Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: BVerwG 2 B 9/97
Beschwerde aufgrund der Zurückweisung einer Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers; Vorliegen eines unzulässigen "Überraschungsurteils"; Hinweispflicht des Gerichts bei fehlender Thematisierung eines Gesichtspunktes im Berufungsverfahren oder im früheren Verwaltungsverfahren oder Gerichtsverfahren, auf den die Entscheidung beruht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 9/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 11.11.1996 - AZ: 3 L 201/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 376.825 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Die Beschwerde rügt zu Recht, daß das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zurückgewiesen hat. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - <Buchholz 310 § 108 Nrn. 135, 235, 241>).
Das angefochtene Urteil beruht auf der tragenden Erwägung, daß ein für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderliches Verschulden des Beklagten deshalb ausgeschlossen sei, weil ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen habe. Dieser Gesichtspunkt ist weder im Berufungsverfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren jemals thematisiert worden. Eine solche Begründung des Berufungsurteils brauchte der Kläger nicht zu erwarten, zumal er mit seiner Berufung auch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen und das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf eben diese Feststellungen gestützt hat. In dieser Prozeßsituation war das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, die Beteiligten auf den für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt hinzuweisen, damit sie sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußern konnten. Eine solche Hinweispflicht besteht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO nicht nur für den Fall, daß eine mündliche Verhandlung stattfindet, sondern bereits gemäß § 86 Abs. 3 VwGO für das gesamte Verfahren ohne Rücksicht auf die Form der Entscheidung und ohne Rücksicht darauf, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (u.a. BVerwGE 36, 264 <267>[BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]).
Auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn er vom Berufungsgericht auf den für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden wäre. Bei Beachtung dieser Ausführungen sind Auswirkungen auf das Urteil nicht auszuschließen. Damit beruht das Urteil des Berufungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Da die Beschwerde zu Recht die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, bedarf es keines Eingehens auf die weiter von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 376.825 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Müller
Dr. Bayer