Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1997, Az.: BVerwG 6 C 3/97
Naturschutz; Artenschutz; Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung; Schilfschneiden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 3/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Oldenburg vom 09.09.1993 - VG 2 A 2084/90
- I. OVG Lüneburg vom 22.05.1995 - OVG 3 L 5685/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 14 Abs. 3 GG
- § 8 Abs. 7 BNatSchG
- § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
- § 20f Abs. 3 BNatSchG
- § 20g Abs. 6 BNatSchG
- § 31 Abs. 1 BNatSchG
Fundstellen
- BayVBl 1998, 440-442
- NuR 1998, 541-543 (Volltext mit amtl. LS)
- ZUR 1999, 287
- ZUR 1999, 54
Amtlicher Leitsatz
1. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 20 f Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz setzt die planmäßige, eigenverantwortliche und auf Fortsetzung angelegte Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens voraus. Eine "tägliche" Wirtschaftsweise ist nicht erforderlich.
2. Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf ist nicht als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 20 f Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz privilegiert.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Schneiden von Reith (Schilf) auf den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken keiner naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf.
Der Kläger, im Hauptberuf Elektriker, ist Eigentümer von mehreren, insgesamt ca. 5 ha großen, überwiegend mit Schilf bewachsenen Grundstücken, die südlich des in Ostfriesland befindlichen Großen Meeres gelegen sind. Die Grundstücke grenzen an den Siersmeerschloot an und befinden sich im Bereich des Siersmeeres, eines verlandeten ehemaligen Binnenmeeres. Der Kläger und seine Pächter nutzen die Schilfbestände seit Jahren in der Weise, daß sie das Schilf schneiden und an Unternehmer veräußern, die hieraus Reetdächer herstellen.
Die beklagte Bezirksregierung stellte aufgrund eines Gutachtens eines Planungsbüros "Schilfröhricht Weser und ostfriesische Binnenmeere" ein sog. Schilfnutzungskonzept für die Schilfbestände des Siersmeeres auf. Danach wurde die Röhrichtmahd - das Schneiden von Schilf - nur noch in einem Gebiet mit Flächen in einer Größenordnung von 10 bis 15 ha erlaubt.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1990 beantragte der Kläger unter Berufung darauf, daß er seine Flurstücke bereits seit alters her für das Schilfschneiden genutzt habe, die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Mit Bescheid vom 12. Februar 1990 lehnte dies die Beklagte ab. Gemäß § 20 f Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei die Beschädigung oder Zerstörung der Röhrichtbestände verboten, da diese in allen Zustandsformen Lebens- und Zufluchtsstätte von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 g Abs. 6 BNatSchG seien nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1990 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat daraufhin eine auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klage könne weder mit ihrem auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerichteten Haupt- noch mit dem auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zielenden Hilfsantrag Erfolg haben. Das Schneiden von Reith sei gemäß § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Es führe dazu, daß die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur entnommen bzw. zerstört würden. Die Anwendung dieser Verbotsbestimmung sei auch nicht nach der sog. Landwirtschaftsklausel des § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes seien nicht gegeben, weil das Schneiden von Schilf allenfalls einmal im Jahr erfolge und deshalb nicht zur "täglichen Wirtschaftsweise" eines Landwirts gehöre. Der Kläger könne sich auch deshalb nicht auf die Landwirtschaftsklausel berufen, weil es an der hierzu erforderlichen Bodennutzung fehle. Bodennutzung im Sinne dieser Bestimmung sei die Bestellung, Bearbeitung und Pflege des Bodens. Eine bloße Ernte des natürlichen Bodenbewuchses falle nicht hierunter. Ebenso liege keine forstwirtschaftliche Bodennutzung oder eine dieser vergleichbare Nutzung vor. Das Reithschneiden könne auch nicht gemäß § 20 g Abs. 6 BNatSchG ausnahmsweise zugelassen werden. Die dort genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme seien nicht gegeben. Es sei offensichtlich, daß die Zulassung einer Ausnahme weder zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden noch für Zwecke der Forschung, Lehre oder Zucht, des Anbaus und der Ansiedlung erforderlich sei. Die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für den Kläger rechtfertige nicht die Zulassung einer Ausnahme, da nur gemeinwirtschaftliche Schäden bedeutsam seien. Der Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG greife nicht ein, weil der Kläger keinen Befreiungsantrag gestellt habe und weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revison rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Landwirtschaftsbegriff des § 20 f Abs. 3 BNatSchG verkannt. Zwar treffe es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirtes privilegiert sei. Hierbei könne aber nicht auf die Häufigkeit der Tätigkeit abgestellt werden. Auch ein Kornfeld werde nur einmal jährlich gemäht. Auch der Umbruch einer im Rahmen einer extensiven Nutzung angelegten Brachfläche nach einigen Jahren werde als landwirtschaftliche Nutzung anerkannt, obwohl auch dies keine tägliche Wirtschaftsweise sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Reithschneiden sei keine landwirtschaftliche Bodennutzung, weil lediglich der natürliche Bodenwuchs geerntet werde, überzeuge ebenfalls nicht. Auch bei der Binnenfischerei und bei der Forstwirtschaft, die unter den Privilegierungstatbestand des § 20 f Abs. 3 BNatSchG fielen, werde nur der "natürliche Besatz" geerntet. Der Begriff der Landwirtschaft dürfe außerdem nicht auf die herkömmlichen Bereiche der Wiesen- und Weidewirtschaft und des Ackerbaus beschränkt werden. Hierdurch komme es zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in den Randbereichen, zu denen auch das Reithschneiden gehöre. Im übrigen sei die Reithmahd gewohnheitsrechtlich verfestigt. Sie werde gerade im Bereich der ostfriesischen Binnenmeere seit jeher von den Landwirten im Winterhalbjahr ausgeübt. Der auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichtete Hilfsantrag beinhalte gleichzeitig auch das Begehren zur Erteilung einer Befreiung. Es liege ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vor. Es sei nicht notwendig, auch die privaten Grundstücke mit einem Reithschneideverbot zu belegen, da die öffentliche Hand in den letzten Jahren zahlreiche umliegende Flächen erworben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. September 1993, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1995 und des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1990 festzustellen, daß das Reithschneiden auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken 52 und 53 von Flur 8 der Gemarkung Forlitz-Blaukirchen keiner naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf,
hilfsweise,
unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. September 1993 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1995 den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 2. Januar 1990 entsprechend eine Ausnahmegenehmigung zur Reithnutzung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung Bundesrecht nicht verletzt. Es hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß weder der Haupt- noch der Hilfsantrag des Klägers begründet sind.
1. Mit dem Hauptantrag will der Kläger geklärt wissen, daß das Reithschneiden auf seinem Grundstück zulässig ist. Nach § 20 f Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt die hier maßgebliche Verbotsnorm des § 20 f Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören) u.a. nicht für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat diesen Privilegierungstatbestand zutreffend verneint.
a) Das Reithschneiden auf den Flurstücken des Klägers fällt unter das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Denn nach dem vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) führt die Reithmahd dazu, daß die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur entnommen bzw. zerstört werden.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß hier die Voraussetzungen des § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG nicht erfüllt sind. Das Reithschneiden ist keine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht allerdings eine landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Begründung verneint hat, das Reithschneiden sei deshalb nicht nach § 20 f Abs. 3 BNatSchG privilegiert, weil es nicht zur "täglichen Wirtschaftsweise" im Sinne einer täglichen Bewirtschaftung eines Landwirts gehöre, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Das Gericht hat damit den Begriff der landwirtschaftlichen Bodennutzung zu eng ausgelegt. Herkömmlich ist unter einer landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht nur die tägliche Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens zu verstehen. Auch Tätigkeiten, die nicht in kurzen Abständen wiederkehren wie etwa das Kornschneiden oder das Nähen einer Wiese, die unter Umständen nur einmal im Jahr erfolgen, können eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung darstellen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 67, 93[BVerwG 13.04.1983 - 4 C 76/80]) entgegen. Danach ist zwar die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit der "täglichen Wirtschaftsweise" gleichgestellt worden. Mit diesem aus der Entstehungsgeschichte entnommenen Begriff (vgl. Dt. Bundestag, 7. Wahlperiode, 247. Sitzung, Sitzungsprotokoll S. 17514 C; 258. Sitzung, Sitzungsprotokoll S. 18550 A) ist ersichtlich nicht die "tägliche" Bewirtschaftung und Bestellung des Bodens gemeint. Sonst fiele im Ergebnis keine landwirtschaftliche Betätigung unter diese Ausnahmevorschrift. Denn "täglich" findet auf keinem Feld eine landwirtschaftliche Bodennutzung statt. Mit dieser Begriffswahl sollte vielmehr eine übliche, an eine sich fortsetzende Wirtschaftsweise anknüpfende landwirtschaftliche Bodennutzung bezeichnet werden. Damit sollte der Unterschied zu anderen, nicht unter den Schutz der Landwirtschaftsklausel des § 8 Abs. 7 BNatSchG fallenden Eingriffen in Natur und Landschaft verdeutlicht werden, beispielsweise der Wechsel von der land- zur forstwirtschaftlichen Nutzung (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 76.80 - BVerwGE 67, 93[BVerwG 13.04.1983 - 4 C 76/80]), die Errichtung von Gebäuden (Beschluß vom 18. März 1985 - BVerwG 4 B 11.85 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 2) oder die Beseitigung einer acht Jahre alten Hecke (Beschluß vom 26. Februar 1992 - BVerwG 4 B 38.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 11).
Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß das Reithschneiden deshalb keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne einer naturschutzrechtlichen Privilegierung ist, weil es an der dafür charakteristischen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits in seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, daß Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit die Bodenertragsnutzung ist (Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Das Vorliegen der Bodenertragsnutzung ist aber nur ein Kennzeichen der (ordnungsgemäßen) Landwirtschaft. Hinzukommen muß, daß der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - DVBl 1975, 504, 505)[BVerwG 13.12.1974 - IV C 22/73]. Mit diesem weiteren Kennzeichen sollen Tätigkeiten, wie etwa das Sammeln von Beeren und Pilzen im Walde, die sich ausschließlich als Ausnutzung der natürlichen Ressourcen ohne eigene Vorarbeiten darstellen, ausgeschlossen werden.
Diese nur zum Baurecht entwickelte Bestimmung des Begriffs der Landwirtschaft kann auch für Fälle der vorliegenden Art übernommen werden. Sie entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 20 f Abs. 3 BNatSchG. Damit soll nicht jede Art von Bodennutzung, die geeignet ist, besonders geschützte wildlebende Tiere und Pflanzen zu beschädigen oder zu zerstören, privilegiert werden; erfaßt sind vielmehr nur Handlungen, die bei der üblichen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung vorgenommen werden. Es soll vermieden werden, daß Handlungen, die mit der üblichen ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind, unter das Verbot des § 20 f Abs. 1 BNatSchG fallen. Diese Beschränkung entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG (BTDrucks 10/5064, S. 22) wurde dazu ausgeführt, daß es nicht vertretbar sei, den Land- und Forstwirt bei der notwendigen Bodenbearbeitung dem ständigen Risiko verbotswidrigen Handelns auszusetzen, wenn er dabei unbeabsichtigt (z.B. beim Mähen einer Wiese, beim Pflügen oder beim Fällen eines Baumes) geschützte Tiere, ihre Gehege und Pflanzen töte, zerstöre oder schädige. In der Plenardebatte zum Bundesnaturschutzgesetz 1976 hat der damalige Bundeslandwirtschaftsminister zur Landwirschaftsklausel u.a. ausgeführt: "Ordnungsgemäß ... bedeutet beispielsweise Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Bodenabtrag durch Wasser und Wind, sachgemäße Anwendung nur zugelassener Dünge- und Pflanzenschutzmittel" (vgl. Sitzungsprotokoll der 247. Sitzung des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode - S. 17514 C). Daraus wird erkennbar, daß nur diejenige Bodenbenutzung von dem Verbot des § 20 f Abs. 1 BNatSchG ausgenommen werden sollte, die insoweit der herkömmlichen Landwirtschaft entsprach, als diese durch eine eigenverantwortliche und planmäßige Bodennutzung gekennzeichnet ist.
Das Reithschneiden erfüllt nicht den Tatbestand einer solchen eigenverantwortlichen und planmäßigen Bewirtschaftung des Bodens. Nach dem für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt wird das Reith lediglich einmal im Jahr geschnitten. Darüber hinaus findet keine Bestellung, Pflege oder Bearbeitung des Bodens statt.
Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß - wie der Kläger meint - auch bei der Binnenfischerei und bei der Forstwirtschaft nur ein "natürlicher Bodenwuchs" geerntet werde. Nicht alle Fälle forst- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeit werden von der Privilegierung des § 20 f Abs. 3 BNatSchG erfaßt. Auch hier muß es sich um eine "ordnungsgemäße" Bodennutzung in dem dargelegten Sinne handeln.
Der Einwand des Klägers, durch eine Beschränkung auf die herkömmlichen Bereiche der Landwirtschaft würden besondere landestypische und landschaftsabhängige Betätigungen, die seit jeher in den betreffenden Gebieten als der Landwirtschaft zugehörig eingeordnet würden, systematisch ausgegrenzt, ist nicht begründet. Nur soweit derartige Tätigkeiten eigenverantwortlich und planmäßig betrieben werden, fallen sie ebenso unter den Ausnahmetatbestand des § 20 f Abs. 3 BNatSchG wie die herkömmliche Landwirtschaft. Sollte sich der Kläger mit diesem Vorbringen darauf berufen wollen, daß seine bisherige Nutzung der Grundstücke "bestandsgeschützt" sei, kann er damit nicht durchdringen. Es obliegt der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers, besonders geschützte wildlebende Tiere auch zu Lasten landestypischer und landschaftsabhängiger Betätigungen vor Handlungen zu bewahren, die ihnen in ihrem Bestand Schaden zufügen können. Von daher ist es nicht geboten, den Begriff der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung" im klägerischen Sinne weit auszulegen.
c) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das Reithschneiden sei jedenfalls in Ostfriesland gewohnheitsrechtlich anerkannt, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen wäre derartiges Gewohnheitsrecht - sein Bestehen einmal unterstellt - Landes- und nicht Bundesrecht; es wäre damit bereits deshalb der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Zum anderen kann Gewohnheitsrecht nicht entgegenstehendes Parlamentsrecht außer Kraft setzen.
3. Der ausdrücklich nur auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG) gerichtete Hilfsantrag, der auch die Bewilligung einer Befreiung (§ 31 Abs. 1 BNatSchG) mitumfaßt, ist ebenfalls unbegründet.
a) Damit erstrebt der Kläger ersichtlich vorrangig eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 g Abs. 6 BNatSchG; nur für den Fall, daß er damit keinen Erfolg hat, begehrt er eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BNatSchG. Zwar hat der Kläger bei Stellung seines Antrages mit Schreiben vom 2. Januar 1990 nicht ausdrücklich von einem Befreiungsantrag gesprochen und ist auch nicht auf die in § 31 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Gründe eingegangen. Dies ist jedoch unschädlich. Dem Kläger geht es im Ergebnis allein um eine für ihn positive, das beabsichtigte Schilfschneiden gestattende Behördenentscheidung.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 g Abs. 6 Nrn. 1 - 3 BNatSchG hat. Es hat insbesondere rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 g Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG verneint. Danach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 BNatSchG zulassen, soweit dies zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Auch wenn der Kläger durch das Verbot des Reithschneidens wirtschaftliche Nachteile erleidet, weil ihm der Pachtzins und der Erlös aus dem Verkauf des Reiths entgehen, begründet dies keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für einen einzelnen reicht nicht aus, um die Zulassung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen. Sie verlangt nämlich, daß die im Einzelfall zu erteilende Ausnahmegenehmigung zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Durch das Verbot des Reithschneidens ist dem Kläger zwar ein finanzieller Nachteil entstanden. Bei diesem handelt es sich aber nicht um einen Schaden im Sinne des Ausnahmetatbestandes. Davon kann nach dieser Vorschrift nur gesprochen werden, wenn der Schaden "gemeinwirtschaftliche" Ausmaße angenommen, also beispielsweise negative Auswirkungen auf die Allgemeinheit, etwa auf einen ganzen Wirtschaftszweig in der Region hat. Das ist hier offenkundig nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 20 g Abs. 6 Nr. 2 BNatSchG verneint, der eine Ausnahme von dem Verbot des § 20 f Abs. 1 BNatSchG zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zuläßt. Nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Reithschneiden auf der Fläche des Klägers zur Zeit notwendig ist, um den dortigen Reithbestand und damit auch den Lebensraum für die im Altschilf lebenden besonders geschützten Tierarten zu sichern.
c) Dem Kläger kann auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Danach kann von dem Verbot des § 20 f Abs. 1 BNatSchG auf Antrag befreit werden, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder wenn b) dies zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder c) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen dieser Befreiungstatbestände verneint.
Die als Ermessensentscheidung ausgestaltete Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 BNatSchG soll einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielrichtung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - NVwZ 1993, 583). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger wird keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung auferlegt, auch nicht eine solche, die gesetzlich so nicht beabsichtigt wäre. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht von der anderer Grundstückseigentümer im Bereich des Siersmeeres, die ebenfalls kein Schilf mehr schneiden dürfen. Im übrigen wird der Kläger durch das Verbot wirtschaftlich nicht in übermäßiger Weise beeinträchtigt. Er übt einen Hauptberuf als Elektriker aus. Das Reithschneiden ist für ihn nur eine finanzielle Nebenerwerbsquelle. Nach seinem eigenen Vortrag bezieht er durch die Verpachtung der Reithflächen einen jährlichen Pachtzins von 1 200 DM.
Durch das Verbot wird der Kläger auch nicht in unzulässiger Weise in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt. Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwGE 94, 1, 3 f.[BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92] m.w.N.). Sie konkretisieren, wie vorliegend das Handlungsverbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhaftet und die es prägt.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Niehues
Seibert
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer