Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1994, Az.: BVerwG 2 WD 24.94

Soldatenrecht; Drogenbesitz; Schwerwiegende Pflichtwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 24.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm - 25.01.1994 - AZ: 9 VL 1/93

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 148 - 157
  • DokBer B 1995, 199-202
  • NJW 1995, 2240-2242 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1109 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehr 1995, 166-170

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ...

Amtlicher Leitsatz

1. Soldaten haben als Angehörige der vollziehenden Gewalt, zu deren Aufgaben unter anderem die Beachtung der Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im dienstlichen Bereich gehört, auch bei Erwerb und Besitz von Drogen zum Eigenverbrauch in geringer Menge wegen der Möglichkeit einer Fremdgefährdung in der Kaserne besondere Anforderungen zu erfüllen.

2. Der strafbare Besitz oder Erwerb von Canabisprodukten stellt für Soldaten ebenso wie deren einmaliger Genuß oder Weitergabe an Dritte wegen der erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen und die Einsatzbereitschaft der Truppe stets einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienst nach § 7 SG und damit eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit dar.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberstleutnant i.G. Kern, Stabsunteroffizier Hell als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Januar 1994 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 26 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule, sodann sechs Jahre die Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 16. Juli 1984 verließ. Anschließend durchlief er eine dreijährige Lehre als Fleischer, die er mit der Gesellenprüfung vom 18. August 1987 erfolgreich abschloß. Danach war er bis zum 2. Oktober 1988 in dem erlernten Beruf tätig.

2

Als Wehrpflichtiger zum 3. Oktober 1988 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in U. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 18. Januar 1989 mit Wirkung vom 1. Februar 1989 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier Jahre sowie zwei Monate und schließlich auf acht Jahre sowie zwei Monate festgesetzt. Einen Antrag auf Verkürzung der Dienstzeit auf vier bzw. fünf Jahre und zwei Monate, dem die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Bescheid vom 10. November 1992 stattgegeben hatte, nahm der Soldat mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 zurück; daraufhin hob die Stammdienststelle der Luftwaffe ihren Bescheid vom 10. November 1992 auf. Die Dienstzeit des Soldaten wird demnach mit Ablauf des 30. November 1996 enden.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Gefreiten, durch Urkunde vom 20. Dezember 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Unteroffizier und durch Urkunde vom 2. Juli 1991 am 5. Juli 1991 zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 22. bis 31. Dezember 1988 zum 1. Januar 1989 als Flugabwehrkanonen-Kanonier zur Flugabwehrkanonen-Batterie ... Fliegerhorstgruppe L. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 29. März bis 13. Juni 1989 zur Luftwaffensicherungsstaffel Jagdbombergeschwader ... in M. nahm er am ünteroffizierlehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "ausreichend" teil und wechselte zum 1. Juli 1989 auf den Dienstposten eines Flugabwehrkanonen-Unteroffiziers und Gruppenführers. Im Rahmen weiterer Kommandierungen vom 26. September bis 18. Oktober 1989 nahm er am Lehrgang "Flak-Unteroffizier Flak 20 mm" bei der .../Heeresflugabwehrschule in T. mit der Abschlußnote "ausreichend" und vom 11. September bis 26. Oktober 1990 am Lehrgang "Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe" bei der .../Kampftruppenschule ... in H. ohne Erfolg teil. Zum 1. Oktober 1991 wurde er zur Luftwaffensicherungsstaffel Fliegerhorstgruppe L. als Unteroffizier Luftwaffensicherungstruppe und Gruppenführer versetzt. Nach der erfolgreichen Teilnahme an der ATN-Prüfung als Nachschubbearbeiter bei der Nachschubstaffel Technische Gruppe ... in L. in der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 1992 absolvierte er im Rahmen einer Kommandierung vom 10. Juni bis 4. September 1992 den Lehrgang "1. Waffen-/Geräteverwalter" bei der Logistischen Fachschule der Luftwaffe in E. mit der Abschlußnote "gut". Anschließend wurde er bei seiner Einheit als 1. Waffen-/Geräteverwalter eingesetzt.

5

In der Beurteilung vom 18. Dezember 1990 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung jeweils einmal die Wertung "1" sowie "2", zehnmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4"; in der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:

"Uffz ... ist ein außerordentlich verantwortungsbewußter und von großem Pflichtbewußtsein geprägter Unteroffizier. Bei der Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsvorhaben zeigt er sich vielseitig und beherrscht die Grundsätze der Menschenführung. Die Kenntnis über Organisation und Betriebsabläufe innerhalb der Bundeswehr kann er bei der Wahl seines Vorgehens gewinnbringend einsetzen. Bei der Umsetzung von Befehlen ist er konsequent und verfügt auch über das notwendige Maß an Fingerspitzengefühl. Uffz H. ist im Kameradenkreis sehr beliebt."

6

Oberstleutnant B. nahm hierzu als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung:

"Mit der guten Beurteilung ... einverstanden. Uffz H. ist ein äußerst einsatzbereiter, pflichtbewußter Unteroffizier, der in der hiesigen Sicherungsstaffel verbleiben sollte."

7

Der frühere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann der Reserve W., hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt:

"Ich kenne H. schon aus meiner Zeit als Zugführer in L. Ich war in der Flak-Batterie, als er kam. Er war ein Soldat, der sich gut einfügte und unheimlich hilfsbereit war, auch nach Dienst. Im Kameradenkreis war er anerkannt und beliebt. Er war engagiert und motiviert, auch als Flak-Uffz, er half dem Flak-Mech intensiv und zeigte großes Engagement. Diese Arbeit machte ihm Spaß. Das Waffensystem wurde dann abgeschafft, er wurde in die Luftwaffensicherungsstaffel übernommen und kam letztendlich zum Nachschub, wo er die Ausbildung zu Ende brachte... Im letzten Jahr tat er sich sehr hervor. Er zeigte Fleiß und Engagement; das war nach seinen Lehrgängen und auch nach dem Vorfall. Er machte seine Sache sehr gut, war daher auch ein sehr guter Mitarbeiter. Probleme im Dienst waren nicht erkennbar, und nach Dienst wurde mir nichts mitgeteilt. Ich unterhielt mich auch öfter mit ihm, und er sagte mir, die Sache hätte nichts mit der Bundeswehr zu tun ... H. lag zum Zeitpunkt meines Ausscheidens über dem Durchschnitt, 1990 war er wohl guter Durchschnitt. Er drückte sich nie vor Zusatzaufgaben. Es gab während des Golfkrieges zusätzliche Wachen, die er übernahm, damit andere Kameraden heimfahren konnten. Als ich von der Sache erfuhr, war mein Vertrauen gestört, so daß ich sogar eine Entlassung nach § 55 (V) erwogen habe. Er hörte aber dann auf einen Schlag auf mit dem Hasch. Wir standen ihm kritisch gegenüber, er mußte mehr tun als andere, um sich dieses Beigeschmacks zu entledigen. Ich hatte den Eindruck, daß seine Tätigkeit ihm zugesagt hat."

8

Der derzeitige Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann L. hat in einer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 28. Juli 19994 ausgeführt, der Soldat erledige die ihm übertragenen Aufgaben engagiert und diszipliniert, mit größter Sorgfalt und Umsicht. Er passe sich der Staffeldienstordnung sehr gut an und sei in seiner Handlungsweise sehr gefestigt, lasse sich als Untergebener leicht und unkompliziert führen und finde im Kameradenkreis durch seine Leistungsbereitschaft die nötige Anerkennung.

9

Dem Soldaten wurde am 4. Mai 1990 vom Staffelchef der Luftwaffensicherungsstaffel Fliegerhorstgruppe L. wegen einer hervorragenden Einzeltat eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er am 10. April 1990 in der ...-Schlucht auf K. einem Rentnerehepaar in vorbildlicher Weise erste Hilfe geleistet, nämlich zusammen mit fünf Kameraden Herrn ... Z., der seinen Weg nicht mehr aus eigenen Kräften fortsetzen konnte, über eine längere Strecke getragen und so das Bild und das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit gefördert hat; nur durch diese spontane Aktion war es möglich, Herrn Z. die lebensnotwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen.

10

Außer der sachgleichen Strafe ist der Soldat durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sch. vom 2. September 1988 - 3 Cs 572/88 -, rechtskräftig seit dem 22. September 1988, wegen eines am 5. Mai 1988 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden ist.

11

Das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.

12

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 2.799,07 DM brutto, 2.329,73 DM netto; unter Berücksichtigung einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.251,73 DM ausgezahlt. Der Soldat zahlt einen in ursprünglicher Höhe von 10.000 DM aufgenommenen Kredit mit monatlichen Tilgungsraten von 300 DM zurück; im übrigen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

13

II

Im März 1992 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht G. durch Strafbefehl vom 23. Juni 1992 - Cs 21 Js 2823/92 -, rechtskräftig seit dem 16. Juli 1992, gegen ihn wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 DM und verfügte die Einziehung des sichergestellten Haschisch (ca. 3 g, zwei Haschischjoints), einer Haschischpfeife sowie eines Schweizer Messers mit Haschischantragungen.

14

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 19. Oktober 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 1992 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, erwarb der Soldat für jeweils 50,- DM im Oktober 1991 und März 1992 von unbekannten Personen in Sch. sowie im Dezember 1991 und Januar 1992 von seinen Staffelkameraden, den damaligen Gefreiten G. bzw. H., in L. außerhalb des Fliegerhorstes 4 Portionen Haschisch zu jeweils 5 bis 8 Gramm. Außerdem kaufte er ohne entsprechende Erlaubnis im Zeitraum von Oktober 1991 bis Ende März 1992 in Sch. von unbekannten Dealern etwa 12mal kleinere Mengen Haschisch, die als sogenannte 'Rauchpieces' für jeweils etwa 10,- DM erhältlich waren.

2.
Das so erworbene (Ziff. 1) sowie zusätzliches, von Juli bis September 1991 in kleinen Mengen von Freunden geschenkt erhaltenes Haschisch konsumierte der Soldat zwischen Juli 1991 und Ende März 1992 an etwa 55 Tagen jeweils nach Dienst in seiner Unterkunft in unterschiedlichen Mengen in Form von Zigaretten bzw. mittels einer Wasserpfeife. Des weiteren beteiligte er sich von November 1991 bis Ende März 1992 etwa 10mal an Raucherrunden der damaligen Gefreiten G. und H. die ebenfalls nach Dienst, teilweise auf seiner Stube, teilweise in unmittelbarer Nähe des Fliegerhorstes stattfanden und bei denen von den Mannschaftsdienstgraden mitgebrachtes Haschisch jeweils in Form eines 'Joints' konsumiert wurde. Durch diesen Genuß von Betäubungsmitteln, bei dem sich im Laufe der Zeit die Abstände der Drogeneinnahmen verkürzten und die jeweils gerauchten Mengen erhöhten, setzte er sich somit der Gefahr aus, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten und seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden, was der Soldat wußte, zumindest aber nach sorgfältiger Überlegung hätte erkennen können.

3.
Etwa ab Juli 1991 forderte der Soldat seinen Stubenmitbewohner Uffz W. ca. 5mal auf, mitzurauchen, und versuchte so, seinen bislang im Umgang mit Betäubungsmitteln unerfahrenen Kameraden zum Konsum von Haschisch zu verleiten."

15

Der Wehrdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf wie folgt interpretiert:

"In Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift sind ausschließlich die Fälle des Erwerbs von Haschisch angeschuldigt, nicht aber unter Ziffer 2. Wenn unter Ziffer 2 davon die Rede ist, daß der Soldat Haschisch geschenkt bekam oder daß er sich an Raucherrunden beteiligt habe, so soll damit lediglich eine Aussage zur Menge des genossenen Haschisch gemacht werden."

16

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 25. Januar 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.

17

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt zu Tatvorwurf 1 für erwiesen und wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Hingegen stellte sie den Soldaten von den Tatvorwürfen zu Anschuldigungspunkt 2 und 3 frei.

18

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

19

Durch den strafbaren Erwerb von Haschisch habe der Soldat fortgesetzt die Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt, die von einem Stabsunteroffizier zu erwarten gewesen wären. Seine Handlungen seien nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gewesen. Mit dieser normativen Regelung trete der Gesetzgeber schwerwiegenden Gefahren insbesondere für junge Menschen entgegen. Wenn der Gesetzgeber demgegenüber den Erwerb und die Veräußerung von Alkohol privilegiere, handle er noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, das eine Ausweitung auf andere Drogen verhindern wolle. Dagegen sei der Konsum von Haschisch allein oder mit anderen oder auch mit anderen Soldaten im gegebenen Fall allerdings nur deshalb nicht pflichtwidrig, weil dem Soldaten nicht nachzuweisen gewesen sei, daß er das Verbot des Drogenkonsums für Soldaten gekannt habe. Die Bundeswehr habe es selbst in der Hand, durch Bekanntgabe des bereits bestehenden Befehls der Nr. 415 der ZDv 10/5 und durch eingehende Belehrungen den Soldaten Drogenkonsum zu verbieten. Mache die Truppe von diesem Gebot keinen Gebrauch oder sei ein solches Verbot nicht nachzuweisen, könne ein Soldat wegen des Konsums nicht vom Truppendienstgericht belangt werden. Soweit sich der Soldat nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, habe er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG ein schlechtes Beispiel gegeben. Er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das nach der Rechtsprechung in der Regel mit einem Beförderungsverbot zu ahnden sei. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat sich fortgesetzt in einer Vielzahl von Fällen des verbotenen Erwerbs von Haschisch schuldig gemacht habe. Zugunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen gewesen, daß er seinen Dienst gewissenhaft und zuverlässig verrichtet habe, überdies sei eine deutliche Nachbewährung erkennbar. Er habe sich nach der Tat zu einem überdurchschnittlichen Stabsunteroffizier entwickelt. Auch bereue er heute sein Verhalten. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalles habe die Kammer das erkannte Beförderungsverbot für angemessen gehalten.

20

Gegen dieses ihm am 2. März 1994 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 28. März 1994, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, durch Anerkennung auch der Tatvorwürfe zu 2 und 3 der Anschuldigungsschrift als Dienstpflichtverletzungen eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

21

Zur Begründung hat er vorgetragen:

22

Die Freistellung von den Tatvorwürfen 2 und 3 der Anschuldigungsschrift bedeute, daß im Verhalten des Soldaten, der als Vorgesetzter neun Monate lang jeweils nach Dienst in der dienstlichen Unterkunft Haschisch in großen Mengen konsumiert habe, sich außerdem außerdienstlich als Vorgesetzter an Haschischraucherrunden von Mannschaftsdienstgraden beteiligt habe, die teilweise in der Unterkunft stattgefunden hätten, und den im Umgang mit Haschisch noch unerfahrenen Unteroffizierskameraden W. zum Konsum dieses Rauschgiftes verleitet habe, keine weiteren Dienstpflichtverletzungen gesehen würden. Dies könne nicht hingenommen werden, zumal die Entscheidung der Kammer auf gerichtlichen Feststellungen und Erwägungen beruhe, die im vorliegenden Fall der Sach- und Rechtslage nicht gerecht würden. Mit dem Konsum von Haschisch habe der Soldat gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen; denn er habe sich dadurch der Gefahr ausgesetzt, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten und seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden. Nachgewiesenermaßen habe er zwischen Juli 1991 und Ende März 1992 Betäubungsmittel zu sich genommen, zunächst

"nur gelegentlich und auch nicht jede Woche, dann aber zunehmend häufiger, zuletzt ... meist von Sonntag bis Donnerstag jeweils abends"

23

in Form von ein bis zwei Haschischzigaretten oder Füllungen seiner Wasserpfeife, wobei sich im Laufe der Zeit die Menge des Rauschgiftes für einen Joint auf über ein halbes Gramm gesteigert habe. Außerdem habe er sich von November 1991 bis Ende März 1992 etwa zehnmal an Raucherrunden der damaligen Gefreiten G. und H. beteiligt, die ebenfalls nach Dienst, teilweise auf seiner Stube, teilweise in unmittelbarer Nähe des Fliegerhorstes stattgefunden hätten und bei denen jeweils von den Mannschaftsdienstgraden mitgebrachtes Haschisch konsumiert worden sei. Auf Grund des häufigen Drogenmißbrauchs könne daher davon ausgegangen werden, daß der Soldat, der von dem Sachverständigen, Professor Dr. K. als "chronischer Konsument" eingestuft worden sei, den Wirkungen der Cannabis-Droge Haschisch, die der Gruppe der Halluzinogene zuzuordnen sei, ausgesetzt gewesen sei, so daß auch bei ihm psychische Veränderungen und, wenn auch nicht von Zeugen bestätigt, allgemeine Leistungsschwächen aufgetreten seien, die weit über den akuten, subjektiv empfundenen Rauschzustand hinaus nachgewirkt hätten. Wie der Gutachter in der Hauptverhandlung ausgeführt habe, müsse nämlich zwischen dem subjektiven "High-Gefühl" und den "objektiven Bedingungen" unterschieden werden. Letztere würden vom Betäubungsmittelkonsumenten nicht wahrgenommen und könnten u.a. bis 24 Stunden nach dem Haschischkonsum zu Störungen der Gehirnfunktionen führen. Unrichtig sei deshalb die Feststellung der Kammer, daß am Morgen nach dem vorabendlichen Haschischkonsum "nicht nur der subjektiv bemerkbare Rausch abgeklungen, sondern auch objektiv das Gift Tetrahydrocannabinol soweit abgebaut" gewesen sei, daß ihm

"eine schädliche Beeinflussung seiner Aufgaben als Soldat im Nachschub nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte".

24

Wenn auch der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten in der Hauptverhandlung bescheinigt habe, daß der Soldat die an ihn gestellten dienstlichen Aufgaben stets zur Zufriedenheit erfüllt habe, könne man trotzdem noch nicht davon ausgehen, daß dieser jeweils bereits zu Dienstbeginn am nächsten Tag unter objektiven Bedingungen wieder in der Lage gewesen sei, die an ihn gestellten Aufgaben so zu erfüllen, wie sie jeder andere Stabsunteroffizier auf vergleichbarer Stelle im Nachschub erledigt hätte. Die gerichtliche Feststellung, der Soldat sei "stets dienstlich motiviert" gewesen, entspreche nicht seiner Aussage. Wie er ausgeführt habe, habe er nach seiner Versetzung von der Flak-Batterie ... zur Luftwaffensicherungsstaffel L. in der zweiten Jahreshälfte 1991 wieder Haschisch zu konsumieren begonnen, mit dem er schon vor seiner Einberufung in die Bundeswehr Erfahrung gemacht habe. Der erneute Griff zur Droge sei dabei deshalb erfolgt, weil ihm seine neue Tätigkeit als Nachschubbearbeiter keinen Spaß gemacht habe und er Aufgaben habe erledigen müssen, ohne hierfür besonders ausgebildet worden zu sein. Dies wiederum habe nach der Feststellung der Kammer dazu geführt, daß "seine Arbeit der Rüge anderer ausgesetzt" gewesen sei, "was ihn wenig befriedigte". Da der Soldat erst nach Bekanntwerden seines Betäubungsmittelmißbrauchs ab Juni 1992 auf den von ihm angestrebten Lehrgang kommandiert worden sei, könne man davon ausgehen, daß die von ihm geschilderte Amotivationsphase von Juli 1991 bis März 1992 (Zeitraum des Haschischkonsums) vorhanden gewesen sei. Während der Soldat jedoch hierfür nur seine dienstlich wenig befriedigende Situation verantwortlich gemacht habe, müsse man die von ihm eingeräumte Unwilligkeit zumindest teilweise auch auf die Einnahme von Rauschgift zurückführen, was von ihm zwar nicht erkannt worden sei, bei "chronischen Haschischkonsumenten" jedoch von Medizinern als "Amotivationssyndrom" bezeichnet werde. Eine Gefahr, seine dienstliche Einsatzbereitschaft zu mindern, habe für den Soldaten entgegen der Ansicht der Kammer aber auch deshalb bestanden, weil im Rahmen der dem akuten Rauschzustand folgenden, nicht beherrschbaren (objektiven) Nachwirkungen noch Tage, Wochen oder sogar Monate später ein sogenannter "Echorausch" auftreten könne, der in seiner Wirkung durchaus mit dem primären Rausch vergleichbar sei. Dabei sei das Auftreten eines solchen Erlebnisses keineswegs so extrem unwahrscheinlich, wie es die Kammer auf Grund der Ausführungen des Gutachters angenommen habe. Nach einer erst vor kurzem veröffentlichten Studie werde von der vom Gutachter vertretenen Auffassung Abstand genommen, weil sogenannte "Echopsychosen bei Cannabiskonsumenten ... offenbar durchaus öfter beobachtet" würden, "als in der Literatur bisher dokumentiert" worden sei (Anlage 2 - "Folgen des Cannabiskonsums", Verfasser: Täschner/Stosberg/Tossmann/Kleiner/Wiesbeck, Stuttgart, abgedruckt in "Versicherungsmedizin 46" (1994) Heft 1 S. 12 ff.). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgehe, daß es schon nach einmaligem Haschischkonsum nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome, einem "flash back" oder "Echorausch" kommen könne und sich dabei hauptsächlich auf das Gutachten

"Krankheit und Kraftverkehr des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit",

25

1985, Heft 67 der Schriftreihe für Verkehr, S. 21, stütze, andererseits aber der von der Kammer berufene, die Gefahr eines solchen "Echorausches" als "extrem unwahrscheinlich" beurteiltende Gutachter beauftragt worden sei, an einer Neufassung des gerade genannten Gutachtens mitzuwirken, werde angeregt, den mit der erwähnten Studie befaßten Professor Dr. T. mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zu beauftragen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß der Soldat, wie angeschuldigt, gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen habe. Zwar werde man nicht widerlegen können, daß er sich trotz seines intensiven Betäubungsmittelmißbrauchs gesund und keinesfalls abhängig gefühlt habe. Gleichwohl habe er aber aus den dargestellten Gründen in fahrlässiger Form gegen seine Dienstpflicht nach § 7 SG verstoßen; denn bei gehöriger und ihm zumutbarer Überlegung hätte er erkennen können und auch müssen, daß er auf Grund des Haschischgenusses mit den dadurch hervorgerufenen bzw. möglichen Rauschfolgen seine Dienst- und Einsatzbereitschaft tatsächlich beeinträchtigt bzw. hinsichtlich des Eintritts eines "Echorausches" gefährdet habe. Dies gelte um so mehr, als der Soldat als "chronischer Haschischkonsument" in der Beschaffung und im Umgang mit diesem Rauschgift als sehr erfahren angesehen werden müsse, was im übrigen auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer zum Ausdruck gekommen sei. Mit den von der Kammer festgestellten Aufforderungen des Soldaten an seinen Stubenmitbewohner, den damaligen Unteroffizier W., Haschisch mitzurauchen, und der in einem Fall sogar erfolgreichen Verleitung zum Konsum dieses Betäubungsmittels habe der Soldat gegen seine Dienstpflicht nach § 12 Satz 2 SG verstoßen. Er habe nämlich erkennen können und müssen, daß auf Grund des Haschischgenusses die dadurch hervorgerufenen bzw. möglichen Rauschfolgen nicht nur seine, sondern auch die Dienst- und Einsatzbereitschaft seines Kameraden beeinträchtigt hätten bzw. hätten beeinträchtigen können. Dies gelte ganz besonders deshalb, weil der Unteroffizier W. im Umgang mit diesem Rauschgift absolut unerfahren gewesen sei. Durch das Verleiten zum Betäubungsmittelmißbrauch habe der Soldat seinen Kameraden auch der Gefahr ausgesetzt, Gefallen an der Droge zu finden, ebenfalls "chronischer Konsument" zu werden und die Sucht nach Rauschgift gegebenenfalls auch durch härtere Drogen zu befriedigen. Des weiteren habe er auch dadurch gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen, daß er trotz des Wissens um die Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Haschisch durch sein erfolgreiches Verleiten des Unteroffiziers W. zum Konsum der Cannabis-Droge diesen der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt habe, was zumindest vorübergehend dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in dienstlichen Angelegenheiten geschadet hätte. Soweit die Kammer wegen des möglichen Drogeneinflusses die Schuldfähigkeit des Soldaten angezweifelt habe, müsse ihr ebenfalls widersprochen werden, weil "eine gezielte Willensbeeinflussung im Sinne des Verleitens oder Verführens" durch ihn erfolgt sei. Wie aus der Studie über die psychischen Wirkungen des Haschisch bei Dauerkonsum zu entnehmen sei, erlebe der Konsument verschiedene Rauschstadien, beginnend mit einer euphorisch gehobenen Stimmungslage, übergehend in eine Phase der allgemeinen Antriebsverminderung, gekennzeichnet durch Mangel an Initiative, bis er sich schließlich auf die eigene Person zurückziehe, was letztendlich in einem Mangel an sozialem Interesse gipfele. Der Soldat könne daher seinem Stubenmitbewohner nur jeweils im Anfangsstadium des Rauschverlaufs, also zu Beginn des Konsums von Haschisch, ein entsprechendes "Angebot" gemacht haben. Zu diesem frühen Zeitpunkt sei jedoch ein Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit auszuschließen. Durch den von der Kammer festgestellten außerdienstlichen "chronischen Konsum" von Haschisch in der Unterkunft, der Teilnahme als Vorgesetzter an Haschischraucherrunden von Mannschaftsdienstgraden seiner Einheit nach Dienst in und außerhalb der Kaserne sowie dem Verleiten seines Kameraden W. zum Haschischkonsum habe der Soldat schließlich auch gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Dabei komme es nicht darauf an, ob er das in Nr. 415 der ZDv 10/5 enthaltene Verbot, in und außer Dienst Betäubungsmittel zu konsumieren, ausdrücklich gekannt habe oder nicht. Maßgebend sei allein das Wissen, "sich nicht ganz ordnungsgemäß und regelgerecht zu verhalten". Dieses habe beim Soldaten zweifellos vorgelegen. So habe er auf Befragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, gewußt zu haben, daß der Erwerb und Besitz von Haschisch strafbar seien. Außerdem habe er angegeben, daß die Mehrzahl der Haschischraucherrunden mit den damaligen Gefreiten G. und H. auf seiner Stube stattgefunden hätten, und zwar immer dann, wenn sein Stubenmitbewohner W. nicht anwesend gewesen sei. Bezüglich der restlichen Raucherrunden habe er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, daß diese sowie sein Erwerb von Haschisch von den Mannschaftsdienstgraden vor der Kaserne in unmittelbarer Nähe des Hallenbades stattgefunden hätten, wo es Büsche gebe, so daß man (bei Bedarf) schnell hätte "verschwinden" können. Nach alledem sei sich der Soldat sehr wohl der Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 b Betäubungsmittelgesetz auch die Weitergabe des Haschisch-Joints an einen Mitraucher der Haschischraucherrunden unter Strafe gestellt sei und davon ausgegangen werden könne, daß der Soldat dies gewußt habe, zumindest jedoch hätte wissen müssen, habe er auch auf Grund dieses Verhaltens gegen seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. In diesem Zusammenhang müsse ihm vor allem angelastet werden, daß er an den von den Gefreiten G. und H. initiierten Raucherrunden überwiegend als Vorgesetzter auf Grund des Dienstgrades teilgenommen und diese nicht untersagt, sondern stattdessen durch seine Anwesenheit gefördert habe, wobei unerheblich sei, daß beide Mannschaftsdienstgrade selbst schon Erfahrungen in der Drogenszene gesammelt hätten.

26

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

27

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem umfang eingelegt worden; der Wehrdisziplinaranwalt greift insbesondere die Freistellung des Soldaten von den Tatvorwürfen der Anschuldigungspunkte 2 und 3 an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

28

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

29

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung des Zeugen Stabsunteroffizier W. in der Berufungshauptverhandlung, des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. T. der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Hauptmann der Reserve W. sowie der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Professor Dr. K. folgenden Sachverhalt festgestellt:

30

Zu Anschuldigungspunkt 1:

31

Etwa im Jahre 1987 war der Soldat erstmals aus Neugier mit Cannabis-Konsumenten in Kontakt gekommen und hatte sich in einer Clique junger Leute teils unentgeltlich, teils gegen Bezahlung mindestens zehnmal an Haschisch-Raucherrunden beteiligt. In den folgenden Jahren bis etwa Mitte 1991 nahm er kein Haschisch mehr.

32

Als er zum 1. Oktober 1991 von der Flugabwehrkanonen-Batterie ... zur Luftwaffensicherungsstaffel in L. versetzt und im Nachschub eingesetzt wurde, ohne hierfür die erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, war seine Arbeit ständiger Kritik eines Vorgesetzten ausgesetzt, so daß er häufig frustriert und demotiviert war und wieder auf den Gedanken kam, Haschisch zu konsumieren.

33

In der Zeit von Oktober 1991 bis März 1992 erwarb er wiederholt Haschisch jeweils in einer Menge von etwa 5 g für jeweils etwa 50 DM, und zwar im Oktober 1991 in Sch. im Dezember 1991 von dem Gefreiten G. sowie im Januar 1992 von dem Gefreiten H. jeweils außerhalb des Fliegerhorstes und im März 1992 wiederum in Sch.. Ferner erwarb er im Zeitraum von Oktober 1991 bis März 1992 in Sch. von unbekannten Dealern etwa zwölfmal Haschisch in kleinerer Menge von etwa 1 bis 1,5 g sogenannte Rauchpieces, für jeweils etwa 10 DM.

34

Zu Anschuldigungspunkt 2:

35

Das auf diesem Wege oder geschenkweise von Dritten erworbene Haschisch konsumierte er von Oktober 1991 bis März 1992 zunehmend häufiger und in größeren Mengen. Zunächst nahm er es in den Monaten Oktober bis Dezember 1991 nur gelegentlich und auch nicht jede Woche, indem er insgesamt etwa 35mal ein bis zwei Haschischzigaretten rauchte, nach einem Urlaub von Januar 1992 an in kürzerer Folge und zuletzt im März 1992 regelmäßig in der Woche von Sonntagabend bis Donnerstag und zwar nach Aussage des Zeugen W. jeweils abends in einer Menge von bis zu fünf Haschischzigaretten oder in einer von ihm erworbenen Wasserpfeife, durch die der Effekt des Konsums wesentlich gesteigert wurde, was er auch bezwecken wollte. Die vom Soldaten insgesamt beschaffte und konsumierte Haschischmenge betrug nach überschlägiger Berechnung mindestens 70, höchstens 100 g. Während er anfänglich für einen Joint etwas weniger als ein halbes Gramm Haschisch nahm, steigerte er die Menge Anfang 1992 bewußt auf ein bis zwei Gramm. Er nahm das Suchtmittel außerhalb der Dienstzeit entweder allein oder in Raucherrunden mit den Gefreiten G. und H. meist auf seiner Stube, im übrigen außerhalb der militärischen Unterkunft zu sich. Am Wochenende zu Hause oder im Urlaub, den er mit seiner Freundin verbrachte, vermied er jeden Haschischkonsum, erzählte davon auch seiner Freundin nichts.

36

Nach dem Eindruck des Soldaten entsprach die Wirkung seines Haschischkonsums dem Genuß von fünf bis sechs halben Litern Bier; er fühlte sich danach locker und gelöst, konnte dem jeweiligen Video- oder Fernsehprogramm folgen, ohne auf die sonstige Umgebung zu achten, und hatte den Inhalt der Videofilme oder Fernsehsendungen am anderen Tag noch gut in Erinnerung. Da er meistens schon um 22.00 Uhr zu Bett ging, war am anderen Morgen nicht nur der subjektiv bemerkbare Rausch abgeklungen, sondern der Soldat hatte auch nicht das Gefühl einer schädlichen Auswirkung auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Nachschub. Auch die Vorgesetzten stellten keine derartigen Folgen fest.

37

Die Tatsache, daß in der Stube, die der Soldat gemeinsam mit dem Zeugen W. bewohnte, zweimal erhebliche Verschmutzung und Unordnung festgestellt wurden, läßt keinen hinreichend sicheren Rückschluß darauf zu, daß es sich dabei um Folgen des Cannabiskonsums handelte. Wie die Zeugen W. und Wi. übereinstimmend bekundet haben, waren die Verschmutzung und Unordnung in gleicher Weise von beiden Stubenbewohnern verursacht worden.

38

Als der Soldat im März 1992 wegen einer notwendig gewordenen Knieoperation etwa vier Wochen ein Bundeswehrkrankenhaus aufsuchen mußte, löste er sich, ohne Entzugserscheinungen zu verspüren, vom Haschischkonsum; er hat nach seiner unwiderlegbaren Einlassung fortan auf Suchtmittel, insbesondere auf Cannabis-Produkte, verzichtet.

39

Zu Anschuldigungspunkt 3:

40

Der Zeuge W. der mit dem Soldaten nicht nur kameradschaftlich verbunden war, sondern mit ihm auch eine Stube teilte, nahm beim abendlichen Beisammensein wiederholt wahr, daß der Soldat auf der Stube zwei Brocken, die wie Schokolade aussahen, mit dem Feuerzeug erwärmte, um von ihnen Bestandteile abzubröseln und in das Tabakgemisch seiner Zigaretten einzufügen, nach dem Konsum der Zigaretten entspannt oder heiter wirkte und glasige Augen hatte. Er schloß daraus, daß der Soldat Drogen zu sich nahm. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen, der der Senat gefolgt ist, bot ihm der Soldat dabei mehrfach, nämlich bis zu fünfmal, an, sich am Haschischrauchen zu beteiligen; einmal brachte der Soldat ihn dazu, eine Haschischzigarette zu rauchen, woraufhin er weitere Angebote dankend ablehnte, weil er sich danach wie nach dem Genuß von drei halben Litern Bier fühlte und dann doch lieber gleich Bier trinken wollte.

41

b)

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

42

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2:

43

Durch den wiederholten Erwerb zum Zwecke des Konsums und durch den fortgesetzten Eigenkonsum von Haschisch mit Schwerpunkt in der dienstlichen Unterkunft hat der Soldat gegen seine Verpflichtung zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Soweit er dieses Suchtmittel außerhalb des dienstlichen Bereichs erworben hat, um es später auf seiner Stube in der Kaserne zu sich zu nehmen, oder es einige Male auch außerhalb des Kasernenbereichs in Raucherrunden mit den Gefreiten G. und H. konsumiert hat, ist keine gesonderte Verletzung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG anzunehmen; es handelt sich vielmehr um einen einheitlich zu bewertenden Vorgang, der sich lediglich teils innerhalb, teils außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abgespielt hat. Deshalb muß die Frage der Pflichtwidrigkeit des damit gezeigten Verhaltens allein nach der strengeren, für das Verhalten im Dienst und/oder in militärischen Unterkünften und Anlagen geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bewertet werden, weil die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 2. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 22.80 - <BVerwGE 73, 194 [197 f.]> m.w.N.) dahin zu verstehen ist, daß nur an ein ausschließlich dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Im übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> m.w.N.) dabei nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.

44

Da der Soldat wußte, daß der Erwerb und Besitz von Haschisch ohne dahingehende Erlaubnis in Deutschland strafbar sind und der Dienstherr das Begehen strafbarer Handlungen weder im noch außer Dienst duldet, ging er davon aus, daß seine Handlungsweise rechtlich mißbilligt wird, selbst wenn er die Bestimmung der Nr. 415 der ZDv 10/5, die Soldaten den Mißbrauch von Betäubungsmitteln untersagt, im einzelnen nicht kannte. Da er gleichwohl wollte, was er tat, handelte er vorsätzlich.

45

Mit dem fortgesetzten Konsum des in strafbarer Weise erworbenen Haschisch hat der Soldat - entgegen der Rechtsauffassung der Truppendienstkammer - auch die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verletzt. Denn er hat dadurch seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage gestellt, wie der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung wiederholt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. Urteil vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - <BVerwGE 83, 291>, vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - <BVerwGE 93, 3 [4 f.]> und vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - jeweils m.w.N.). Nach der schon bisher wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis des Senats, die der durch zahlreiche einschlägige Untersuchungen und Publikationen als Forscher und Experte ausgewiesene Sachverständige Professor Dr. T., ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Klinik des Bürgerhospitals in S. in der Berufungshauptverhandlung erneut bestätigt hat, gehört die Cannabis-Droge Haschisch zu den Psychotomimetika, d.h. zu den Mitteln, die die Psyche des Menschen mehr oder weniger stark beeinflussen und u.a. Halluzinationen hervorrufen können. Art und Ausmaß der schädlichen Auswirkungen dieser gesundheitsgefährdenden Droge sind zwar auch heute noch nicht abschließend erforscht, aber eine Reihe neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen im In- und Ausland hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu der Erkenntnis geführt, daß der Genuß von Cannabis vor allem in ungewohnten Situationen die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzt und die Raum-Zeit-Orientierung beeinträchtigt. Im einzelnen sind bei Haschischkonsumenten Denkstörungen und Bewußtseinserweiterungen beobachtet worden, und zwar in der Weise, daß in der optischen und akustischen Wahrnehmung Störungen eintreten oder eine veränderte Gewichtung der verschiedenen Reizimpulse der umgebenden Realität erfolgt, daß das Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt wird, Angstzustände auftreten und depressive oder paranoide Reaktionen auslösen. Dauerkonsum von Haschisch kann zu Amotivation, Passivität, Lethargie und affektiven Störungen sowie dem Verlust des Empfindens für Verpflichtungen im beruflichen oder sozialen Bereich führen. Wie schon bislang wissenschaftlich gesichert war, kommt den Cannabis-Produkten die Bedeutung einer Erst- und Einstiegsdroge in der Weise zu, daß bei fortgesetztem Mißbrauch über längere Zeit und Intensivierung der Dosis der Konsument in psychische Abhängigkeit geraten kann, die in Einzelfällen sehr erheblich sein kann. Diese psychische Abhängigkeit ist - ähnlich wie beim Alkohol - zwar nicht zwangsläufig vorgegeben und nicht jeder Haschischraucher wird früher oder später zu härteren Drogen greifen. Neuere Untersuchungen belegen jedoch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen, daß eine numerisch erhebliche Zahl von Konsumenten in einen solchen Zustand der Abhängigkeit geraten und, da sich die Wirkung des Haschischrausches nicht beliebig steigern läßt, dann der Versuchung erlegen ist, auf andere, härtere Drogen, umzusteigen. Als typische Auswirkungen eines längeren intensiven Haschischkonsums hat der Sachverständige vor allem bei jungen Menschen ein emotionales Abstumpfen, Lethargie und Wesensveränderungen mit Vernachlässigung der persönlichen Belange geschildert, die bis zum Verlust der Leistungsfähigkeit, zur Willensschwäche, Konzentrationsunfähigkeit und zu Gedächtnisstörungen führen können (vgl. hierzu bereits Urteil vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 2 WD 70.79 - <BVerwGE 73, 81 [f.]>; BVerwG 93, 3 [5] jeweils m.w.N.).

46

Auch das Auftreten eines "Echorausches" oder "flash back" muß nach den Darlegungen des Sachverständigen Professor Dr. T. bei Haschischkonsum als eine zwar nicht sehr häufige, aber ernst zu nehmende mögliche Folge im Sinne einer konkreten Gefahr angesehen werden. Eine kürzlich im In- und Ausland durchgeführte Befragung von internationalen Experten habe zu dem Ergebnis geführt, daß kompetente Beobachter den Echorausch nicht nur bei Haschischkonsum in Verbindung mit anderen Drogen, wie beispielsweise LSD oder Mescalin, sondern auch relativ häufig bei ausschließlichem Haschischkonsum festgestellt haben. Beispielsweise habe eine neuere amerikanische Studie über das Verhalten von Piloten an Flugsimulatoren nach Haschischkonsum eindeutige Nachweise für das Auftreten von Echorausch-Symptomen erbracht. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Professor Dr. T. kann daher der Echorausch nach ausschließlichem Haschischkonsum nicht ausgeschlossen, sondern muß als latente Gefahr in Rechnung gestellt werden, bei der die individuelle Anfälligkeit des Konsumenten als unbekannte Determinante anzusehen ist, die zu unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Auswirkungen beitragen kann. Soweit der Sachverständige Professor Dr. K. die Auffassung vertreten hat, daß ein Echorausch bei ausschließlichem Konsum von Cannabis-Produkten extrem unwahrscheinlich sei, hält der Senat dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. T. für widerlegt, der den Soldaten als "chronischen Haschischkonsumenten" bezeichnet und bei ihm deshalb eine nicht unerhebliche Gefährdung auch durch die nicht ausschließbare Möglichkeit des Auftretens eines Echorausches bejaht hat.

47

Nach der gefestigten Auffassung des Senats verletzt ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG (BVerwGE 93, 3 [6 ff.]). Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muß, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als beispielsweise ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist. Die Bundeswehr hat im übrigen ihren Soldaten auch den Konsum von Alkohol im Dienst und in bestimmten Fällen außerhalb des Dienstes untersagt.

48

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Professor Dr. T. den Soldaten nach einem etwa halbjährigen, in Frequenz und in Dosis zunehmenden Haschischgenuß zwar als einen "chronischen Konsumenten" eingestuft, aber auf Grund der Einlassung des Soldaten keinerlei Anhaltspunkte für Entzugserscheinungen bei der vierwöchigen Karenz im Bundeswehrkrankenhaus oder Anhaltspunkte für eine wesentliche Verhaltensbeeinträchtigung im dienstlichen oder sozialen Bereich festzustellen vermocht. Er ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Soldat noch nicht in eine psychische Abhängigkeit von Haschisch, sondern zunächst in ein Vorsstadium hierzu geraten und insoweit allerdings einer konkreten Gefahr ausgesetzt war. Denn anders als beim Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzuschätzen sind, konnte der Soldat nach den Ausführungen des Sachverständigen die Auswirkungen der von ihm über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten hinweg laufend und in zunehmender Häufigkeit konsumierten Droge Haschisch nicht abschätzen und setzte sich so der Gefahr aus, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in psychische Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten, seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden. Dies galt um so mehr, weil bei Haschischkonsum nach einem symptomfreien Intervall von Stunden oder Tagen ein "Echorausch" nicht auszuschließen war, der nach Intensität und Dauer dem willentlich herbeigeführten Rausch vergleichbar ist (vgl. BVerwGE 93, 3 [5] m.w.N.). Es liegt auf der Hand, daß diese latente Gefahr der Rauschdroge Haschisch die psychische und physische Einsatzbereitschaft eines Soldaten nachhaltig beeinflussen und insbesondere im technischen Dienst, beispielsweise im Kraftfahrwesen der Streitkräfte, zu Gefährdungen von Menschen und Wehrmaterial führen und ebenso wie die Fahrtüchtigkeit des einzelnen (BVerfG NJW 1994, 1577 m.w.N.) so auch die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen kann.

49

Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit dieses pflichtwidrigen Verhaltens hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Soldat in den Monaten Oktober bis Dezember 1991 zwar noch nicht mit Wissen und Wollen in Betracht gezogen hat, durch den zunehmenden Haschischkonsum seine Pflicht zum treuen Dienen zu verletzen, diese Konsequenz aber bei der ihm möglichen und zumutbaren selbstkritischen Überlegung hätte erkennen können und müssen, mithin fahrlässig gehandelt hat. Soweit er in den Monaten Januar bis März 1992 den Haschischkonsum in der Frequenz und Dosis ständig gesteigert hat, ist nach Überzeugung des Senats sein Fehlverhalten so zu werten, daß er die Möglichkeit einer Infragestellung seiner jederzeitigen Einsatzbereitschaft sowie einer kurz- oder mittelfristigen Beeinträchtigung seiner Dienstleistungsfähigkeit billigend in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen ist daher als teils fahrlässiges, teils vorsätzliches Versagen des Soldaten zu würdigen, durch das er die Bundeswehr in der Erfüllung ihres verfassungsmäßig festgelegten Auftrages geschwächt hat (vgl. BVerwGE 93, 3 [6]).

50

Gegen diese Rechtsprechung zur disziplinargerichtlichen Würdigung und Ahndung des Erwerbs und Konsums von Haschisch ergeben sich auch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes keine Bedenken. Mit Beschluß vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 [ff.]) hat das Bundesverfassungsgericht die Strafvorschriften gegen das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe, den Erwerb, den Besitz und die Durchfuhr von Cannabisprodukten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und lediglich für die Fälle des Erwerbs, des Besitzes, der Einfuhr und der Durchfuhr geringer Mengen von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch die Strafverfolgungsorgane wegen des verfassungsrechtlichen Verbots übermäßigen Strafens grundsätzlich für verpflichtet erachtet, von den gesetzlichen Ermächtigungen Gebrauch zu machen, die ein Absehen von Strafverfolgung gestatten. In den Gründen dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht u.a. ausgeführt:

"Der Gesetzgeber verfolgt mit dem derzeit geltenden Betäubungsmittelgesetz ebenso wie mit dessen Vorläufern den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren... Dieser Zielsetzung dienen auch die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch sie werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden. Die Zielsetzung ist inzwischen durch internationale Abkommen erheblich erweitert worden. Die Vereinten Nationen haben insbesondere im Suchtstoffübereinkommen 1988 die Strafwürdigkeit jeglichen Umgangs mit Suchtstoffen - einschließlich Cannabis - anerkannt, weil die Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und der unerlaubte Verkehr mit solchen Stoffen 'Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen' (Präambel des Suchtstoffübereinkommens 1988). ... Die Vereinten Nationen sind deshalb entschlossen, im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit die Grundursachen dieses Mißbrauchs zu beseitigen, 'darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne'. Die europäischen Staaten, in denen kaum Suchtstoffe hergestellt werden, übernehmen dabei vor allem die Aufgabe, die Nachfrage zu bekämpfen. Diese Gefahreneinschätzung hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch das Zustimmungsgesetz zum Suchtstoffübereinkommen 1988 und die nachfolgende Ratifikation zu eigen gemacht und ihre dabei übernommenen Verpflichtungen zur strafbewehrten Bekämpfung des Umgangs mit Betäubungsmitteln zugrunde gelegt. Im Lichte dieser Abkommen stellt sich das Betäubungsmittelgesetz zugleich als der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe, zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Stoffen sowie zur Bekämpfung des illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen dar, die ein gemeinsames Anliegen der in den Vereinten Nationen zusammengeschlossenen Staatengemeinschaft sind und nach deren überstimmender Überzeugung nur im Wege einer Zusammenarbeit der Staaten mit Aussicht auf Erfolg ins Werk gesetzt werden können. Mit dieser Zielsetzung dient das Betäubungsmittelgesetz Gemeinschaftsbelangen, die vor der Verfassung Bestand haben.

Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sind die von dem Genuß von Cannabis-Produkten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren erheblich. ... Die ursprüngliche Einschätzung der Gesundheitsgefahren durch den Gesetzgeber ist heute umstritten. Jedoch ist auch die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegende Annahme mangelnder Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten ungesichert. ... Obwohl sich danach die von Cannabis-Produkten ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht als geringer darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat, verbleiben dennoch auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken so daß die Gesamtkonzeption des Gesetzes in bezug auf Cannabis-Produkte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. ... Die gesetzliche Konzeption geht dahin, den gesamten Umgang mit Cannabis-Produkten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabis-Produkten lückenlos mit Strafe zu bedrohen. Mit diesem Inhalt sind die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes geeignet, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und damit die von ihr ausgehenden Gefahren im Ganzen zu verringern. Die Strafvorschriften sind damit generell geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern. ...

Nicht nur das Handeltreiben mit Cannabis-Produkten und deren unentgeltliche Abgabe begründen auf Grund der damit verbundenen Weitergabe der Droge stets eine abstrakte Fremdgefahr. Auch der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz gefährden fremde Rechtsgüter schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte eröffnen. Die Gefahr einer solchen Weitergabe besteht selbst dann, wenn der Erwerb und der Besitz der Droge nach der Vorstellung des Täters nur den Eigenverbrauch vorbereiten sollen. Hinzu kommt, daß sich gerade im Erwerb zum Zwecke des Eigenverbrauchs die Nachfrage nach der Droge verwirklicht, die den illegalen Drogenmarkt von der Nachfrageseite her konstituiert. ... Beschränkt sich der Erwerb oder der Besitz von Cannabis-Produkten auf kleine Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch, so ist im allgemeinen auch die konkrete Gefahr einer Weitergabe der Droge an Dritte nicht sehr erheblich. Entsprechend gering ist in aller Regel das öffentliche Interesse an einer Bestrafung. Die Verhängung von Kriminalstrafe gegen Probierer und Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen von Cannabis-Produkten kann in ihren Auswirkungen auf den einzelnen Täter zu unangemessenen und spezialpräventiv eher nachteiligen Ergebnissen führen, wie etwa einer unerwünschten Abdrängung in die Drogenszene und einer Solidarisierung mit ihr.

Auch unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen verstößt die generelle - generalpräventiv begründete - Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabis-Produkten indessen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch genügt, daß er es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 153, 153 a StPO, die bei geringer Schuld und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Verfahrenseinstellung zulassen, sind hier vor allem § 29 Abs. 5 und nunmehr auch § 31 a BtMG zu nennen. ...

Darüber hinaus gilt seit dem 16.9.1992 der neue § 31 a BtMG, der speziell für die Fälle des § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 b StPO i.V.m. § 29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich § 31 a BtMG dadurch, daß er eine geringe Schuld des Täters sowie das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ausdrücklich voraussetzt. Indessen werden diese Tatbestandsmerkmale bei dem Umgang mit Cannabis-Produkten in aller Regel bei dem gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung erfüllt sein und die Strafverfolgungsorgane, insbesondere die Staatsanwaltschaften, die bis zur Erhebung der Anklage allein zu entscheiden haben, nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 a BtMG bezeichneten Strafen abzusehen haben. Verursacht die Tat hingegen eine Fremdgefährdung, etwa weil sie in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen stattfindet, oder weil sie von einem Erzieher, von einem Lehrer oder von einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragen Amtsträger begangen wird und Anlaß zur Nachahmung gibt, so kann eine größere Schuld und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen ...."

51

Soldaten in Vorgesetztenstellung sind als Angehörige der vollziehenden Gewalt Amtsträger und Erzieher, zu deren Aufgaben auch die Beachtung des Vollzugs der Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im dienstlichen Bereich gehört. Sie haben daher auch bei Erwerb und Besitz von Drogen zum Eigenverbrauch in geringer Menge wegen der Möglichkeit einer Fremdgefährdung in der Kaserne besondere Anforderungen zu erfüllen; denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können in solchen Fällen eine größere Schuld und damit ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen. Im übrigen sind die disziplinarrechtliche Würdigung und Ahndung des Erwerbs sowie Besitzes von Haschisch zum Eigenkonsum, des Konsums und der Weitergabe an Dritte im dienstlichen Bereich als Dienstvergehen durch die strafrechtliche Beurteilung und Verfolgung weder präjudiziert noch ausgeschlossen. In den Disziplinargesetzen finden sich nämlich seit jeher nicht wie im allgemeinen Strafrecht einzelne Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen, sondern Generalklauseln, wonach die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen geahndet wird. Diese Generalklauseln sind deshalb gerechtfertigt, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist. Eine Einzelnormierung ist hier - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [203 f.] m.w.N. und Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <NZWehrr 1993, 72>). Das Verbot, innerhalb militärischer Unterkünfte Haschisch zu konsumieren, ist in Nr. 415 der ZDv 10/5 ausdrücklich statuiert und in der Truppe hinreichend publiziert, jedenfalls Zeit- und Berufssoldaten durchweg bekannt.

52

Ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG lag mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine nachweisbare gesundheitliche Eigengefährdung des Soldaten nicht vor. Dies schließt aber eine Verletzung der Treuepflicht nach § 7 SG nicht aus.

53

Des weiteren hat der Senat keinen Verstoß des Soldaten gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG angenommen, weil er bei den gemeinsamen Raucherrunden mit den Gefreiten G. und H., sei es auf seiner Stube, sei es außerhalb der dienstlichen Unterkunft in unmittelbarer Nähe des Fliegerhorstes, nicht etwa seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht, sondern sich lediglich wie ein Gleichberechtigter im Kameradenkreis verhalten hat.

54

Schließlich war eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG durch Verstoß gegen Nr. 415 ZDv 10/5 zu verneinen. Selbst wenn dem Soldaten - entgegen seiner Einlassung - hätte nachgewiesen werden können, daß er das Verbot des Haschischkonsums innerhalb militärischer Unterkünfte gemäß Nr. 415 der ZDv 10/5 gekannt hat, hätte der Senat die Verletzung der Gehorsamspflicht hier nicht zu würdigen vermochte. Denn die Feststellung einer solchen Pflichtverletzung hätte vorausgesetzt, daß der Befehl, den der Soldat im einzelnen verletzt haben soll, in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet worden wäre; eine solche Konkretisierung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon deshalb unerläßlich, weil sich der Soldat sonst nicht entsprechend verteidigen kann (BVerwGE 93, 3 [7] m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht geschehen.

55

Zu Anschuldigungspunkt 3:

56

Dadurch, daß der Soldat seinen Stubenmitbewohner, den Zeugen W., ca. fünfmal aufgefordert hat, sich am Haschischkonsum zu beteiligen, und ihn in einem Fall unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit im Umgang mit Betäubungsmitteln erfolgreich zum Drogenkonsum veranlaßt hat, hat er vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Denn er hat ihn damit objektiv der Gefahr disziplinarer Ermittlung und Verfolgung ausgesetzt, und es kommt dabei nicht darauf an, ob der Zeuge etwa selbst subjektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Außerdem hat er dadurch vorsätzlich die Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

57

Der Soldat hat damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

58

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

59

Das Fehlverhalten des Soldaten ist als ein schwerwiegendes Dienstvergehen einzustufen. Denn der strafbare Erwerb und der Genuß von Haschisch durch Soldaten beschwören erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen und die Einsatzbereitschaft der Truppe herauf. Ein solches Fehlverhalten ist geeignet, die Neugierde von Kameraden zu wecken und zur Nachahmung anzuregen, und beeinträchtigt darüber hinaus die Erfüllung militärischer Aufgaben im Rahmen des der Bundeswehr durch Art. 87 a GG erteilten Auftrages. Läßt sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung darauf ein, so gibt er ein äußerst schlechtes Beispiel und haftet gemäß § 10 Abs. 1 SG verschärft. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 73, 81; BVerwGE 83, 291; BVerwGE 93, 3 [7 f.]; Urteil vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 -) unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt. Denn im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Cannabis-Droge Haschisch und die Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Konsumenten, zumal infolge des nicht auszuschließbaren "Echorausches", ist schon ein einmaliger oder sich nur über verhältnismäßig kurze Zeit erstreckender Konsum dieser Droge, wie oben dargelegt, als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht nach § 7 SG zu bewerten.

60

Hier handelt es sich um einen sehr schweren Fall des Erwerbs, des Konsums und der Weitergabe von Haschisch an Kameraden. Denn der Soldat hat zum einen die Cannabis-Droge nicht nur für den Eigengebrauch erworben und verwendet, sondern sich auch an Raucherrunden mit den Gefreiten G. und H. beteiligt und vor allem seinen Stubenmitbewohner, den Zeugen W., der im Umgang mit Betäubungsmitteln keinerlei Erfahrung hatte, mehrfach dazu aufgefordert und in einem Fall mit Erfolg dazu veranlaßt, sich am gemeinsamen Haschischkonsum zu beteiligen. Zum ändern hat er über einen Zeitraum von sechs Monaten fortgesetzt Haschisch erworben und nach anfänglich vereinzelter Benutzung zunehmend häufiger, zuletzt regelmäßig von Sonntag bis Donnerstag jeweils abends in Zigarettenform oder in der noch stärker wirkenden Form mit der Wasserpfeife konsumiert. Da er dadurch sich als gewohnheitsmäßiger, chronischer Drogenkonsument erwies und seinem Verhalten ein jeweils strafbarer Erwerb der Cannabis-Droge vorausging, hat der Soldat einen bedenklichen Mangel an Rechts- und Pflichtbewußtsein und Zuverlässigkeit offenbart, sich als Vorgesetzter in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee nachhaltig disqualifiziert. Darüber hinaus hat er gravierend zu Lasten des Zeugen W. gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen.

61

Milderungsgründe in der Tat, die es rechtfertigen könnten, von der infolgedessen der Maßnahmeart nach gebotenen Degradierung abzusehen, sind nicht gegeben. Der Soldat hat zwar während eines vierwöchigen Krankenhausaufenthaltes auf die Cannabis-Droge verzichtet; dabei handelte es sich aber um ein Verhalten nach Begehung des Dienstvergehens, das vor allem dadurch bedingt war und wesentlich erleichert wurde, daß er das Krankenhaus nach eigener Darstellung nicht verlassen konnte.

62

Soweit Milderungsgründe in der Person des Soldaten, wie seine bislang tadelfreie innerdienstliche Führung sowie die ihm erteilte förmliche Anerkennung, seine positiven dienstlichen Leistungen und eine gewisse Nachbewährung, für ihn sprechen, fallen sie nicht derart ins Gewicht, daß der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu einer anderen Einstufung des schwerwiegenden Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart hatte kommen können. Im Hinblick auf die Vielzahl von Soldat im Mannschaftsstand die ihren Wehrdienst korrekt und untadelig erfüllen und gleichwohl nicht den Dienstgrad eines Stabsgefreiten als Spitzenposition der Mannschaftsdienstgrade erreichen können, hielt der Senat eine Degradierung des Soldaten zum Hauptgefreiten für erforderlich und angemessen. Denn er hat entgegen dem Gebot zu beispielhaftem Verhalten in Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) ein sehr schlechtes Beispiel, gegeben, dem aus Erwägungen der Generalprävention wegen der hohen Gefährdung gerade junger Menschen durch Drogenmißbrauch und angesichts vielfältiger Bemühungen von interessierter Seite, den Haschisch-Konsum und -Erwerb zu verharmlosen, nachhaltig und deutlich entgegengetreten werden muß.

63

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von diesen Kosten oder von den ihm in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Bosch
Kern
Hell