Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1984, Az.: BVerwG 7 B 20.83
Politische Auseinandersetzung; Politische Meinungsäußerung; Politische Auseinandersetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 20.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 07.08.1981 - AZ: 16 K 697/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1982 - AZ: 20 A 2202/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1984, 251-252
- DÖV 1984, 940-941
- JZ 1984, 1118
- MDR 1984, 783 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 721
- NJW 1984, 2591 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 793 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1985, 73 (red. Leitsatz)
- VersR 1985, 77 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Recht der politischen Meinungsäußerung gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung und umfaßt auch das "Recht zum Gegenschlag", das im Rahmen politischer Auseinandersetzungen gegenüber jedem besteht, der sich an der Auseinandersetzung beteiligt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, ein eingetragener Verein, bekämpft nach ihrer Satzung das Apartheidsystem in der Republik Südafrika. Den von ihr erhobenen Vorwürfen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland arbeite mit der Republik Südafrika auf militärischem und nuklearem Gebiet zusammen, trat die Beklagte mit einer 1978 vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung herausgegebenen Broschüre entgegen. Darin ist von einer Verleumdungskampagne die Rede, durch die der deutschen Seite wider besseres Wissen eine militärische und nukleare Zusammenarbeit mit Südafrika unterschoben werde; als Miturheberin, der es nicht in erster Linie auf den Kampf gegen die Apartheid-Politik ankomme, ist die Klägerin genannt.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, diese Behauptungen zu widerrufen, hilfsweise, sie zu unterlassen. Sie hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1982, NJW 1983, 2402).
Die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob die Bundesregierung, wenn sie es aus außenpolitischen Gründen für zweckmäßig hält, ohne gesetzliche Grundlage berechtigt ist, ehrverletzende Äußerungen über einzelne Bürger oder Bürgervereinigungen aufzustellen und zu wiederholen, auch und gerade, wenn diese Äußerungen jeder tatsächlichen Grundlage entbehren. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn das Berufungsgericht - wie die Beschwerde meint - sie in dieser Form bejaht und hierauf seine Entscheidung gestützt hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Die Beschwerde hat bei der Formulierung der Frage die entscheidenden Gesichtspunkte, auf denen das Berufungsurteil beruht, außer acht gelassen. Da sich die Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren deshalb nicht stellen würde, ist sie nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Unrichtig ist die Auffassung der Beschwerde, das Berufungsgericht halte ehrverletzende Äußerungen der Bundesregierung auch und gerade dann für berechtigt, wenn sie der tatsächlichen Grundlage entbehren. Daß den Äußerungen die tatsächliche Grundlage fehlt, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht. Die Beschwerde verwechselt den Begriff der tatsächlichen Grundlage einer Äußerung mit dem Begriff der Tatsachenbehauptung. Das Berufungsgericht unterscheidet entsprechend der straf- und zivilrechtlichen Tradition (vgl. hierzu Wenzel, NJW 1968, 2353), an die auch das Presserecht anknüpft (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 1978, S. 116 ff. und 233 ff.), zwischen Tatsachenbehauptungen einerseits, Werturteilen und Meinungsäußerungen andererseits; es geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22. Juni. 1982, NJW 1982, 2246) davon aus, daß diese Unterscheidung für die Klageansprüche von Bedeutung ist, weil die Voraussetzungen von Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen unterschiedlich sind je nachdem, ob es um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil geht. Das Berufungsgericht hat dargelegt, bei den Äußerungen, deren Widerruf oder Unterlassung die Klägerin erstrebt, handele es sich um Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen, denn aus der Sicht der Adressaten hätten sie in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Meinungsäußerung verstanden werden können. Gegen diese tatrichterliche Würdigung hat die Beschwerde keine Revisionsgründe aufgezeigt. Wenn die Äußerungen hiernach als Werturteile anzusehen sind, so folgt daraus doch nicht, daß sie jeder tatsächlichen Grundlage entbehren. Die Folge der Qualifizierung einer Äußerung als Werturteil ist allerdings, daß sie den Beurteilungskategorien für die Rechtmäßigkeit von Tatsachenbehauptungen (wahr - unwahr) nicht unterzogen werden kann.
Wenn hiernach ein Anspruch auf Widerruf oder Unterlassung eines Werturteils nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, dieses sei unzutreffend, so heißt das nicht, daß derartige Äußerungen überhaupt nicht im Rechtsweg bekämpft werden können und dem Bürger damit, wie die Beschwerde meint, die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes versagt wird. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB zu stützenden Klageansprüche die Rechtswidrigkeit der bekämpften Äußerungen voraussetzen und daher nicht bestehen, wenn die Äußerungen gerechtfertigt sind. Daß die Äußerungen bereits dann gerechtfertigt sind, wenn die Bundesregierung sie aus außenpolitischen Gründen für zweckmäßig hält, ist dem Berufungsurteil - entgegen der Beschwerde - nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Berufungsgericht entscheidend auf die Situation ab, in der die Äußerungen gemacht worden sind: Es habe sich um eine politische Auseinandersetzung gehandelt, denn die Klägerin versuche im In- und Ausland, auf politischem Wege auf das Verhalten der Bundesregierung einzuwirken. Diese sei daher berechtigt, mit Meinungsäußerungen und Werturteilen, soweit diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhten, auf die Vorwürfe der Klägerin zu antworten (Urteilsabdruck S. 7). Gerade im Rahmen politischer Auseinandersetzungen habe der Angegriffene ein "Recht zum Gegenschlag"; er müsse auf einen Angriff mit gleicher Schärfe antworten können (Urteilsabdruck S. 10). Diese Grundsätze seien jedenfalls auf den vorliegenden Fall eines politischen Meinungskampfes auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Hiernach würde sich in einem Revisionsverfahren allenfalls die Frage stellen, ob die Bundesregierung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu Äußerungen der hier in Frage stehenden Art auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage berechtigt ist. Diese Frage ist, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, zu bejahen. Das Recht der politischen Meinungsäußerung gehört zu den ureigenen verfassungsmäßigen Rechten der Regierung. Es umfaßt auch das "Recht zum Gegenschlag", zu dessen Rechtfertigung es deshalb eines Rückgriffs auf Art. 5 GG nicht bedarf. Dieses Recht besteht im Rahmen politischer Auseinandersetzungen nicht nur gegenüber politischen Parteien, sondern gegenüber jedem, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt. Es wäre mit den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie, die von der freien politischen Auseinandersetzung lebt, nicht vereinbar, wollte man der Bundesregierung das Recht versagen, auf politische Herausforderungen mit angemessener Schärfe zu reagieren. Daß der Grad der Schärfe des Angriffs das Maß der zulässigen Schärfe des Gegenangriffs bestimmt, ist ein letztlich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Güterabwägung zurückgehender Rechtsgrundsatz, der auch auf anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. den Schutz berechtigter Interessen durch § 193 StGB) Anwendung findet. Wo die Grenzen der zulässigen politischen Meinungsäußerung der Bundesregierung jeweils zu ziehen sind, ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich deshalb der Verallgemeinerung entzieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass