Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1996, Az.: BVerwG 7 B 398.95
Bezugnahme einer Beschwerde auf die Auslegung von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG); Beschlagnahme eines Gutes aus politischen Gründen zwecks kriegsbedingter Belegungsmaßnahmen und Einquartierungsmaßnahmen durch staatliche Stellen; Verfassungsmäßigkeit eines Restitutionsausschlusses bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Umdeutung eines Antrags auf Rückübertragung des beweglichen Vermögens nach dem Vermögensgesetz in einen Antrag auf Rückgabe dieses Vermögens nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Unterfallen von Mobiliar und sonstiges bewegliches Vermögen von Großgrundbeseitzern unter den Begriff "Inventar" im Sinne der Bodenreformverordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 398.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 14.06.1995 - AZ: 2 K 2384/93
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 6 VermG
- § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
- § 6 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückübertragung der Eigentumsrechte an einem Rittergut nebst Inventar und Mobiliar nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die im Zuge der Bodenreform erfolgte Enteignung sowohl des Grundbesitzes als auch der beweglichen Sachen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe und die enteigneten Vermögenswerte daher von der Restitution ausgenommen seien (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Auch die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG, insbesondere die Frage der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensverlusts "auf andere Weise". Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zwar eine politische Verfolgung des Vaters des Klägers unterstellt, jedoch eine verfolgungsbedingte Entziehung seines Vermögens zu Unrecht verneint, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich (lediglich) gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall richtet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind und daher in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beschlagnahme des Rittergutes aus politischen Gründen; vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der vom Kläger als "Inverwaltungnahme durch staatliche Stellen" bezeichnete Sachverhalt eine kriegsbedingte Belegungs- bzw. Einquartierungsmaßnahme gewesen sei. Auch die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl I S. 191) bestehende Verbot von Zahlungen an "Feinde" nach dem Ausland und das allgemeine Verfügungsverbot über das im Inland befindliche "feindliche Vermögen" (§ 9 Satz 1 dieser Verordnung) bei in "feindlichen Staaten" dauernd ansässigen Personen, die sich wegen politischer Verfolgung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert sahen, zu einem Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG geführt hat, rechtfertigt nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn es liegt auf der Hand, daß derartige Beschränkungen keinen Vermögensverlust im Sinne von§ 1 Abs. 6 VermG darstellen. Zu einer anderen Beurteilung könnte allenfalls die Einsetzung eines Verwalters gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung führen; eine solche Maßnahme ist jedoch vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.
Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruft. Er formuliert insofern - entgegen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO - schon keine bestimmte Frage des revisiblen Rechts, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Er macht vielmehr lediglich geltend, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (BVerfGE 84, 90) auf unzureichenden und falschen Tatsachenfeststellungen beruhe. Auch der Vortrag, es sei in noch anhängigen Verfahren mit einer klarstellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen und deshalb werde im Revisionsverfahren der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu diesen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen gestellt werden, rechtfertigt keine Revisionszulassung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage wirft die Beschwerde auch nicht mit dem Hinweis auf, § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enthalte eine eigene, erheblich größere Beschwer als die vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüfte Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrags (EV) i.V.m. dem Eckwert Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990. Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß diese Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (zuletzt Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -, VIZ 1996, 88; vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 54.94, VIZ 1996, 90; vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 -, UA S. 4 f. m.w.N. und vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - UA S. 7 f.), und hat in seinem grundlegenden Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 (BVerwGE 96, 8 <9 f.>[BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]) ausgesprochen, daß mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art. 41 Abs. 1 EV zugleich die Verfassungsmäßigkeit der "inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG" feststehe.
Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht wegen der von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Frage, ob unter dem Begriff des "Inventars" im Sinne der Bodenreformverordnungen auch das Mobiliar und sonstiges bewegliches Vermögen der Großgrundbesitzer, insbesondere Bücher, Bilder und sonstige Kunstgegenstände sowie Porzellan und Geschirr, fallen. Denn diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform der Landesverwaltung Sachsen vom 10. September 1945 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, RWS-Dokumentation 7, 2. Aufl., Bd. I, Ziff. 2.8.1) bestimmte, daß "der gesamte feudal-junkerliche Boden und der Großgrundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichen landwirtschaftlichen Vermögen entschädigungslos enteignet" wurden. Mit ihrem auf eine höchstrichterliche Klärung des Inventarbegriffs dieser Verordnung abzielenden Vorbringen verkennt die Beschwerde die Natur des Restitutionsausschlusses bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Denn für die Bestimmung des Umfangs des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es nicht auf eine Auslegung des Art. 2 Nr. 3 der Bodenreformverordnung durch den Senat in einem Revisionsverfahren, sondern auf dessen Anwendung in der seinerzeitigen Enteignungspraxis an.
Abgesehen davon ergibt sich aus Nr. I Abs. 2 der Sächsischen Anordnung über die "Sicherstellung und Verwertung des nichtlandwirtschaftlichen Inventars der durch die Bodenreform enteigneten Gutshäuser" vom 17. Mai 1946 (abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Ziff. 2.8.3 Buchst. a), daß als Inventar der Gutshäuser, Schlösser und Herrenhäuser seinerzeit "insbesondere alle Möbel und Einrichtungsgegenstände, Gemälde, Graphiken, Plastiken, Porzellane, Gläser und sonstige Kunstgegenstände, Bibliotheken, Archive sowie Sammlungen und Wertgegenstände aller Art" angesehen wurden und dieses "Inventar" - mit Ausnahme der gemäß einer Rundverfügung des Vorsitzenden der Landesbodenreformkommission den Eigentümern und Pächtern zu belassenden bzw. der üblicherweise zur Einrichtung einer Bauernwirtschaft gehörenden Gegenstände - "zufolge der Bodenreform Eigentum des Bundeslandes Sachsen" geworden ist (zur Erstreckung der Bodenreform auf Mobilien in der Enteignungspraxis s. auch: Bundesjustizministerium, BTDrucks 12/910, S. 5).
Auch die weitere Frage, ob Rückgabeansprüche bezüglich beweglichen Vermögens nach Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) auch noch nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden können, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn aus der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG folgt ohne weiteres, daß die Vorschrift nur die Rückübertragung der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten, nicht in einen Einheitswert einbezogenen beweglichen Sachen regelt, für die nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG das Vermögensgesetz mit Ausnahme seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 1 AusglLeistG; BTDrucks 12/4887, S. 39). Dadurch wird die Restitution anderer beweglicher Sachen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) nicht ausgeschlossen.
Schließlich kommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Klärung der Frage in Betracht, ob der Antrag auf Rückübertragung des beweglichen Vermögens nach dem Vermögensgesetz in einen Antrag auf Rückgabe dieses Vermögens nach dem Ausgleichsleistungsgesetz umgedeutet werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG bestimmt, daß bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz "gewertet" werden. Die Frage, ob hierunter alle bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungesetzes oder bei Ablauf der Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG noch nicht bestandskräftig abgelehnten - also auch die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtshängigen - Anträge auf Rückübertragung von auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermögenswerten fallen (vgl. hierzu: Rn. 111 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz, Stand: 6. Oktober 1995, Schriftenreihe des BARoV Heft 9; Schulte, in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG-Kommentar, Rn. 10 zu § 6 AusglLeistG), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - wie das Verwaltungsgericht zu Recht meint - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, mit der zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eine erneute Antragstellung der vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG betroffenen Antragsteller hinsichtlich ihrer Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vermieden werden sollte, bewirkt als eine rein verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung kein gewissermaßen "automatisches" Anwachsen des Streitgegenstandes einer Klage auf Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz um die erst mit dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes konstitutiv begründeten Ansprüche nach diesem Gesetz. Denn über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rückgabeanspruchs nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG ist zunächst von den Vermögensämtern im Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AusglLeistG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert