Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1996, Az.: BVerwG 8 B 33.96
Grundrechte im politischen Meinungskampf; Vorwurf der Unlauterkeit des Handelns oder der Mittel als Werturteil bzw. Tatsachenbehauptung; Äußerungen eines Bürgermeisters in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 33.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.10.1995 - AZ: 4 B 94.4010
Rechtsgrundlage
Prozessführer
...
Prozessgegner
1. ...
2. ...
Sonstige Beteiligte
...
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in den mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die mit der Beschwerdebegründung (S. 2 ff.) als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "inwieweit bei einer Herabsetzung einer Gruppierung das einzelne Mitglied der Gruppierung persönlich betroffen ist", würde sich in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren so allgemein nicht stellen. Das angefochtene Urteil nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Beklagten in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13. Dezember 1993 bezögen sich zwar nicht namentlich, jedoch sachlich zweifelsfrei auf die Kläger. Diese seien nämlich bis zu dieser Gemeinderatssitzung als Gegner des Vorhabens am Gugelhof durch die von ihnen organisierte öffentliche Unterschriftenaktion besonders hervorgetreten und wegen ihres öffentlichen Auftretens in besonderem Maße bekannt geworden. Der vom ersten Bürgermeister der Beklagten erhobene Vorwurf, die Gegner des Bauvorhabens hätten unlautere Mittel angewendet, habe sich deswegen erkennbar zumindest auch gegen die Kläger gerichtet. Von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, gegen die beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, wäre in einem Revisionsverfahren auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel ihrer Würdigung durch das Berufungsgericht, die Kläger seien durch die Behauptung des ersten Bürgermeisters betroffen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf (vgl. § 133 Abs. 3 VwGO). Ein Betroffener muß jedoch nicht namentlich genannt worden sein, um seine Klagebefugnis zu begründen. Das trifft sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für mißbilligende Werturteile zu (vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 8 S. 1 <4 ff.>).
Die zweite mit der Beschwerdebegründung (S. 2, 4 ff.) aufgeworfene vermeintliche Grundsatzfrage, "wieweit der gerade im politischen Meinungskampf besonders häufig verwendete Vorwurf der Unlauterkeit des Handelns oder der Mittel ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt", wäre in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht zu beantworten. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der erste Bürgermeister der Beklagten habe seinen Vorwurf der Verwendung unlauterer Mittel mit dem zusätzlichen Hinweis auf angeblich falsche Tatsachenbehauptungen der Gegner des Vorhabens erläutert. Der daraus gezogene Schluß des Berufungsgerichts, das Schwergewicht der im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Äußerungen liege nicht im Bereich der Bewertung und Meinungsäußerung, sondern in der unwahren Schilderung tatsächlicher Vorgänge, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65 S. 5 <6>). Diese könnte revisionsgerichtlich nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (stRspr vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 <12> m. zahlr. Nachw.). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung zeigt die Beschwerde auch insoweit nicht auf (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Für Tatsachenbehauptungen trifft auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "die Vermutung zugunsten der freien Rede ... nur eingeschränkt" zu (BVerfGE 85, 1 <16>[BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]). Tatsachenbehauptungen sind sogar dann, wenn sie den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, "Einschränkungen im Interesse anderer Güter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen" (BVerfGE 61, 1 <8>[BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 85, 1 <16 f. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]>). Das gilt - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 1 <16>[BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]) ausgeführt hat - selbst dann, "wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, daß diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist". Von der Richtigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen kann dann die Schutzwürdigkeit abhängen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück (BVerfGE 61, 1 <8 f.>[BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 85, 1 <17>[BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]; 90, 241 <249>[BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]).
Im vorliegenden Fall hat sich überdies der erste Bürgermeister der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht als Privatmann, sondern hoheitlich in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats geäußert. Die Klage richtet sich dementsprechend zu Recht gegen die Beklagte, der die Äußerung zuzurechnen ist, und nicht gegen ihren ersten Bürgermeister persönlich (vgl. etwa Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 - BVerwGE 75, 354 <355>[BVerwG 29.01.1987 - 2 C 34/85] und vom 29. Juni 1995, a.a.O. S. 3). Der bei kritischen Meinungsäußerungen eines Bürgers in Wahrnehmung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) anzulegende Maßstab ist jedoch auf Äußerungen eines staatlichen Amtsträgers in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion nicht anzuwenden, da der Staat sich gegenüber seinen Bürgern nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. In der Rechtsprechung ist vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung allgemein anerkannt (vgl. etwa Urteile vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <325>[BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78] m.w.N., vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 - Buchholz 232 § 2 BBG Nr. 1 S. 1 <2 f.>, vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - Buchholz 436.51 § 38 JWG Nr. 1 S. 1 <3> m.w.N., vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65.85 - Buchholz 301 § 23 EGGVG Nr. 5 S. 1 <3 ff.> und vom 29. Juni 1995, a.a.O. S. 7; Beschluß vom 6. Februar 1991 - BVerwG 3 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 68 S. 16 ff.). Ob der vom ersten Bürgermeister der Beklagten in amtlicher Eigenschaft gegen die Kläger erhobene Vorwurf unlauterer Mittel den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern und sonstigen Betroffenen widerspricht, hängt von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab. Das gilt insbesondere für die Frage, wo die Grenzen einer zulässigen politischen Meinungsäußerung und des Rechts zum angemessenen "Gegenschlag" auf Angriffe von Bürgern im Rahmen politischer Auseinandersetzungen jeweils zu ziehen sind (vgl. insoweit auch Beschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65 S. 5 <6 f.>). Eine rechtsgrundsätzliche Klärung wäre insoweit in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker