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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1992, Az.: BVerwG 9 C 66.91

Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung; Anspruch auf Familienasyl; Rechtskraft einer Asylanerkennung als Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl; "Splittingverfahren" bei der Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl; Vereinfachungeffekt bei der Entscheidung über Asylanträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 66.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.10.1988 - AZ: 14 K 87.34 147
VGH Bayern - 05.12.1990 - AZ: 19 BZ 89.31 246

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 315-320
  • BVerwGE 89, 315 - 320
  • DVBl 1992, 841 - 842
  • DVBl 1992, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 987 - 988
  • NVwZ 1992, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 86 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten

Amtlicher Leitsatz

§ 7 a Abs. 3 AsylVfG läßt eine gleichzeitige behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für das "stammberechtigte" Familienmitglied sowie über die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für die von § 7 a Abs. 3 AsylVfG erfaßten Familienangehörigen zu.

Den von § 7 a Abs. 3 AsylVfG erfaßten Familienangehörigen eines Asylberechtigten wird die Rechtsstellung von Asylberechtigten nicht nur dann eingeräumt, wenn ungeklärt bleibt, ob sie selbst politisch verfolgt worden, sondern auch dann, wenn objektiv feststeht, daß dies nicht der Fall ist. Insoweit findet § 7 a Abs. 3 AsylVfG seine Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß an BVerfG NVwZ 1991, 978).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1958 geborene (ehemalige) Kläger zu 1 ist der Ehemann der im Jahre 1957 geborenen Klägerin zu 2; beide sind die Eltern der 1984 bzw. 1985 geborenen minderjährigen Kläger zu 3 und 4. Alle Kläger sind Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon. Sie gehören zu den sunnitischen Moslems.

2

Am 18. Juli 1986 verließen die Kläger ihr Land und reisten mit wenige Wochen vorher in Beirut ausgestellten libanesischen Reisedokumenten für palästinensische Flüchtlinge über Syrien und die frühere DDR in Berlin ein. Am 22. Juli 1986 beantragten alle Kläger gleichzeitig beim Polizeipräsidenten in Berlin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der ehemalige Kläger zu 1 machte in einem in arabischer Sprache verfaßten Schreiben vom gleichen Tage geltend: 1982 sei bei dem Einmarsch der Israelis in den Libanon sein Haus kaputtgegangen. Durch den Verlust des Hauses und der Arbeitsmöglichkeit, ferner durch die wiederholten israelischen Angriffe auf seinen Heimatort Ain Al-Helona und die Umgebung sowie die inneren Streitigkeiten unter den Palästinensern sei die Lage für ihn und seine Familie extrem schlecht geworden. Überall, wohin man gegangen sei, sei Tod und Zerstörung gewesen. Der Palästinenser sei wie ein Schaf geschlachtet worden. In Deutschland suchten sie Frieden und Sicherheit, auch für die Erziehung der Kinder - der Kläger zu 3 und 4 - fern der Zerstörung und der Kämpfe. In einem später nachgereichten Schreiben in deutscher Sprache ist ausgeführt, bevor er - der Kläger zu 1 - sich entschlossen habe, den Libanon zu verlassen, habe es sehr oft Probleme innerhalb seiner Organisation, der Volksfront zur Befreiung Palästinas - Generalkommando - (PFLP-GK), gegeben, in dieser Organsation sei er 1985 und 1986 Verantwortlicher für die Stadt Saida gewesen. Er habe in einem Brief seines Bruders aus dem Libanon die Mitteilung erhalten, daß man ihn - den Kläger zu 1 - suche und ihm den Tod androhe, falls er gefunden werde. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger zu 1 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzend an: Seine Organisation habe zur Abou-Mousa-Gruppe gehört. Die Arafat-Gruppe habe ihn als Feind betrachet. Er habe ständig Angst gehabt, von Arafat-Leuten, aber auch von der Amal-Bewegung umgebracht zu werden.

3

Die Klägerin zu 2 erklärte bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung: Sie sei bis 1982 in einem Schneidereibetrieb tätig gewesen, der zur Organisation ihres Mannes gehört habe. Sie habe keine eigenen Asylgründe. Sie selbst sei persönlich nicht direkt bedroht oder verfolgt worden. Sie beziehe sich auf die Asylgründe ihres Mannes. Da er beschlossen habe, den Libanon zu verlassen, sei sie mit den Kindern mitgereist.

4

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger ab. Der von den Klägern zu 1 bis 4 gegen diesen ablehnenden Bescheid des Bundesamts erhobenen Klage auf Anerkennung als politisch Verfolgte hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

5

Die vom Beteiligten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen seines Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Den Klägern zu 1 bis 4 stehe die geltend gemachte Rechtsstellung als Asylberechtigte zu. Dabei ergebe sich diese Rechtsstellung für den (ehemaligen) Kläger zu 1 unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, für die Kläger zu 2 bis 4 jedenfalls aus § 7 a Abs. 3 AsylVfG. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Kläger unterlägen als Palästinenser im Libanon einer sog. Gruppenverfolgung und seien deshalb als politisch Verfolgte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger zu 1 sei aber wegen politischer Einzelverfolgung als ehemals führendes Mitglied der Volksfront zur Befreiung Palästinas anzuerkennen. Er müsse dort wegen seines heimlichen Weggangs befürchten, als Verräter an der Sache der Palästinenser behandelt und damit aus politischen Gründen Repressalien unterworfen zu werden. Ein Ausweichen innerhalb des Libanon sei nicht möglich.

6

Die Kläger zu 2 bis 4 seien gleichfalls als Asylberechtigte anzuerkennen. Es könne dahinstehen, ob sie diese Rechtsstellung - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - wegen einer ihnen drohenden politischen Verfolgung unmittelbar aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder nur über § 7 a Abs. 3 AsylVfG n.F. beanspruchen könnten. Mit dieser neuen Regelung habe der Gesetzgeber u.a. zur Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte das Anerkennungsverfahren vereinfachen und beschleunigen wollen, so daß die oft zeitraubende und arbeitsaufwendige Prüfung erspart bleibe, ob die Familienangehörigen selbst von politischer Verfolgung bedroht seien. Für die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG sehe das Gesetz kein besonderes Verfahren vor. Auch diese Rechtsstellung werde nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller brauche nicht zum Ausdruck zu bringen, ob er die Rechtsstellung unmittelbar aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder aufgrund des § 7 a Abs. 3 AsylVfG oder ersteres im Hauptantrag und letzteres als Hilfsantrag begehre. Der Entscheidung über das Familienasyl nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG stehe nicht entgegen, daß der Kläger zu 1 noch nicht rechtskräftig anerkannt sei, sondern aufgrund des Berufungsurteils durch das Bundesamt erst anerkannt werden müsse. Der erwähnte Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck des § 7 a Abs. 3 AsylVfG würde verfehlt, wenn man entweder das Verfahren der Kläger zu 2 bis 4 erst abtrennen und die Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung des Klägers zu 1 abwarten oder gar vorher erst besonders prüfen wolle, ob ihnen aufgrund eigener politischer Verfolgung die Anerkennung unmittelbar aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustehe.

7

Der Beteiligte hat gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des Klägers zu 1 kein Rechtsmittel eingelegt; insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig geworden.

8

Mit der hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 erhobenen Revision rügt der Beteiligte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie von § 7 a Abs. 3 AsylVfG und trägt dazu vor: Nach inzwischen von verschiedenen Verwaltungsgerichten und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geäußerter Ansicht sei ein Anspruch auf Gewährung des Familienasyls erst dann gegeben, wenn der Ehegatte bzw. Vater minderjähriger Kinder bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt sei. Ein aufgrund eines noch nicht rechskräftigen bzw. noch nicht vollzogenen Verpflichtungsurteils Anerkannter sei noch nicht Asylberechtigter im Sinne von § 7 a Abs. 3 AsylVfG. Der Gesetzgeber habe den Begriff "Asylberechtigter" in § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht in materiellrechtlichem Sinne verwenden wollen, sondern formellrechtlich wie etwa in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG oder § 3 Abs. 1 AsylVfG. Es reiche nicht aus, daß die Bezugsperson lediglich den Status eines sog. bona-fide-Flüchtlings habe (vgl. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

9

Sei kurzfristig mit dem Eintritt der Bestandskraft der Asylanerkennung der Bezugsperson zu rechnen, so könnten die Asylverfahren des bzw. der Angehörigen einige Zeit ruhen. Anderenfalls könne den Angehörigen zugemutet werden, die Abweisung ihres Asylantrages zunächst hinzunehmen und nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Asylanerkennung ein Folgeverfahren nach § 14 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einzuleiten. Demgegenüber würde die Verfahrensweise, den politisch Verfolgten und seine Angehörigen gleichzeitig anzuerkennen bzw. abzulehnen, vielfach - insbesondere wenn die Asylanerkennung der Bezugsperson doch keinen Bestand habe - zu unnötigen Widerrufsverfahren und Rechtsmitteln führen, die das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte entgegen der gesetzgeberischen Absicht nicht ent-, sondern zusätzlich belasten würden.

10

Die Kläger zu 2 bis 4 haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert; im Beschwerdeverfahren sind sie der Rechtsauffassung des Beteiligten entgegengetreten.

11

Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

12

II.

Die Revision des Beteiligten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht.

13

Entgegen der Auffassung der Revision setzt die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - DVBl. 1991, 1087, ferner zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) nicht die vorherige Bestands- oder Rechtskraft einer - positiven - Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für einen Ehegatten bzw. Elternteil voraus. § 7 a Abs. 3 AsylVfG läßt vielmehr auch eine gleichzeitige behördliche oder gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für das "stammberechtigte" Familienmitglied sowie die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für die von § 7 a Abs. 3 AsylVfG erfaßten übrigen Familienangehörigen zu.

14

Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß der Verwaltungsgerichtshof den während des bei ihm anhängigen Verfahrens am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen neuen § 7 a Abs. 3 AsylVfG (vgl. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2170) bei seiner Entscheidung berücksichtigt und sein Urteil (auch) darauf gestützt hat, denn gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG sind bereits begonnene Asylverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Dies gilt auch für bereits bei den Gerichten anhängige Verfahren und während dieser Zeit eintretende Änderungen des Asylverfahrensgesetzes (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <342>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird dem Ehegatten eines Asylberechtigten unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gilt Satz 1 entsprechend für die im Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Die Entscheidung über die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG setzt deshalb, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" voraus, also eine positive Entscheidung über das geltend gemachte Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch einen gleichsam konstitutiv wirkenden Anerkennungsakt (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] <295>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O., S. 343). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Entscheidung über die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG weder von der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung über die Asylberechtigung des Ehegatten bzw. Elternteils nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abhängig gemacht noch davon, daß dieser Anerkennungsakt zugunsten des "stammberechtigten" Familienmitglieds den Beteiligten eines Verfahrens vorher förmlich bekanntgegeben oder zugestellt sein müßte. Deshalb gilt der allgemeine Grundsatz, daß die jeweils zuständige Stelle über bei ihr geltend gemachte Ansprüche auch dann in eigener Verantwortung entscheiden kann, wenn diese von der Berechtigung eines Dritten abhängig sind. Hätte der Gesetzgeber die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG von dem vorherigen Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abhängig machen und damit eine "Spaltung" der Asylverfahren bewirken wollen, hätte dies im Gesetz durch seinen Wortlaut unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies liegt um so näher, als das Asylverfahrensgesetz auch sonst sehr wohl zwischen bestandskräftigen, rechtskräftigen bzw. sonst vollziehbaren Entscheidungen einerseits (vgl. etwa §§ 7 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG) und sonstigen Entscheidungen andererseits differenziert, in denen die Endgültigkeit einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung als Voraussetzung für weiteres behördliches Handeln oder sonstige Rechtsfolgen nicht gefordert wird (vgl. etwa §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Ist hiernach im Wortlaut des § 7 a Abs. 3 AsylVfG die vorherige Bestands- oder Rechtskraft der Asylanerkennung des politisch verfolgten Ehegatten bzw. Elternteils auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht als Voraussetzung für eine Entscheidung auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG genannt, kann ein derartiges konstitutives Tatbestandsmerkmal nicht gleichwohl ergänzend in das Gesetz hineininterpretiert werden.

15

Die Notwendigkeit eines derartigen "Splittingverfahrens" bei der Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl für den von § 7 a Abs. 3 AsylVfG erfaßten Personenkreis der Klein-(Kern-) Familie - nämlich Ehegatten mit ihren minderjährigen ledigen Kindern - ergibt sich ferner weder aus Sinn und Zweck des § 7 a Abs. 3 AsylVfG noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die neue Regelung, die erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in das Asylverfahrensgesetz eingefügt worden ist, soll den zuständigen Behörden und Gerichten die Möglichkeit eröffnen, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen Familienangehörigen abzusehen (vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 11/6960, S. 29/30 - zu Art. 3 Nr. 3 = § 7 a AsylVfG). Mit dieser auf die Klein-(Kern-)Familie beschränkten Regelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG wird allen von ihr erfaßten Familienmitgliedern ein einheitlicher asylrechtlicher Status nicht nur dann eingeräumt, wenn eine politische Verfolgung in jeweils eigener Person offenbleibt, sondern auch dann, wenn objektiv feststeht, daß Familienangegehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten nicht in eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen ein Asylanspruch auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244) nicht zustünde. Insofern entfaltet § 7 a Abs. 3 AsylVfG eine über Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehende eigenständige Bedeutung und findet in diesen Fällen seine Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu ferner das Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 9 C 63.91 -). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen - wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91-, NVwZ 1991, 978) entschieden hat - nicht. Mit dieser gesetzlichen Regelung des Familienasyls sind nunmehr die bisher in einer Familie von Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern möglicherweise entstehenden Statusdifferenzen (vgl. hierzu Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - a.a.O.) beseitigt, indem die Rechtsstellung eines Asylberechtigten auf alle Mitglieder der Klein-(Kern-)Familie erstreckt wird ohne Rücksicht auf die Frage nach deren politischer Verfolgung in jeweils eigener Person. Diese einheitliche Rechtsstellung auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG ist allerdings ein abgeleitetes Recht von dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten; es "steht und fällt" in der Entstehung mit der positiven behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über den Asylanspruch des von politischer Verfolgung bedrohten Ehegatten bzw. Elternteils nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese Abhängigkeit des Anspruchs nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG ist rechtlich unbedenklich, weil der Anspruch eine zusätzliche Vergünstigung für die Familienangehörigen darstellt und ihre unmittelbaren "eigenen" Ansprüche aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unberührt läßt.

16

Mit der Befugnis zur gleichzeitigen Entscheidung über die Asylberechtigung einer Klein-(Kern-)Familie nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits sowie nach Maßgabe des § 7 a Abs. 3 AsylVfG andererseits wird auch dem mit der Neuregelung erstrebten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt bei der Entscheidung über Asylanträge (vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 11/6960, S. 29/30) Rechnung getragen, weil nunmehr eine abschließende Prüfung von Verfolgungsgefahren für alle Familienmitglieder nicht mehr erforderlich ist und durch das auf diese Weise verkürzte "Prüfprogramm" schnellere und einheitliche Entscheidungen für alle von § 7 a Abs. 3 AsylVfG erfaßten Personen möglich werden. Eine zusätzliche Belastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte, wie sie der Beteiligte befürchtet, tritt damit gerade nicht ein. Nicht verfahrensökonomisch wäre dagegen ein "Splitting-Verfahren". Daß die Familienangehörigen nach Anerkennung des politisch verfolgten Ehegatten bzw. Elternteils mit einem "Ruhen" ihrer Verfahren einverstanden wären oder gar die Ablehnung ihrer Asylanträge hinnehmen würden im Hinblick auf die Möglichkeit, nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Anerkennung des politisch verfolgten Familienmitglieds ein Folgeverfahren nach § 14 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einzuleiten, ist nicht zu erwarten, überflüssige Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren wären gerade bei einer solchen Verfahrensweise die Folge.

17

Nach alledem konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß sowohl über das Asylrecht des (früheren) Klägers zu 1 nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als auch gleichzeitig über die Gewährung der Rechtsstellung von Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG für die Kläger zu 2 bis 4 entscheiden.

18

Für die Klägerin zu 2 liegen - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vor: Ihre Ehe hat schon in dem Staat, in dem der asylberechtigte Ehemann politisch verfolgt wird, bestanden (Nr. 1). Ferner hat die Klägerin zu 2 einen Asylantrag gleichzeitig mit dem Asylberechtigten und unverzüglich nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt (Nr. 2). Schließlich ist auch die Anerkennung des Asylberechtigten - des früheren Klägers zu 1 - gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen. Daß derartige Umstände im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung vorhanden waren, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht.

19

Auch die - 1984 bzw. 1985 geborenen - Kläger zu 3 und 4 erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung von Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG: Sie haben ihren Asylantrag gleichzeitig mit dem Asylberechtigten - dem früheren Kläger zu 1, ihrem Vater - nach der Einreise gestellt. Ferner waren sie zum Zeitpunkt der Anerkennung ihres Vaters bereits geboren und im Zeitpunkt ihrer eigenen Anerkennung - hier durch das berufungsgerichtliche Urteil - minderjährig und ledig (zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Merkmale "bereits geboren", "ledig" und "minderjährig" gegeben sein müssen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 C 63.91 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammung, vorgesehen).

20

Die Revision des Beteiligten war nach alledem zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Seebass
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Henkel