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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1997, Az.: BVerwG 1 D 22.96

Dienstvergehen in Gestalt einer Eigentumsverschaffung an einem Wohnhaus unter Missbrauch dienstlicher Zugangsmöglichkeiten zu Lasten des Dienstherrn; Vorliegen einer verbotenen Geschenkannahme; Begriff der Belohnung bzw. des Geschenks; Vorteilsgewährung gegenüber dem Beamten "in bezug auf sein Amt"; Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse beim Verkauf des Gebäudes; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst); Einstellung des Verfahrens wegen Ablaufs der Verfolgungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 22.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.01.1996 - AZ: X VL 38/95

Prozessführer

Bundesbahnoberinspektor ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Techn. Bundesbahnamtsrat Detlef Koht, Postbetriebsassistent Günter Keil als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 10. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Bundesbahnoberinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer X - ... -, vom 10. Januar 1996 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er sich unter Mißbrauch dienstlicher Zugangsmöglichkeiten zu Lasten seines Dienstherrn eigene Vorteile verschaffte, indem er das laut Lagerplatzmietvertrag vom 29. September 1989 zum Abriß bestimmte Wohnhaus in sein Eigentum brachte, es am 6. Oktober 1989 dem Mieter Wilhelm L. unberechtigt verkaufte, den Erlös von 12.500 DM in Form eines Schecks entgegennahm und für sich behielt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aufgrund des angeschuldigten Sachverhalts durch Urteil vom 10. Januar 1996 zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von 24 Monaten verurteilt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, daß der Beamte durch das ihm vorgeworfene Dienstvergehen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) vorsätzlich verletzt habe. Von einer Verurteilung wegen verbotener Geschenkannahme hat es abgesehen, weil dem Beamten ein derartiger Vorwurf in der Anschuldigungsschrift nicht gemacht worden sei. Das schwerwiegende Dienstvergehen habe nur deshalb noch mit einer Gehaltskürzung geahndet werden können, weil der Dienstherr selbst kein wirtschaftliches Interesse an dem Gebäude gehabt und durch vertragliche Regelungen zu dem Entstehen einer unklaren Rechtslage beigetragen habe.

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3.

Sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Beamte haben gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt.

5

a)

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen geltend gemacht, daß entgegen der in dem Urteil vertretenen Meinung der Beamte sich auch einer verbotenen Geschenkannahme gemäß § 70 BBG schuldig gemacht habe. Bereits diese Pflichtverletzung hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen müssen, da Milderungsgründe nicht erkennbar seien. Aber auch der vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung rechtfertige die Höchstmaßnahme, da er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt und in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. Eine Gehaltskürzung hätte das Bundesdisziplinargericht wegen Ablaufs der Verfolgungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 BDO jedenfalls nicht verhängen dürfen.

6

b)

Der Beamte hat beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen. Er ist der Meinung, daß ein Dienstvergehen nicht vorliege, da es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden zum Nachteil der damaligen Deutschen Bundesbahn gekommen sei. Diese sei ausschließlich daran interessiert gewesen, von den Mietern des Lagerplatzes einen ordnungsgemäßen Mietzins zu erwirtschaften. Diesem Interesse der Deutschen Bundesbahn sei in vollem Umfang Rechnung getragen worden.

7

Er habe aus seiner Sicht aufgrund der vertraglichen Regelungen davon ausgehen dürfen, daß er durch den mit der Firma M. & M. GmbH abgeschlossenen "Überlassungsvertrag" Eigentümer des Wohnhauses geworden sei. Da er von der Familie L. bedrängt worden sei, auf die von ihm beabsichtigte Anmietung des Lagerplatzes zugunsten dieser Familie zu verzichten, habe er sich schließlich hierzu bereiterklärt und das ihm gehörende Wohnhaus im Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages zwischen der Deutschen Bundesbahn und Herrn L. an diesen verkauft. Hierin könne kein Dienstvergehen erblickt werden.

8

Selbst aber wenn ein Dienstvergehen vorläge, müßte das Verfahren eingestellt werden, da das Ahndungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 BDO eingreife.

9

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg; auf die Berufung des Beamten wird das Disziplinarverfahren eingestellt.

10

Beide Berufungen sind unbeschränkt eingelegt, so daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen hat.

11

1.

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:

12

Die ehemalige Deutsche Bundesbahn - Generalvertretung W. der Bundesbahndirektion K. - schloß am 19. November 1981 mit der Firma M. & M. GmbH. internationale Spedition, einen "Vertrag über das Vermieten von Lagerplätzen, Lagerräumen und Tanklagerplätzen". Gegenstand der Vermietung war ein der Deutschen Bundesbahn gehörender Lagerplatz auf dem Bahnhof W.-H. mit einem Wohnhaus. In dem Vertrag wurde u.a. geregelt, daß die Aufbauten im Eigentum des Mieters stehen (§ 1 a) und ihm der Weiterbestand eines Wohnhauses genehmigt wird (§ 5 b). Weiter wurde vereinbart, daß dem Mieter die Aufbauten entschädigungslos übertragen werden und er sich verpflichtet, die Gebäude bei Auflösung des Vertrages auf eigene Kosten abzureißen (§ 5 g 6). Dem Mieter wurde die Untervermietung des Geländes nebst Aufbauten an den Zeugen L. gestattet (§ 5 g 3).

13

Mit Schreiben vom 27. Juni 1989 teilte die Firma M. & M. GmbH der Deutschen Bundesbahn - Generalvertretung W. der Bundesbahndirektion K. - unter Bezugnahme auf ein zuvor mit dem Beamten geführtes Gespräch mit, daß sie den Lagerplatz-Mietvertrag zum 30. September 1989 kündigen werde. Ihrem Untermieter habe sie ebenfalls gekündigt, wisse jedoch von ihm, daß er sehr daran interessiert sei, den Lagerplatz anschließend selbst zu mieten oder zu kaufen. Sie sei bereit, das auf dem Gelände befindliche Wohnhaus dem Nachmieter/Käufer entschädigungslos zu überlassen. Das Schreiben ging am 28. Juni 1989 bei der Dienststelle ein und wurde dem Beamten zur Kenntnisnahme vorgelegt.

14

Nach vorherigen Verhandlungen und einem vom Beamten am 27. Juni 1989 der Firma M. & M. GmbH zurückgesandten Vertragsentwurf schlossen diese Firma und der Beamte am 18. Juli 1989 einen "Überlassungsvertrag", der das durch den Lagerplatzmietvertrag der Firma überlassene Wohnhaus zum Gegenstand hatte (§ 1). Dieses Wohnhaus wurde dem Beamten entschädigungslos überlassen (§ 4). Der Vertrag sollte nur dann wirksam werden, wenn der Firma M. & M. GmbH durch die Kündigung keine weiteren Forderungen in bezug auf den Vertragsgegenstand entstünden. Deshalb sollte vom Erwerber oder einem Dritten bis zum Ablauf des 30. September 1989 ein Mietvertrag bei der Deutschen Bundesbahn beantragt werden.

15

Die Deutsche Bundesbahn - Bundesbahndirektion K.-schloß am 28./29. September 1989 mit dem Zeugen L. einen "Miet-/Pachtvertrag" über den oben genannten Lagerplatz auf dem Bahnhof W.-H.. In diesem Vertrag wurde in § 1 a wiederum festgelegt, daß das von dem Vormieter übernommene Wohngebäude im Eigentum des Mieters stehe und der Mieter zur Entfernung der vom Vormieter übernommenen Aufbauten bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet sei (§ 16). Vertragsbeginn war der 1. Oktober 1989. Verhandlungspartner auf Seiten der Deutschen Bundesbahn war bezüglich dieses Vertrages der Beamte.

16

Nachdem der Beamte dem Zeugen L. erklärt hatte, daß ihm das auf dem von dem Zeugen anzumietenden Lagerplatz befindliche Gebäude von der Firma M. & M. GmbH geschenkt worden sei, bat ihn der Zeuge, das Haus mit einer Wohnfläche von 108 qm an ihn zu verkaufen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 12.500 DM, der dem Beamten per Scheck übergeben wurde. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Beamte löste den Scheck Anfang Oktober 1989 zur Gutschrift auf sein Banckonto ein. Im Dezember 1993 verkaufte der Zeuge L. seinerseits das Haus im Einverständnis mit der Deutschen Bundesbahn mit Gewinn weiter.

17

Der Beamte, der den vorstehend festgestellten Sachverhalt einräumt, hat sich im wesentlichen dahin eingelassen, daß sich die Firma M. & M. GmbH im April 1989 im Zusammenhang mit der Aufgabe des Lagerplatzes an ihn gewandt und gefragt habe, was nun mit dem vertraglich vorgesehenen Abriß des Gebäudes werden solle. Da er den Eindruck gehabt habe, daß die Firma die Abbruchkosten habe sparen wollen, sei er zur Übernahme des Wohngebäudes (ehemaliges Bahnwärterhaus) bereit gewesen. Er selbst habe an dem Haus und dem Grundstück Interesse gehabt und es als Wochenendgrundstück nutzen wollen. Er sei bereit gewesen, mit der Deutschen Bundesbahn einen Mietvertrag über das Grundstück abzuschließen und alle erforderlichen Genehmigungen für ein Rechtsgeschäft zwischen Mitarbeiter und Dienstherrn einzuholen. Nachdem er das durch Überlassungsvertrag mit der Firma M. & M. GmbH im Juli 1989 ihm übereignete Haus auf Drängen des Zeugen L. diesem verkauft habe, sei er davon ausgegangen, daß hiermit auch die Notwendigkeit vertraglicher Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn entfallen sei. Um eine Genehmigung nach § 12 ADAB habe er sich bei seinem Dienstherrn nicht bemüht, weil er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrages von der Eigennutzung des Hauses ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis von dem Interesse des Zeugen L. an dem Lagerplatz gehabt. Erst nach mehreren Gesprächen mit der Familie L. habe er von einer Anmietung des Lagerplatzes Abstand genommen.

18

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Genehmigung des Dienstherrn anzunehmen (§ 70 BBG). Er hat mit der Firma M. & M. GmbH am 18. Juli 1989 einen Vertrag abgeschlossen, wonach ihm das im Mietvertrag vom 19. November 1981 dieser Firma von der Deutschen Bundesbahn übereignete Wohnhaus entschädigungslos überlassen wurde. Diese Überlassung des Gebäudes stellt ein Geschenk im Sinne des § 70 BBG dar. Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (Plog/Wiedow, BBG, 1, § 70 Rz. 2; Battis, Beamtenrecht, § 70 Anm. 2; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C 23 a; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., B II 10 Rz. 45; Behnke, BDO, 2. Aufl., Einf. Rz. 81). Die Zuwendung von Sachwerten ist dann als Geschenk anzusehen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung seitens des Beamten nicht erfolgt (Plog/Wiedow, a.a.O., § 70 Rz. 2, Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Auch ohne Einhaltung der für eine wirksame Eigentumsübertragung des Gebäudes zu beachtenden Formerfordernisse ist dem Beamten ein vermögenswerter Vorteil dadurch erwachsen, daß ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gebäude und damit dessen Nutzungsmöglichkeit übertragen worden war. Zur Begriffsbestimmung des "Vorteils" können die Grundsätze mit herangezogen werden, die zur strafbaren Vorteilsannahme durch Amtsträger in § 331 StGB entwickelt worden sind (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92<BVerwGE 103, 36 = BVerwG DokBer B 1994, 37 = DÖD 1994, 92 = NVwZ-RR 1994, 681 = IÖD 1994, 102>). Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts und der Interessenlage besteht kein Unterschied zu § 70 BBG. Nach diesen Grundsätzen liegt ein wirtschftlicher Vorteil bereits dann vor, wenn die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Beamten objektiv meßbar verbessert (Lackner, StGB, 20. Aufl., § 331 Rz. 4). Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es nicht darauf an, daß das Ausmaß der Zuwendung fest bestimmt ist (Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 331 Rz. 20); es genügt, daß aus dem Verhalten des Zuwendenden dem Beamten ein Vorteil zukommt (Schönke/Schröder, a.a.O., § 331 Rz. 20; Lackner, a.a.O., § 331 Rn. 5).

19

Dieser sich aus der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes für den Beamten ergebende Vorteil wird durch eine etwaige Abrißverpflichtung bei Vertragsende nicht berührt. Eine solche Verpflichtung war nicht Gegenstand des zwischen ihm und der Firma M. & M. GmbH abgeschlossenen Überlassungsvertrages. Eine Abrißverpflichtung hätte erst durch Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Beamten entstehen können; hierzu ist es jedoch nicht gekommen.

20

Der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Beamten durch den Überlassungsvertrag zugeflossene wirtschaftliche Vorteil ist ihm "in bezug auf sein Amt" gewährt worden. Der erforderliche Zusammenhang mit dem vom Beamten wahrgenommenen Amt ist gegeben, wenn nach den Umständen des Falles sich der Geber davon leiten läßt, daß der Beamte Inhaber eines Amtes ist. Nicht notwendig ist, daß sich der Gebende durch eine bestimmte, bereits vorgenommene oder in Zukunft zu erwartende Amtshandlung zu der Schenkung hat bestimmen lassen; es reicht vielmehr aus, wenn allgemein das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (stRspr, z.B. Urteil vom 27. November 1996, a.a.O.). Das war hier der Fall. Wie sich aus dem vom Beamten in der Hauptverhandlung vorgelegten Schreiben der Firma M. & M. GmbH an ihn vom 18. Juli 1989 ergibt, hat diese im Zusammenhang mit dem Abschluß des Überlassungsvertrages der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß der Beamte ihr in den "großen Problemen" auch bald weiterhelfen könne. Wie der Beamte hierzu erklärt hat, waren damit weitere mit der Deutschen Bundesbahn bestehende vertragliche Vereinbarungen der Firma gemeint. Bereits dieser Hinweis belegt den dienstlichen Charakter der Beziehungen und damit die Amtsbezogenheit der Geschenkannahme, zumal jegliche Anhaltspunkte für nähere private Kontakte zwischen dem Beamten und der Firma fehlen.

21

Die vorstehende disziplinarrechtliche Bewertung des angeschuldigten Sachverhalts als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, Belohnungen und Geschenke nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen (§ 70 BBG), deckt sich - entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Meinung - mit dem Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts, wie er sich aus dem Anschuldigungstenor, insbesondere aber aus Teil III der Anschuldigungsschrift und den dort genannten verletzten Rechtsvorschriften ergibt.

22

Mit der Annahme des Gebäudes hat der Beamte zugleich vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen.

23

Der Beamte hat jedoch nicht nur durch die Überlassung des Wohngebäudes seine Beamtenpflichten verletzt, sondern auch durch den anschließenden Verkauf des Gebäudes zu einem Preis von 12.500 DM an den Zeugen L. seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) vorsätzlich verletzt. Ihm war aufgrund seiner dienstlichen Kontakte zu dem Zeugen und dessen Ehefrau bekanntgeworden, daß dieser selbst großes Interesse an dem Wohnhaus auf dem anzumietenden Grundstück hatte. Dieses Interesse nutzte der Beamte, der an den Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen L. über die weitere Anmietung des Lagerplatzes selbst beteiligt war, zu eigenem materiellen Vorteil aus, indem er erklärte, Eigentümer des betreffenden Wohnhauses zu sein, es jedoch verkaufen zu wollen. Die hierbei auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handlungsweise des Beamten wird noch dadurch unterstrichen, daß er zunächst dem Zeugen erklärte, bereits jemanden für das Haus gefunden zu haben, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. Damit konnte er nur die Absicht verfolgen, gegenüber dem Zeugen auf die Höhe des Kaufpreises Einfluß zu nehmen. Durch dieses Verhalten hat der Beamte in unzulässiger Weise dienstliche und private Angelegenheiten verquickt und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse eigene Geschäfte zu persönlichem materiellen Vorteil betrieben, der ihm bis jetzt erhalten geblieben ist. Ein solches Verhalten ist mit der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung nicht vereinbar.

24

3.

Das innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (s. Urteil vom 27. November 1996, a.a.O.).

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - <ZBR 1997, 48>, Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - a.a.O. sowie Urteile vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79 - <BVerwGE 73, 71> und 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 203> m.w.N.) richtet sich im Falle der Bestechlichkeit oder der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf das Amt die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn - insbesondere aufgrund der Einwirkung seitens einer außerhalb der Behörde stehenden Person - der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 12. September 1995 - BVerwG 1 D 29.93 - m.w.N.).

26

Diese grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zwar nicht gegeben. Dennoch ist das Verhalten des Beamten von erschwerenden Umständen gekennzeichnet, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sind und auch eine Degradierung des Beamten nahelegen konnten. Der Beamte hat nämlich nicht nur durch die Annahme des Geschenkes schwer versagt, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit das ihm kostenlos überlassene Wohnhaus mit hohem Gewinn verkauft und damit in unzulässiger Weise dienstliche und private Interessen miteinander verknüpft. Einem solchen pflichtwidrigen Verhalten kommt gerade im Hinblick auf die Tätigkeit des Beamten als Kundenberater erhebliches Gewicht zu, da diese Funktion in besonderem Maße Vertrauen in die korrekte, von Dritten nicht beeinflußbare Aufgabenerfüllung voraussetzt. Auch der erhebliche Geldbetrag von 12.500 DM, den der Beamte durch sein pflichtwidriges Handeln unter Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse erhalten hat, belastet ihn.

27

Andererseits sind jedoch zugunsten des Beamten mildernde Umstände zu berücksichtigen, die es rechtfertigen, das Dienstvergehen noch in den Maßnahmebereich einer Gehaltskürzung einzustufen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß das pflichtwidrige Verhalten des Beamten von Anfang an auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Der Senat folgt vielmehr seiner Einlassung, daß er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrags mit der Firma M. & M. GmbH die Absicht gehabt habe, das Gebäude selbst zu nutzen. Auch mag im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen und den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes das Unrechtsbewußtsein des Beamten, sich durch die Überlassung dieses Hauses einer verbotenen Geschenkannahme schuldig zu machen, gemindert gewesen sein. Der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin des Gebäudes nach sachenrechtlichen Vorschriften ist durch die Veräußerung kein Schaden entstanden. Sie hatte kein Interesse an dem zum Abriß bestimmten Gebäude und war sogar damit einverstanden, daß der Zeuge L. das vom Beamten erworbene Gebäude mit Gewinn weiterveräußerte. Bezüglich der Intensität einer pflichtenmahnenden Einwirkung auf den Beamten ist schließlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er hervorragend beurteilt wird, bisher disziplinar und strafrechtlich nicht vorbelastet ist und seit dem Dienstvergehen nunmehr über sieben Jahre vergangen sind.

28

Einer hiernach als angemessen anzusehenden Ahndung des Dienstvergehens mit einer Gehaltskürzung steht § 4 Abs. 2 BDO entgegen, weil seit dem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen waren, bevor das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Das Verfahren war daher gemäß § 87 i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO einzustellen.

29

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Czapski
Czapski
Mayer