Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1997, Az.: BVerwG 9 C 11.97
Asylanspruch und Anspruch auf Abschiebungsschutz ; Bedrohung eines Ausländers von politischer, staatlicher oder quasistaatlicher, Verfolgung ; Bestehen einer handlungsfähigen Staatsgewalt oder Reststaatsgewalt in Afghanistan; Bestimmung eines Machtgebildes als staatsähnlich ; Erfordernis einer verläßlichen eigenen tatrichterlichen Überzeugungsbildung zur Effektivität und Stabilität staatsähnlicher Organisationen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 11.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.10.1996 - AZ: 13 UE 962/96. A
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1998, 242-245
- NVwZ 1998, 157 (Pressemitteilung)
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1996 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1960 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland Mitte April 1994 und reiste über Pakistan und Teheran Mitte Juni 1994 nach Deutschland ein, wo er Asyl beantragte. Er gab an, er sei bis zum Sturz des Regimes Nadschibullah als Funktionär der kommunistischen Partei Afghanistans tätig gewesen und habe zuletzt als Sekretär für mehrere Provinzen gearbeitet. Nach der islamischen Revolution sei er in der Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage zunächst in Kabul geblieben. Anfang Januar 1994 hätten die Mudjaheddin den "heiligen Krieg" gegen die Kommunisten ausgerufen. Als die Organe des Regimes zum zweiten Mal bei ihm zu Hause erschienen seien, um ihn zu verhaften, habe er entweichen können und sich zur Flucht entschlossen.
Die 1963 geborene Ehefrau des Klägers, die im November 1994 geflohen ist, und die beiden gemeinsamen Kinder wurden durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.
Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt hingegen ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen; außerdem enthielt der Bescheid eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Afghanistan (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, in Afghanistan gebe es wegen des Bürgerkriegs keine zu politischer Verfolgung fähige Gebietsgewalt.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG in bezug auf Afghanistan und wies die Klage im übrigen ab.
Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung geändert, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Kläger, sei politisch Verfolgter. Zwar sei in Afghanistan gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine landesweite, zu politischer Verfolgung fähige Herrschaftsmacht nicht vorhanden. Bisher sei es keiner Bürgerkriegspartei gelungen, die Staatsgewalt insgesamt an sich zu reißen. Auch aufgrund der jüngsten Ereignisse sei nicht zu erwarten, daß sich als Folge des militärischen Vordringens der Taliban in überschaubarer Zeit eine gesamtstaatliche Macht herausbilden werde. Mittlerweile seien jedoch weitgehend autonome Teilbereiche entstanden, in denen regional begrenzt staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt ausgeübt werde. Allerdings seien alle Einschätzungen nur Momentaufnahmen und nicht absolut verläßlich, was vor allem daran deutlich werde, daß Afghanistan betreffende Prognosen - selbst bei sorgfältigen Recherchen und Analysen - nicht selten bereits nach wenigen Tagen durch den tatsächlichen Verlauf der Ereignisse widerlegt worden seien. So habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch im Juli 1996 keine Anzeichen dafür gefunden, daß die Taliban Kabul erobern könnten. Erschwert werde die Erkenntnis durch die wenig übersichtliche Gemengelage von Ethnien, Religionen, Herrschaftsgebieten, Einflußsphären, Frontverläufen und vor allem durch die sich häufig ändernden Koalitionen der einzelnen Machtkonkurrenten. Dementsprechend hätten sich auch in der, kurzen Zeit seit der letzten mündlichen Verhandlung wieder Machtverschiebungen ergeben, die jedoch die prinzipielle asylrechtserhebliche Lagebeurteilung nicht entscheidend berührten.
In Afghanistan seien derzeit und auf absehbare Zeit drei verfolgungsmächtige Machtgebilde vorhanden, nämlich das von den Taliban beherrschte Gebiet, der Machtbereich von Rabbani und Massud sowie das "Nordreich" von Dostum. Hierbei handele es sich um staatsähnliche Herrschaftssysteme; von einem Machtvakuum oder von Anarchie könne in keinem dieser Landesteile die Rede sein. In den drei Machtzonen stünden für alle dort Ansässigen prinzipiell gleichermaßen verbindliche Rechtsvorschriften in Geltung, die auch durchgesetzt würden. Damit sei dem Erfordernis einer übergreifenden Friedensordnung genügte. Diese bestehe, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt habe, obwohl die jeweiligen Machtträger nicht in der Lage seien, auch in entlegeneren Gebieten eine effektive Machtausübung zu garantieren, und die Randbereiche der einzelnen Macht- und Einflußzonen weiterhin umstritten seien. Bedeutungslos sei auch, daß ohne dauerhafte Friedenslösung und ohne anerkannte und abgesicherte Grenzen zwischen den einzelnen Territorien jederzeit wieder Konflikte ausbrechen oder sich verstärken könnten mit der möglichen Folge des Untergangs eines gesamten Machtbereichs. Der partielle Verlust der effektiven Gebietsgewalt sei für Krisenregionen geradezu typisch und deswegen unschädlich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht darauf hingewiesen, daß es seit Bestehen des afghanischen Einheitsstaates keinem Regime gelungen sei, den staatlichen Machtanspruch auch nur in einem größeren Teil des Staatsgebietes durchzusetzen. Selbst die frühere kommunistische Regierung habe dies nicht vermocht. Der Annahme von Quasi-Staaten stehe schließlich auch nicht entgegen, daß die einzelnen Teilgebiete international nicht als eigenständige Völkerrechtssubjekte anerkannt seien.
