Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1982, Az.: BVerwG 8 C 72.81
Allgemeiner Härtetatbestand; Spezielle Härtetatbestände; Entbehrlichkeit des Zivildienstpflichtigen; Zurückstellunggrund; Elterlicher landwirtschaftlicher Betrieb; Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 72.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 28.08.1980 - AZ: II/2 E 821/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1982, 454
Verfahrensgegenstand
Zivildienstrecht
Amtlicher Leitsatz
Die speziellen Härtetatbestände in § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG regeln die in ihnen geregelten Fragen - hier: im Fall der Nr. 2 die Entbehrlichkeit des Zivildienstpflichtigen für den Betrieb - jeweils erschöpfend. Sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist für eine Zurückstellung kein Raum. Auf den allgemeinen Härtetatbestand in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG kann nicht zusätzlich zurückgegriffen werden. Die Zurückstellung eines im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten anerkannten Kriegsdienstverweigerers vom Zivildienst setzt voraus, daß durch seine Einberufung die Existenz des Betriebes gefährdet würde.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. August 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 18. April 1954 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 25. Januar 1973 als wehrdienstfähig gemustert, Mit Bescheid vom 13. November 1973 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Das Bundesamt für den Zivildienst berief ihn mit Bescheid vom 11. Juni 1980 zur Ableistung seines Zivildienstes für die Zeit vom 4. August 1980 bis zum 30. November 1981 zum DRK-Kreisverband in G. ein. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er sei im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern unentbehrlich. Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8. Juli 1980 mit der Begründung zurück, eine Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst könne nicht erfolgen, weil nach einer im Rahmen eines früheren Zurückstellungsverfahrens eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in Wiesbaden vom 12. Januar 1979 die Existenz des Betriebes durch seine Einberufung nicht gefährdet werde.
Der Kläger hat Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Das Gutachten des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung aus dem Jahre 1979 gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die landwirtschaftliche Fläche des elterlichen Betriebes sei 130 ha groß, wovon 30 ha als Grünland und 100 ha für den Getreideanbau genutzt würden. Der Viehbestand umfasse 90 Stück Rindvieh, davon 25 Milchkühe und 450 Schweine einschließlich 25 Zuchtsauen. Der Hof werde im wesentlichen von seinem Vater, seinem wegen eines Wirbelsäulenleidens nur bedingt einsatzfähigen Bruder und ihm selbst bewirtschaftet. Seine Mutter versorge einen fünfköpfigen Haushalt; seine Schwägerin versehe einen Vier-Personen-Haushalt mit zwei Kleinkindern.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 11. Juni 1980 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1980 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Angaben des Klägers rechtfertigten keine Zurückstellung vom Zivildienst.
Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts hat es das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in seiner Stellungnahme vom 14. August 1980 für erforderlich gehalten, daß der Kläger nicht einberufen werde, bevor die Ernte eingebracht sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. August 1980 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Heranziehung des Klägers zum Zivildienst bedeute eine besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. Die im Frühsommer 1980 anhaltende Regenperiode habe zu Wachstumsschwankungen und einer Verzögerung der Ernteeinfuhr geführt. Um die landwirtschaftlichen Schäden möglichst gering zu halten, sei es erforderlich, innerhalb kürzester Zeit die Ernte einzubringen. Dafür würden alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehenden Kräfte benötigt, zumal saisonale Arbeitskräfte kaum zu bekommen seien.
Diese Einschätzung werde vom Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung geteilt, das daher bereits in seinem Gutachten vom 12. Januar 1979 ausgeführt habe, es sei wünschenswert, daß der Kläger seinen Zivildienst an einem heimatnahen Standort ableiste und ihm die Möglichkeit zur Gewährung von zusätzlichem Ernteurlaub gegeben werde. Damit sei erkennbar gewesen, daß bei normalem Witterungsablauf die Abwesenheit des Klägers vom elterlichen Hof eine Härte bedeute. Dies habe die Beklagte jedoch ebenso wenig beachtet wie die besonderen Witterungsverhältnisse des Frühsommers 1980 und ein vom Kläger eingereichtes, seinen Bruder betreffendes ärztliches Attest. Da der Einberufungsbescheid Gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG verstoße, bedürfe es keiner Überprüfung, ob § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG verletzt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1. VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG erfüllt seien, weil der angefochtene Bescheid gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG verstoße, das Verhältnis beider Vorschriften zueinander verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG ebenso wie § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 24.74 - Buchholz 448.0 § 12 VPflG Nr. 108 S. 60 [62] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 8 S. 26 [27], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daran ist festzuhalten.
Nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ausgangspunkt scheidet eine Anwendung des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG aus; denn das Verwaltungsgericht leitet eine die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigende Härte daraus her, daß der Kläger bei der Einbringung der Ernte im elterlichen Betrieb unabkömmlich sei. Ein solcher Sachverhalt ist dem Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG zuzuordnen, wonach eine besondere Härte in der Hegel vorliegt, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist. Denn es ist möglich, daß die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wird, wenn das Erntegut verdirbt oder an Wert verliert, weil es nicht rechtzeitig eingebracht wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und ist demzufolge der Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG nicht erfüllt, so ist für die vom Kläger begehrte Zurückstellung kein Raum. Auf § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG kann nicht zurückgegriffen werden.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger wäre unentbehrlich für die Erhaltung und Portführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, wenn der zivildienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden könnte und die Einberufung - auch im Hinblick auf die Ernte - über die Möglichkeit eines bloßen wirtschaftlichen Rückgangs hinaus die Existenz des Betriebes gefährden würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG VIII C 25.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 1.78 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Unter diesen Voraussetzungen läge eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG nur dann vor, wenn der Kläger und der Betriebsinhaber die erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen, die ihnen tatsächlich und rechtlich möglich waren, getroffen hätten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1979 - BVerwG 8 CB 58.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 131 S. 126 [127]). Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich aller dieser Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl