Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1985, Az.: BVerwG 4 B 11.85
Naturschutz; Bodennutzung; Naturschutzrechtliche Eingriffe; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 11.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 25.10.1982 - AZ: 1907 I 79
- VGH Bayern - 07.08.1984 - AZ: 1 B 82 A. 2717
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1985, 265-266
- BRS 44, 219
- BauR 1985, 430-431
- NVwZ 1986, 639 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1985, 275-276
- RdL 1985, 154-156
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne von § 8 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.
- 2)
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei naturschutzrechtlichen Eingriffen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine Fischerhütte zur Unterbringung eines Elektrobootes ein ... see. Das Landratsamt T. lehnte den Bauantrag ab, weil sich das Grundstück im Naturschutzgebiet "..." befinde. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur aus einem der in dieser Vorschrift genannten Gründe zugelassen werden. Solche Gründe liegen nicht vor.
Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie Fragen aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts liegt. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger zunächst die Frage, ob § 8 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung auch die Errichtung einer betriebsnotwendigen Bootshütte von den Beschränkungen des Naturschutzrechts freistelle. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, sondern nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Bundesnaturschutzgesetzes ohne weiteres zu verneinen ist. Nur die "Bodennutzung" selbst ist nach § 8 Abs. 7 BNatSchG von vornherein nicht als Eingriff in die Natur anzusehen; eine naturschutzrechtliche Privilegierung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Gebäude ist jedoch dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, die lediglich die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts bzw. Forstwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen will (vgl. Deutsche Bundestag, 7. Wahlperiode 247. Sitzung, Sitzungsprotokoll S. 17514 C; 258. Sitzung, Sitzungsprotokoll S. 18550 A; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 76.80 - BVerwGE 67, 93 [94]).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache leitet der Kläger weiterhin aus der Frage ab, ob ihm hier nicht eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition entzogen werde und ob die Naturschutzanordnung vom 7. Dezember 1954 (BayBS I. S. 236), geändert durch Verordnung vom 24. November 1976 (Bay.GVBl. S. 490) über das Naturschutzgebiet "Hochkienberg" u.a. in der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht zumindest das Übermaßverbot verletze. Auch diese Fragestellung verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die eigentumsmäßige Betroffenheit des Klägers in Rede steht, läßt sich der Beschwerde auch sinngemäß nicht entnehmen, inwiefern der Kläger daraus eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der beantragten Genehmigung herleiten will; dazu hätte zumindest ein Hinweis gehört, daß unter den vom Kläger behaupteten Voraussetzungen eine Versagung der Baugenehmigung mangels entsprechender Entschädigungsregelung im Bayerischen Naturschutzgesetz rechtswidrig wäre (vgl. dazu aber Art. 36 Bay.NatSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1982 - Bay.GVBl. S. 874 -).
Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dieser zuförderst dem Bayerischen Landesrecht zuzuordnenden Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren von sich aus nachzugehen; denn der Beschwerdeführer ist nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehalten, von sich aus die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dies schließt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig auch Angaben darüber ein, weshalb es in dem erstrebten Revisionsverfahren auf die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ankommen würde (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
Soweit der Kläger vorträgt, das Verbot der Naturschutz an Ordnung zur Errichtung von Bootshütten sei wegen eines Verstoßes gegen des Übermaßverbot unwirksam, wirft er keine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Generell ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich: Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Errichtung auch kleinerer Zweckbauten mit den Schutzgütern eines Naturschutzgebietes in einer Weise unvereinbar sein kann, die ein generelles Verbot euch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unbedenklich erscheinen läßt. Wo sich bei atypischer Fallgestaltung - sei es wegen geringerer Betroffenheit des Schutzgutes oder wegen erhöhter Betroffenheit des Grundeigentümers - eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme ergibt, bieten die einschlägigen Regelungen über Ausnahmen und Befreiungen geeignete Handhaben für Entscheidungen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden. Ob hinsichtlich einer Befreiung hier anstelle von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 des Bay.NatSchG die Vorschrift des § 31 BNatSchG anzuwenden gewesen wäre, kann dabei, weil für das Ergebnis unerheblich, offenbleiben. Eine Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Einzelfall wird durch beide Vorschriften gewährleistet. Auch dies unterliegt keinem ernstlichen Zweifel, so daß auch insoweit kein Anlaß zur Klärung in einem Revisionsverfahren besteht. Ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Befreiung hier - wie der Kläger meint - zu Unrecht verneint hat, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Daß sich dabei verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse ergeben könnten, die im Interesse der Einheit und der Fortentwicklung des Rechts die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich.
Eine Abweichung des Berufungsurteils (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem o.a. Urteil des Senats vom 14. März 1983 liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Da, wie bereits ausgeführt, § 8 Abs. 7 BNatSchG nur die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung als solche, nicht aber eine im Zusammenhang damit stehende Errichtung von Gebäuden erfaßt, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine Bindung des Landesgesetzgebers durch diese Vorschrift in Rechnung zu stellen.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise zur Notwendigkeit der Bootshütte für die Ausübung des Fischereirechts zu Unrecht nicht erhoben und Hinweise zur Ergänzung des Klagevorbringens oder für weitere Beweisantritte nicht erteilt. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger begehrte Bootshütte als ein Vorhaben angesehen, das dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und der dazu gehörenden fischereiwirtschaftlichen Nutzung seiner Gewässer dient und damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert im Außenbereich zulässig ist. Die weitergehende Frage, ob das Fischereirecht ohne die Errichtung der Bootshütte "nicht mehr sinnvoll ausgeübt" werden könne, hat es auch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 49 Abs. 1 Satz 2 Bay.NatSchG nicht aufgeworfen, erkennbar weil es darin nichts materiell-rechtlich Entscheidungserhebliches, insbesondere kein zusätzlicher Merkmal für das Vorliegen einer besonderen Härte erblickt hat. Ob diese Betrachtungsweise der genannten Vorschrift im vollen Umfang gerecht wird, mag fraglich sein, kann aber hier auf sich beruhen; denn für die Frage, in welchem Umfang das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, ist seine eigene materiell-rechtliche Rechtsauffassung maßgeblich. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO kann daher insoweit nicht festgestellt werden.
Des weiteren rügt der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie der Hinweis- und der Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO). Er trägt vor, er sei durch die angefochtene Entscheidung überrascht worden, weil das Berufungsgericht ihn in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, daß es eine Baugenehmigung aufgrund der naturschutzrechtlichen Bestimmungen für ausgeschlossen halte. Er sei durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung in der Erwartung bestärkt worden, daß seinem Rechtsmittel stattgegeben werde. Anderenfalls hätte er seinen Sachvortrag ergänzt und seine schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholt.
Die Rüge ist nicht begründet. Ein die §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). So liegt es hier jedoch nicht. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, sind bereits vom Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gegen das Vorhaben des Klägers herangezogen worden. Der Kläger hat sich mit ihnen in seiner Berufungsbegründung ebenso auseinandergesetzt wie der Beklagte in seiner Erwiderungsschrift. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die sich aus den Naturschutzrecht gegen sein Vorhaben ergebenden Bedenken noch einmal besonders hinzuweisen. Eine für die Beteiligten überraschende Wendung konnte der Rechtsstreit durch die Heranziehung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr nehmen. Die abschließende rechtliche Würdigung, zu der ein Gericht häufig erst in der Beratung gelangt, braucht es den Beteiligten ohnehin weder nach den Grundsätzen des rechtlichen, Gehörs noch aufgrund der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO vor der Entscheidung bekanntzugeben.
Schließlich verstößt das angefochtene Urteil auch nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Fortgeltung der Naturschutzanordnung ausgegangen, die in Wahrheit nach zwanzigjähriger Geltungsdauer automatisch ausgelaufen sei. Hierzu fänden sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Hinweise. Bei vorschriftsmäßiger Begründung wäre das Gericht auch in dieses Punkt zum Ergebnis gelangt, daß die Anordnung tatsächlich nicht mehr in Kraft ist. Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit jedoch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht, sondern sachlich-rechtliche Kritik am angefochtenen Urteil erhoben. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll aber lediglich sicherstellen, daß das Gericht seine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsauffassungen und die darauf fußenden tatsächlichen Würdigungen in einer auch für die Rechtsmittelinstanz nachprüfbaren weise schriftlich niederlegt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Das ist hier geschehen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich ohne weiteres entnehmen, daß das Berufungsgericht - übrigens irrevisibel - die umstrittene Naturschutzanordnung als gültig angesehen hat. Rechtliche Bedenken in dieser Hinsicht sind ihm ersichtlich nicht gekommen. Von diesem Erkenntnisstand aus bestand keinerlei Anlaß, zur Anwendbarkeit der Naturschutzanordnung nähere Ausführungen zu machen. Das gilt vor allen deshalb weil mit der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, daß solche Bedenken im bisherigen Verfahren von irgendeiner Seite geltend gemacht worden seien. Das ist - soweit ersichtlich - auch nicht der Fall gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 113 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling