Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1998, Az.: BVerwG 1 D 63.96
Weitergabe von Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen gegen Geldzuwendungen an einen Mitarbeiter des MfS (Stasi) der DDR; Kenntnis des Ruhestandsbeamten von der Zugehörigkeit seines Kontaktmannes zum MfS; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung; Voraussetzung für eine Lösung von dieser strafgerichtlichen Feststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.06.1996 - AZ: XVI VL 3.96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 61 BBG
- § 70 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1, 2 BDO
- § 25 S. 1 BDO
- § 87 Abs. 1 S. 3 BDO
Prozessführer
Regierungsdirektor ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Zuwendungen in bezug auf das Amt führen jedenfalls dann grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst bzw. zur Aberkennung des Ruhegehaltes, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder entgegengenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Leitender Verwaltungsdirektor Dr. Heinrich Angermann, Bundesbankdirektor Rolf Köppern als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsdirektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 21. Juni 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts tritt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen zu haben, daß er
sich seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis bis Dezember 1989 der fortgesetzten Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB schuldig gemacht und damit schuldhaft gegen seine Beamtenpflichten (§ 54 Satz 2 und 3, §§ 61 und 70 BBG) verstoßen hat.
Das Landgericht B. verurteilte den Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 21. April 1994 - 21 M 7/93 - wegen (fortgesetzter) Bestechlichkeit, begangen in der Zeit von Dezember 1977 bis Dezember 1989, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Auf seine Revision hin bei schränkte der Bundesgerichtshof die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Tathandlungen ab dem 25. Oktober 1985 und hob das Urteil des Landgerichts B. vom 21. April 1994 im Strafausspruch auf. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Ruhestandsbeamten wurde verworfen. Mit Urteil vom 9. Juni 1995 verhängte das Landgericht B. gegen den Ruhestandsbeamten eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 21. Juni 1996 entschieden, daß der sich damals noch im aktiven Dienst befindende Ruhestandsbeamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines Ruhegehalts bewilligt wird. Das Bundesdisziplinargericht ist aufgrund der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts B. vom 21. April 1994, der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Ruhestandsbeamten und des Zeugen H. davon ausgegangen, daß der Ruhestandsbeamte bei mehr als 50 Treffen mit dem Zeugen H. Geldzuwendungen von über 50.000 DM entgegengenommen habe. Er habe als Gegenleistung an H. dienstliche Informationen und Unterlagen weitergegeben, die, wenn sie nicht im Einzelfall besonderen Geheimhaltungsstufen unterlegen hätten, jedenfalls unter seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 61 BBG gefallen seien. Dadurch, daß der Ruhestandsbeamte für die Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Geld und in geringerem Umfang auch Sachgeschenke angenommen habe, habe er gegen das Verbot verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen (§ 70 BBG), und seine dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verletzt. Insgesamt habe er damit ein einheitliches vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, durch das er das Vertrauen seines Dienstherrn verloren habe. Die geltend gemachten Milderungsgründe könnten sein Verbleiben im Dienst nicht rechtfertigen.
3.
Mit seiner Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder das Urteil des Bundesdisziplinargerichts wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er beantragt, ihm gemäß § 11 a BDO eine monatliche Unterhaltsleistung zu gewähren. Die Berufung hat der Ruhestandsbeamte zum einen damit begründet, daß das Urteil des Bundesdisziplinargerichts an erheblichen Verfahrensfehlern leide, die eine Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache erforderlich machten. Sein Antrag, mit dem er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht den Berufsrichter und die beiden Beamtenbeisitzer wegen Befangenheit abgelehnt habe, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Zudem hätten bei der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag neben einem Berufsrichter auch zwei Beamtenbeisitzer mitgewirkt, obwohl diese bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche nicht mitwirken dürften.
In der Sache wird die Berufung im wesentlichen damit begründet, daß die Ausführungen in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts zur Höhe des ihm insgesamt übergebenen Geldbetrages, zur angeblich getroffenen Unrechtsvereinbarung, zu seinem Bewußtsein bezüglich des Zusammenhangs zwischen Geldzuwendung und Amtsausübung sowie zu seiner Schuldfähigkeit einer Überprüfung nicht standhielten. Der Ruhestandsbeamte hat deshalb eine Lösung von der Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO beantragt. Die von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P. zur Frage der Schuldfähigkeit würden eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen geradezu aufdrängen. So seien in dem Strafverfahren vor dem Landgericht B. das Vorliegen einer Angstneurose und daraus resultierende Folgerungen für die Schuldfähigkeit nicht zur Sprache gekommen. Die zur Frage der Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen des Strafurteils seien deshalb offensichtlich lückenhaft. Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des Zeugen H. seien vom Bundesdisziplinargericht zu Unrecht abgelehnt worden. Angesichts der überragenden Bedeutung der behaupteten Beweistatsachen hätte jedenfalls unter Berücksichtigung der Aufklärungsmaxime die Beweiserhebung erfolgen müssen.
Das Bundesdisziplinargericht habe zudem die Milderungsgründe weder ihrer Anzahl noch ihrer Qualität nach erfaßt. Dies gelte für die - auch unter dem Einfluß des Straf- und Disziplinarverfahrens - eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sein positives Persönlichkeitsbild und sein untadeliges dienstliches Verhalten über einen Zeitraum von 25 Dienstjahren (bis 1990). Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß er von dem Zeugen H., der für ihn ein dominierender väterlicher Freund gewesen sei, durch gezielte psychologische Beeinflussung angeworben und geführt worden sei. Auch habe er die Geldzuwendungen als bloße Anerkennung für die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur "IG ..." sowie als Ausdruck der allgemeinen Wertschätzung für seine Tätigkeit für die "IG ..." verstanden. Die Weitergabe von Informationen aus dem dienstlichen Bereich an den Zeugen H. habe keine schädlichen Auswirkungen auf Belange der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Das Bundesdisziplinargericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß er in einem - wenn auch vermeidbaren - Verbotsirrtum gehandelt habe. Der Verbotsirrtum sei auch auf die ständige Handhabung der Informationsgestaltung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit zurückzuführen. Auch seine uneingeschränkte Kooperation nach Aufdeckung der Zusammenhänge sei nicht in dem erforderlichen Umfang gewürdigt worden. Sie rechtfertige jedenfalls die Gewährung einer Unterhaltsleistung gemäß § 11 a BDO.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Im Hinblick darauf, daß der Ruhestandsbeamte nach Erlaß des auf Entfernung aus dem Dienst lautenden erstinstanzlichen Urteils in den Ruhestand versetzt worden ist, bedurfte es einer Änderung des Disziplinarmaßausspruches dahin, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte wendet sich gegen Feststellungen zum Tatbestand des Dienstvergehens und macht Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Verfahrensrügen
Der Ruhestandsbeamte hat gerügt, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht seinen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. S. und der beiden Beamtenbeisitzer abgelehnt und über die Ablehnung in einer vorschriftswidrigen Besetzung, nämlich unter Beteiligung von zwei Beamtenbeisitzern entschieden habe. Beide Rügen gehen fehl.
a)
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BDO wirken auch bei Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts außerhalb der Hauptverhandlung die Beamtenbeisitzer mit. Eine Regelung wie in § 55 Abs. 2 Satz 1 BDO für die Disziplinarsenate beim Bundesverwaltungsgericht ist für die Kammern beim Bundesdisziplinargericht nicht getroffen worden. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BDO entscheiden die Disziplinarsenate beim Bundesverwaltungsgericht bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei (Berufs-)Richtern. Da es an einer entsprechenden Regelung für die Kammern des Bundesdisziplinargerichts fehlt, ist über das Ablehnungsgesuch zu Recht in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei - anderen - Beamtenbeisitzern entschieden worden (ebenso Behnke, BDO, 2. Aufl., 1970, § 51 Rn. 22).
b)
Der Ruhestandsbeamte hatte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, wegen einer festgestellten Angstneurose einen psychiatrischen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung hinzuzuziehen, um eine zu besorgende Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu können. Der Antrag wurde von dem Bundesdisziplinargericht abgelehnt. Die nach Zurückweisung dieses Antrags erfolgte Ablehnung des Berufsrichters und der beiden Beamtenbeisitzer hat der Ruhestandsbeamte damit begründet, daß der Beschluß auch aus der Sicht eines vernünftigen Betroffenen eine Geringschätzung seines persönlichen Wohlergehens und seiner fundamentalen Verfahrensrechte darstelle. Der Ablehnungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist zu Recht erfolgt. Der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, mit dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt wurde, war nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO). Die Zurückweisung des Antrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen ist ausweislich des Sitzungsprotokolls erst erfolgt, nachdem der Kammervorsitzende mit Prof. Dr. P., dem Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität K. Rücksprache genommen hatte. Prof. Dr. P. hatte ihm erklärt, daß das Eintreten von Verhandlungsunfähigkeit "an und für sich" leicht festzustellen sei und auch bei deren Eintritt kein gesundheitsgefährdender Notstand entstehe, bei dem das Eingreifen eines Arztes erforderlich wäre. Aus dem Umstand, daß der Beschluß erst aufgrund dieser Mitteilung des Sachverständigen erfolgt ist, ergibt sich, daß das Bundesdisziplinargericht das persönliche Wohlergehen und die Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch den Ruhestandsbeamten gerade nicht gering geachtet hat.
2.
Sachverhalt
a)
Zeitraum von Dezember 1977 bis Ende 1989
aa)
Der Senat geht für diesen Zeitraum von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts B. vom 21. April 1994 aus:
"II.
1.
Gegen Ende seines Studiums im Jahre 1964 wurde der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) durch die Akademische Arbeitsvermittlung in H. an einen Herrn S. vermittelt, der sich ihm als Wissenschaftsjournalist vorstellte. S. beauftragte den Angeklagten mit der Durchführung einer anonymen Befragung von Kommilitonen anhand eines von ihm - S. - erstellten Fragebogens zur Bedeutung bestimmter Motive für die Studienfachwahl von Abiturienten. Für den von ihm aufgrund der durchgeführten Interviews erstellten Bericht erhielt der Angeklagte ebenso wie für eine wenig später von ihm auf Wunsch S. erstellte Bibliographie zu seinem - des Angeklagten - Wahlfach ein Entgelt. Tatsächlich handelte es sich bei dem angeblichen Herrn S. wie dem Angeklagten nicht bekannt war und ihm bis zu seiner Festnahme Anfang November 1990 unbekannt blieb, um den Zeugen H. einen hauptamtlichen inoffiziellen Mitarbeiter der Abteilung I der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR. ' S.' war lediglich der Tarnname des Zeugen, unter dem er in der Bundesrepublik auftrat, um hier zu versuchen, nach bestimmten Vorgaben ausgewählte Studenten für eine Zusammenarbeit mit dem MfS zu gewinnen.Nach dem Wechsel des Angeklagten an das Deutsche Orient-Institut in H. suchte der Zeuge H. den Angeklagten auch dort auf und traf sich mit ihm zu Gesprächen, bei denen er dem Angeklagten nach und nach erläuterte, er - ' S.' - arbeite für eine sog. 'Interessengemeinschaft Ostarbeit'. Hierbei handele es sich um eine informelle Organisation von Wirtschafts- und Wissenschaftsjournalisten, die den Spitzenvertretern der deutschen Industrie - letztlich dem Ostausschuß des BDI und seinem Vorsitzenden Otto W. von Amerongen - zuarbeite. Zum Profil der Interessengemeinschaft (IG) gehöre die Erfassung und Untersuchung der Auswirkungen des Ost-West-Konflikts in der Dritten Welt; ihr Ziel sei es, antikapitalistische Strukturen in den Ländern des Ostblocks sowie den Entwicklungshilfeländern des Nahen und Mittleren Ostens aufzuweichen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu erleichtern. Zu diesem Zweck versorge die IG in vertraulicher Form ähnlich einer Loge das Management mit Insiderinformationen außerhalb der offiziellen Kanäle.
In Wirklichkeit existierte die angebliche 'IG ...' nicht. Es handelte sich hierbei vielmehr lediglich um ein vom Zeugen H. entsprechend dem Persönlichkeitsbild sowie dem möglichen Berufsweg des Angeklagten entwickeltes fiktives Konstrukt. Da der Zeuge H. bzw. die HVA davon ausgingen, daß der Angeklagte aufgrund seiner strikt antikommunistischen politischen Einstellung nicht zu einer offenen und freiwilligen Zusammenarbeit mit dem MfS bereit sein würde, hatte der Zeuge die 'Interessengemeinschaft' konzipiert, um den Angeklagten, von dem er - zu Recht - glaubte, dieser werde sich für eine vertrauliche Zusammenarbeit mit Interessenvertretern der Deutschen Industrie gewinnen lassen, auf diesem Wege 'unter falscher Flagge', d.h. in für den Angeklagten unverdächtiger Weise, als Quelle abschöpfen zu können...
Auch nach dem Wechsel des Angeklagten zur BfE (Bundesstelle für Entwicklungshilfe, erg.) im Jahre 1970 blieb der Kontakt zu dem Zeugen H. aufrechterhalten, die Zusammenarbeit bekam jedoch von nun an einen anderen inhaltlichen Zuschnitt: Die Auftragsarbeiten in Form von Studien zu bestimmten Fragestellungen entfielen; statt dessen traf sich der Angeklagte in Abständen mit dem Zeugen H. zu Gesprächen, bei denen er über die aus seiner - des Angeklagten - Sicht für die deutsche Wirtschaft interessanten Aspekte seiner beruflichen Tätigkeit sprach und darüber hinaus Unterlagen, beispielsweise Ausschreibungen von Entwicklungshilfeprojekten, übergab. ' S.' seinerseits zahlte in unregelmäßigem Turnus Beträge in Hohe von etwa DM 300,00 an den Angeklagten. Diese Form der Zusammenarbeit wurde auch während der Abordnungen des Angeklagten von der BfE an das BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, erg.) beibehalten.
Die Abordnung des Angeklagten vom BMZ in den Auswärtigen Dienst und sein Einsatz in der deutschen Botschaft in Bagdad hatten zur Folge, daß der Angeklagte von einem anderen Instrukteur übernommen werden sollte, weil innerhalb der Abteilung I der HVA für die Bearbeitung von BMZ einerseits und Auswärtigem Amt andererseits unterschiedliche Referate zuständig waren. Der Zeuge H. machte den Angeklagten deshalb vor dessen Wechsel in den Auswärtigen Dienst mit einem angeblich ebenfalls für die 'IG ...' tätigen 'Kollegen' bekannt, der unter dem Tarnnamen 'H.' auftrat; er selbst, so erklärte der Zeuge dem Angeklagten, könne sich aufgrund beruflicher Überlastung nicht mehr um ihn kümmern. Dem Angeklagten, der im Laufe der Zeit zu 'S.' ein persönliches Verhältnis aufgebaut hatte und in ihm nicht nur einen wertvollen und interessanten Gesprächspartner, sondern auch eine Art väterlichen Freund sah, war 'H.' aufgrund seines übermäßigen Alkoholkonsums und seiner fehlenden intellektuellen Fähigkeiten von Anfang an unsympathisch.
In Bagdad wurde der Angeklagte, der seinen Dienst in der deutschen Botschaft am 1. Juni 1976 angetreten hatte, mindestens zweimal von ' H.' besucht ...
2.
Nachdem man in der HVA bemerkt hatte, daß der neue Instrukteur offenbar nicht in der Lage war, die Fortsetzung der Beziehung zwischen der angeblichen 'IG ...' und dem Angeklagten zu gewährleisten, wurde 'H.' von seiner Aufgabe entbunden und wiederum der Zeuge H. auf den Angeklagten angesetzt, weil nur dieser in der Lage schien, das gestörte Vertrauensverhältnis zum Angeklagten wieder aufzubauen. Der Zeuge nahm zunächst telefonischen Kontakt zum Angeklagten auf und besuchte ihn dann erstmals im Dezember 1977 in Bagdad. Von nun an kam es wieder zu einem kontinuierlichen Kontakt zwischen 'S.' und dem Angeklagten, wobei einige Treffen mit einem weiteren HVA-Mitarbeiter, der unter dem Tarnnamen 'L.' agierte und als Vertreter von 'S.' auftrat, erfolgten.Der Angeklagte und 'S.' nahmen ihre bis zur Abordnung des Angeklagten in das Auswärtige Amt durchgeführte Zusammenarbeit in der zuletzt geübten Art und Weise in beiderseitigem Einvernehmen wieder auf, wobei Anreiz für den Angeklagten ein ihm vom Zeugen H. vorgegebener Fragenkatalog war. Beide waren sich stillschweigend einig, daß der Angeklagte den Zeugen H. bei regelmäßig mehrmals jährlich stattfindenden Treffen mit dienstlichen Erkenntnissen aus seinen jeweiligen Arbeitsgebieten versorgen sollte. Ihnen war hierbei klar, daß der Angeklagte aufgrund seiner Kenntnisse und seines bisherigen Werdegangs auch in Zukunft im 'Drittländer-Bereich' eingesetzt werden würde. Im Gegenzug behielt der Zeuge H. die zwischenzeitlich von 'H.' eingeführte Zahlungsweise - nämlich die Hingabe eines bestimmten Geldbetrages bei jedem Treffen - bei, was vom Angeklagten stillschweigend akzeptiert wurde. In der Bagdader Zeit wurden dabei jeweils 300,00 US-Dollar, später jeweils DM 1.000,00 gezahlt. Der Zeuge H. und der Angeklagte waren sich einig, daß die Zahlungen zumindest auch das Entgelt für die Weitergabe dienstlich erlangter Kenntnisse durch den Angeklagten waren. Das Geld ließ der Zeuge dem Angeklagten regelmäßig in einem Umschlag zukommen, den er bei den Treffen mit der - sinngemäßen - Bemerkung: 'Da wäre noch etwas' diskret auf dem Tisch oder im Auto liegen ließ. Nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Beteiligten sollte es sich um eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit handeln, wobei 'S.' den Angeklagten jeweils an dessen Wohnsitz aufsuchte und die Termine der Folgetreffen nebst etwaigen Ersatzterminen jeweils beim zeitlich vorangehenden Treff festgelegt wurden.