Der Kläger müsse im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die derzeitigen Machtträger befürchten, da er als ... wichtige Aufträge für ... erfüllt habe und hochrangigen Politikern des neuen Regimes - Massud und Sayyaf - persönlich bekannt geworden sei. Auch gebe es nach seinen glaubhaften Angaben eine Liste ehemaliger Parteifunktionäre, die liquidiert werden sollten. Als Kommunist müsse er mit sofortiger Verhaftung und Liquidierung durch die Taliban rechnen. Für ihn bestünde auch keine inländische Fluchtalternative.
Mit seiner Revision erstrebt der Bundesbeauftragte die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es gebe in Teilbereichen Afghanistans zu politischer Verfolgung fähige Machtmonopole; außerdem habe es im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine inländische Fluchtalternative geprüft und verneint.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Gründe
II.
Die Revision des Beteiligten ist begründet. Soweit der Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Klägers stattgegeben und ihm Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen hat, ist seine Entscheidung wegen der Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und das erstinstanzliche, auf Abweisung des asylrechtlichen Teils der Klage lautende Urteil wiederherzustellen. Die Zuerkennung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG durch das Verwaltungsgericht ist rechtskräftig geworden und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet wäre, weil er als ... bekannt sei. Er müsse jedenfalls mit Verhaftung und Liquidation durch die Taliban rechnen. Im Machtbereich des Generals Dostum drohe ihm Verhaftung. Auch in dem von Rabbani beherrschten Gebietsteil müsse er Verfolgung befürchten; dort trachte ihm ein einflußreicher Mudjaheddin-Führer nach dem Leben. Aus diesen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) folgt indessen noch nicht, daß der Kläger Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.
Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. das gleichzeitig ergangene, den Beteiligten bekannte Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 34.96 m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine großenteils mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, welches Gegenstand der Revision in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 9 C 34.96 ist, übereinstimmenden rechtlichen Ausführungen und Schlußfolgerungen dazu, Afghanistan seien trotz des Fehlens einer gesamtstaatlichen Gewalt "weitgehend autonome Teilbereiche entstanden, in denen regional begrenzt staatliche bzw. staatsähnliche Macht ausgeübt wird" (UA S. 17), die zu politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts fähig ist, stehen jedoch mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang.
Soweit das Berufungsgericht annimmt, daß trotz der festgestellten Handlungsunfähigkeit der zentral- oder gesamtstaatlichen Gewalt in Afghanistan noch eine "staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt" ausgeübt werde, ist unklar, ob darin zum Ausdruck kommen soll, die afghanische Regierung unter Präsident Rabbani sei Rechtsnachfolgerin der letzten gesamtstaatlichen kommunistischen Regierung unter Staatspräsident Nadschibullah und übe deshalb "staatliche" Gebietsgewalt aus. Gegen eine solche Sicht des Berufungsgerichts sprechen allerdings seine weiteren Feststellungen, aus denen sich - wie im Verfahren BVerwG 9 C 34.96 - ergibt, daß es eine von allen Mudjaheddin-Gruppen gebildete oder anerkannte Regierung, die als Rechtsnachfolgerin des gestürzten kommunistischen Regimes betrachtet werden könnte, nicht gegeben hat (vgl. näher das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -). Der Senat versteht deshalb die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis dahin, daß in ganz Afghanistan spätestens seit dem Sturz des kommunistischen Regimes im April 1992 keine handlungsfähige Staats- oder Reststaatsgewalt mehr besteht. Mit der Eroberung Kabuls durch die Taliban Ende September 1996 war im übrigen - wie mit den Beteiligten in der Revisionsverhandlung erörtert - die tatsächliche Grundlage für die Annahme gänzlich entfallen, die Regierung Rabbani übe in ihrem Bereich entsprechend ihrem Machtanspruch, ihrem Selbstverständnis und wegen der von ihr fortgeführten diplomatischen Beziehungen (oder aufgrund einer etwaigen afghanischen Tradition, die Regierungsgewalt dem jeweiligen Herrscher in Kabul zuzuordnen,) eine überkommene (Rest-)Staatsgewalt des in allen anderen Landesteilen handlungsunfähig gewordenen Staates Afghanistan aus. Für den Kläger besteht daher nicht die Gefahr, bei der Rückkehr in sein Heimatland von einer handlungsfähigen (Rest-)Staatsgewalt verfolgt zu werden.
Soweit das Berufungsgericht ferner angenommen hat, dem Kläger drohtert jedenfalls Verfolgung und Mißhandlung durch staatsähnliche Organisationen, die sich inzwischen zumindest in drei von vier regionalen Machtbereichen Afghanistans herausgebildet hätten, hat es einen bundesrechtlich nicht uneingeschränkt zutreffenden Maßstab angewandt. Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof für die Bestimmung eines Machtgebildes als staatsähnlich entscheidend darauf ab, ob eine "übergreifende Friedensordnung" besteht (UA S. 12 ff.). Sein hierbei zugrunde gelegter Maßstab ist indessen zu wenig streng (vgl. das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -). Dem Bestehen einer abstrakten Rechtsordnung im Sinne übergreifender rechtlicher Regeln hat es ein zu starkes Gewicht für die Annahme einer staatsähnlichen Gewalt beigemessen. Es hat daneben zwar die Notwendigkeit einer nach innen und außen stabilisierten Gebietsherrschaft erkannt, diese aber zu gering gewichtet und deshalb zu Unrecht bejaht. Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt in den Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - (BVerwGE 101, 328) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - (InfAuslR 1997, 379 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>) näher bestimmt und umschrieben hat. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt danach nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht.
Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 a.a.O.). Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden muß, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren. So aber verhält es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Afghanistan. Schon die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zwischen den einzelnen Territorien "jederzeit wieder Konflikte ausbrechen oder sich verstärken können mit der möglichen Folge des Untergangs eines gesamten Machtbereichs" (UA S. 31), schließt die Annahme einer stabilisierten und dauerhaften Ausübung von Gebietsgewalt aus. Entgegen der weiter, im Anschluß an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Auffassung des Berufungsgerichts können die Anforderungen an die Stabilität und Dauerhaftigkeit einer sich unter Bürgerkriegsverhältnissen bildenden staatsähnlichen Gewalt nicht dadurch herabgesetzt werden, daß auf die allgemeinen völkerrechtlichen Kriterien für den Untergang von Staaten oder lediglich auf die Schutzbedürftigkeit der vom Bürgerkrieg betroffenen Personen abgestellt wird (vgl. hierzu näher das Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -).
Ebenfalls gegen die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt spricht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle Machtträger in Afghanistan zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Machthaber angewiesen sind. Damit ist die Durchsetzung des für eine staatsähnliche Organisation unverzichtbaren territorialen Gewaltmonopols in Frage gestellt (vgl. im einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 34.96).
Das Erfordernis einer verläßlichen eigenen tatrichterlichen Überzeugungsbildung zur Effektivität und Stabilität staatsähnlicher Organisationen darf schließlich nicht dadurch relativiert werden, daß auf "Vorbehalte" in sachverständigen Gutachten und die Weigerung von kompetenten Sachverständigen hingewiesen wird, überhaupt "Zukunftsprognosen abzugeben" (UA S. 19). Derartige allgemeine Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose weder unmöglich noch entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90); nichts anderes gilt, wenn sich - wie das Berufungsgericht a.a.O. mitteilt - die Prognosen anderer Tatsachengerichte zu Afghanistan binnen kurzer Zeit als unzutreffend erweisen. Sie zwingen einen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beachtenden Tatrichter allerdings tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Beurteilung und im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil nicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die Erfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeiten neuer Machtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte "enorme Wechselhaftigkeit" der Machthaber und demzufolge auch der allgemeinen Lage wäre es daher geboten gewesen, die Existenz staatsähnlicher Organisationen in Afghanistan wegen der allgemein unsicheren Zukunftsperspektiven zu verneinen. So erscheint es beispielsweise auch widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht den Machtbereich von Rabbani einerseits als stabilisierte staatsähnliche Herrschaft qualifiziert, andererseits aber deren Dauerhaftigkeit prognostisch als so "labil" bewertet, daß die Gewährleistung hinreichender Sicherheit vor Nachstellungen der Taliban zumindest zweifelhaft erscheine (vgl. UA S. 44).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann hiernach keinen Bestand haben, soweit es dem Kläger wegen eigener politischer Verfolgung Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen hat, ohne daß auf die weiteren Einwände der Revision einzugehen ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG in der ab 1. November 1997 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften (vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584; zu dessen Inkrafttreten vgl. Art. 4). Danach kann Ehegatten eines asylberechtigten Ausländers Familienasyl nur noch gewährt werden, wenn "die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist" (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, unstreitig nicht, weil der Rechtsstreit über die Asylanerkennung seiner Ehefrau noch anhängig ist. Angesichts der Gesetzesänderung ist nicht zu entscheiden, ob die Rechtsprechung zum Anspruch auf Familienasyl bei gleichzeitiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - BVerwGE 89, 315 [BVerwG 21.01.1992 - 9 C 66/91]) auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende nach § 26 Abs. 1 AsylVfG a.F. zu übertragen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Hund