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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1997, Az.: BVerwG 2 WD 11.97

Soldat; Betäubungsmittel; Dienstvergehen; Generalprävention; Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 11.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.11.1996 - AZ: 10 VL 26/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 102 - 105
  • Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr 32
  • NVwZ 1998, 524 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1998, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 1998, 254-255
  • NZWehrR 1998, 254-255
  • ZBR 1998, 182-183

Prozessgegner

Obermaat ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Soldat, der außer Dienst wiederholt Betäubungsmittel, wie "Speed" (Amphetaminderivat) und "Kokain", erwirbt und an Dritte weitergibt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das - aus Gründen der Generalprävention - grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist; hat er sich dadurch als Vorgesetzter disqualifiziert, so muß er bis in einen Mannschaftsdienstgrad degradiert werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Flottillenapotheker Maatz,
Obermaat (w) Nielebock als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
f�rRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. November 1996 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 26 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule eine zweijährige Orientierungsstufe und besuchte von 1983 bis 1986 zunächst ein Gymnasium, sodann die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis der 10. Klasse - Sekundarabschluß I - vom 7. Juli 1989 verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er zum 4. September 1989 zur Marineortungsschule in B. einberufen und am 9. Oktober 1989 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, sechs und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmässig am 30. September 2001.

3

Nach regelmässigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 zum Maaten und am 14. September 1993 zum Obermaaten ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der .../Marineortungsschule wurde er zum 3. Januar 1990 als Schüler zur .../Marineortungsschule in B. zum 3. Juli 1990 zur .../Marineunteroffizierschule in P. zur Teilnahme am Maatenlehrgang versetzt, den er jedoch nicht bestand. Daraufhin wurde er jeweils als Schüler zum 2. Oktober 1990 zur .../Marineortungsschule in B. und zum 2. Oktober 1991 zur .../Marineunteroffizierschule in P. zur erneuten Teilnahme am Maatenlehrgang versetzt, den er mit der Note "befriedigend" bestand. Anschließend wurde er zum 3. Januar 1992 zur .../Marineortungsschule in B. versetzt und schloß dort die militärfachliche Ausbildung zum Maaten der Verwendungsgruppe 3605 (Unterwasserwaffenelektronik) ebenfalls mit der Note "befriedigend" ab. Zum 2. Juli 1992wurde er zur 1./Ausbildungszentrum Uboote in ... versetzt und absolvierte die Uboot-Grundausbildung (Verwendungsreihe 21/36) mit der Note "befriedigend". Sodann wurde er zum 2. Oktober 1992 als Unterwasserwaffenelektronik-Maat auf das "U ..."/... Ubootgeschwader in E. versetzt und wechselte zum 31. Mai 1995 den Dienstposten zur Teilnahme an der militärfachlichen Ausbildung zum Maaten der Verwendungsgruppe 231003 (Ortung). Danach wurde er zum 3. Januar 1996 zur 3./Ausbildungszentrum Uboote in ... und zum 29. April 1996 als Unterwasserwaffenleit- und Ortungsmaat 206 A (Sonar-Maat) auf das "U 28"/3. Ubootgeschwader in ... versetzt.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Maat erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung am 10. Februar 1993 einmal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und am 29. Mai 1995 achtmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde zuletzt über ihn ausgeführt:

"Überaus selbständig und gewissenhaft arbeitender UO. Auf Grund seines hohen Fachwissens und seines erfolgreichen Strebens nach abschnittsübergreifender Fortbildung ist Herr OMt G. vielseitig einsetzbar. Im Verlauf seiner Borddienstzeit hat er sich ein gehöriges Maß an Selbstvertrauen angeeignet. Er erledigt ihm übertragene Arbeiten, auch wenn sie über das für einen UO übliche Maß hinausgehen, sorgfältig und umsichtig. Er zeigt sich sehr einsatzbereit, was sich z.B. darin äußert, daß er 1994 freiwillig fünfeinhalb Monate an zusammenhängenden MittelmeerAAG'en teilnahm. Durch seine freundliche, aber bestimmte Art ist er im Kameradenkreis beliebt und anerkannt. Herr OMt G. erscheint zum PUO geeignet."

6

Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Kommandeur Fregattenkapitän W., nahm hierzu wie folgt Stellung:

"Erfahrener, hochmotivierter UO, dessen Freude am Beruf und Begeisterung für das Ubootfahren in guten fachlichen Leistungen, hoher Selbständigkeit und großer Zuverlässigkeit zum Ausdruck kommen. G. zeigt dabei eine stets hohe Einsatzbereitschaft und ist bemüht, den fachlichen Horizont über seinen Abschnitt hinaus zu erweitern. Ein auf Grund persönlicher und fachlicher Qualitäten gleichermaßen anerkannter und beliebter UO. G. hat die Voraussetzungen zur Auswahl zur PUO-Ausbildung. Dabei ist neben Ausbildung zum und zukünftigem Einsatz als EloBtsm auf Ubooten K1 206 A auch eine Ausbildung zum UW Ort Wa Lt Btsm 231003 vorstellbar."

7

Der Disziplinarvorgesetzte Kapitänleutnant Z. hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt:

"Er hat in keiner Form ein auffälliges Verhalten gezeigt. Er bewegte sich an Bord völlig normal. Er ist an Bord bei allen geschätzt, und er ist ein absolut wertvolles Besatzungsmitglied. Er pflegt auch die Freundschaft zwischen den Kameraden an Bord. Mit den Leistungen des OMaat G. bin ich sehr zufrieden. Er ist ein motivierter und engagierter Soldat. Wir haben jetzt ein großes Personalfehl, und er ist immer unter den ersten dabei, die sich für Einsätze melden. Er ist Seemann und Ubootfahrer mit Leib und Seele. Ich bin sehr zufrieden mit ihm. Ich bringe ihm das in der Vergangenheit gebrachte Vertrauen entgegen. Es gehört zu seiner Aufgabe, die Pflege der Waffen zu übernehmen und sie in regelmäßigen Abständen auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Er hat sich dafür entschieden, in die Verwendungsreihe 23 zu wechseln und dann dort Bootsmann zu werden. Von seinen fachlichen Leistungen her befindet er sich dort auf dem besten Weg. Nach Fahrten im Mittelmeer, auch auf anderen Ubooten, wurde mir von anderen Kommandanten nur Positives gemeldet. Wir haben ihn für die Ehrenmedaille der Bundeswehr vorgeschlagen."

8

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen Über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.

9

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.345,80 DM brutto, 2.675,33 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.597,33 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

10

II

Im August 1995 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Vergehens gegen dasBetäubungsmittelgesetz, das vom Amtsgericht ... mit Beschluß vom 26. März 1996 - 12 Ds 106 Js 994/96 (22/96) - mit Zustimmung aller Beteiligten gem. § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von insgesamt 6.000 DM an den Straffälligenhilfeverein in ... vorläufig und nach deren Erfüllung mit Beschluß vom 21. August 1996 endgültig eingestellt wurde.

11

In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 22. April 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 25. Juni 1996, den Soldaten am 20. November 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.

12

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat verbringt nach eigenen Angaben seine Wochenenden und längeren dienstfreien Zeiten in seiner Heimatstadt C..

Dort bekam er spätestens im Jahre 1994 Kontakt zu dem im Anschuldigungssatz genannten ... K.. Dieser hatte im Rahmen eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Staatsanwaltschaft ... anhängigen umfangreichen Ermittlungsverfahrens die Namen von Abnehmern der von ihm verkauften Betäubungsmittel sowie die entsprechenden Preise, Mengen, den Zeitpunkt und den Ort der Übergabe preisgegeben.

Aufgrund der Aussagen des ... K. klagte die Staatsanwaltschaft ... den Soldaten mit Anklageschrift Az: 106 Js 994/96 vom 12.01.1996 an, durch sechs Straftaten unerlaubt Betäubungsmittel erworben und besessen zu haben.

Die den Tatvorwürfen der Angeklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalte sind identisch mit denen, die dem Soldaten in diesem disziplinargerichtlichen Verfahren zur Last gelegt werden.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... hatte der Soldat ausweislich des Protokolls vom 26.03.1996 erklärt, daß die Anklage zuträfe, die Betäubungsmittel hätten seinem Eigenbedarf gedient. In der disziplinargerichtlichen Beweisaufnahme, wie auch schon vorher während seiner Schlußanhörung durch den Wehrdisziplinaranwalt, hat der Soldat in allen Fällen bestätigt, die Betäubungsmittel bei ... gekauft zu haben. Das gesamte Rauschgift habe er an Bekannte weitergeleitet, die ihm das Geld für den Kauf vorab gegeben hätten.

Er habe nur als Vermittler bzw. Bote fungiert und aus der Sache keinerlei finanzielle Vorteile gezogen. Es sei ein reiner Freundschaftsdienst gewesen, da seine Bekannten kein Fahrzeug bzw. keinen Führerschein besessen hätten und so nur schwerlich den Kontakt zu dem Verkäufer ... K. hatten herstellen können. Er - der Soldat - selbst habe dieses Rauschgift nicht konsumiert; er habe überhaupt noch nie Betäubungsmittel zu sich genommen.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... habe er nur auf Anraten seines Verteidigers erklärt, daß das Rauschgift seinem Eigenbedarf gedient hätte. Seine damalige Aussage habe letztlich zur Einstellung des Verfahrens geführt.

Dieser Einwand, der sich als plausibel und schlüssig erwies, war dem Soldaten auch nicht zu widerlegen. Mit dieser 'verfahrenstaktischen' Erklärung gegenüber dem Strafrichter war es dem Soldaten gelungen, sich halbwegs ungeschoren aus der umfangreichen BTM-Sache des Verkäufers dieser Mittel herauszuhalten und nicht noch selbst in Schwierigkeiten zu geraten, etwa wegen des Verdachtes, sich seinerseits wegen finanzieller Vorteile an der unbefugten Weitergabe von Rauschgift beteiligt - 'gedealt' zu haben.

Insoweit macht seine Erklärung aus strafrechtlicher Sicht durchaus Sinn. Demgegenüber bestreitet er nunmehr im disziplinargerichtlichen Verfahren jeglichen eigenen Konsum von Betäubungsmitteln. Dabei ist keineswegs von der Hand zu weisen, daß der Soldat auch jetzt - wenn auch mit einer gegenteiligen Erklärung - abermals einen Versuch unternimmt, und zwar hier im Hinblick auf die nach der ZDv 10/5 Nr. 404 vollzogene Bewertung eines Mißbrauchs von Betäubungsmitteln (erhebliche Gefahren für die Gesundheit und Einsatzbereitschaft der Betroffenen sowie für die Funktionsfähigkeit der Truppe), um erneut 'besser dazustehen'. Von daher wäre die jeweilige Version aus der anstehenden Verfahrenssituation des Soldaten zu beurteilen, wobei die eine Erklärung genauso gut bzw. schlecht wäre wie die andere.

Mit gleicher Wahrscheinlichkeit könnte die Erklärung des Soldaten der Wahrheit entsprechen.

Jedenfalls ist die Kammer der in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Argumentation nicht gefolgt, nach der die Behauptung des Soldaten nicht glaubwürdig sei, daß er Bekannten einen reinen Freundschaftsdienst erwiesen habe. Zumindest hielt sie die Begründung, nach der es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, daß sich jemand in einem Zusammenhang wie dem vorliegenden aus reiner Freundschaft dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzte, für nicht zwingend. Allein derartige Erwägungen reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus, sondern liefen auf 'bloßes' Glauben und reine Spekulationen hinaus. Im übrigen hätte die in der Anschuldigungsschrift vertretene Auffassung konsequenterweise dazu führen müssen, sich darin zumindest mit der Frage zu befassen, ob der Soldat durch sein Verhalten auch gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach $7 SG verstoßen hat. Ein derartiger Pflichtenverstoß ist aber gar nicht angeschuldigt worden, vielmehr ist es dahingestellt geblieben, ob der Soldat sich über den Erwerb bzw. Besitz der Betäubungsmittel hinaus auf weitergehende einschlägige Art und Weise fehlverhalten hat.

Nach alledem hat die Kammer unter den gegebenen Voraussetzungen das dem Soldaten in diesem Verfahren zur Last gelegte Fehlverhalten, so wie es im einzelnen in den drei Anschuldigungspunkten beschrieben worden ist (unerlaubter Erwerb bzw. Besitz von Betäubungsmitteln), als bewiesen angesehen.

Die Kammer ist davon ausgegangen, daß die Droge 'Speed' zu den Amphetaminen gehört.

Die Droge hat, ähnlich dem Kokain, einen aufputschenden, stimulierenden Effekt. Bei dauerndem Konsum läßt die aufputschende Wirkung nach, was eine Dosiserhöhung zur Folge hat. Eine Gewöhnung führt zwar nicht zu körperlicher, wohl aber zu ausgesprägter psychischer Abhängigkeit. Kokain gilt als die Aufputschdroge schlechthin.

Ihr regelmaßiger Mißbrauch führt zu einer starken psychischen Abhängigkeit.

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

'Amphetamin' und 'Cocain' sind in der Anlage III Teil A als Betäubungsmittel aufgeführt.

Der Soldat wußte zum Zeitpunkt des ihm angelasteten Verhaltens, daß es sich bei 'Speed' und 'Kokain' um Betäubungsmittel handelt.

Ihm waren bereits damals auch die Gefahren des Betäubungsmittelmißbrauchs und die straf- sowie dienstrechtlichen Folgen bekannt.

Über den Mißbrauch von Betäubungsmitteln war er zuvor nach der ZDv 10/5 Nr.�404 als Soldat belehrt worden.

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Das Dienstvergehen habe einiges Gewicht. Als strafbare Handlungen lägen ihm Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde, mit dem der Gesetzgeber den Zweck verfolge, die menschliche Gesundheit sowohl des einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden erheblichen Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Drogen zu bewahren. Darüber hinaus seien bei der Begehung solcher Taten durch Soldaten die sich daraus ergebenden erheblichen Gefahren für die Einsatzbereitschaft der Truppe und die Erfüllung militärischer Belange zu berücksichtigen.Überhaupt gefährdeten der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln fremde Rechtsgüter schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Drogen an Dritte eröffneten. Unter diesen Aspekten spielten bei der rechtlichen Bewertung des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Rauschmitteln gerade auch generalpräventive Gründe eine wesentliche Rolle. Dabei gehe es insgesamt darum, die Verbreitung von Betäubungsmitteln in der Gesellschaft einzuschränken und damit die von ihnen ausgehenden Gefahren im ganzen zu verringern. Das schuldhafte Fehlverhalten des Soldaten habe sich ausnahmslos außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen abgespielt; weder der Dienst noch die Bundeswehr als solche seien dadurch unmittelbar berührt, und insoweit sei allein die Tatsache von Bedeutung, daß der Täter ein Soldat sei. Da die Kammer "im Zweifel zugunsten des Soldaten" dessen Einlassung gefolgt sei, seien hier sämtliche Gefährdungsaspekte, von denen in Nr. 404 ZDv 10/5 die Rede sei, nicht zum Tragen gekommen. Vielmehr habe der Soldat die Rauschmittel an Bekannte weitergegeben, die mit der Bundeswehr überhaupt nichts zu tun hätten; er selbst habe die Betäubungsmittel "aus Gefälligkeit" zwar käuflich erworben, sei aber im wesentlichen nur als Vermittler/überbringer bei den Einzelaktionen zwischengeschaltet gewesen. Auf sich selbst bezogen habe er unwiderlegt vorgebracht, nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme lägen nicht vor; insbesondere habe es keinerlei diesbezüglich erkenntnisse aus dem dienstlichen Bereich gegeben, wie sein nächster Disziplinarvorgesetzter bestätigt habe. Mithin gehe es hier zwar um strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, jedoch ohne jeglichen Bezug oder Auswirkungen auf das dienstliche Umfeld des Soldaten, in dem dessen einschlägiges Fehlverhalten ohnehin nicht weiter bekannt geworden sei. Diese Umstände ließen das Dienstvergehen als weniger gravierend erscheinen, so daß die Kammer in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats bei ihren Erwägungen zur Maßnahmebemessung von einem Beförderungsverbot ausgegangen sei und auf diese laufbahnhemmende Maßnahme auch erkannt habe. Hinsichtlich ihrer Dauer habe die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Erschwerend habe sich ausgewirkt, daß sich der Soldat in einem Zeitraum von etwas mehr als einem Monat in insgesamt sechs Fällen "kriminell" verhalten und zusammen immerhin 60 g "Speed" sowie 1 g "Kokain" unerlaubt käuflich erworben habe. Hinzu komme die Gefährlichkeit dieser Aufputschdrogen, die er sich zur Weitergabe an Bekannte beschafft habe. Er habe sich bewußt und gewollt in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit und Strafbarkeit seines Tuns fehlverhalten. Dabei habe es sich nicht etwa um sogenannte Kavaliersdelikte gehandelt, was der Soldat fälschlicherweise angesichts der Einstellung des seinerzeit gegen ihn schwebenden Strafverfahrens glauben könnte, sondern um wirklich kriminelles Verhalten, das geeignet gewesen sei, sich ernstlich negativ auf seine dienstliche Verwendbarkeit auszuwirken. Denn die Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rufe gravierende Zweifel und Vorbehalte an der moralischen Integrität und Rechtstreue des Täters hervor; sie beeinträchtige seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, stelle in den Augen von Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewußtsein in Frage und sei geeignet, ihn insgesamt in seinem dienstlich-persönlichen Ansehen herabzuwürdigen. All dies gelte erst recht im Hinblick darauf, daß der Soldat als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgefordert gewesen sei, insoweit aber massiv versagt und ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben habe. Demgegenüber sei zugunsten des Soldaten berücksichtigt worden, daß er das Fehlverhalten in vollem Umfang der Anschuldigung eingestanden habe. Außerdem habe er Einsicht zumindest bekundet, wobei er allerdings bei seinen diesbezüglichen Äusserungen eher unbeteiligt und unbekümmert gewirkt habe. Allzu tiefsinnige Gedanken hinsichtlich der Folgen seines Fehlverhaltens scheine er sich nicht gemacht zu haben. Zu seinen Gunsten hätten seine durchweg sehr ordentlichen dienstlichen Leistungen gesprochen, die als solche durch seine Beurteilungen und die ihm erteilten Auszeichnungen nachgewiesen worden seien. Dementsprechend habe sich auch sein derzeitiger nächster Disziplinarvorgesetzter, der Kommandant "U 28", dem er seit März 1995 unterstellt sei, als Leumundszeuge überaus positiv über ihn geäussert. Schließlich habe sich der Soldat disziplinar- und strafrechtlich nichts weiter zuschulden kommen lassen. Nach Abwägung der be- und entlastenden Gesichtspunkte habe die Kammer es unter den gegebenen Voraussetzungen für vertretbar erachtet, als angemessene disziplinare Ma�regelung ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren zu verhängen.

16

Gegen diese ihm am 6. Januar 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997, der am 28. Januar 1997 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, auf eine empfindlichere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

17

Zur Begründung hat er vorgetragen:

18

Nach den von der Kammer festgestellten wiederholten Verstößen des Soldaten gegen das Betäubungsmittelgesetz stehe die Verurteilung zu einem Beförderungsverbot von drei Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. Seine Verfehlungen wögen in Anbetracht ihrer Wiederholung und Erheblichkeit derart schwer, daß eine Herabsetzung in einen unteren Mannschaftsdienstgrad angezeigt erscheine. Der Soldat habe an sechs verschiedenen Tagen im Zeitraum vom 7. Oktober bis 12. November 1994 insgesamt 60 g "Speed" sowie 1 g "Kokain" in seinem Heimatort erworben. Der Intensität dieser kriminellen Handlungen sowie der Gefährlichkeit der erworbenen Drogen sei mit der Verhängung eines Beförderungsverbots nicht in hinreichendem Maße Rechnung getragen worden. Die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des Senats habe bei einem Stabs- bzw. Unteroffizier jeweils zur Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad geführt; zwar gebe es in den genannten Fällen jeweils einen Bezug zum Fehlverhalten im Dienst bzw. in militärischen Anlagen, andererseits seien lediglich der Erwerb und Konsum von Haschisch Gegenstand der genannten Fälle gewesen. Im Unterschied zu den genannten Entscheidungen des Senats könne man hier schon deswegen ein Beförderungsverbot nicht zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung nehmen. Die Kammer unterstreiche demzufolge zu Recht die Gefahren, die von solchen Taten für die Einsatzbereitschaft der Truppe und die Erfüllung militärischer Belange ausgehen könnten. Dem Soldaten sei zwar weder der Konsum noch die Weitergabe von Drogen im dienstlichen Bereich bzw. an Kameraden nachgewiesen worden. Doch wie auch die strafgesetzliche Wertung des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Rauschmitteln von generalpräventiven Erwägungen bestimmt werde, so müsse diesen bei Soldaten auch unter disziplinarrechtlichen Aspekten besondere Bedeutung zugemessen werden, insbesondere dann, wenn es sich wie hier um einen Soldaten in Vorgesetztenstellung handele, der gem. § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe. Angesichts der akuten Wirkungen der vom Soldaten erworbenen Rauschgifte, aber insbesondere auch wegen der damit verbundenen akuten Gesundheitsgefahr und der Langzeitfolgen sei es unabdingbar, schon aus generalpräventiven Erwägungen diese Drogen aus dem näheren und weiteren Umfeld der Streitkräfte herauszuhalten und Ansätze hierzu schon im Keim zu ersticken. Gegenüber dem Haschischkonsum sei insbesondere zu berücksichtigen, daß "Kokain" auf lange Sicht zu einem völligen körperlichen Verfall beim Konsumenten und zu einer besonders starken seelischen Abhängigkeit führe. Bei dem erworbenen "Speed" und ähnlichen stimulierenden Modedrogen seien die Langzeitfolgen noch nicht gänzlich erforscht. Es gebe Hinweise auf körperliche und seelische Schäden bei länger anhaltendem Konsum; insofern sei jedoch wegen der unabschätzbaren Gefährdung ein striktes Eingreifen schon bei nur gering erscheinenden Verstößen geboten. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... habe der Soldat erklärt, die Betäubungsmittel hätten seinem Eigenbedarf gedient. Im disziplinargerichtlichen Verfahren mache er dagegen geltend, er habe das gesamte Rauschgift an Bekannte unentgeltlich weitergeleitet, also nur als Bote oder Vermittler fungiert und aus der Sache keinerlei finanzielle Vorteile gezogen. Der Entscheidung des Truppendienstgerichts sei insofern zuzustimmen, daß diese Einlassung aus verfahrenstaktischen Erwägungen heraus geschehen sei. Ebenso sei dem Soldaten nicht nachzuweisen, daß er mit den von ihm beschafften Drogen "gedealt", d.h. finanzielle Vorteile aus deren Verkauf gezogen habe. Zu berücksichtigen sei jedoch im Sinne der Zumessungserwägungen, wie sich die Verfehlung nach ihrer Modalität, ihrer kriminellen Intensität und der Schuld des Täters und den damit verbundenen Folgen der Tat darstelle. Insofern sei hier erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat bei der Tatausführung konspirativ vorgegangen sei. Er habe sich ganz bewußt in die Gefahr begeben, sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Bei der Tatausführung habe er eine hohe Hemmschwelle überwinden müssen. Dies offenbare einen schweren Charaktermangel, der mit der im Kammerurteil ausgesprochenen Rechtsfolge nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Das vorliegende Dienstvergehen sei daher, insbesondere auch im Hinblick auf die Art der beschafften Drogen und die Häufigkeit ihrer Beschaffung, in besonderem Maße dazu geeignet, zu einem Vertrauensverlust bei Vorgesetzten und Untergebenen zu führen. Es sei nicht entscheidungserheblich, daß das tatsächliche Verhältnis des Soldaten zu seinem jetzigen Disziplinarvorgesetzten ungetrübt erscheine. Wenn auch dem Soldaten nach Ansicht der Kammer nicht nachgewiesen werden könne, daß er aus der Weitergabe der Drogen an seine Freunde einen finanziellen Vorteil gezogen habe, so sei disziplinar schon die Weitergabe als solche im Hinblick auf die Persönlichkeit des Soldaten und dessen Beweggründe entsprechend negativ zu bewerten. Die Häufigkeit der Drogeneinkäufe und die auch in den Urteilsgründen vermerkte Unbekümmertheit des Soldaten hinsichtlich der Einsicht in das Unrecht der Tat trügen zu einem Bild der Persönlichkeit des Soldaten bei, das große Zweifel an dessen moralischer Integrität wecke und im krassen Gegensatz zu seinem "dienstlichen Gesicht" stehe. Der Charakter eines Menschen sei jedoch unteilbar, so daß zu befürchten sei, daß solches Fehlverhalten bedenkenlos auch in dienstliche Bereiche hineingetragen werde. Der Soldat habeinsbesondere in seiner Funktion als Vorgesetzter ein besonders schlechtes Beispiel gegeben. Das Dienstvergehen wiege derart schwer, daß eine reinigende Maßnahme erforderlich sei, weil sich der Soldat durch die festgestellten charakterlichen Mängel als Vorgesetzter disqualifiziert habe.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz WDO i.V.m.§ 327 StPO).

21

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

22

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

23

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein nach seiner Eigenart schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten. Denn er hat durch den wiederholten Erwerb und Besitz sowie die Weitergabe von "Speed" als Amphetaminderivat und "Kokain", die als strafbare Handlungen im Sinne von § 29 ff. Betäubungsmittelgesetz eine erhebliche Gefährdung für Gesundheit und Leben der Konsumenten darstellen (vgl. BGHSt 33, 133 [ff.] zu Kokain und BGHSt 33, 169 [ff.] zu Amphetamin), innerhalb eines Zeitraums von fünf Wocheneinen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewußtsein sowie Zuverlässigkeit offenbart, auch wenn die Beschaffung der Drogen weder im dienstlichen Bereich noch zu Lasten von Kameraden, sondern für Dritte erfolgt ist. Nach bindender Feststellung der Kammer wußte er zur Zeit seines Fehlverhaltens, daß "Speed" und "Kokain" Betäubungsmittel sind, deren Beschaffung und Weitergabe strafbar sind. Wenn er gleichwohl innerhalb eines kurzen Zeitraums sechsmal die auch für ihn - in der Parallelwertung eines juristischen Laien - erkennbare hohe Hemmschwelle, die durch die strafgesetzliche Sanktion des Betäubungsmittelgesetzes im Hinblick auf eine konkrete Gefährdung der Gesundheit Dritter und deren Sozialschädlichkeit gegeben ist, immer wieder neu überwunden hat, dann hat er damit nicht nur als Obermaat schwerwiegende Charaktermängel offenbart und seine dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eingebüßt, sondern auch als Staatsbürger eine gravierende Verletzung der geltenden Gesetze manifestiert. Der strafbare Erwerb und Besitz sowie die strafbare Weitergabe von Betäubungsmitteln erfordern sowohl im als auch außer Dienst - aus Gründen der Generalprävention - eine eindeutige disziplinarrechtliche Ahndung (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, die jeweils Fülle des Erwerbs, Eigenverbrauchs oder der Weitergabe von Cannabis-Produkten, insbesondere von Haschisch, im Dienst oder innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen betraf und unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot sowie in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung, und zwar wiederholt in einen Mannschaftsdienstgrad, erkannt hat (Urteile vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 2�WD 70.79 - <BVerwGE 73, 81 [f.]>, vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - <BVerwGE 83, 291 [f.]>; vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - <BVerwGE 93, 3 [7 f.]>, vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - <BVerwGE 103, 148 [f.]>)).

24

Das angefochtene Kammerurteil hat das Fehlverhalten des Soldaten durch wiederholte und konspirativ betriebene Drogenbeschaffung angesichts seines Verlustes an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter bei Untergebenen und Vorgesetzten in dienstrechtlicher Hinsicht zu milde geahndet; denn die disziplinare Einstufung eines solchen Versagens mit einer laufbahnhemmenden disziplinargerichtlichen Maßnahme wird jedenfalls der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Dazu bedarf es vielmehr einer Dienstgradherabsetzung, die hier bis in einen Mannschaftsdienstgrad führen muß, weil sich der Soldat dadurch als Vorgesetzter disqualifiziert hat.

25

Mangels anderer Milderungsgründe in der Tat, die es rechtfertigen könnten, von der gebotenen Degradierung des Soldaten abzusehen, kann zu seinen Gunsten lediglich die Tatsache mildernd berücksichtigt werden, daß er sein Fehlverhalten in vollem Umfang eingeräumt hat. Darüber hinaus hat er allerdings keine überzeugende Unrechtseinsicht und Reue erkennen lassen, sondern in seinen Äußerungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Mißbrauchs von Betäubungsmitteln eher gleichgültig reagiert. Er hat sich zwar dahin eingelassen, daß ihm das Risiko des Eigenkonsums von Drogen zu hoch erschienen sei, aber im übrigen keine Bedenken gehabt, Dritte durch Vermittlung von "Speed" und "Kokain" gerade dieser Gefährdung auszusetzen.

26

Soweit Milderungsgründe in der Person des Soldaten, wie seine bislang tadelfreie Führung im und außer Dienst sowie seine positiven dienstlichen Leistungen, für ihn sprechen, fallen sie nicht derart ins Gewicht, daß der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu einer günstigeren Einstufung des schwerwiegenden Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart kommen konnte. Denn entgegen der Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten in Haltung und Pflichterfüllung gem. § 10 Abs. 1 SG hat der Soldat ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Aus Erwägungen der Generalprävention erfordert ein solches Versagen auch im außerdienstlichen Bereich wegen der hohen Gefährdung gerade junger Menschen durch Drogenmißbrauch und angesichts vielfältiger Bemühungen um Verharmlosung des Drogenkonsums eine nachhaltige Maßregelung.

27

Im übrigen können selbst die Anerkennung der dienstlichen Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Soldaten sowie die positiven Leumundszeugnisse seiner Vorgesetzten nicht dazu führen, von der Verhängung einer reinigenden Maßnahme als erforderlicher und angemessener Ahndung des schwerwiegenden Dienstvergehens abzusehen. Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <DokBer B 1993, 277 = NZWehrr 1994, 166>).

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs.1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Maatz
Nielebock