Der dem Angeklagten vom Zeugen H. in Bagdad vorgegebene Fragenkatalog umfaßte insbesondere folgende für die HVA interessante Fragestellungen:
die innere Lage im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Kurdenproblematik,
die Beziehungen zwischen Schiiten und Sunniten,
die inneren Verhältnisse in der irakischen Führungsschicht,
das Verhältnis Iran-Irak,
der Irak als Ausgangsbasis für die iranische (Schah-)Opposition,
die Zweige der Bath-Partei,
die irakischen Produktivitätserwartungen bei Erdöl.
Der Angeklagte versorgte den Zeugen H. in mündlicher und schriftlicher Form mit Informationen zu den von seinem Gegenüber aufgeworfenen Fragen, die nach seiner - des Angeklagten - Auffassung für die deutsche Industrie bedeutsam waren. 'S.' und der Angeklagte führten Problemdiskussionen. Der Angeklagte übergab aber auch belichtetes Filmmaterial (in der Bagdader Zeit ein bis zwei - nicht immer vollständig belichtete - Filme pro Treffen), das er von ihm dienstlich zugänglichen Unterlagen gefertigt hatte. Unter diesen Unterlagen befanden sich Positionspapiere, politische Analysen, überhaupt Schriftstücke, die die irakischen Verhältnisse betrafen. Teilweise fertigte der Zeuge H. auch selbst Ablichtungen von Dokumenten an, die ihm der Angeklagte zugänglich gemacht hatte. Im Einzelfall besprochen - teilweise auch fotografiert - wurden die Jahreswirtschaftsberichte der deutschen Botschaft an das Auswärtige Amt. Die Fotoaufnahmen fertigte der Angeklagte mit einer Minox-Kamera, die ihm der Zeuge H. in seiner Eigenschaft als - angeblicher - Repräsentantder 'IG ...' bereits Ende der 60er Jahre mit der Bemerkung geschenkt hatte, damit könne der Angeklagte Urlaubsfotos machen, aber auch leicht Arbeitsunterlagen fotografieren. Unter den dienstlichen Angelegenheiten, die der Angeklagte dem Zeugen H. zugänglich machte, befanden sich gelegentlich auch solche, die als 'Verschlußsachen - Nur für den Dienstgebrauch' (VS-NfD) klassifiziert waren.
Hierdurch sowie jedenfalls durch die mündliche, teilweise auch lichtbildmäßige Wiedergabe des Inhalts der Jahreswirtschaftsberichte der deutschen Botschaft in Bagdad und durch die Weitergabe von Erkenntnissen aus anderen ihm amtlich bekanntgewordenen Vorgängen, durch die Anfertigung von Fotoaufnahmen aus solchen Vorgängen bzw. dadurch, daß er dem Zeugen H. die Erstellung von Lichtbildern aus dienstlichen Vorgängen gestattete, verletzte der Angeklagte, wie ihm bewußt war und von ihm zumindest in Kauf genommen wurde, seine Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Nach der Rückkehr des Angeklagten in das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit setzten er und der Zeuge H. ihre Zusammenarbeit in gleicher Weise wie in Bagdad fort. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen über den Inhalt der Protokolle von Regierungskonsultationen und Projektinspektionen, an denen er - der Angeklagte - dienstlich teilgenommen hatte, sowie über konkrete Entwicklungshilfeprojekte (etwa Kohlenminen, Siedlungsprojekte, den Bau von Straßen und Staudämmen). Weiterhin fotografierte er gelegentlich ihm amtlich bekanntgewordene Unterlagen. Die Tätigkeit des Angeklagten im Fernost-Referat, wie auch in den Referaten 'Vereinte Nationen' und 'Gesundheitspolitik', war dabei für die HVA weniger, die Zugehörigkeit zum Referat 'Südliches Afrika' in stärkerem Maße interessant. Gegenstand eines mündlichen Berichts des Angeklagten an den Zeugen H. während der Tätigkeit des Angeklagten im letztgenannten Referat war die Namibia-Politik. Auch im übrigen hat der Angeklagte in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen seine Amtspflichten ihm dienstlich bekanntgewordene Erkenntnisse weitergegeben. Das letzte Treffen mit dem Zeugen H. fand im Dezember 1989 statt, bis dahin nahm die Verwendung von Filmen durch den Angeklagten immer mehr ab; der Angeklagte erhielt allerdings noch Mitte der 80er Jahre einen weiteren Fotoapparat von S., eine Canon-Kleinbild-Spiegelreflexkamera.
Insgesamt fanden von Dezember 1977 bis Dezember 1989 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H. 50 Treffen statt, bei denen Geld übergeben wurde. Hierbei geht die Kammer davon aus, daß der Zeuge H. dem Angeklagten bei den ersten 5 Treffen, die in Bagdad stattfanden, insgesamt den Gegenwert von etwa DM 3.000,00 in US-Dollar zukommen ließ; im übrigen erhielt der Angeklagte bei den 45 weiteren Treffen jeweils DM 1.000,00, somit zusammen ca. DM 48.000,00. Die Geldzahlungen verbrauchte er für eigene Zwecke, beispielsweise für die Anschaffung eines Atari-Computers und einer Tischtennisplatte für seine Kinder.
III.
...
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Anzahl der Treffen im Grundsatz eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, nicht bei jedem Treffen Geld erhalten zu haben. Im übrigen hat er abgestritten, dem Zeugen H. Informationen unter Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zugänglich gemacht zu haben. Grundlage seiner Zusammenarbeit mit dem Zeugen sei vielmehr seine - des Angeklagten - persönliche Beziehung zu 'S.' als einem väterlichen Freund gewesen. Für die Entgegennahme der Geldzahlungen hat der Angeklagte hierbei ein Bündel unterschiedlicher Motive genannt. Zum einen habe er die Zahlungen als Anerkennung seines Einsatzes für die ' IG ...' und deren Ziele und als Ausdruck der Wertschätzung durch die Verantwortlichen der 'Interessengemeinschaft' empfunden. Von der Zurückweisung der Geldbeträge habe er abgesehen, weil er nicht als 'Ärmelschoner-Beamter' habe erscheinen wollen. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich auch wiederholt dahin eingelassen, die Zusammenarbeit mit der 'IG ...' habe einen 'nebenbeschäftigungsähnlichen Charakter' gehabt und sei von ihm auch so empfunden worden. Hinsichtlich der von ihm konkret weitergeleiteten Erkenntnisse hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr an einzelne Vorgänge erinnern können. Er hat allerdings eingeräumt, nach seiner Rückkehr in das BMZ dem Zeugen H. über dienstliche Vorgänge aus den einzelnen Referaten, in denen er tätig war, berichtet zu haben. So habe er über konkrete Projekte in bestimmten Entwicklungshilfeländern (Kohlenminen, Siedlungsprojekte, Straßen, Staudämme) sowie über die Erkenntnisse aus Inspektionsreisen in die seinem Zuständigkeitsbereich angehörenden Länder und über Regierungskonsultationen gesprochen. Es 'könne sein', daß er hierbei auch einmal ein Protokoll über ein anstehendes Projekt abgelichtet habe, das seines Erachtens später ohnehin 'trockengefiltert' der deutschen Industrie durch das Ministerium zugänglich gemacht worden wäre.
Soweit der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt bestreitet, ist seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
1.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zunächst fest, daß der Angeklagte sich zwischen Dezember 1977 und Dezember 1989 insgesamt mindestens 55mal mit dem Zeugen H. bzw. dessen unter dem Tarnnamen 'L.' handelnden 'Vertreter' getroffen hat.Der Angeklagte hat der Kammer eine von ihm handgeschriebene Liste vorgelegt, die er anhand seiner eigenen bzw. der persönlichen Aufzeichnungen seiner Ehefrau erstellt hat und die insgesamt 54 Treffen in der Zeit von Juni 1977 bis Anfang Januar 1990 ausweist. Die Kammer hat die zeitlichen Angaben in dieser Liste anhand der (von ihm freiwillig dem Gericht übergebenen) Terminkalender des Angeklagten sowie der Tagebücher seiner Ehefrau, die der Kammer aufgrund des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Zeugin Gudrun M. zur vollständigen Durchsicht zur Verfügung gestellt worden sind, überprüft. Anhand der Terminkalender und Tagebücher hat die Kammer folgendes ermitteln können: ...
Hiernach ergeben sich für die einzelnen Jahre folgende Treffzahlen mit 'S.' bzw. 'L.':
1977: 1 Treffen 1978: 4 Treffen 1979: 5 Treffen 1980: 4 Treffen 1981: 2 Treffen 1982: 8 Treffen 1983: 5 Treffen 1984: 5 Treffen 1985: 7 Treffen 1986: 4 Treffen 1987: 4 Treffen 1988: 2 Treffen 1989: 4 Treffen insgesamt: 55 Treffen Die Gesamtzahl von 55 Treffen in 12 Jahren entspricht einer durchschnittlichen Treffhäufigkeit von 4-5 Treffen pro Jahr; dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen St., der ca. 4 Treffen im Jahr als 'allgemeinen Turnus' bei den Kontakten der HVA-Instrukteure und den von ihnen 'geführten' Quellen bezeichnet hat. ...
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer ferner davon ausgegangen, daß nicht bei allen 55 Treffen, sondern nur in 50 Fällen Geldzahlungen erfolgt sind. Hierbei hat die Kammer zunächst den ersten Besuch des Zeugen H. in B. im Dezember 1977 herausgenommen. Dieser Besuch diente der Wiederherstellung der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und der 'IG ...' Die insoweit vom Zeugen H. geäußerte Vermutung, er habe möglicherweise bei diesem ersten Treffen nach dem Vorfall mit 'H.' gewissermaßen aus 'atmosphärischen Gründen' von einer Geldzahlung abgesehen, erscheint nicht unplausibel. Die Kammer nimmt ferner das in der Liste des Angeklagten nicht eingetragene zweite Treffen im Jahre 1988 aus der Berechnung derjenigen Begegnungen, bei denen Geld übergeben wurde, heraus. Es handelte sich hierbei nämlich um einen Krankenhausbesuch im Anschluß an den Autounfall des Angeklagten im Februar 1988. Der Zeuge H. hat hierzu, was nachvollziehbar erscheint, die Vermutung geäußert, er glaube nicht, dem Angeklagten, der 'verkabelt' im Krankenbett gelegen habe, bei dieser Gelegenheit Geld gegeben zu haben. Schließlich ist die Kammer zugunsten des Angeklagten auch davon ausgegangen, daß bei den insgesamt drei Besuchen des Zeugen H. auf Formentera kein Geld geflossen ist. Der Zeuge H. hat es als eher unwahrscheinlich dargestellt, bei seinen Besuchen am Urlaubsort des Angeklagten diesem Geld übergeben zu haben. Auch die Kammer vermag letztlich nicht auszuschließen, daß der Zeuge im Hinblick auf den Urlaubscharakter der Treffen von einer Geldübergabe abgesehen hat.
2.
Daß im übrigen - abgesehen von den fünf vorerwähnten Treffen - bei jedem der übrigen 50 Treffen dem Angeklagten Geld zugewendet wurde, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen H. Der Zeuge hat dies bereits im Ermittlungsverfahren und von da an durchgängig ausgesagt. Auch in der Hauptverhandlung hat er erklärt, der Angeklagte habe in Bagdad pro Treff 300 US-Dollar, später pro Treff DM 1.000,00 erhalten. Die Kammer war sich bei der Bewertung der Aussage des Zeugen H. bewußt, daß seinen Bekundungen auf dem Hintergrund seiner eigenen Verstrickung und seiner besonderen Beziehung zu dem Angeklagten mit Vorsicht zu begegnen ist. Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang aber ist im Hinblick auf etwaige Entlastungstendenzen im Aussageverhalten des Zeugen, der sich möglicherweise dem Angeklagten gegenüber verpflichtet fühlt, zu berücksichtigen, daß der Zeuge bei seiner für den Angeklagten eher ungünstigen Aussage, daß seit B. bei jedem Treffen Geld gezahlt worden sei, stets geblieben ist. Darüber hinaus hat der Zeuge die gegenüber dem früher gehandhabten Modus veränderte Zahlungsweise auch plausibel erklären können. So hat er zum einen darauf hingewiesen, daß der veränderte Zahlungsrhythmus von 'H.' in der B. Zeit begründet und von ihm - H. - lediglich fortgeführt worden sei, nachdem 'H.' ihm davon erzählt habe. Zum anderen hat der Zeuge auf die 'Flaggenkonformität' der Zahlungen hingewiesen und hierzu ausgeführt, er habe den Zahlungsrhythmus nicht verändern bzw. ganz von Zahlungen absehen wollen weil es 'schlicht unmöglich' gewesen sei, als ' IG ...', der angeblichen Tarnorganisation der deutschen Wirtschaft, 'ohne eine finanzielle Zuwendung zu operieren'...., ist die Kammer hinsichtlich der fünf in B. erfolgten Zuwendungen von einem Gesamtumfang der Zuwendung in Höhe von DM 3.000,00 ausgegangen. Nimmt man die 45 späteren Einzeltreffen in Deutschland hinzu, bei denen jeweils DM 1.000,00 gezahlt wurden, so ergibt sich ein vom Angeklagten nach Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit 'S.' im Dezember 1977 bis einschließlich Dezember 1989 entgegengenommener Gesamtbetrag von DM (3.000,00 + 45.000,00 =) 48.000,00.
3.
Weiterhin steht fest, daß der Angeklagte ihm amtlich bekanntgewordene Erkenntnisse, die seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterfielen, an den Zeugen H. weitergegeben hat. ...Die Kammer hat nicht vollständig klären können, welche einzelnen ihm dienstlich bekanntgewordenen Tatsachen der Angeklagte zwischen Dezember 1977 und Dezember 1989 dem Zeugen H. zugänglich gemacht hat. Die mit der Sammlung und Weiterleitung der vom Angeklagten stammenden Informationen befaßten Zeugen H., F. und St. haben unter Hinweis auf die Lange des Zeitraums der Zusammenarbeit des Angeklagten mit der angeblichen 'IG ...' und die seit Wiederaufnahme dieser Zusammenarbeit im Dezember 1977 verstrichenen Zeit erklärt, sich im wesentlichen an einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Daß der Angeklagte jedoch über die gesamten 12 Jahre hinweg im Rahmen seiner jeweiligen Dienstposten amtlich bekanntgewordene Angelegenheiten, die nicht der Allgemeinheit bekannt oder völlig unbeachtlich waren, mündlich, schriftlich oder in Form von belichtetem Filmmaterial an den Zeugen H. weitergegeben hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Angeklagten, der Bekundungen der Zeugen H., F. und St. sowie weiterer, noch näher darzulegender Umstände des vorliegenden Falles.
Der Angeklagte hat bereits bei seiner ersten verantwortlichen Vernehmung am 8.11.1990 eingeräumt, daß er bei den Zusammenkünften mit 'S.' oder einem seiner Kollegen über 'Dinge' gesprochen habe, 'die einen rein dienstlichen Gehalt hatten'; er - der Angeklagte - 'denke da an bestimmte Insider-Informationen, auch aus meinem späteren beruflichen Bereich an der deutschen Botschaft in B.' Die Kontakte hätten sich so gestaltet, daß man sich über aktuelle politische und wirtschaftliche Themen unterhalten habe. In Einzelfällen habe er 'S.' auch Schriftgut übergeben; konkret erwähnte der Angeklagte in diesem Zusammenhang 'einzelne Analysen über außenwirtschaftliche Fragestellungen'. Schließlich hat der Angeklagte im Rahmen der Vernehmung ebenfalls erklärt, es sei richtig, daß er 'Unterlagen übergeben' habe, hierbei habe es sich aber nicht um 'hoch geheimes' Material gehandelt.
Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 9.11.1990 hat sich der Angeklagte ebenfalls dahin eingelassen, 'Erkenntnisse aus meiner beruflichen Tätigkeit an dritte Personen weitergegeben' zu haben; des weiteren hat er bei dieser Gelegenheit geäußert, sein Interesse, der deutschen Industrie zu helfen, sei der Grund gewesen, weshalb er 'S.' gegenüber 'die Bereitschaft erklärt habe, Erkenntnisse zu liefern'. Ihm sei klar gewesen, daß es sich bei der 'IG ...' um eine Gruppe gehandelt habe, die nach Art einer Loge versucht habe, 'Material zu beschaffen' und an die Hand zu bekommen.
In einem Schreiben an seinen Verteidiger vom 25. Mai 1992, das mit Schriftsatz vom 2.6.1992 zur Ermittlungsakte gereicht worden ist, hat der Angeklagte ferner geäußert, er habe keinerlei 'wirklich vertraulich' gekennzeichnete amtlichen Unterlagen weitergegeben, er vermöge indes nicht zu widerlegen, 'daß einmal ein NfD-Papier ausgewertet oder evtl. sogar in Foto übergeben worden sein könnte, sofern es dabei im Inhalt um für unsere Wirtschaft wissenswerte Informationen ging'. An 'Halbjahresberichten der deutschen Botschaft in B.' seien nur solche 'besprochen' oder 'im einen oder anderen Falle auch mal einer abgegeben' worden, deren Inhalt 'rein wirtschaftlich ausgerichtet und von Interesse waren'; insoweit hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung richtiggestellt, daß die Jahreswirtschaftsberichte der Botschaft gemeint gewesen seien, da diese - nicht aber die Halbjahresberichte - sich gezielt und ausschließlich über wirtschaftliche Fragen verhalten hätten.
Abgesehen von dieser Äußerung hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung von seinen früheren Einlassungen distanziert. Er hat insbesondere erklärt, bei seiner ersten Vernehmung am 08.11.1990 durch die Polizei und den Vertreter des Generalbundesanwalts 'unter Schock' gestanden zu haben. Dem steht jedoch zum einen die Aussage des Zeugen KHK R. des vernehmenden Kriminalbeamten, entgegen, der bekundet hat, der Angeklagte sei beim Zugriff der Ermittlungsbeamten zwar - entsprechend dem ihm seinerzeit vorgehaltenen Tatvorwurf der Spionagetätigkeit - aufgeregt, nicht aber schockiert gewesen. Zum anderen spricht gegen die Annahme, der Angeklagte könnte 'unter Schock' unzutreffende tatsächliche Angaben gemacht haben, auch der Umstand, daß der Angeklagte sich schon bei der Vernehmung vom 08.11.1990 umfassend und detailliert zum Ausmaß seiner Zusammenarbeit mit der 'IG ...' eingelassen und er sich auch im weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens in ähnlicher Weise geäußert hat.
Der Zeuge F. hat bekundet, die vom Angeklagten herrührenden Informationen seien in der HVA-internen Klassifizierung, welche die Stufen 1-5 umfaßt habe, zwischen 2 ('wertvoll') und 4 ('auswertbar') einzuordnen gewesen; in diesem Zusammenhang hat der Zeuge des weiteren darauf hingewiesen, in die Stufe 5 habe man bei der HVA 'offizielles Material' eingeordnet. Insgesamt sei B. - so der Zeuge F. weiter - die aus Sicht der HVA 'interessanteste Phase' gewesen. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge, der sich insbesondere an die Probleme zwischen dem Angeklagten und 'H.' noch gut erinnern konnte, unzutreffende Angaben gemacht haben könnte.
Der Zeuge H. schließlich hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen geäußert, der Angeklagte habe in der B. Zeit bei jedem Treffen 1 bis 2 - mitunter nicht vollständig belichtete - Filme übergeben. In der späteren Zeit habe die Übergabe von Filmen immer mehr abgenommen, er - H. - habe aber 'immer damit rechnen' müssen, daß der Angeklagte ihm einen Film übergebe. Im übrigen hat der Zeuge erklärt, der Angeklagte habe gelegentlich Verschlußsachen 'geliefert', die 'nur für den Dienstgebrauch (NfD)' klassifiziert gewesen seien.
Der Angeklagte hatte auch Zugang zu Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad 'Geheim'. ...
Weiterhin hat der Zeuge H. bekundet, er habe vom Angeklagten in der B. Zeit Positionspapiere, politische Analysen, überhaupt Schriftstücke, welche die irakischen Verhältnisse - entsprechend dem Fragenkatalog - betrafen, erhalten. Auch habe der Angeklagte ihm im Einzelfall gestattet, selbst Fotoaufnahmen von Unterlagen anzufertigen. Während der darauffolgenden Tätigkeit als Referent im BMZ habe der Angeklagte anläßlich von 'Problemdiskussionen' aus seinen jeweiligen Tätigkeitsgebieten berichtet. So habe er mit dem Angeklagten während dessen Zugehörigkeit zum Referat 'Südliches Afrika' ein Gespräch über die Namibia-Politik geführt.
Im übrigen hat der Zeuge H. zwar trotz seines ansonsten ausgezeichneten, geradezu 'Fotografischen' und sich oftmals auf Randbegebenheiten erstreckenden Erinnerungsvermögens Einzelheiten nicht genannt. Aus den gesamten Umständen des Falles folgt jedoch, daß unter den vom Angeklagten weitergegebenen Erkenntnissen solche waren, die seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unterfielen:
Wesentliche Gesichtspunkte stellen in diesem Zusammenhang zunächst die Übergabe belichteten Filmmaterials an den Zeugen H. sowie der Umstand dar, daß der Angeklagte dem Zeugen auch die eigenhändige Anfertigung von Fotoaufnahmen gestattete. Das Abfotografieren von Unterlagen - insbesondere unter Verwendung der ausgesprochen kleinen und unauffälligen Minox-Kamera, aber auch der Canon-Kleinbild-Spiegelreflexkamera, die der Angeklagte nach seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren noch 1985 mit dem Bemerken geschenkt erhielt, dies sei eine Arbeitserleichterung, wenn er - der Angeklagte - Unterlagen 'sichern' wolle, ohne den dienstlichen Kopierer zu benutzen -, ist nicht nur, wie der Angeklagte meint, ein Indiz für bloße Bequemlichkeit (Verzicht auf die Anfertigung von Fotokopien). Sie enthält vielmehr als typisch nachrichtendienstliche Vorgehensweise einen deutlichen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Verhaltens des Angeklagten sowie darauf, daß die fotografierten Unterlagen nicht offen zugänglich waren bzw. ihr Inhalt nicht allgemein bekannt war. Der Zeuge H. hätte sich, um an sog. 'offenes Material', also etwa im Buchhandel erhältliche Berichte und Statistiken internationaler Organisationen, zu gelangen, auch nicht einer derart aufwendigen Vorgehensweise (Abfotografieren durch den Angeklagten, Übergabe der Filme bei Treffen am Wohnsitz des Angeklagten) zu bedienen brauchen; da er in den Westen reisen durfte, hätte er diese Materialien vielmehr selbst dort käuflich erwerben können. Auch hätte er 'offenes Material' ohne besondere Vorsichtsmaßregeln in die DDR mitnehmen können; tatsächlich wurden jedoch, wie der Zeuge St. bekundet hat, die vom Angeklagten belichteten Filme vom Zeugen H. entweder am Körper oder in sog. 'C.', in jedem Fall also versteckt in die DDR verbracht.
Des weiteren ist zu bedenken, daß die HVA der ehemaligen DDR, in der Devisen regelmäßig sehr knapp waren, in die langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H. erhebliche Finanzmittel, insbesondere für die Auslandsreisen des Zeugen sowie der anderen HVA-Mitarbeiter 'H.' und 'L.' bis nach Spanien und B., investiert hat. Es ist aber schlechterdings nicht vorstellbar, daß die HVA von 1964 an über insgesamt 25 Jahre hinweg Devisen und nicht zuletzt auch - wovon die Kammer sich einen eigenen Eindruck hat verschaffen können - einen von seinem Wissenshorizont und seinen intellektuellen Fähigkeiten her derart hochqualifizierten Mitarbeiter wie den Zeugen H. eingesetzt haben sollte, ohne hierfür einen besonderen Gegenwert zu erhalten. Allerdings mag, wie die Zeugen H. F. und St. bekundet haben, das 'Prinzip Hoffnung' einem Nachrichtendienst Veranlassung geben, die Zusammenarbeit mit einer 'Quelle' auch in solchen Phasen aufrechtzuerhalten, in denen diese aufgrund ihrer beruflichen Stellung oder ihres Tätigkeitsgebietes (noch) keine 'interessanten' Informationen liefert... erklärt das 'Prinzip Hoffnung' auch nur das Hinnehmen nachrichtendienstlicher 'Durststrecken', nicht aber den insgesamt 25jährigen Einsatz von Devisen und Mitarbeitern durch die HVA als solchem. Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem Zeugen H., wie dargestellt, um einen außergewöhnlich klugen und auch um einen einfühlsam vorgehenden Menschen handelt, der intellektuell in der Lage war, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden und dem Angeklagten in - wie der Zeuge dies umschrieben hat - 'assoziativ' geführten Gesprächen Insider-Informationen zu entlocken. Der Zeuge hat insoweit auch ausdrücklich bekundet, die Informationen, die er durch den Angeklagten erhalten habe, hätten 'zwischen Originalinformation und Verifizierung dessen, was man in der Zeitung lesen konnte', gelegen; er - H. - sei durchaus in der Lage gewesen, den 'offiziellen Anteil' einer Information zu erkennen.
...
4.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, daß der Angeklagte die ihm vom Zeugen H. bzw. von dessen Vertreter 'L.' zugewendeten Gelder im stillschweigenden Einverständnis mit den Vorgenannten für pflichtwidrige Diensthandlungen angenommen hat.Daß die Gegenseitigkeit zwischen Informationsweitergabe einerseits und Zuwendungen andererseits aus Sicht des Zeugen H. gegeben war, folgt aus zwei Gesichtspunkten. Zum einen - so der Zeuge - entsprach es nach seinem Dafürhalten kapitalistischer Sichtweise, daß das Prinzip Leistung-Gegenleistung eingehalten werden mußte. Zum anderen mußte, hierauf aufbauend, das 'Flaggenprofil' der 'IG ...' als einer Undercover-Organisation der deutschen Wirtschaft 'stimmig' sein und deshalb dieses Gegenseitigkeitsprinzip einhalten.
Auch aus der Sicht des Angeklagten waren die von ihm angenommenen Zahlungen das Entgelt für seine Arbeit für die 'Interessengemeinschaft'. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt ausgeführt, er habe sich 'geschämt', wenn er 'der Industrie' nur 'Spielmaterial', also keine wirklich bedeutsamen Informationen habe bieten können. Diese Formulierungen machen deutlich, daß sich der Angeklagte des Adäquanzverhältnisses zwischen Informationen und Geld durchaus bewußt und auch bemüht war, für die Zahlungen der 'IG ...' eine 'angemessene' Gegenleistung zu bieten. In die gleiche Richtung deutet die vom Angeklagten ebenfalls mehrfach benutzte Wendung, er habe die Zusammenarbeit mit der 'Interessengemeinschaft' als eine 'nebentätigkeitsähnliche Tätigkeit' angesehen. Ferner war in diesem Zusammenhang auch zu beachten, daß der Angeklagte die Geldzahlungen nicht zurückgewiesen oder nach Entgegennahme einem wohltätigen Zweck hat zukommen lassen. Er hat das Geld vielmehr angenommen und für eigene Zwecke - ausdrücklich erwähnt hat er insoweit den Erwerb eines Atari-Computers und einer Tischtennisplatte für seine Kinder - verbraucht. Auch dies spricht dafür, daß der Angeklagte die regelmäßigen Zuwendungen als eine Art von ihm verdientes 'Arbeitsentgelt' ansah.
Soweit der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang dahin eingelassen hat, er habe sich 'nicht getraut', das Geld zurückzuweisen, weil er befürchtet habe, in diesem Fall als 'Ärmelschoner-Beamter' zu erscheinen, ist diese Argumentation nicht stichhaltig. Der Angeklagte hätte vielmehr gerade im Gegenteil auf eine Organisation der Industrie - so sie tatsächlich existiert hätte - in außergewöhnlichem Maße generös und ideell interessiert gewirkt, wenn er auf Geldzahlungen verzichtet und zugleich erklärt hätte, aufgrund seiner grundsätzlichen politischen und wirtschaftlichen Überzeugungen unentgeltlich mit der deutschen Wirtschaft zusammenarbeiten zu wollen.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, daß hinsichtlich der Geldzuwendungen sowohl bei dem Zeugen H. als auch beim Angeklagten möglicherweise noch weitere Motive eine Rolle gespielt haben. So mögen die Geldzahlungen aus Sicht der HVA bzw. des Zeugen H. auch zu dem Zweck erfolgt sein, den Angeklagten der Loyalität zu versichern oder ihn 'bei der Stange zu halten'. Der Angeklagte seinerseits mag die Zahlungen als Ausdruck der Ehrerbietung seitens der 'IG ...' bzw. als Ausdruck seiner Zugehörigkeit zu diesem 'logenmäßig' arbeitenden Kreis empfunden haben. Diese weiteren Motive vermögen indes das zumindest auch gegebene Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Informationsweitergabe und Geldzuwendungen nicht aufzuheben.
Dem Angeklagten war auch die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt. Die Argumentation des Angeklagten, er habe, da er kein 'typischer Beamter' sei und er sich um die maßgeblichen Vorschriften auch nie sonderlich gekümmert habe, angesichts des 'nebentätigkeitsähnlichen' Charakters seiner Zusammenarbeit mit dem Zeugen H. bzw. der 'IG ...' geglaubt, hierfür erforderlichenfalls auch nachträglich eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn bekommen zu können, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Zum einen kann auch bei laienhafter Betrachtungsweise nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß die Weitergabe dienstlicher Erkenntnisse gegen Geld dienstrechtlich unzulässig und daher auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Genehmigung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zugänglich ist. Zum anderen spricht auch die Art seines Vorgehens für das Bewußtsein des Angeklagten, daß seine Tätigkeit für die 'IG ...' den Dienstpflichten zuwiderlief. Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählt inbesondere der Umstand, daß die Treffen mit 'Salzmann' nur am jeweiligen Wohnsitz des Angeklagten stattfanden, wie auch die typisch nachrichtendienstliche Vorgehensweise, nämlich die Übergabe von Filmmaterial sowie die fehlende Kenntnis des Angeklagten von näheren, die Person seines Kontaktmanns individualisierenden Einzelheiten. So war dem Angeklagten bis zuletzt eine Wohnanschrift oder auch nur Telefonnummer 'S.' nicht bekannt; auch wußte er, abgesehen davon, daß 'S.' sich ihm einmal als Wissenschaftsjournalist vorgestellt hatte, nichts Genaueres über dessen berufliche Betätigung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB schuldig gemacht. Er hat einen Vorteil als Gegenleistung für die Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen Angenommen. Soweit nicht bei jeder Geldzuwendung der ' IG ...' eine der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unterliegende Information gegeben wurde, steht dies der Verwirklichung des Straftatbestands nicht entgegen, weil § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Vorteilsnahme für die künftige Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen unter Strafe stellt. ..."
bb)
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts B. zum Schuldspruch in dem Urteil vom 21. April 1994 sind für den Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend. Der Bundesgerichtshof, der die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Tathandlungen ab dem 25. Oktober 1985 beschränkt hat, hat das Urteil des Landgerichts B. vom 21. April 1994 (lediglich) im Strafausspruch aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen. In dem Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 2 StR 509/94 - hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, daß (auch) das Verhalten des Angeklagten, hinsichtlich dessen nach § 154 a Abs. 2 StPO verfahren worden ist, im angegriffenen Urteil festgestellt worden ist. Diese Feststellungen blieben bestehen.
Die Voraussetzung für eine Lösung von diesen strafgerichtlichen Feststellungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO) sind nicht gegeben. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung aber die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, deren Richtigkeit auf keine erheblichen Zweifel stößt, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar.
Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161> m.w.N.). Solche durchgreifenden Zweifel gegen die Feststellungen des Strafgerichts bestehen hier nicht.
Zur Zahl der Geldübergabetermine und zum subjektiven Tatbestand des Vorwurfs der Bestechlichkeit setzt der Ruhestandsbeamte der Beweiswürdigung des Strafgerichts lediglich seine eigene Beweiswürdigung entgegen, was eine Lösung von den bindenden Feststellungen nicht rechtfertigen kann. Soweit der Ruhestandsbeamte geltend gemacht hat, durch "H." könne schon deshalb kein anderer "Zahlungsrhythmus" begründet worden sein, wendet er sich lediglich gegen einen von mehreren Gründen, auf die das Strafgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. gestützt hat. Auch wenn dieser Grund entfiele, blieben als weitere tragenden Gesichtspunkte für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, daß der Zeuge stets bei seiner Aussage über die Geldzuwendungen geblieben und seine Aussage wegen der "Flaggenkonformität" der Zahlungen plausibel sei. Ebenso ist die Beweisführung des Landgerichts nicht unschlüssig oder in sich widersprüchlich. Dies gilt auch für die Argumentation des Landgerichts B., daß dem Ruhestandsbeamten die Zurückweisung oder Rückgabe des Geldes möglich gewesen wäre. Die Wertung des Landgerichts, daß die Geldzuwendungen im Sinne der gewählten "Flagge" stimmig sein mußten, also die Gegenseitigkeit von Leistung und Gegenleistung gewahrt sein mußte, steht nicht im Widerspruch zu der Darlegung, eine Rückgabe, zu der der Ruhestandsbeamte nach seiner Einlassung angeblich nicht den Mut gehabt haben will, hätte wegen der dadurch gezeigten ideellen Motivation generös gewirkt. Die Stimmigkeit des "Flaggenkonzepts" betrifft die Wirkung auf den Ruhestandsbeamten. Für den Ruhestandsbeamten als Empfänger der Geldzuwendungen bestand eine Notwendigkeit zur Wahrung des "Flaggenkonzepts" nicht. Er hätte z.B. wegen eines aus seiner Sicht übergeordneten - ideellen - Grundes trotz erbrachter Leistung auf deren Bezahlung verzichten können.
Eine Lösung kommt auch nicht insoweit in Betracht, als es die Frage der Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Verfehlungen betrifft. Das Landgericht B. hat in seinem Urteil vom 21. April 1994 die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten bejaht, was sich aus der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung ergibt. Die Notwendigkeit einer Lösung hat der Ruhestandsbeamte mit zwei außergerichtlich eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P. Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität K. vom 11. Juni 1996 und vom 28. Dezember 1996 begründet. Aus beiden Stellungnahmen ergibt sich zwar die nach Auffassung des Sachverständigen zu bejahende Prüfungsbedürftigkeit der Schuldfähigkeit, nicht aber, daß die Annahme der Schuldfähigkeit, die dem Urteil des Landgerichts B. vom 21. April 1994 zugrunde liegt, offensichtlich unrichtig ist oder auf erhebliche Zweifel stößt. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber, wie dargelegt, eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zulässig. Auch ergeben sich aus den durchgeführten Beweiserhebungen und auch aus sonstigen Unterlagen keine Umstände, die darauf hinweisen könnten, daß die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten in dem hier maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben gewesen wäre. Zwar fällt in diese Zeit (18. Februar 1988) ein schwerer Unfall des Ruhestandsbeamten mit einem Schädeltrauma, das aber auch Prof. Dr. P. nicht als Grund für eine Klärungsbedürftigkeit der Schuldfähigkeit herangezogen hat. Der Beamte hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum seinen Dienst unauffällig verrichtet. Auch aus den dienstlichen Beurteilungen ergeben sich keine Hinweise, die die Schuldfähigkeit in Frage stellen könnten. So enthält z.B. die dienstliche Beurteilung vom 14. Februar 1986 keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Ruhestandsbeamte in seiner Fähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, seine Dienstpflichten zu erkennen oder danach zu handeln. So sind in dieser dienstlichen Beurteilung z.B. seine Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit sowie sein Denk- und Urteilsvermögen dahin beurteilt worden, daß er genau das leiste, was von einem guten Mitarbeiter in seiner Position erwartet werde. Auch wird ihm überdurchschnittliches Verantwortungsbewußtsein, d.h. die Fähigkeit, die Tragweite einer Entscheidung zu erkennen, und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, attestiert. Entsprechendes gilt für die vorausgehenden Beurteilungen, z.B. die Beurteilung vom 24. Juli 1981 und die Beurteilung vom 3. Juli 1975, die das Gesamturteil "gut" enthält. Auch sonst finden sich in den Akten keine Vermerke oder Berichte von Vorgesetzten oder Kollegen, aus denen auf Bedenken gegen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten geschlossen werden könnte.
Damit sind die Feststellungen des Landgerichts B. zu der Zahl der Treffen, zu den Geldzuwendungen, zur Weitergabe von Erkenntnissen, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen, und dazu, daß der Ruhestandsbeamte die ihm von dem Zeugen H., von "H." und "L." zugewendeten Gelder im stillschweigenden Einverständnis mit den Vorgenannten als Gegenleistung für die pflichtwidrige Weitergabe von Informationen und Unterlagen entgegengenommen hat, für den Senat bindend. Ebenso steht mit Bindungswirkung fest, daß der Ruhestandsbeamte in dem Zeitraum von Dezember 1977 bis Dezember 1989 bei seinen Pflichtverletzungen schuldfähig war. Hieraus folgt, daß die Anträge auf Vernehmung des Zeugen H. und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden mußten, da das Landgericht B. in seinem Urteil vom 21. April 1994 für die Zeit von Dezember 1977 bis Ende 1989 das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen bindend festgestellt hat (stRspr, z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - a.a.O.).
b)
Zeitraum von Oktober 1971 bis November 1977
Für diesen Zeitraum gilt die Bindungswirkung des Strafurteils nicht. Der Schuldspruch des Landgerichts B. in dem Urteil vom 21. April 1994 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab Dezember 1977. Für die davorliegende Zeit hatte die Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 3. Dezember 1993 das Strafverfahren wegen Verjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Senat hat aufgrund der Beweismittel, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu dem angeführten Zeitraum folgenden Sachverhalt festgestellt:
In dem Zeitraum von Oktober 1971 bis November 1977 haben mehrmals im Jahr Treffen mit dem Zeugen H. stattgefunden. Der Zeuge hat am 13. Dezember 1990 ausgesagt, daß es sich vor der Tätigkeit des Beamten an der Botschaft in B. die dieser Anfang Mai 1976 aufgenommen hat, um sieben bis acht Treffen pro Jahr gehandelt habe. Die Ehefrau des Ruhestandsbeamten hat demgegenüber in ihrer Vernehmung am 8. November 1990 angegeben, daß es "etwa alle Vierteljahre" zu Zusammenkünften zwischen ihrem Mann und dem Zeugen H. gekommen sei. Eine solche Häufigkeit der Treffen würde etwa dem Turnus entsprechen, der sich ab 1977 ergeben hat. Der Senat ist aufgrund dieser Aussagen zugunsten des Ruhestandsbeamten für die Zeit von Oktober 1971 bis 1975 von lediglich ca. vier Treffen pro Jahr ausgegangen. Im Jahr 1976 fand in B. nur ein Treffen statt.
Ebenso steht fest, daß der Ruhestandsbeamte auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum Geldzuwendungen von dem Zeugen H. erhalten hat. Der Zeuge H. hat ausgesagt, daß bis zum Beginn der B. Periode (Anfang Mai 1976) die Höhe der Entlohnung in einer Größenordnung von 300 bis 500 DM bei jedem zweiten oder dritten Treffen gelegen habe. In einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen vom 6. Februar 1991 hat dieser darauf hingewiesen, daß bis Bagdad (Anfang Mai 1976) die Jahressumme der Zuwendungen in einer Größenordnung von anfangs 500 und bei seinem vorläufigen Ausscheiden dann bei 1.000 DM gelegen habe. Diese Summen seien unregelmäßig, also nicht bei jedem Treffen, gezahlt worden. Während der Tätigkeit des Ruhestandsbeamten an der Deutschen Botschaft in B. wurden nach der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen H. pro Treffen 250 oder 300 Dollar gezahlt. In B. haben 1976 nur ein und 1977 zwei Treffen stattgefunden, wobei der Senat zugunsten des Ruhestandsbeamten davon ausgeht, daß bei dem ersten Besuch des Zeugen H. in B., der der Wiederherstellung der Zusammenarbeit mit dem Ruhestandsbeamten diente, kein Geld gezahlt worden ist.
Ebenso geht der Senat davon aus, daß der Ruhestandsbeamte auch in dem Zeitraum von Oktober 1971 bis November 1977 Informationen aus seinem dienstlichen Bereich unter Verletzung seiner Verpflichtung nach § 61 Abs. 1 BBG weitergegeben hat. Dies gilt jedenfalls für die Zeit seiner Tätigkeit an der Botschaft in B. Vor Dezember 1977 fanden zumindest zwei Treffen mit "H." in B. statt. Der Ruhestandsbeamte hat bei seiner Vernehmung am 8. November 1990 ausgesagt, daß er bei Zusammenkünften "mit Herrn S. oder einem seiner Kollegen" über Dinge gesprochen habe, die einen rein dienstlichen Charakter gehabt hätten. Er denke da an bestimmte Insiderinformationen, auch aus seinem späteren beruflichen Bereich an der deutschen Botschaft in B. Nach der Aussage des Zeugen F. der Mitarbeiter der HVA war, war B. für die HVA die "interessanteste Phase". Ein Hinweis darauf, daß er auch an "H." Informationen weitergegeben hat, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen, ist zudem darin zu sehen, daß die HVA nicht nur erhebliche Mittel für die Reisen von "H." nach B. aufgewandt hat, sondern von "H." abweichend von der bisherigen Praxis bei jedem Treffen Geldzahlungen geleistet worden sind. Für eine Abweichung von der bisherigen Praxis hätte kein Anlaß bestanden, wenn der Ruhestandsbeamte nicht für die HVA interessante Informationen und Unterlagen weitergegeben hätte.
Ob der Ruhestandsbeamte auch in der Zeit vor der Tätigkeit in B. seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt hat, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung am 13. Dezember 1990 ausgesagt, daß er von dem Ruhestandsbeamten während dessen Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Entwicklungshilfe und in der "ersten Bonner Periode" Informationen erhalten habe, die konkrete Entwicklungshilfeprojekte betrafen. Diese Informationen hätten etwa in Material über Ausschreibungen und Ausschreibungsbedingungen oder in Erwartungen der Empfängerländer bestanden. Diese Informationen seien "in keinem Falle besonders vertraulich" und für die DDR nicht interessant gewesen, da die Außenwirtschaftsbeziehungen der DDR nicht ein solches Niveau gehabt hätten, daß es möglich gewesen wäre, daraus kommerziellen oder ähnlichen Nutzen zu ziehen. Er habe deshalb die Informationen unmittelbar nach einem Treffen vernichtet.
Auch kann jedenfalls für die Zeit der Tätigkeit an der Botschaft in B. davon ausgegangen werden, daß dem Ruhestandsbeamten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie der Umstand bewußt war, daß die Geldzuwendungen als Gegenleistung für seine Dienstpflichtverletzung erfolgten. Das Landgericht B. hat dies in seinem Urteil vom 21. April 1994 für die Zeit von Dezember 1977 bis Ende 1989 bindend festgestellt. Es bestehen keine Bedenken, diese Feststellungen auch für die davorliegende Zeit zu übernehmen. Zum einen ergeben sich aus den Beweisunterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Zeitpunkt Dezember 1977 hinsichtlich dieses subjektiven Tatbestandes eine Zäsur dargestellt hätte. Auch der Ruhestandsbeamte selbst hat in keiner Weise vorgetragen, daß sich insoweit die Zeit vor Dezember 1977 von dem anderen Tatzeitraum unterschieden hätte.
Der Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Vernehmung des Zeugen H. sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bezog sich auch auf den Zeitraum vor Dezember 1977. Auch für diesen Zeitraum war der Beweisantrag - insoweit als unbegründet - zurückzuweisen. Ein Antragsrecht auf nochmalige Vernehmung des Zeugen im Berufungsverfahren steht dem Ruhestandsbeamten nicht zu (§ 87 Abs. 1 Satz 3 BDO). Für eine Vernehmung des Zeugen aufgrund der Pflicht zur Wahrheitsermittlung bestand keine Notwendigkeit, da der Zeuge bereits im Strafverfahren umfassend ausgesagt hat. Auch war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit nicht erforderlich. Insoweit gilt aufgrund der Eigenart des Disziplinarverfahrens (§ 25 Satz 1 BDO), nämlich der Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, eine Besonderheit, die die Zurückweisung des Beweisantrags über die ausdrücklich geregelten Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO hinaus rechtfertigt. Aufgrund der Bindungswirkung steht für einen maßgeblichen Teil des Tatzeitraums, nämlich für die Zeit von Dezember 1977 bis Ende 1989, fest, daß der Ruhestandsbeamte schuldfähig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit für den vor Dezember 1977 liegenden Zeitraum anders zu beurteilen wäre. Auch der Ruhestandsbeamte selbst hat nichts dafür vorgetragen, daß für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Zeitpunkt Dezember 1977, der allein aus Gründen einer möglichen strafrechtlichen Verjährung bestimmt worden ist, eine Zäsur dargestellt hätte. Demgemäß ist davon auszugehen, daß aufgrund der Bindungswirkung für die Zeit von Dezember 1977 bis Ende 1989, also für das Ende des Tatzeitraums, und mangels anderer Anhaltspunkte auch für den davorliegenden Tatzeitraum das Gegenteil der behaupteten Tatsache feststeht.
3.
