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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1997, Az.: BVerwG 1 B 63.97

Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserforschung; Anlass zur Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens für eine Gefahrenprognose bezüglich der Wiederholungsgefahr; Verstoß gegen die Hinweispflicht und gegen das Gebot fairer Verfahrensführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 63.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.12.1996 - AZ: 11 S 2511/96

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

3

Das Berufungsgericht hat die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht verletzt, indem es auf den vorsorglich gestellten Antrag kein Sachverständigengutachten zur sinngemäß aufgestellten Behauptung eingeholt hat, der Kläger werde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen. In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen braucht und daß zu diesen auch Beweisanträge gehören, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Beweisantrag des Klägers unsubstantiiert war. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß insbesondere bei wiederholten Straftaten die Wiederholungsgefahr von den Gerichten regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 = NJW 1984, 1315 <1317>[BVerwG 14.02.1984 - 1 B 10/84], vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95 und vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = EZAR 121 Nr. 6 = NVwZ-RR 1990, 649; vgl. ferner Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 1.90 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55). Eines Gutachtens bedarf es nur, wenn die Gefahrenprognose aufgrund besonderer Umstände nicht ohne spezielle Sachkunde erstellt werden kann (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1990, a.a.O.). Demnach hätte zur Einholung eines "psychiatrisch-psychologischen" Gutachtens, wie es die Beschwerde hier für erforderlich hält, nur dann Anlaß bestanden, wenn sich aus dem Prozeßstoff, namentlich dem Vorbringen des Klägers, Hinweise auf besondere Entwicklungen der Persönlichkeit des Klägers ergeben hätten, die nur mit entsprechender Fachkunde zutreffend beurteilt werden können. Die Beschwerde hat nicht dargetan, daß derartige Hinweise zur Begründung des Beweisantrags gegeben worden sind oder worin sonst sie gesehen werden könnten. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß sich das Berufungsgericht eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zugeschrieben hätte. Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr in der Klagebegründung betreffen sämtlich Umstände, die tatrichterlich ohne besondere Sachkunde namentlich aufgrund der - vom Kläger selbst angesprochenen - Lebenserfahrung gewürdigt werden können (Schriftsatz vom 7. August 1995, S. 2; vgl. auch Schriftsatz vom 7. Mai 1996, S. 2); im Berufungsverfahren hat sich der Kläger nurmehr auf sein Vorbringen erster Instanz bezogen (Schriftsatz vom 26. September 1996, S. 2).

4

Soweit der Kläger im Vorgehen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und gegen das Gebot fairer Verfahrensführung sieht, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß der anwaltlich vertretene Kläger die für ihn sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage erschöpfend vorgebracht hatte. Nachdem, wovon auch nach dem Beschwerdevortrag auszugehen ist, keine Umstände ersichtlich geworden waren, die der Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft hätten, bestand auch kein Anlaß, zu dem vorsorglich gestellten Beweisantrag Hinweise zu geben.

5

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher Sachvortrag ihm durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts verwehrt worden ist. Im übrigen hat er den Sachverständigenbeweis nur "fürsorglich" beantragt und damit auf das in § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehene Recht auf eine zu begründende gerichtliche Entscheidung über einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag verzichtet. Gerade dieses Recht verschafft den Verfahrensbeteiligten die vom Kläger vermißte Möglichkeit, sich auf die Prozeßsituation einzustellen und ggf. weitere Tatsachen vorzutragen oder Anträge zu stellen.

6

Das Berufungsurteil entspricht schließlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es läßt auf S. 9 ff. im einzelnen erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die Überzeugung des Berufungsgerichts maßgebend waren, es bestehe die rechtserhebliche Gefahr neuer Verfehlungen des Klägers. Das Beschwerdevorbringen macht nicht ersichtlich, worin die vom Kläger angenommene "Lücke" in der Begründung bestehen könnte. Es enthält keinen greifbaren Hinweis dafür, daß das Berufungsgericht für die Gefahrenprognose wesentliche Umstände übergangen hätte (vgl. Beschluß vom 30. Dezember 1988, a.a.O.). Entgegen dem Beschwerdevortrag hat sich das Berufungsgericht auch ausdrücklich mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt (BU S. 10 f.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Groepper
Gerhardt