Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1978, Az.: BVerwG 1 B 32.78
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in allen Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 32.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 16648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 16.12.1976 - AZ: II A 219.76
- OVG Lüneburg - 13.10.1977 - AZ: III OVG A 35/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig Holstein vom 13. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch notariellen Kaufvertrag verkaufte die Beigeladene zu 1) deren Adoptivsohn der Kläger ist, ihren gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz mit Ausnahme des Schlosses und der daran angrenzenden Grundstücke an die Beigeladene zu 2). Dieser Vertrag wurde zusammen mit einem Ergänzungsvertrag der Beigeladenen auf Grund des Beschlusses des Grundstücksverkehrsausschusses vom 23. Dezember 1975 gemäß § 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundsstücksverkehrsgesetz) - GrdstVG - vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) durch Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 1976 genehmigt. Nach Einlegung des Widerspruchs des Klägers gab der Beklagte den Widerspruch samt der bei ihm entstandenen Verwaltungsvorgänge an das örtlich zuständige Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ab, dessen Vorsitzender die Akten an den Beklagten mit der Begründung zurücksandte, das Landwirtschaftsgericht sei nicht zuständig, da der Kläger nach dem Grundstücksverkehrsgesetz in dem die Beigeladenen betreffenden Verfahren nicht beteiligt und daher ein Rechtsmittel für ihn nicht gegeben sei.
Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 1976 im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Die nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes erteilte Genehmigung unterliege nicht der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Für Streitigkeiten, die sich aus der Genehmigung eines nach §§ 1, 2 GrdstVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ergäben, sei durch § 22 Abs. 1 GrdstVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - Landwirtschaftsgerichten - eröffnet. Dem stehe nicht entgegen, daß§ 22 Abs. 1 GrdstVG für den Fall der Genehmigung ohne Auflagen oder Bedingungen eine Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht nicht vorsehe. Für das Erfordernis der "ausdrücklichen Zuweisung" gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge es, daß die Aufzählung der Zuständigkeiten in § 22 Abs. 1 GrdstVG den Willen des Gesetzgebers erkennen lasse, daß die ordentlichen Gerichte in allen Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen zuständig sein sollten.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das Berufungsgericht nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der dort gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe vorliegt und in der durch § 132 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Frist geltend gemacht wird.
Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die zu klärende Rechtsfrage muß dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO) und für die Revisionsentscheidung erheblich sein.
Das Beschwerdevorbringen unterscheidet nicht hinreichend zwischen der Frage, welcher Rechtsweg in vorliegender Sache gegeben ist, und der - von den Gerichten der zuständigen Gerichtsbarkeit zu entscheidenden - Frage, ob die Klage zulässig und begründet ist. Im Hinblick darauf, daß das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben hielt, brauchte es die zweite Frage nicht zu entscheiden und hat sie nicht entschieden. Ist - wie die gerichtlichen Vorinstanzen annehmen - die Streitigkeit durch Bundesgesetz den in § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) genannten Gerichten zugewiesen, so versteht es sich von selbst, daß diese bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Gesetze den in der Beschwerdeschrift erwähnten Art. 19 Abs. 4 GG und die anderen Vorschriften des Grundgesetzes zu beachten haben.
Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 1 C 51.61 - [BVerwGE 15, 34, [BVerwG 27.09.1962 - I C 51.61]36]) zur Frage der Auslegung des § 40 VwGO zutreffend ausgeführt, daß eine "ausdrückliche" Zuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dann anzunehmen ist, wenn sich aus dem Zusammenhang einer gesetzlichen Regelung ergibt, daß der Gesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit auf einem bestimmten Sachgebiet den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs zugewiesen hat. Es hat in Anwendung dieses Grundsatzes für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei geschlossen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen vom Grundstücksverkehrsausschuß erteilten Genehmigungen, die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen.
Soweit die Ausführungen des Klägers zur Sache selbst grundsätzliche Rechtsfragen geltend machen sollten, wäre deren Klärung in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren nicht zu erwarten, da aus den dargelegten Gründen den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Erörterung von Fragen des materiellen Rechts versagt ist.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Eckstein