Disziplinarrechtliche Beurteilung
Durch die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten hat dieser gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 Abs. 1 BBG), zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), zur Befolgung der von seinen Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG) sowie gegen seine Pflicht verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen (§ 70 BBG). Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten ist ihm im Sinne des § 70 BBG das Geld "in bezug auf sein Amt" zugewendet worden. Das Landgericht B. hat ausdrücklich festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte die ihm von dem Zeugen H. bzw. von "L." oder "H." zugewendeten Gelder in stillschweigendem Einverständnis mit den Vorgenannten für pflichtwidrige Diensthandlungen angenommen hat. Hierauf beruht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des § 70 BBG ist darüber hinaus weiter als der Begriff der Diensthandlung in § 332 StGB. Für die Amtsbezogenheit würde auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt ausreichen (vgl. Urteil vom 20. September 1988 - BVerwG 1 D 76.86 -). Das Fehlverhalten des Beamten in dem Zeitraum von Oktober 1971 bis Ende 1989 stellt sich damit als ein vorsätzlich begangenes, einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.
a)
Bereits aufgrund der Verfehlungen des Ruhestandsbeamten in dem Zeitraum von Dezember 1977 bis Ende 1989 ist die Höchstmaßnahme geboten. Falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, wäre die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt; demgemäß ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO hier die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen. Die selbstlose, uneigennützige, durch keinen persönlichen Vorteil mitbestimmte Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.
Der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin entnehmen, daß Zuwendungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder entgegengenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit erkennen, die er zu vertreten hat (stRspr, z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 7 = BVerwGE 93, 294> m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat der Ruhestandsbeamte in der genannten Zeit nicht nur in zahlreichen Fällen Bargeld entgegengenommen, sondern auch die als Äquivalent angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen, nämlich ihm dienstlich bekanntgewordene Informationen und Unterlagen unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit an den Zeugen H. weitergegeben.
b)
Milderungsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
aa)
Wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, kann es nicht mildernd berücksichtigt werden, daß der Ruhestandsbeamte davon ausgegangen ist, für einen logenmäßig organisierten Verein der Wirtschaft zu handeln. Es ändert an dem Gewicht insbesondere des Verstoßes gegen §§ 61 und 70 BBG nichts, daß er meinte, die ihm dienstlich bekanntgewordenen Informationen und Unterlagen an eine Organisation der Wirtschaft weiterzugeben und von dieser Organisation Geldzuwendungen zu erhalten. Auch dadurch hat er sich - hier: gegenüber der vermeintlichen Organisation der Wirtschaft - als käuflich erwiesen und unbefugt der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen an außenstehende Dritte weitergegeben. Insoweit kann er sich auch nicht auf eine angeblich offene Informationspolitik des Ministeriums berufen. Er verkennt dabei, daß es einen Unterschied darstellt, ob er als einzelner Beamter Informationen - zumal gegen Geld - weitergibt oder ob bestimmte Informationen aufgrund der Entscheidung des Ministers oder sonstiger Entscheidungsträger an die Öffentlichkeit gegeben werden.
bb)
Auch das Vorbringen des Ruhestandsbeamten, daß er durch gezielte psychologische Beeinflussung unter "falscher Flagge" angeworben und geführt worden sei und sich zu dem Zeugen H. eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe, in der der Zeuge die Rolle eines dominierenden väterlichen Freundes eingenommen habe, kann sein Fehlverhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die von dem Ruhestandsbeamten herausgestellte freundschaftliche Beziehung zu H. kann es nicht rechtfertigen, Informationen unter Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit herauszugeben und als Gegenleistung erhebliche Geldzuwendungen anzunehmen. Gerade die Annahme der Geldzuwendungen zeigt, daß es nicht allein um freundschaftlich-vertrauensvolle Beziehungen zu dem Zeugen H. ging, sondern daß dieses Verhältnis zu einem nicht unerheblichen Teil auch durch geschäftliche Züge gekennzeichnet war.
cc)
Eine mildere Disziplinarmaßnahme ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Aufdeckung des Fehlverhaltens bei dem Ruhestandsbeamten zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu Auswirkungen auch auf die familiären Beziehungen geführt hat. Solche Folgen eines Fehlverhaltens oder der Aufdeckung einer Tat können dann zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen, soweit die Disziplinarmaßnahme dazu dient, den Beamten an die zukünftige Einhaltung seiner Pflichten zu mahnen. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, daß derartige Auswirkungen einem Beamten bereits das Ausmaß seiner Pflichtverletzung vor Augen geführt haben, so daß zur Pflichtenmahnung eine mildere Disziplinarmaßnahme genügen kann. Anders ist es dann, wenn durch ein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist, wie es hier der Fall ist. Dann bleibt als einzige Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst oder, wie im vorliegenden Fall, die Aberkennung des Ruhegehalts. Insoweit sind Differenzierungen innerhalb des Disziplinarmaßes nicht möglich. Zudem hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich um Folgen des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten handelt, also um Folgen, die er sich selbst zuzuschreiben hat.
dd)
Entsprechendes gilt für die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens. Bei aktiven Beamten knüpft die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein umstand, der zu der Beurteilung führen könnte, daß noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten bestehengeblieben ist. Wenn aber die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Straf- oder/und Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern.
Nichts anderes kann für die Aberkennung des Ruhegehalts gelten, die bei Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst tritt (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = IÖD 1997, 99 = BVerwG DokBer B 1997, 133 = DÖD 1997, 159 = Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = NVwZ RR 1997, 634>). Ziel der Disziplinarmaßnahmen auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums. Rückwirkungen auf die Integrität der Beamtenschaft und damit auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Zur Gleichbehandlung gehört, daß ein Beamter, der nach der Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden darf als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesem Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und 7 BDO Rechnung (Urteil vom 23. Oktober 1996, a.a.O. m.w.N.).
ee)
Ebenso können es gute dienstliche Leistungen nicht rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Zwar sind die Leistungen des Beamten in der Beurteilung vom 24. Juli 1981 und vom 14. Februar 1986 mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" bewertet worden, was nach der möglichen Skala der Beurteilungen im mittleren Bereich liegt. Auch wenn in den Beurteilungen sein großes Engagement hervorgehoben worden ist, handelt es sich letztlich um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden. Jedenfalls bei einem so langdauernden und so schwerwiegenden Fehlverhalten wie im vorliegenden Fall können die von dem Ruhestandsbeamten geltend gemachten Leistungen nicht zu einer milderen Bewertung führen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Annahme von Zuwendungen für eine Handlung, die die Verletzung einer Amtspflicht darstellt, eines der schwersten Dienstvergehen ist (z.B. Urteil vom 30. September 1992, a.a.O.).
Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Ruhestandsbeamten, er habe über 25 Dienstjahre (bis 1990) ein untadeliges Verhalten gezeigt. Insoweit verkennt er sein langjähriges Fehlverhalten. Er hat über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren in erheblichem umfang gegen seine Dienstpflichten verstoßen und sich gerade nicht untadelig gezeigt.
ff)
Soweit sich der Ruhestandsbeamte darauf beruft, daß der Schaden durch die Weitergabe von Informationen aus seinem dienstlichen Bereich nicht erheblich gewesen sei, ist es richtig, daß mangels näherer Angaben des Ruhestandsbeamten und des Zeugen H. Feststellungen zu einem möglichen Schaden nicht getroffen werden können. Maßgeblich für die disziplinarische Bewertung seines Verhaltens ist aber nicht dieser Schaden, sondern vielmehr der Schaden, den das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn erlitten hat. Insoweit ist festzuhalten, daß der Ruhestandsbeamte dadurch, daß er dienstliche Informationen unter Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit weitergegeben hat und hierfür in erheblichem Umfang Geld angenommen hat, das Vertrauensverhältnis als Grundlage jeden Beamtenverhältnisses zerstört hat. Allein dies führt zur disziplinarischen Höchstmaßnahme.
gg)
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten kann nicht angenommen werden. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Verfehlungen, die sich immerhin auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstreckten, eingeschränkt gewesen sein könnte. Dies gilt vor allem für die Entgegennahme der Geldzuwendungen.
Davon abgesehen wäre auch bei der Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme auszusprechen. Mit der Weitergabe von Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen, und vor allem durch die Entgegennahme von Geldzuwendungen für die pflichtwidrig weitergegebenen Informationen hat der Ruhestandsbeamte gegen zentrale Kernpflichten verstoßen, über die er während seiner Dienstzeit wiederholt belehrt worden ist. Insoweit konnte von dem Ruhestandsbeamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. auch Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 = IÖD 1993, 149>).
hh)
Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten kam auch keine mildere Disziplinarmaßnahme wegen eines - vermeidbaren - Verbotsirrtums in Betracht. Ein derartiger Verbotsirrtum lag nicht vor. Das Landgericht B. hat in dem Strafurteil vom 21. April 1994 für den Senat bindend festgestellt, daß sich der Ruhestandsbeamte der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt war.
4.
Bei dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Eine Abänderung der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Nachteil des Beamten hätte vorausgesetzt, daß der Bundesdisziplinaranwalt einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung stellt (§ 80 Abs. 4 BDO). Dies ist nicht erfolgt.
Auch die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung gemäß § 11 a BDO, die der Ruhestandsbeamte beantragt hat, kam nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, ist gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 BDO für eine entsprechende Zusage die letzte oberste Dienstbehörde zuständig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer