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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 7.97

Disziplinarmaßnahmen wegen der Verletzung des Postgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts; Anforderungen an das Vorliegen eines vorsätzlichen Dienstvergehen; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts; Gebot der Pflichtenmahnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.10.1996 - AZ: XVI VL 27/96

Prozessgegner

Postbetriebssassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. November 1997
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungsamtsrat Horst Borchers
Postbetriebsassistent Friedrich Rahn als ehrenamtliche Richter
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 24. Oktober 1996 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Verwerfer in der Briefabgangsstelle der Niederlassung B. in der Zeit von Juli 1993 bis Juni 1994 in mindestens drei Fällen geschlossene Sendungen unbefugt geöffnet hat, um sich von dem Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 2. März 1995 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in mindestens drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden.

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2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. Oktober 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 2. März 1995 seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zugrunde gelegt:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) arbeitet als Postbeamter in der Briefabgangsstelle der Hauptpost in B.. Dort hat er eingehende Sendungen von einem Förderband auf verschiedene Wagen bzw. Beutel je nach Adressat zu verteilen. In diesem Rahmen kommt es des öfteren vor, daß er beschädigte und damit nicht mehr ordnungsgemäß verschlossene Sendungen vorfindet, die er dann auf einen Ablagetisch zu legen hat, wo sie gesammelt, vom Stempelmeister abgeholt und wieder ordnungsgemäß verschlossen werden.

In der Zeit von Juli 1993 bis Juli 1994 öffnete der Angeklagte in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, mindestens jedoch drei Fällen, Sendungen, um sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

Demgegenüber ließ sich nicht nachweisen, daß der Angeklagte Sendungsinhalte an sich genommen hätte oder die Absicht gehabt hätte, ihm interessant erscheinende Sendungsinhalte sich zuzueignen. Ebenfalls nicht bewiesen ist, daß der Angeklagte Sendungen nicht weitergeleitet hätte.

Der Angeklagte leugnet sämtliche Tatvorwürfe.

Zur Überzeugung des Gerichts steht gleichwohl fest, daß der Angeklagte die oben beschriebene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses begangen hat. Die Hauptverhandlung, insbesondere die Vernehmung der Zeugen Sch. und Z., hat dies ergeben ...

Soweit die Zeugen bekundeten, der Angeklagte habe sich vom Zeugen Z. eine Videokassette ausgeliehen, obwohl er gewußt habe, daß diese aus einer Sendung entwendet gewesen sei, ist dies strafrechtlich weder als Hehlerei noch als Beihilfe zum Diebstahl zu werten. Das bloße Ausleihen von Diebesgut ist kein 'sich-verschaffen' im Sinne von § 259 StGB. In dem Ausleihen liegt auch keine Hilfeleistung psychischer Art, nachdem der Diebstahl längst vollendet war. Auch hinsichtlich eines am Ende einer Spätschicht 'auf Seite' gelegten T-Shirts ließ sich Diebstahlsabsicht seitens des Angeklagten letztlich nicht nachweisen. Denn unabhängig davon, ob er die - auch nach Angaben des Zeugen - bereits beschädigt vorgefundene Sendung auf den Ablagetisch für den Stempelmeister oder aber auf einen Wagen mit den für den nächsten Tag zu bearbeitenden Sendungen abgelegt hat, läßt sich in beiden Fällen ein Ansetzen zum Diebstahl im Sinne von §§ 22, 23 StGB nicht erkennen ...".

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Das Bundesdisziplinargericht ist in Ergänzung zu den strafrechtlichen Feststellungen davon ausgegangen, daß der Beamte sich von dem Zeugen Z. eine Videokassette ausgeliehen habe, obwohl er gewußt habe, daß diese aus einer Sendung entwendet worden sei. Auch wenn dieser Vorgang nicht angeschuldigt worden sei, könne er jedoch bei der disziplinargerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit des beschuldigten Beamten und der Frage, ob er noch weiterhin dienstliches Vertrauen verdiene, mitberücksichtigt werden.

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Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Es hat wegen des Vorliegens erschwerender Gründe die Verhängung der Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten. Der Beamte habe sich durch das unbefugte Öffnen der Warensendungen massiv dem Verdacht ausgesetzt, er hätte sich, wenn ihm der Inhalt gefallen hätte, daran bereichert. Andere nachvollziehbare Beweggründe für das strafgerichtlich festgestellte Öffnen von mindestens drei Sendungen seien von dem Beamten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Der von dem Beamten schuldhaft pflichtwidrig herbeigeführte Verdacht, mit Zueignungsabsicht gehandelt zu haben, gebe der von ihm begangenen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses besonderes Gewicht, weil hierdurch seine Vertrauenswürdigkeit zusätzlich nachhaltig gemindert werde. Erschwerend hat das Bundesdisziplinargericht ferner berücksichtigt, daß der Beamte weggesehen habe, als Kollegen Sendungen geöffnet und sich deren Inhalt angeeignet hätten. Er hätte dies verhindern oder der Betriebsaufsicht melden müssen. Er sei auch dabeigewesen, als der Zeuge Z. einen Videofilm aus einer Warensendung entnommen habe und habe sich den Videofilm von dem Zeugen ausgeliehen. Auch wenn das Strafgericht diesen Vorfall nicht als strafbare Hehlerei gewertet habe, handele es sich doch um einen krassen Verstoß gegen die Grundpflichten eines Postbeamten. Der Beamte habe sich mit dem kriminellen Verhalten des Zeugen Z. solidarisiert und hiervon profitiert.

7

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er gebe nunmehr zu, daß er die drei Warensendungen geöffnet habe, um sich deren Inhalt aus Neugier anzuschauen. Bei diesem Inhalt habe es sich insbesondere um Zeitungen, sogenannte Herrenmagazine und Versandkataloge für pornographische Zeitschriften und Artikel gehandelt. Es seien sogenannte Warensendungen bzw. unverschlossene Sendungen gewesen. Die Umhüllung der Sendungen sei durch das Öffnen nicht beschädigt worden. Teilweise habe es sich um Klappverschlüsse oder mehrfach verklebbare Verschlüsse gehandelt, weil diese Sendungen zu Prüfzwecken - wenn auch nicht von ihm - hätten geöffnet werden dürfen. Nach dem Betrachten habe er den Inhalt wieder in die Sendung gelegt und diese dem Postverkehr zugeführt. Seine Handlungsweise sei damals gängige Praxis gewesen.

8

Bezüglich des Videos gibt der Beamte zu, dieses wahrscheinlich vom Zeugen Z. erhalten und an den Kollegen Sch. weitergegeben zu haben. Er habe das Video jedoch nicht mit nach Hause genommen. Er habe gar kein Videoabspielgerät.

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II.

Die Berufung des Beamten hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO.

10

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte behauptet, es habe sich um unverschlossene Sendungen gehandelt, nämlich um Warensendungen, die mit Klappverschlüssen oder mehrfach verklebbaren Verschlüssen versehen gewesen seien. Er stellt damit den Sachverhalt in Frage, der zu seiner Verurteilung wegen Verletzung des Postgeheimnisses geführt hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B. vom 2. März 1995 gebunden. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO einen Lösungsbeschluß zu fassen. Aus der Tatsache, daß der Beamte gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, folgt, daß das Strafgericht das Merkmal "verschlossen" bejaht hat. Das Amtsgericht B. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Zeuge Sch. habe mehrfach gesehen, daß der Beamte unbeschädigte Postsendungen selbst geöffnet und sich vom Inhalt Kenntnis verschafft habe. Ob eine der Post übergebene Sendung nach § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschlossen ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (RGSt 16, 284; OLG Stuttgart, NStZ 1984, 25 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 25. April 1984 - BVerwG 1 D 74.83 - <BVerwGE 76, 152 = BVerwG DokBer B 1984, 189 = PersV 1984, 339> zu einer mit einem Klammerverschluß versehenen Warensendung, in deren Öffnung der Senat keine Verletzung des Postgeheimnisses gesehen hat, anders aber im Falle eines Adhäsionsverschlusses: Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 80.81 - <BVerwG DokBer B 1982, 276>). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß die tatrichterliche Beurteilung unzutreffend gewesen ist.

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2.

Mit dem Öffnen von drei Postsendungen hat der Beamte vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das jedenfalls dann geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht B. hat ausdrücklich festgestellt, es ließe sich nicht nachweisen, daß der Beamte Sendungsinhalte an sich genommen oder die Absicht gehabt hätte, ihm interessant erscheinende Sendungsinhalte sich zuzueignen. Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat aufgrund des erstmals mit der Berufungsschrift angegebenen Motivs für seine Handlungsweise davon aus, daß der Beamte die Warensendungen aus Neugier geöffnet hat, um sich Herrenmagazine und Versandkataloge mit pornografischem Inhalt anzusehen. Dieses angegebene Motiv ist dem Beamten nicht zu widerlegen. Selbst der Belastungszeuge Z. hat im Strafverfahren ausgesagt, der Beamte habe eventuell auch nur aus Neugier in diverse Sendungen geschaut.

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In den Fällen, in denen Postsendungen aus Neugierde oder aus anderen Gründen geöffnet wurden und nicht, um sich an ihrem Inhalt zu bereichern, sind die Umstände des Einzelfalles für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entscheidend.

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Der Rechtsprechung des Senats liegt die Tendenz zugrunde, die Verletzung des Postgeheimnisses dann schärfer zu maßregeln, wenn - z.B. durch die Öffnung gewöhnlicher Briefsendungen bewußt in die Intim- oder Privatsphäre der Postkunden eingegriffen wird, erlangte Kenntnisse an postfremde Personen weitergegeben werden oder der Inhalt der Sendungen nach dem Betrachten vernichtet wird (Degradierung: Urteile vom 15. Dezember 1965 - BDH II D 55/65 - <BDH DokBer 1966, 2801>, vom 15. Juni 1966 - BDH II D 15/66 - <ZBR 1966, 384 = BDH DokBer 1967, 2915>, vom 29. Juni 1972 - BVerwG II D 10.72 - <BVerwGE 43, 368 [BVerwG 29.06.1972 - II D 10/72] = BVerwG DokBer B 1973, 27>, vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 107.81 - <BVerwG DokBer B 1983, 63>, vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 82.83 - <BVerwGE 76, 172 = BVerwG DokBer B 1984, 259 = ZBR 1984, 383 = PersV 1986, 27> und vom 19. Februar 1991 - BVerwG 1 D 10.89 - <BVerwG DokBer B 1991, 245>; Entfernung aus dem Dienst: Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 80.81 - a.a.O.). In den Fällen, in denen es lediglich beim Betrachten des Sendungsinhalts bleibt und dieser aus allgemein zugänglichen Gegenständen wie Büchern, Magazinen oder ähnlichem besteht, kann es zu einer milderen Bewertung der Verletzung des Postgeheimnisses kommen. Der Senat hat in diesen Fällen der Öffnung von Postsendungen, insbesondere von Warensendungen, aus Neugierde grundsätzlich eine Gehaltskürzung als angemessen angesehen (Urteile vom 27. März 1968 - BVerwG 1 D 43.67 - <BVerwGE 33, 132 = BVerwG DokBer B 1968, 3273>, vom 13. November 1970 - BVerwG 1 D 20.70 - <BVerwG DokBer B 1971, 3947>, vom 24. November 1976 - BVerwG 1 D 27.76 - <BVerwGE 53, 211 [BVerwG 24.11.1976 - I D 27/76] = DÖD 1977, 86 = ZBR 1977, 78> und vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 107.81 - a.a.O.).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze käme im vorliegenden Fall eine Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht, da der Beamte lediglich in drei Fällen sich aus Neugierde Kenntnis vom pronographischen Inhalt von Warensendungen verschaffte. Hierfür spricht auch die unwidersprochene Einlassung des Beamten, seine Handlungsweise sei damals gängige Praxis in seiner Dienststelle gewesen und seine Meldung einschlägiger Sachverhalte gegenüber der Dienstaufsicht sei ohne Ergebnis geblieben.

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Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts darf der Vorwurf einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Videokassette nicht zum Nachteil des Beamten berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine selbständige Pflichtverletzung, die vom Bundesdisziplinaranwalt erkennbar nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden ist, obwohl sie zum Zeitpunkt der Anschuldigung bekannt war. Soweit der Senat durch Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - (BVerwG DokBer B 1992, 21 = ZBR 1992, 59) entschieden hat, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen weiterer nicht angeschuldigter Unterschlagungen amtlicher Gelder könne bei den Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeitsbewertung erschwerend berücksichtigt werden, hat er dies nur dann für zulässig erachtet, wenn die Verfehlungen ohne Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststanden wie beispielsweise bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bundesdisziplinargericht hat den zugrundeliegenden Sachverhalt erst im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung unter Verwertung einer vor der Kammer gemachten Aussage des Beamten in das Verfahren einbezogen. Der Beamte selbst hat noch in der Berufungsschrift bestritten, die Videokassette nach Hause mitgenommen zu haben, um sie sich anzusehen. Auch liegen unterschiedliche Zeugenaussagen vor, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, der Sachverhalt stehe eindeutig fest.

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Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch nicht zum Nachteil des Beamten gewertet werden, er habe sich allein durch das unbefugte Öffnen der Warensendungen dem Verdacht ausgesetzt, er hätte sich, wenn ihm der Inhalt gefallen hätte, daran bereichert. Der Beamte öffnete die Sendungen aus Neugierde, um sich vom pornografischen Inhalt der Magazine und Kataloge Kenntnis zu verschaffen. Von der Art des Inhalts der Warensendungen, die der Beamte vermutete, handelt es sich um typische Ansichtsobjekte, bei denen der Verdacht einer Zueignungsabsicht in der Regel nicht entsteht. Das Amtsgericht B. hat in dem Strafurteil vom 2. März 1995 zudem ausdrücklich festgestellt, daß eine Absicht des Beamten, sich Sendungsinhalte zuzueignen, nicht nachzuweisen sei.

18

3.

Der Verhängung der Gehaltskürzung steht § 14 BDO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der Grundlage einer gerichtlichen Strafe war, eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Bei der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Dienstvergehen handelt es sich um denselben Sachverhalt.

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Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen werde. Hierbei setzt die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung die konkrete Befürchtung voraus, daß der Beamte sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten werde. Dabei sind die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 85.95 -). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige konkrete Befürchtung. Insbesondere ist der Beamte bisher weder disziplinarisch noch strafgerichtlich vorbelastet.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Gödel
Mayer
Müller