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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 8 C 65.81

Wehrpflicht; Zurückstellung; Widerruf; Studiumsabbruch; Vorgeschriebenes Praktikum; Selbstständiger Ausbildungsabschnitt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 65.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 08.08.1980 - AZ: R/O 9 K 80 A 530

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 151 - 156
  • NVwZ 1984, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Abbruch eines Studiums rechtfertigt die Rücknahme bzw. den Widerruf der für das Studium gewährten Zurückstellung vom Wehrdienst.

  2. 2.

    Ein für ein Studium (hier: der Betriebswirtschaftslehre) vorgeschriebenes Praktikum, das nach der Wahl des Studierenden vor Beginn des Studiums, während der Semesterferien oder unter Inanspruchnahme eines "Freisemesters" absolviert werden kann, bildet einen selbständigen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. August 1980 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 11. Februar 1976 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger nahm im Wintersemester 1977/78 das Studium der Elektrotechnik auf. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1977 stellte ihn das zuständige Kreiswehrersatzamt für dieses Studium bis zum 31. Juli 1981 vom Wehrdienst zurück. Im Wintersemester 1979/80 wechselte der Kläger zum Studium der Betriebswirtschaftslehre über und bat um Zurückstellung bis zum Studienende. Durch Bescheid vom 27. Dezember 1979 widerrief das Kreiswehrersatzamt die mit Bescheid vom 8. Dezember 1977 gewährte Zurückstellung mit Wirkung vom 31. Juli 1980, weil der Zurückstellungsgrund durch den Studienabbruch entfallen sei, und lehnte eine Zurückstellung für das neu begonnene Studium ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung VI mit Bescheid vom 14. Februar 1980 zurück. Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 27. Mai 1980 wurde der Kläger zum 18. August 1980 einberufen. Die Beklagte hat die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt. Derzeit studiert der Kläger im neunten Semester Betriebswirtschaftslehre.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 1979 und vom 14. Februar 1980 hat der Kläger vorgetragen: Seine Einberufung würde einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen. Die Regelstudienzeit für Betriebswirtschaftslehre von neun Semestern verkürze sich um ein vom Studium der Elektrotechnik anzurechnendes Semester. Das in der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Universität B. vorgeschriebene sechsmonatige Praktikum habe er absolviert, davon zwei Monate zwischen Abitur und Studienbeginn, zwei Monate zwischen der Aufgabe des Studiums der Elektrotechnik und der Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre und zwei Monate in den Semesterferien während des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Zwei Drittel des Praktikums seien auf die zurückgelegte Studienzeit anzurechnen, so daß er bereits mehr als ein Drittel seines Studiums absolviert habe. Ferner stehe er vor der Vordiplomarbeit. Auch dies rechtfertige die Zurückstellung vom Wehrdienst.

3

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst rechtfertigende Härte sei nicht gegeben.

4

Durch Urteil vom 8. August 1980 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Die Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger gewährten Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien nicht erfüllt, weil im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs ein neuer Zurückstellungsgrund vorgelegen habe. Der Kläger befinde sich in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Er habe ein Drittel des Studiums der Betriebswirtschaftslehre zurückgelegt. Infolge der Anrechnung eines Semesters des abgebrochenen Studiums sei von einer Regelstudienzeit von acht Semestern auszugehen. Obwohl sich der Kläger erst zwei Semester dem Studium der Betriebswirtschaftslehre gewidmet habe, werde ein Drittel der regelmäßigen Ausbildungszeit durch die Anrechnung des Praktikums auf die bereits abgelaufene Ausbildungszeit erreicht. Das in der einschlägigen Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Diplomprüfung vorausgesetzte Praktikum sei einem "normalen" Studiensemester gleichzustellen, weil sich die Regel Studienzeit wegen des Praktikums um ein Semester verlängere, das Praktikum in einem "Freisemester" absolviert werden könne und die Praktikumsplätze von der Universität zugeteilt würden. Die Berufung des Klägers auf eine durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts bedingte besondere Härte sei nicht rechtsmißbräuchlich.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

7

Allerdings geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß die einem Wehrpflichtigen gewährte Zurückstellung vom Wehrdienst nur unter den in den §§ 48 ff. VwVfG genannten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG). Unrichtig ist dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichts § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG finde Anwendung, weil der angefochtene Bescheid einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufe. Die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst war rechtswidrig. Sie wurde dem Kläger im Hinblick auf das soeben begonnene Studium der Elektrotechnik "gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG" gewährt. Auf diese Vorschrift konnte die Zurückstellung jedoch nicht gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 [17] m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG waren mangels einer weitgehenden Förderung des Studiums (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.) nicht erfüllt. Sonstige Zurückstellungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

8

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Rücknahme der dem Kläger gewährten Zurückstellung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt unbeschadet des gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG) zurückgenommen werden. Allerdings darf die Rücknahme nicht erfolgen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts alsbald erneut erlassen werden müßte (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Das ist indessen hier nicht der Fall. § 12 Abs. 4 WPflG räumt der Behörde nämlich einen Entscheidungsspielraum ein, trotz Vorliegens eines Zurückstellungsgrundes ausnahmsweise die beantragte Zurückstellung zu versagen, mag dieser Entscheidungsspielraum auch im Einzelfall noch so gering sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69 S. 139 f. - und BVerwG VIII C 117.71). Im Rahmen des ihr nach § 12 Abs. 4 WPflG zustehenden Ermessens bemißt die Behörde ferner die nach § 7 Abs. 1 MustV für die Zurückstellung zu bestimmende Frist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 1.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 120 S. 100 [102] und vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 [3] und Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 8 B 46.83 - amtl. Umdruck S. 2 f.) und prüft, ob bei kurzfristigen Härte lagen von einer Zurückstellung abgesehen und die Härte auf andere Weise, etwa durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides und Festsetzung eines neuen Dienstantrittszeitpunkts, behoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 [3] und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 [6] und Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 8 C 78. 82 - amtl. Umdruck S. 5). Im Hinblick auf das der Behörde in den bezeichneten Richtungen eingeräumte Ermessen ist an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten, daß beim Wegfall des ursprünglich gegebenen Zurückstellungsgrundes neue Zurückstellungsgründe die Rechtmäßigkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Zurückstellung nicht berühren, sondern einem neuen Zurückstellungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - amtl. Umdruck S. 4 f., vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/VIII C 143.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 51 S. 80 [81] und vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 185.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 72 S. 147 [148]). Die mit dem Studienabbruch begründete Rücknahme der Zurückstellung des Klägers ist i.S. des § 48 Abs. 1 VwVfG ermessensgerecht (vgl. § 114 VwGO).

9

Der im Revisionsverfahren zusätzlich gestellte Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg. Zutreffend hat die Beklagte dem Kläger die Zurückstellung für das neu begonnene Studium der Betriebswirtschaftslehre versagt. Entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils befand sich der Kläger im maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 50 S. 77 und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [145 f.]), dem 18. August 1980, nicht in einem weitgehend geförderten, nämlich zu mindestens einem Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolvierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] m.weit.Nachw.) Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Entsprechend dem Zweck der Zurückstellung, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 85 S. 207 [208 f.]), bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18 [19 f.] m.weit.Nachw.) einen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ebenso wie i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG nur ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B vorgeschriebene Praktikum nach seiner im angefochtenen Urteil in Auslegung und Anwendung von Landesrecht (§ 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) mitgeteilten Ausgestaltung einen selbständigen Ausbildungsabschnitt dar. Die Erwägung, das Praktikum verlängere die Regelstudienzeit und könne während eines Freisemesters absolviert werden, sowie die Zuweisung der Praktikumsplätze durch die Universität vermögen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen, das Praktikum sei Teil des einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt bildenden Studiums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zeitlich einem Studium vorangehende Praktika selbständige Ausbildungsabschnitte (vgl. Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG VIII C 26.69 - amtl. Umdruck S. 5 und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 - amtl. Umdruck S. 6 f.). Ob dies auch für während des Studiums abzuleistende Praktika gilt, kann offenbleiben. Kann nämlich - wie hier - das Praktikum nach der Wahl des Studierenden bereits vor Beginn des Studiums während der Semesterferien oder unter Inanspruchnahme eines "Freisemesters" absolviert werden, so handelt es sich um einen zeitlich eindeutig vom Studium abgrenzbaren Ausbildungsabschnitt, der mit dem Ziel praktischer Erfahrung von seinem Inhalt her auch sachlich von dem Studienziel abgegrenzt ist. Unter dem Blickwinkel des gebotenen Schutzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen rechtfertigt ein dergestalt "verselbständigtes" Praktikum nicht die Zuordnung zu dem Ausbildungsabschnitt des Studiums. Allenfalls könnte die vor dem Studium absolvierte Praktikumszeit von vier Semestern auf die Gesamtdauer der Ausbildung anzurechnen sein mit der Folge, daß sich die vorgeschriebene Ausbildungsdauer verkürzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 S. 60 [62 ff.], BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 -). Auch bei einer solchen Anrechnung wäre jedoch die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vorausgesetzte Drittelförderung des Studiums nicht erreicht.

10

Ob die Einberufung während der Diplom-Vorprüfung, in der der Kläger seinerzeit stand, eine die Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG rechtfertigende Härte bedeuten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 134.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 67 S. 131 [136 f.]), kann offenbleiben. Denn die Beklagte hat eine insoweit etwa gegebene Härtelage jedenfalls dadurch beseitigt, daß sie dem Kläger durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides Gelegenheit gegeben hat, die Diplom-Vorprüfung abzulegen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl