Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1997, Az.: BVerwG 2 B 65.97
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 65.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1997 - AZ: 6 A 4421/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1997 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 68.290 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler zu stellen sind.
Die Beschwerde rügt als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), daß das Berufungsgericht gemäß § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden habe, obwohl eine Anhörungsmitteilung dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Diese Rüge erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Sie muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert den substantiierten Vortrag, welche - zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei seiner Ansicht nach ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs über das bereits Vorgetragene hinaus noch gemacht hätte (vgl. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 105>; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23>). Das ist nicht geschehen. Die Beschwerde führt insoweit aus, der Kläger hätte "die entsprechenden Konsequenzen ziehen können", seinen Vortrag "hinsichtlich zu stellender Beweisanträge zum Zwecke der Durchführung der mündlichen Verhandlung ergänzen bzw. konkretisieren können oder sogar einen Bevollmächtigten bestellen können", ferner hätte er "ergänzende Ausführungen zu dem Wegfall der Bereicherung machen können", ebenso "zu dem Aspekt der Verwirkung", sowie einen bereits in beiden Vorinstanzen gestellten Beweisantrag "konkretisieren können". Damit ist der Inhalt des Vertrages, den der Kläger noch gemacht hätte, nicht in erforderlich substantiierter und nachprüfbarer Weise dargelegt.
Die Beschwerde macht ferner als Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 4 VwGO geltend, der Kläger sei in beiden Vorinstanzen nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, und führt zur Begründung Zweifel an der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit des Klägers an, die nach ihrer Meinung das Berufungsgericht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Amts wegen hätten veranlassen müssen. Damit ist indessen der Tatbestand des § 138 Nr. 4 VwGO nicht schlüssig vorgetragen. Dieser setzt nicht nur Zweifel an der Prozeßfähigkeit, sondern die positive Feststellung der Prozeßunfähigkeit voraus. Deren tatsächliche Voraussetzungen hätte die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist im einzelnen darlegen müssen, ggf. auf der Grundlage geeigneter ärztlicher Stellungnahmen. Dagegen genügt die Mitteilung von Zweifeln und Vermutungen ebensowenig wie die Geltendmachung eines Verfahrensmangels "auf Verdacht" (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl 1981, 493> und vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 Nr. 24>, jeweils m.w.N.). Im übrigen vermag der Senat den vom Kläger persönlich verfaßten Schriftsätzen, auf die die Beschwerde hinweist, keinen ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt für einen Ausschluß der Prozeßfähigkeit des Klägers zu entnehmen, der das Berufungsgericht zu näherer Aufklärung hätte veranlassen müssen oder nunmehr dem Senat Anlaß zu eigener Aufklärung gäbe.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 68.290 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer