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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1996, Az.: BVerwG 8 C 47.95

Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Härteklausel; Zurückstellungsschutz vom Wehrdienst wegen beruflicher Fortbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 47.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - AZ: 1 S 95.866

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 7. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 1. Februar 1996 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen können nicht zu einer Änderung des mit ihnen angegriffenen Beschlusses führen. Die für eine Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG wegen des wehrdienstbedingten Verlusts einer "einmaligen beruflichen Chance" erforderliche Ausnahmesituation ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Februar 1996 dargelegt hat, verletzt die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Bundesrecht. Die vom Kläger angestrebte Sonderqualifizierung im Beruf stellt - wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt - eine Fortbildung dar, mit der das berufliche Wissen und Können erweitert und vertieft werden soll. Im Gegensatz zu einer Ausbildung genießt die berufliche Fortbildung nicht den Zurückstellungsschutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG (stRspr; vgl. Urteile vom 29. Januar 1993 - BVerwG 8 C 32.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182 S. 25 <26 f.> und vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183 S. 1 <2> jeweils m.w.N.). Die im angefochtenen Urteil als vermeintlich selbständig tragend herangezogenen Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat in Auslegung und Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zum Phänomen der einmaligen beruflichen Chance entwickelt hat, geben für einen Zurückstellungsanspruch des Klägers nichts her. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG unanwendbar, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 <17> m.w.N. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 65.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 150 S. 24 <25>). Da der Kläger mangels Ausbildungscharakter der von ihm angestrebten beruflichen Weiterbildung die Voraussetzungen der bei einem solchen Sachverhalt maßgebenden speziellen Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG nicht erfüllt, fehlt es von Rechts wegen an einem die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden Härtegrund. Einen Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 schließt die in § 12 Abs. 4 WPflG getroffene Regelung nach ihrer Systematik in diesen Fällen aus (vgl. bereits Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 94 <94 f.>).

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker