Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 8 N 2.93
Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten Spielapparatesteuer in nicht geringfügiger Höhe; Notwendigkeit einer Differenzierung der Steuersätze im Hinblick auf die Aufstellung der Spielgeräte in Spielhallen oder in Gaststätten; Berücksichtigung des Prinzips der Steuergerechtigkeit bei der Erhebung einer Spielapparatesteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 N 2.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.07.1993 - AZ: 5 N 1359/92
- VGH Kassel - 19.07.1993 - AZ: 5 N 1359/92 (HSGZ 1993, 399-405)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1995, 394-397
- DÖV 1995, 466-468 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 394-397
- NVwZ 1995, 710-712 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1995, 280-281
- ZKF 1996, 108-109
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die durch die Rechtsnatur der Spielapparatesteuer als örtliche Aufwandsteuer gem. Art. 105 IIa GG vorgegebene Anknüpfung an den konkreten Vergnüngungsaufwand schränkt i. V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers ein und gebietet es, den in den Einspielergebnissen zum Ausdruck kommenden erheblichen "typenbedingten" Unterschied zwischen der Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten einerseits und in Spielhallen andererseits bei der Festlegung der Steuersätze zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber sich dabei für die Bemessung nach der Anzahl der Spielapparate entscheidet.
- 2.
Die Vorlage an das BVerwG ist unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch dann zulässig, wenn deren Beantwortung mit Blick auf einen anderen rechtlichen Grund zwar nicht unabdingbar ist, diese andere Rechtsfrage aber umfangreiche tatsächliche Erhebungen voraussetzt.
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Bei der Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten Spielapparatesteuer in nicht geringfügiger Höhe - hier: monatlich 200 DM je Gewinnspielgerät und 50 DM je Gerät ohne Gewinnmöglichkeit - gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Differenzierung der Steuersätze danach, ob die Spielgeräte in Spielhallen oder in Gaststätten aufgestellt sind.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betätigt sich als gewerblicher Spielautomatenaufsteller, der - u.a. im Bereich der Antragsgegnerin - Geräte ausschließlich in Gaststätten aufstellt und betreibt. Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage der streitigen Satzung vom 19. Dezember 1991 als örtliche Aufwandsteuer eine "Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art" (§ 1) und bemißt die Steuer nach der Zahl der Apparate (§ 3 Buchstabe a) mit einem einheitlichen Steuersatz von 200 DM je Kalendermonat und Gerät für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und von 50 DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 und Nr. 2). Die Antragstellerin hält die Satzung insoweit für nichtig.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1993 die Frage vorgelegt, ob es das Prinzip der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordere, bei der Erhebung einer Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab" in einer im Verhältnis zum Ertrag der Geräte nicht ganz unbedeutenden Höhe wie im vorliegenden Fall bei den Steuersätzen danach zu differenzieren, ob die Lokalität, in der die Apparate aufgestellt sind, eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet ist und betrieben wird ("Spielhallenaufstellung") oder ob sie primär anderen - z.B. gastronomischen - Zwecken dient ("Gaststättenaufstellung").
Der Verwaltungsgerichtshof möchte diese Frage bejahen und hat hierzu unter anderem ausgeführt: Bereits die Ausgestaltung als eine nach dem Stückzahlmaßstab zu erhebende Pauschsteuer sei im Hinblick auf den bei Aufwandsteuern an sich zu besteuernden und mittels technischer Einrichtungen ("Münzzählwerk") an den einzelnen Apparaten auch leicht zu erfassenden konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht unproblematisch, aber letztlich wegen der Bindung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig hinzunehmen. Entscheide sich der Steuergesetzgeber aber für diesen pauschalen Stückzahlmaßstab, müsse er jedenfalls hinsichtlich der typischerweise unterschiedlichen Ertragssituation zwischen Spielgeräten in Spielhallen und solchen in Gaststätten differenzieren. Denn - anders als die vernachlässigungsfähigen Einflüsse der örtlichen Lage etwa in Groß-, Mittel- oder Kleinstädten - führe die Aufstellung in Spielhallen gegenüber derjenigen in Räumen mit in erster Linie gastronomischer Zweckbestimmung erfahrungsgemäß und nachweisbar zu erheblich unterschiedlichen - nämlich höheren - Einspielergebnissen. Die unterlassene Berücksichtigung dieser "typenbedingten Unterschiedlichkeit" sei weder mit Blick auf den Lenkungszweck der Steuer, der sich in erster Linie auf die Eindämmung der "Spielhallenflut" richte, noch wegen Geringfügigkeit mit Blick auf die Höhe des konkreten Steuersatzes von hier monatlich 200 bzw. 50 DM je Gerät gerechtfertigt.
Die Antragstellerin bejaht mit dem Normenkontrollgericht die Vorlagefrage, während die Antragsgegnerin eine Pflicht des Steuergesetzgebers zur Differenzierung bestreitet.
II.
1.
Die Vorlage ist zulässig (vgl. hierzuBeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <92 ff.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Die Rechtssache hat - wie das Normenkontrollgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat - grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil sie bundesrechtliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die streitige Pflicht zur Differenzierung der Vergnügungssteuer entsprechend der Aufstellung der Spielgeräte in Spielhallen einerseits und Gaststätten andererseits aufwirft. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zu Recht von der für die Zulässigkeit der Vorlage erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausgegangen (vgl. hierzuBeschlüsse vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 <175>[BVerwG 14.07.1978 - 7 N 1/78] und vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93). Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunkts und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert (Beschlüsse vom 9. November 1979, a.a.O., S. 94 undvom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <202>[BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]). Das ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen der Spielapparatesteuer als einer Örtlichen Aufwandsteuer gemäß § 7 Abs. 2 des hessischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 a GG gegeben seien; um die für die Gültigkeit der Satzung erforderliche Vereinbarkeit der konkreten Steuersätze mit Art. 12 Abs. 1 GG abschließend feststellen zu können, hätte es jedoch einer Beweisaufnahme zu der Ertragssituation bei Gaststättenaufstellung bedurft. Da es auf diese Beweisaufnahme nicht ankommt, wenn die vorgelegte Frage im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur ebenfalls relevanten Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG beantwortet und die Steuerbemessungsregelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt wird, ist die Vorlagefrage entscheidungserheblich (vgl. den dem Beschluß vom 15. April 1988, a.a.O., S. 202, zugrundeliegenden Sachverhalt). Die Vorlage ist auch nicht wegen Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig (vgl. hierzuBeschluß vom 3. September 1990 - BVerwG 4 N 1 und 2.88 - BVerwGE 85, 332 <336 f.>). Denn gemeindliche Satzungen werden vom Vorrang der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfaßt; ihre Vereinbarkeit mit Bundes(verfassungs)recht kann deshalb Gegenstand eines Vorlageverfahrens nach § 47 VwGO sein.
2.
Die vorgelegte Frage ist im Sinne des Normenkontrollgerichts dahin zu beantworten, daß bei der Erhebung einer Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab" in Höhe von 200 DM monatlich für Gewinnspielgeräte und 50 DM monatlich für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit Art. 3 Abs. 1 GG eine Differenzierung der Steuersätze danach erfordert, ob die Spielgeräte in Spielhallen oder in Gaststätten aufgestellt sind.
a)
Das Normenkontrollgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die "Gaststättenaufstellung" werfe "erfahrungsgemäß und typischerweise einen erheblich niedrigeren Gewinn je Spielapparat ab als die Spielhallenaufstellung" (Beschluß S. 26). Die "prinzipiell unterschiedliche" Ertragslage der Spielhallenaufstellung sei - "von niemandem bezweifelt" - "wesentlich günstiger" als bei Gaststättenaufstellung, die Einnahmen seien "erfahrungsgemäß und typischerweise höher" bzw. "bedeutend höher"; der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof habe die Annahme für vertretbar gehalten, ein Spielhallengerät werde dreimal so häufig in Anspruch genommen wie ein Spielgerät in einer Gaststätte (Beschluß S. 33 f.). Bei Gaststättenaufstellung sei von einem Bruttokasseninhalt je Geldspielgerät von etwa 1.100 DM (Beschluß S. 28) auszugehen. Für Gewinnspielgeräte in Spielhallen habe die Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V. bezogen auf das Jahr 1985 dagegen einen "durchschnittlichen monatlichen Kasseninhalt pro Gerät" von 1.805,83 DM, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 14. April 1988 einen "Erlös zwischen 2.000 und 2.500 DM" ermittelt (Beschluß S. 27). Mit der nach Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmenden Abhängigkeit der individuellen Ertragssituation von der konkreten Lage des Aufstellungsorts (Großstadt, Kleinstadt, Landgemeinde etc.) sei die "typischerweise unterschiedliche Ertragssituation" der Aufstellung in Spielhallen nicht vergleichbar. Diese "typenbedingte Unterschiedlichkeit" führe unabhängig von den obengenannten individuellen Einflüssen der örtlichen Lage "erfahrungsgemäß und nachweisbar zu wesentlich höheren Erträgen als die Aufstellung in Einrichtungen, die primär gastronomisch genutzt werden" (Beschluß S. 35).
Diese - im übrigen mit den im Verfahren vorgelegten Erhebungen und sonstigen Veröffentlichungen in der Fachpresse (vgl. Sipp-Mercier, KStZ 1993, 227 <230>) übereinstimmenden - tatsächlichen Feststellungen, von denen der Senat auszugehen hat, weil im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO Verfahrensrügen nicht statthaft sind, tragen die Annahme, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen steuerrechtlichen Ausprägung (vgl. hierzu Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., S. 51 ff.) gebiete mit Blick auf die Rechtsnatur der Spielapparatesteuer als örtlicher Aufwandsteuer angesichts der erheblichen tatsächlichen Unterschiede bei den Einspielergebnissen einerseits und der nicht unbeträchtlichen Höhe der Steuersätze andererseits die vom Normenkontrollgericht für erforderlich gehaltene Differenzierung. Die von den Feststellungen des Normenkontrollgerichts abweichenden tatsächlichen Behauptungen der Antragsgegnerin zur Gewinnsituation sind im Vorlageverfahren unbeachtlich.
b)
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <135>[BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]); dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, daß ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (BVerfG, Beschluß vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 <129 f.>[BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55]). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121 <124>[BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62]). Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 <185>[BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56], Beschluß vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 - BVerfGE 6, 55 <70>[BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]). Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 <288>[BVerfG 19.04.1977 - 1 BvL 17/75];Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 <387>[BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 <27 f.>;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 <239>[BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]). Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 <324>[BVerfG 15.07.1969 - 1 BvL 22/65]).
c)
Unter Anlegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts eine satzungsmäßige Differenzierung der Steuersätze für Spielapparate je nach deren Aufstellung in Spielhallen oder Gaststätten geboten.
Die streitige steuerliche Vorschrift der Antragsgegnerin enthält mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zwei Entscheidungen, die der Prüfung bedürfen: Sie bemißt zum einen die Steuer nach der Anzahl der Spielapparate - und nicht nach dem an ihnen jeweils erspielten "Umsatz" - und behandelt damit alle Geräte formal gleich; zum anderen unterwirft sie alle Geräte innerhalb einer Kategorie (mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit etc.) unabhängig von ihrem Aufstellort demselben Steuersatz. Die in dem ersten Sachverhalt liegende Gleichbehandlung hat das Normenkontrollgericht zwar in der Sache wegen der heute bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke und der vergleichbaren steuerlichen Erhebungspraxis in Umsatzsteuerangelegenheiten in Zweifel gezogen (vgl. auch Kronisch/Eschenbach, KStZ 1991, 87 <89>), aber nicht zuletzt wegen der Bindung (§ 31 BVerfGG) durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - das diese Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität und der Verminderung des Abrechnungsaufwandes gebilligt hat (vgl. Teilurteilvom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <93, 101 ff. [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]> undBeschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <26>[BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]) - für Rechtens gehalten. Sie ist deshalb nicht unmittelbar Gegenstand der Vorlagefrage, wirkt sich jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - auf die rechtliche Beurteilung der in dem zweiten Sachverhalt liegenden Gleichbehandlung aus. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß Geräte, die in Gaststätten aufgestellt sind, "erfahrungsgemäß und typischerweise" einen erheblich niedrigeren Gewinn bzw. Ertrag abwerfen als solche in Spielhallen, nämlich nur einen durchschnittlichen monatlichen Kasseninhalt von brutto ca. 1.100 DM gegenüber ca. 1.800 DM bzw. sogar 2.000 bis 2.500 DM einspielen; diese typenbedingte, d.h. von dem Typus des Aufstellortes abhängige, Unterschiedlichkeit wird nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von den individuellen Einflüssen der örtlichen Lage des Aufstellortes in Groß- oder Kleinstädten oder Landgemeinden nicht berührt. In tatsächlicher Hinsicht stehen deshalb erheblich unterschiedliche Sachverhalte in Frage. Diese Unterschiede sind auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten "bedeutsam" (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1959, a.a.O.). Denn die Spielapparatesteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. u.a.Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.weit.Nachw.; BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O.;Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvL 16/73 - BVerfGE 40, 52 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvL 16/73] und - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] sowievom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 - BVerfGE 42, 38 ff. [BVerfG 23.03.1976 - 2 BvL 11/75]; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BStBl 1990 II, 510 ff.) muß von Rechts wegen an dem örtlich im Bereich der Antragsgegnerin angefallenen Aufwand des Spielers, der sich vergnügt, also an dessen persönlicher Lebensführung und der darauf bezogenen Einkommensverwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994, a.a.O.;Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 <281>[BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73];Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176; BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20). Daß die Spielapparatesteuer aus erhebungstechnischen Gründen von dem Aufsteller erhoben wird, ändert an diesem von ihrer Rechtsnatur vorgegebenen Erfordernis nichts. Danach ist die Steuerbemessung grundsätzlich an dem konkreten Vergnügungsaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird, auszurichten. Bereits die Gleichbehandlung aller Geräte durch die Besteuerung nach dem Stückzahlprinzip verläßt diese von der Rechtsnatur der Spielapparatesteuer vorgegebene Betrachtung. Die darin liegende Typisierung und Pauschalierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Praktikabilitätserwägungen hinzunehmen, solange davon ausgegangen werden kann, daß die unterschiedlichen Einspielergebnisse der Geräte letztlich für die Steuererhebung unerheblich sind, weil sie sich innerhalb eines Unternehmens ausgleichen und die verschiedenen Unternehmen sich insoweit nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26). Trifft diese Annahme aber - insbesondere wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Massenerscheinung nicht bekannten Spielhallen - nicht mehr zu, unterscheiden sich also die durch die Typisierung und Pauschalierung "zusammengefaßten" Sachverhalte erheblich, können Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr als Rechtfertigung für eine Gleichbehandlung herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - BVerfGE 21, 12 <27 f.> undBeschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 <239>[BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]). Die Typisierung darf nicht gleichmachend weitergreifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt ist. Solche Gründe stehen aber - wie noch darzulegen ist - der Differenzierung der Pauschsteuersätze nicht entgegen.
Die Vernachlässigung der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handgreiflichen Unterschiede in den Einspielergebnissen je nach Typus des Aufstellortes verschärft die schon in der generellen Gleichbehandlung angelegte, dort aber noch tolerierbare Ungerechtigkeit erheblich, weil sie nicht mehr innerhalb des Unternehmens ausgeglichen wird, sondern einen Typus des Geräteaufstellers gegenüber einem anderen Typus des Geräteaufstellers ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligt und damit die Gleichheit der Besteuerung der Steuerpflichtigen (horizontale Steuergerechtigkeit, vgl. Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 <89 f.>) verletzt. Überdies wirkt sie insoweit nicht mehr wettbewerbsneutral (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26). Die Gleichbehandlung der "prinzipiell unterschiedlichen" Sachverhalte der Geräteaufstellung in Gaststätten und in Spielhallen durch die Steuersatzung der Antragsgegnerin entfernt sich deshalb - anders als die typisierende Erfassung aller Geräte innerhalb der einen oder der anderen Kategorie - qualitativ erheblich von der durch die Rechtsnatur der Aufwandsteuer von Verfassungs wegen vorgegebenen Anknüpfung der Steuer am konkreten Vergnügungsaufwand. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 105 Abs. 2 a GG schränkt die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers in gleicher Weise wie andere verfassungsrechtliche Wertentscheidungen ein und ist Praktikabilitätserwägungen oder anderen Zielsetzungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GGBVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 <324>[BVerfG 15.07.1969 - 1 BvL 22/65]). Deshalb ist es unerheblich, ob die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft und in der Sache beachtlich wäre, mit der "Gleichbehandlung" habe die Gefahr der Spielsucht bereits an der Quelle bekämpft werden sollen; im übrigen richtet sich der Lenkungszweck des Steuergesetzgebers nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts (Beschluß S. 35) "in erster Linie auf die 'Spielhallenflut', die es wegen der damit verbundenen Gefahren für die gesellschaftliche Entwicklung ('Automatensucht') und der Folgen für die Stadtentwicklung 'einzudämmen' gelte" ... Bei der Gaststättenaufstellung werde "ein Bedürfnis für 'Edukation' weit weniger gesehen". Die - schon im Ansatz unerheblichen - tatsächlichen Einwände der Antragsgegnerin zur qualitativen Vergleichbarkeit der Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten und Spielhallen sind überdies mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht - wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt - durch keinerlei Fakten belegt und erscheinen eher lebensfremd.
Daß diese Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte zutrifft, wird belegt durch die - außerhalb Hessens - nahezu ausnahmslose, zum Teil durch gesetzliche Vorgaben vorgeschriebene Differenzierung der Gerätesteuersätze je nach Aufstellort in Gaststätten oder Spielhallen (vgl. Sipp-Mercier, a.a.O., S. 228). Der Vergleich der in ihrer absoluten Höhe unterschiedlichen Steuersätze für die beiden Aufstellungsorte bestätigt die dem Vorlagebeschluß zugrundeliegende Annahme, daß die Einspielergebnisse in Spielhallen je Gerät mindestens zwei- bis dreimal so hoch sind wie in Gaststätten; denn nahezu durchgängig drücken die Pauschalsteuersätze eine derartige Relation aus.
Eine Vernachlässigung der prinzipiellen Unterschiedlichkeit der Geräteaufstellung in Gaststätten und Spielhallen bei der Bemessung der Spielapparatesteuer ist auch nicht wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen einer "exakten" oder den Unterschieden näherkommenden Erfassung zulässig. Solche Erwägungen vermögen zwar grundsätzlich auch die Gleichbehandlung erheblich unterschiedlicher Sachverhalte zu rechtfertigen (vgl. zum Gebührenrecht BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Abdruck S. 6 f. <WM 1994, 702 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]> undvom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 <6 f.>; BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 <27 f.>). Die Steuersätze sind aber - ohne daß es angesichts der konkreten Beträge in Höhe von 200 DM bzw. 50 DM je Gerät und Monat hierzu einer intensiven Auseinandersetzung mit der Kostenrechnung der Antragstellerin bedürfte - so hoch, daß von geringfügigen Auswirkungen, die trotz prinzipieller Unterschiedlichkeit der Sachverhalte noch hinzunehmen wären, keine Rede mehr sein kann. Im übrigen kommt hinzu, daß die gebotene Differenzierung nach typenbestimmten Aufstellorten - anders als z.B. die (nicht gebotene) Differenzierung nach lagebedingten unterschieden - keinerlei zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordert, also genauso praktikabel ist wie der Einheitssteuersatz.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer