Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1997, Az.: BVerwG 1 B 262.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, weil ihr Heimatstaat völkerrechtswidrig die Ausstellung von Reisepässen oder anderen Legitimationspapieren verweigert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 262.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1996 - AZ: 18 A 5589/94
Rechtsgrundlagen
- § 32 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1996 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1.
Die Kläger halten sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn Ausländer von einer Regelung nach § 32 AuslG nur deshalb ausgenommen werden, weil der Heimatstaat völkerrechtswidrig die Ausstellung von Reisepässen oder anderen Legitimationspapieren verweigert. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Ist das angefochtene Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchhholz 310 § 132 VwGO Nr. 320). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsurteil verneint einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der sog. Härtefallregelung sowohl deshalb, weil diese auf die Kläger nicht angewendet werden könne, als auch wegen des fortdauernden Sozialhilfebezugs. Die Grundsatzrüge der Kläger bezieht sich auf die erste Begründung. Hinsichtlich des Sozialhilfebezugs haben die Kläger ausgeführt, nach dem Ausführungserlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 sei es unter bestimmten, hier gegebenen Umständen möglich, eine Aufenthaltsbefugnis trotz Sozialhilfegewährung zu erteilen. Diesen Ausführungen läßt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht entnehmen. Damit hat die zweite Begründung des Berufungsurteils Bestand; die aufgeworfene Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht erheblich.
2.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Verfahrensvorschriften der § 86 Abs. 2 und 3, § 108 VwGO angenommen, die Bundesrepublik Jugoslawien habe den Klägern Nationalpässe bzw. Ersatzpapiere verweigert, rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits deshalb nicht, weil sich diese Rüge wiederum nur auf den einen der beiden das Berufungsurteil tragenden Gründe bezieht und in bezug auf den anderen (Sozialhilfebezug) kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt.
3.
Die Frage, "ob bei der Prüfung des Vorliegens des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum einen ein langjähriger Aufenthalt des betreffenden Ausländers und zum anderen der Umstand zu berücksichtigen ist, daß gerade im Falle der Erteilung der erbetenen Aufenthaltsgenehmigung dieser Regelversagungsgrund entfallen würde, da für diesen Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich wäre", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit die Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich halten, ob der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dann nicht gegeben ist, wenn der Ausländer aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung unmittelbar in die Lage versetzt wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, beziehen sie sich auf einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und mit dem es sich mangels entsprechenden Vertrags der Kläger auch nicht zu befassen hatte. Ist die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage aber in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß, kann die Revision nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13).
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG sich auf Regelfälle beziehen, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, und daß Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwGE 94, 35 <43 f.>[BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]; Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - DokBer A 1996, 369). Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, inwiefern die vorliegende Rechtssache Anlaß geben könnte, darüber hinaus fallübergreifende Gesichtspunkte zum Tatbestand des Regelfalls zu entwickeln. Daß ohne Hinzutreten weiterer Umstände die bisherige Dauer des Aufenthalts keinen Ausnahmefall begründet, versteht sich von selbst (vgl. § 13 Abs. 1 AuslG; vgl. ferner die Wertung des - hier nicht unmittelbar einschlägigen - § 30 Abs. 2 2. Halbsatz AuslG) und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit die Kläger auf die Gesamtdauer der ihnen erteilten Duldungen hinweisen, machen sie Besonderheiten des Einzelfalls geltend, die nicht auf rechtsgrundsätzliche Fragen führen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Mallmann
Gerhardt