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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1996, Az.: BVerwG 1 D 43.95

Bahnbeamter des mittleren Dienstes; Außerdienstlicher Betrug in zwei Fällen; Mehrfache strafgerichtliche und disziplinargerichtliche Vorbelastungen; Strafgerichtliche Verurteilungen zu insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung; Entfernung aus dem Dienst (verminderte Schuldfähigkeit hier kein Milderungsgrund) als Diaziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 43.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.03.1995 - AZ: X VL 4/95

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betrugs schuldig macht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Allein eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann es nicht rechtfertigen, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postobersekretär Christian Wendt,
Postbetriebsassistent Hans-Peter Gehrhus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... - vom 9. März 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

- obwohl wegen Betruges mehrfach vorbestraft und deswegen und wegen beamtenunwürdigen Verhaltens bei der Eingehung von Verbindlichkeiten zweimal disziplinargerichtlich gemaßregelt -

3

erneut in zwei Fällen in strafrechtlich als Betrug gewerteter Weise

  1. 1.

    am 15. Oktober 1991 einen Mietvertrag über den Kauf eines gebrauchten Wohnwagens zum Preis von 22.000 DM abgeschlossen hat, obwohl er die vereinbarte Barzahlung nicht leisten konnte,

  2. 2.

    im Dezember 1992 - kurze Zeit nach der letzten disziplinargerichtlichen Verurteilung am 23. September 1992 - ein Doppel- und ein Einzelzimmer für die Zeit vom 13. Juli bis 25. Juli 1993 reservieren ließ und Zahlungsfähigkeit vorspiegelte, obwohl er erheblich überschuldet war und zu dem Zeitpunkt bereits wußte, daß er den Mietpreis nach Urlaubsabwicklung nicht bezahlen konnte.

4

Aufgrund des Sachverhalts zu Anschuldigungspunkt 1 ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. März 1993 - 6 Js 768/92 - wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen des dem Anschuldigungspunkt 2 zugrundeliegenden Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 1994 - 23 Js 20790/93 - wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt worden.

5

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. März 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist unter Bejahung seiner Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zu Anschuldigungspunkt 1 von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 26. März 1993 ausgegangen:

"Der Angeklagte - das ist der Beamte - ist hochgradig verschuldet. Bei seinem Arbeitgeber liegen 63 Pfändungen allgemeiner Art in Höhe von 255.061 DM vor. Trotz des Wissens um seine hohe Verschuldung kaufte der Angeklagte am 15.10.1991 bei der Fa. Camping-Krings in M. einen gebrauchten Wohnwagen zum Kaufpreis von 22.000 DM. Er vereinbarte Barzahlung bei Anlieferung des Wohnwagens auf einem Campingplatz in Bad B. Zur Bezahlung des Wohnwagens war der Angeklagte, jedoch weder bei Abschluß des Kaufvertrages noch bei Anlieferung des Wohnwagens fähig und bereit. Er wollte sich auf Kosten der Fa. C. um den Wohnwagen ungerechtfertigt bereichern. Zur Aushändigung des Fahrzeuges kam es lediglich deshalb nicht, weil der Auslieferer "ein komisches Gefühl" hatte und den Wohnwagen nicht ohne Bezahlung bei dem Angeklagten beließ."

6

Das Bundesdisziplinargericht hat, ausgehend von dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 1994, zu Anschuldigungspunkt 2 weiter festgestellt, daß der Beamte im Dezember 1992 ein Doppelzimmer und ein zusätzliches Einzelzimmer für die Zeit vom 13.-25. Juli 1993 angemietet hat und hierbei sowie bei der Einmietung bis auf den letzten Tag hin seine Zahlungsfähigkeit und seine Zahlungsbereitschaft der Geschädigten vorspiegelte. Erst bei der Abreise erklärte er der Geschädigten, er habe kein Geld.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 54 Satz 3 BBG), das wegen der einschlägigen Vorbelastungen nunmehr die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich mache.

8

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.

9

Die Berufung wird wie folgt begründet: Im ersten Falle sei es nicht um einen Betrag in Höhe von 22.000 DM gegangen, sondern, da der Wohnwagen beim Verkäufer verblieben sei, allenfalls um einen entgangenen Gewinn des Verkäufers. Im zweiten Falle habe er bei der Buchung die Vorstellung gehabt, daß er bis zum Sommer des darauffolgenden Jahres einen entsprechenden Betrag gespart haben würde, um sich den Urlaub auch leisten zu können. Sein Verhalten sei nicht krimineller, sondern psychischer Natur. Es handele sich bei ihm um eine krankhafte Selbsteinschätzung der persönlichen finanziellen Möglichkeiten. Dieser Krankheitszustand bedürfe der Behandlung mit anderen als disziplinaren Mitteln.

10

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

11

1.

Die Berufung ist auf die Maßnahme beschränkt. Hierfür spricht zunächst der nur auf eine mildere Maßnahme gerichtete Berufungsantrag. Die von einem Rechtsanwalt verfaßte Berufungsbegründung enthält keine Hinweise, daß tatsächliche Umstände in Zweifel gezogen werden, die den objektiven oder subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens betreffen. Insbesondere macht der Beamte mit der behaupteten krankhaften Selbsteinschätzung seiner finanziellen Möglichkeiten keine Schuldunfähigkeit geltend. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen und näher substantiierten Darlegung bedurft. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtiche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

13

Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betrugs schuldig macht, verletzt damit in schwerer Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie etwa bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter. Wer sich außerhalb des Dienstes schwerwiegender Betrügereien schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG), sondern auch als Folge der für den ordnungsgemäßen Ablauf der öffentlichen Verwaltung bestehenden Erfordernisse als ein Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94-, Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 1 D 56.93-, Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>, Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85 - <BVerwG DokBer B 1985, 263>).

14

Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite solcher Verfehlungen ist zu groß, als daß sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.

15

Diese besonderen Umstände machen im vorliegenden Falle die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich. Sie liegen in erster Linie in den einschlägigen Vorbelastungen des Beamten, aus denen dieser keine Lehren gezogen hat. So ist er strafgerichtlich und disziplinar bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

16

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Juli 1985 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Eheleute Orginowski hatten am 16. Oktober 1984 ein Haus für 280.000 DM gekauft, obwohl sie aufgrund vieler Vorpfändungen nicht in der Lage waren, den Kaufpreis aufzubringen. Wegen nachfolgender einschlägiger Verurteilung wurde die Bewährung widerrufen, der Beamte hat die Strafe verbüßt.

17

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 22. August 1985 wurde gegen den Beamten wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt. Der Beamte hielt in einer Gaststätte eine Familienfeier ab, obwohl er weder willens noch in der Lage war, die Rechnung zu begleichen. Die Geldstrafe hat er bisher nicht gezahlt.

18

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Januar 1987 wurde der Beamte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er hatte bei einem erneuten Hauskauf zum Preis von 280.000 DM Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, die in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der Strafe wurde widerrufen. Der Beamte hat die Freiheitsstrafe von 10 Monaten im Jahre 1993 verbüßt.

19

Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 27. Februar 1989 (X VL 9/89) wurden die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 54 Monaten um ein Fünfzigstel gekürzt. Ihm lagen die genannten Strafverfahren sowie unehrenhaftes Schuldenmachen bzw. unkorrektes Verhalten bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten zugrunde.

20

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. September 1992 (X VL 21/92) wurden die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfzigstel auf die Dauer von 60 Monaten gekürzt. Dieser Verurteilung lag u.a. ein weiteres rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Dezember 1989 zugrunde, durch das der Beamte wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und vollstreckt worden ist. Die Eheleute O. hatten eine Wohnung angemietet und vorgespiegelt, zahlungsfähig zu sein. Sie haben die Wohnung dann bewohnt, ohne den Mietszins zu entrichten.

21

Im Urteil vom 23. September 1992 ist der Beamte durch das Bundesdisziplinargericht eindringlich darüber belehrt worden, daß es bei einem weiteren, selbst nur geringen Verstoß gegen seine Beamtenpflichten um seine Stellung als Beamter unwiederbringlich geschehen sei. Der Beamte selbst hatte im vorangegangenen Untersuchungsverfahren erklärt, daß er aus seinen Fehlern gelernt habe und ein ordnungsgemäßes Leben führen werde. Tatsächlich hat der Beamte aus seinen Fehlern und aus der Belehrung durch das Bundesdisziplinargericht jedoch nichts gelernt und nach der Verurteilung vom 23. September 1992 eine weitere Betrugshandlung begangen. Im Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. März 1993 wird der Beamte gar als ein "notorischer Betrüger" bezeichnet. Dieses sich aus dem Verhalten des Beamten ergebende negative Persönlichkeitsbild läßt eine nochmalige erzieherische Disziplinarmaßnahme nicht mehr zu, sondern führt nunmehr zur völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn.

22

Auch die Tatsache, daß der Beamte bisher insgesamt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, die er zum größten Teil verbüßt hat, ist als besonders ansehensschädigend zu qualifizieren. In der Öffentlichkeit besteht kein Verständnis dafür, daß ein Beamter eine mehrmonatige Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger ungeminderter Alimentierung verbüßt. Insoweit ist dem Beamten allenfalls zugute zu halten, daß er während der Verbüßung der Freiheitsstrafe seinen Dienst teilweise als Freigänger verrichtet hat.

23

Allein eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann es nicht rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Sachverständige hat in dem vorangegangenen disziplinargerichtlichen Verfahren ausgeführt, bei dem Beamten läge eine ausgeprägte, geltungssüchtige, passivaggressive, antisoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit vor, die die Voraussetzungen des § 21 StGB erfülle. Wenn hiernach auch für die kurze Zeit danach begangenen jetzigen Verfehlungen des Beamten von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen ist, kann dies die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen. In einem solchen Fall kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Milderung dann nicht in Betracht, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.). Zwar handelt es sich hier nicht um eine Kernpflicht in bezug auf das ihm übertragene Amt. Nichts anderes kann aber für die selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -), zu denen nach der Definition des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG auch der außerdienstliche Pflichtenkreis gehört. Dieser Pflichtenkreis erfaßt auch die leicht einsehbare Pflicht, niemanden am Eigentum oder Vermögen zu schädigen. Von einem Beamten, der wiederholt disziplinar- und strafgerichtlich wegen Betrugs belangt worden und dem seine Entfernung aus dem Dienst bei selbst geringfügigen Wiederholungstaten angedroht worden ist, muß erwartet werden, daß er selbst bei erheblich veminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen weiteres einschlägiges strafbares Verhalten aufbietet.

24

Nur unter Zurückstellung von Bedenken hat der Senat einem vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit zu versagen, nicht entsprochen. Maßgebend für die Belassung des vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrags war, daß sich der Beamte in langjähriger Dienstzeit innerdienstlich nichts hat zuschulden kommen lassen.

25

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub vehindert, seine Unterschrift beizufügen.Czapski
Czapski
Mayer