Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 D 23.96
Beurteilungsmaßstab für eine günstige Zukunftsprognose zur dauerhaften Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 23.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.12.1995 - AZ: X VL 36/95
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postbetriebsassistent a.D. ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postobersekretär Rüdiger Henn,
Bundesbahnsekretär Franz Rabe als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 20. Dezember 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
nach einer vom 31. März 1988 bis 25. Mai 1988 durchgeführten Alkoholentziehungskur sowie nach entsprechender Belehrung und Ermahnung vom 30. Juni 1988 in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit und der zu erwartenden disziplinarrechtlichen Folgen die gebotenen Nachsorgemaßnahmen unterlassen und seit der ersten Hälfte des Jahres 1989 wieder nahezu regelmäßig alkoholische Getränke zu sich genommen hat, so daß er aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und der mangelnden Erfolgsaussicht einer weiteren Entziehungskur im August 1992 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte und
- 2.
im Zeitraum von Juli 1991 bis Februar 1992 mehrfach seinem Dienst ohne Genehmigung und ohne Entschuldigung ferngeblieben ist sowie wiederholt während der Dienstzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 20. Dezember 1995 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anschuldigungspunkt 1
Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. In der Zeit vom 31. März 1988 bis zum 26. Mai 1988 unterzog er sich einer Alkoholentziehungstherapie in der Fachklinik Bad T. Nach seiner Rückkehr in den Dienst wurde er am 30. Juni 1988 darüber belehrt, daß er in Zukunft sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes keinen Alkohol zu sich nehmen dürfe und dies im Falle einer Zuwiderhandlung medizinische, dienstrechtliche und disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Obwohl die stationäre Alkoholentziehungstherapie sowohl nach der Einschätzung des Ruhestandsbeamten als auch aus fachärztlicher Sicht erfolgreich verlaufen war, blieb er nur ca. ein halbes Jahr trocken und begann dann wieder, Alkohol zu sich zu nehmen. Er hat dazu erklärt, sein massiver Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit habe im Jahre 1990 wegen nicht lösbarer ehelicher Schwierigkeiten eingesetzt. Mit Ablauf des Monats August 1992 wurde er wegen auf Alkoholismus beruhender dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Anschuldigungspunkt 2
Am 8. Juli 1991 blieb der Ruhestandsbeamte von 5.30 Uhr bis 10.30 Uhr ohne Mitteilung von Gründen seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.
In der Nacht vom 8. Juli auf den 9. Juli 1991 entfernte sich der Ruhestandsbeamte mehrmals unerlaubt von seinem Arbeitsplatz und war letztlich infolge erheblichen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erledigen.
Am Abend des 10. Juli 1991 verließ der Ruhestandsbeamte zunächst schuldhaft ungenehmigt das Postgelände. Ab 22.00 Uhr konnte er dann aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums seinen Dienst nicht mehr verrichten.
Am 12. Juli und am 13. Juli 1991 fehlte der Ruhestandsbeamte wegen Krankheit; er verständigte jedoch seine Dienststelle nicht rechtzeitig über sein Ausbleiben.
Am 2. August 1991 blieb der Ruhestandsbeamte von 5.30 Uhr bis 10.30 Uhr schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst fern.
Am 4. Dezember 1991 blieb der Ruhestandsbeamte seinem Dienst von 5.30 Uhr bis 14.00 Uhr schuldhaft ungenehmigt fern.
Am 13. Dezember 1991 blieb der Ruhestandsbeamte von 5.30 Uhr bis 10.30 Uhr schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst fern.
Am 9. Januar 1992 blieb der Ruhestandsbeamte von 5.30 Uhr bis 10.00 Uhr seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.
In der Nacht vom 6. Januar auf den 7. Januar 1992 war der Ruhestandsbeamte infolge übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, seine Dienstgeschäfte zu erledigen.
Vom 8. Januar 1992 bis zum 13. Januar 1992 blieb der Ruhestandsbeamte seinem Dienst wegen Krankheit fern, ohne seine Dienststelle darüber rechtzeitig zu informieren.
Am 22. Februar 1992 blieb der Ruhestandsbeamte seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.
Von dem Vorwurf, am 30. Dezember 1991 gegen 1.30 Uhr infolge Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, Dienst zu leisten, so daß er von der Polizei aus der Dienststelle nach Hause habe gebracht werden müssen, hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten freigestellt, weil dieser unwiderlegt vorgetragen habe, er habe an diesem Tag keinen Dienst gehabt und nur seine Kollegen besucht.
Soweit das Bundesdisziplinargericht ein Dienstvergehen festgestellt hat, hat es die Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie als Verstoß gegen seine Dienstleistungspflicht (§ 73 Abs. 1 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das besondere disziplinare Gewicht des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten hat es in dem dem Anschuldungspunkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalt gesehen. Hier habe der Ruhestandsbeamte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und dadurch seine amtsgerechte Verwendung auf Dauer unmöglich gemacht. Als aktiver Beamter hätte er aus dem Dienst entfernt werden müssen, was nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung seines Ruhegehalts zur Folge habe.
3.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung führt er an, er habe die Alkoholprobleme nur zu Zeiten ehelicher Auseinandersetzungen gehabt. Nach der Ehescheidung habe er sich völlig stabilisiert. Mit seinem früheren Bekanntenkreis ("Saufkumpanen") habe er nichts mehr zu tun. Er habe nach der ersten Alkoholentziehungskur auszutesten versucht, wieweit er mit dem Alkoholkonsum gehen könne, ohne rückfällig zu werden. Seit den damit gemachten Erfahrungen sei er inzwischen permanent "trocken". Die Prognose sei derart günstig, daß er wieder im aktiven Dienst eingesetzt werden könnte.
Der Senat hat mit Einverständnis des Ruhestandsbeamten den Entlassungsbericht der Fachklinik Bad T. vom 10. August 1994 beigezogen. Aus ihm ergibt sich, daß sich der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 25. April 1994 bis zum 20. Juli 1994 einer erneuten Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, und es ihm gelungen sei, Einsicht in seine Suchterkrankung zu gewinnen und eine klare Abstinenzentscheidung zu treffen. Er strebe die Reaktivierung in den Postdienst an und sehe in seiner Therapie und einer längerfristigen Abstinenz eine wichtige Voraussetzung hierfür. Eine Prognose erscheine mittelfristig günstig. Zur weiteren Stabilisierung sollte er allerdings, wie mit der Klinik verbindlich vereinbart, die Gespräche in einer Beratungsstelle fortführen und regelmäßig eine Selbsthilfegruppe aufsuchen.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten aufgegeben, Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß er Gespräche mit einer Beratungsstelle fortgeführt und regelmäßig eine Selbsthilfegruppe aufgesucht hat. Außerdem wurde ihm aufgegeben, einen vor post-betriebsärztlichen Dienst D. zu bestimmenden Termin zu einer labortechnischen Kontrolle wahrzunehmen, die einen Schluß auf seine Alkoholabstinenz ermöglichte. Der Ruhestandsbeamten hat weder Bescheinigungen vorgelegt noch mehrere mitgeteilte Arzttermine wahrgenommen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Es werden lediglich Gesichtspunkte angeführt, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Auch wenn der Ruhestandsbeamte angibt, er habe ausgetestet, wieweit er mit dem Alkoholkonsum gehen könne und sei noch einige Male stark betrunken gewesen, inzwischen aber trocken, macht er damit nicht geltend, die im Jahre 1988 durchgeführte Alkoholentziehungskur sei entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und entgegen seiner eigenen Einschätzung im Untersuchungsverfahren nicht erfolgreich gewesen. Hierzu hätte es näherer Angaben in der Berufungsschrift bedurft. Aufgrund der Beschränkung der Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die vorgenommene Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Das zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten hat erhebliches disziplinares Gewicht. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf ergibt sich, daß der Ruhestandsbeamte in seiner aktiven Dienstzeit, um die es hier geht, zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hatte und es ihm damit auch oblag, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern, sofern sie beschränkt oder gar verlorengegangen sein sollte, wiederherzustellen. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehörte insbesondere, nach einer Entziehungsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol Wiederaufleben zu lassen pflegt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückzuführen geeignet ist. Einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol ist hierbei bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegenzusetzen (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 231 = DVBl 1990, 1240> m.w.N., Urteil vom 29. November 1995 - BVerwG 1 D 29.94 -).
Das disziplinare Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91-, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -, Urteil vom 29. November 1995 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sie ergeben sich aus den vom Bundesdisziplinargericht zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten alkoholbedingten Ausfallserscheinungen und vor allem daraus, daß der Beamte, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, durch sein alkoholbedingtes Fehlverhalten in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden mußte.
2.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine günstige Zukunftsprognose, die ein Absehen von der gebotenen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte. In Fällen der Verweigerung oder des Abbruchs einer Entziehungsbehandlung mit der Folge der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit hat der Senat eine nachträgliche Therapiemaßnahme dann als Milderungsgrund, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann, anerkannt, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergeben, so daß seine Reaktivierung - unabhängig von eventuell entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG - grundsätzlich möglich erscheint (vgl. zuletzt Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 D 68.95 - m.w.N.).
An solchen ausreichend gesicherten Anhaltspunkten für eine günstige Zukunftsprognose fehlt es hier. Der Abschlußbericht der Fachklinik Bad T. der bereits über 2 1/2 Jahre zurückliegt, hatte damals nur mit Zurückhaltung ("scheint die Prognose ... mittelfristig günstig") eine positive Beurteilung gewagt, allerdings unter der Voraussetzung, daß der Ruhestandsbeamte - wie mit ihm vereinbart - zur weiteren Stabilisierung die Therapiegespräche in einer Beratungsstelle fortsetzt und auch regelmäßig eine Selbsthilfegruppe aufsucht. Diesen Verpflichtungen ist der Ruhestandsbeamte offensichtlich nicht nachgekommen. Denn er hat weder die Auflage des Senats erfüllt, entsprechende Nachweise (Bescheinigungen) über Beratungsgespräche und regelmäßige Gruppenbesuche vorzulegen, noch sich der aufgegebenen labortechnischen Untersuchung hinsichtlich der behaupteten Alkoholabstinenz unterzogen. Der Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte inzwischen (wieder) dienstfähig und damit reaktivierungsfähig ist. Da er auch die beiden Hauptverhandlungstermine vor dem Senat nicht wahrgenommen hat - für den ersten Termin am 22. Oktober 1996 war sogar sein persönliches Erscheinen angeordnet -, war es dem Senat nicht möglich, den Sachverhalt weiter aufzuklären und gegebenenfalls zu einer für den Ruhestandsbeamten positiven Prognose zu kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller