oder auch tatsächliche Vorbelastungen dar, die in der zeitlich nachfolgenden Planung als abwägungserhebliche Belange zu berücksichtigen sind. Daraus folgt nicht, daß die Rechtmäßigkeit dieser Vorbelastungen in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, das nur das nachfolgende Planverfahren zum Gegenstand hat. Das gilt jedenfalls, soweit eine Klagemöglichkeit für das zeitlich vorhergehende Planverfahren bestand. Dies hat das Berufungsgericht mit seinen Erwägungen zum Ausdruck bringen wollen. Es hat damit zutreffend auf die Bestandskraft des früheren Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen. Das Gericht hat nicht bezweifelt, daß die Vorbelastungen in der nachfolgenden Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 32 = NVwZ-RR 1989, 619).
5.
Das Berufungsgericht mißt der von der Klägerin vorgenommenen naturschutzrechtlichen Biotopkartierung keine rechtserhebliche Bedeutung bei, weil die Kartierung einen nach Erlaß des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses eingetretenen Umstand darstellt. Die sich hieran anknüpfenden Fragen der Beschwerde geben der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob ein Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist, wenn bereits im Planfeststellungsverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Biotops nach § 28 a des niedersächsischen Naturschutzgesetzes vorgelegen hätten und bekannt gewesen seien, aber von der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zutreffend unter die einschlägige Vorschrift subsumiert worden seien. Diese Frage stellt sich so nicht. Das Berufungsgericht hat die Befugnis der Klägerin verneint, das Bestehen eines nicht unter Landschaftsschutz gestellten Biotops als abwägungserheblich im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend zu machen. Es hat hingegen nicht entschieden, ob ein auch noch nicht kartiertes Biotop abwägungserheblich sei. Die vom Berufungsgericht allein zum Fehlen der Klagebefugnis vertretene Auffassung hat die Beschwerde nicht zum Gegenstand ihrer Grundsatzrüge gemacht.
Aus denselben Gründen ist auch die weitere Frage der Beschwerde nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unberührt bleibt, "wenn nach seinem Erlaß Tatsachen, die im Planfeststellungsverfahren bekannt sind, rechtlich zutreffend gewertet werden, auch wenn eine rechtlich richtige Wertung im Planfeststellungsverfahren dazu geführt hätte, daß die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in die Abwägung hätte einstellen müssen".
Auch insoweit zielt das Vorbringen der Beschwerde auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Das Berufungsgericht verneint gerade, daß die Klägerin sich auf einen naturschutzrechtlich relevanten Belang als abwägungserheblich jedenfalls berufen könne, wenn eine Kartierung im Zeitpunkt der Planfeststellung unterblieben war. Gerade diese vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage wird von der Beschwerde nicht als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung aufgegriffen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, in welcher Hinsicht die Beschwerde überhaupt eine revisible Frage aufwirft (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Ob auch ein noch nicht kartiertes Biotop abwägungserheblich ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, zu der sich das Berufungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit gerade nicht geäußert hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama