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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 8 B 79.97

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Zulassungsgrund; Rechtmäßigkeit der Besteuerung sämtlicher Steuerarten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts; Verfassungsrechtliche Fragen in Verbindung mit der Erhebung der Vergnügungssteuer; Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung der Steuerlast auf den jeweiligen Spieler; Zulassungsvoraussetzung der inhaltlich widersprüchlichen Fassung eines auf der Grundlage derselben Norm aufgestellten abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 79.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.12.1996 - AZ: 2 S 2253/96

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.130,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Berufungsurteil von der angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

1.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene pauschale Frage nach der "Rechtmäßigkeit der Besteuerung sämtlicher Steuerarten" im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht ihrer Ansicht nach festgelegte "Obergrenze jeder steuerlichen Belastung" im Sinne einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand ist nicht klärungsbedürftig. Die mit der Erhebung der Vergnügungssteuer auch in der hier streitigen Höhe verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits in einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen im einzelnen behandelt worden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 8 ff. und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz, a.a.O., Nr. 26 S. 1 ff.; BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 ff., Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 ff. und - zuletzt - vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 - bisher nicht veröffentlicht). Das gilt für die weiterhin bestehende Maßgeblichkeit der erdrosselnden Wirkung als äußerste Grenze auch der Vergnügungssteuer ebenso wie für die trotz der Einschränkungen durch die Spielverordnung bejahte Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung der Steuerlast auf den jeweiligen Spieler. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 ff. [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]) zur Vermögenssteuer ergibt sich insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerde kein neuer Klärungsbedarf. Dieser Beschluß befaßt sich ausschließlich mit anderen Steuerarten, äußert sich also nicht zu der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vergnügungssteuern. Ihm läßt sich nicht generell entnehmen, daß die in ständiger Rechtsprechung mit der Schwelle der Erdrosselung festgelegte steuerliche Grenze - wie die Beschwerde offensichtlich meint - nunmehr für jede Steuer - also auch für die Vergnügungssteuer - auf eine steuerliche Maximalbelastung von 50 % gesenkt worden, das Kriterium der erdrosselnden Wirkung also allgemein durch die "Obergrenze hälftiger Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand" ersetzt worden sei. Vielmehr wird das Gebot, die Belastungsgrenze müsse in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben (BVerfGE 93, 121 <138>[BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]) ausdrücklich und mehrfach aus den Besonderheiten der Vermögenssteuer abgeleitet, die auf "in der Regel bereits versteuertes Einkommen" zugreife und deshalb steuerlich bereits "vorbelastete" Gegenstände erneut erfasse (a.a.O. S. 137 und 141).

4

Überdies fehlt es für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die steuerliche Überschreitung dieser vermeintlichen 50-%-Grenze und damit die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage belegen würden. Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43). Im übrigen geht offenbar das Bundesverfassungsgericht selbst ebenfalls nicht von einer derartig weitreichenden Bedeutung seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 aus. In dem Beschluß vom 1. März 1997 (a.a.O.) hat es nämlich verschiedene Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Erhebung von Spielapparatesteuern - u.a. auch auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - nicht angenommen, weil die entscheidungserhebliche Frage in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidungen geklärt seien. Dabei hat es - erneut - hervorgehoben, daß das Verbot der Gleichartigkeit mit bundesrechtlichen Steuern in Art. 105 Abs. 2 a GG herkömmlichen örtlichen Aufwandsteuern, zu denen die Vergnügungssteuer gehöre, nicht entgegensteht und daß die Vergnügungssteuer auch im übrigen grundsätzlich mit der Verfassung in Einklang steht.

5

Auch der Hinweis der Beschwerde auf Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat - ebenso wie das Berufungsgericht - die Einschlägigkeit der zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift in dem Beschluß vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 - (bisher nicht veröffentlicht) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint (Urteile vom 3. März 1988 - Rs. 252/86 - Bergandi - Slg. 1988, 1343 <1344, 1372 Tz. 16 und 1373 Tz. 20> und vom 27. November 1985 - Rs. 295/84 - Rousseau Wilmot - Slg. 1985, 3759; vgl. auch Urteile vom 15. März 1989 - Rs. 317/86 u.a. - Lambert u.a. - Slg. 1989, 787 ff. und vom 19. März 1991 - C-109/90 - NV Giant - Slg. 1991 I, 1385 <1397 f. Tz. 13 f.>). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die erhobene pauschale Spielapparatesteuer offenkundig eine von dieser Richtlinie nicht berührte "Abgabe auf Spiele" bzw. allgemein eine Steuer sei, "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern" hat (vgl. ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 - NVwZ-RR 1997, 113 <115>[OVG Sachsen 13.12.1995 - 2 S 193/95]). Diese Einschätzung wird vom Bundesverfassungsgericht geteilt (vgl. Beschluß vom 1. März 1997, a.a.O., Abdruck S. 18 unter Ziff. 4). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

2.

Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz zugelassen werden. Die angeblich abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 befaßt sich - wie dargelegt - nicht mit den für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften des Kommunalabgaben- und des Vergnügungssteuerrechts, sondern ausschließlich mit Fragen des Vermögens- und Einkommenssteuerrechts. Damit fehlt es - wie die Beschwerde selbst nicht verkennt - an der Zulassungsvoraussetzung der inhaltlich widersprüchlichen Fassung eines auf der Grundlage derselben Norm aufgestellten abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssatzes (vgl. hierzu Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). Daß das Bundesverfassungsgericht offenkundig selbst in der nach wie vor maßgeblichen "Erdrosselungsgrenze" keine Abweichung von seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 sieht, ist ebenfalls bereits dargelegt worden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.130,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Sailer
Krauß