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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1996, Az.: BVerwG 11 VR 45.95

Bahnstromleitung; Einwendungen; Kommune; Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 VR 45.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1996, 514-515 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1996, 1021-1023 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für den im Kreis H. L. (Land Schleswig-Holstein) gelegenen Abschnitt II der 110-kV-Bahnstromleitung L.-B.. Das Vorhaben, dessen Trägerin die Beigeladene ist, dient der Stromversorgung der Bahnstrecke B.-B.-H.. Durch die geplante Bahnstromleitung wird das im Zuge der Elektrifizierung dieser Strecke geplante Unterwerk B. mit dem vorhandenen Unterwerk L. verbunden und an das niedersächsische Bahnstromnetz angeschlossen.

2

Die Trasse der geplanten Bahnstromleitung überquert von Lüneburg kommend in nördlicher Richtung bei Kilometer 571,5 die Elbe, die an dieser Stelle die Grenze zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bildet. Nachdem sie westliche Teile des dortigen Stadtgebiets der Antragstellerin durchquert hat, schwenkt die Trasse nach Osten in Richtung B. und verläßt nach Kreuzung des E.-L.-K. an der Stecknitz (Delvenau), die die Grenze nach Mecklenburg-Vorpommern bildet, Schleswig-Holstein.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde unter dem 12. September 1994 eingeleitet. Die Planungsunterlagen waren nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 21. November bis einschließlich 21. Dezember 1994 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 5. Januar 1995 ablehnend zu dem Vorhaben Stellung. Die vorgesehene Trassenführung beeinträchtige die städtebauliche Entwicklung nach Westen und Nord-Westen erheblich. Diese Flächen seien das einzige Baulandpotential im ganzen Stadtgebiet. Außerdem werde die Wohnumfeldfunktion der Häuser am Elbkamp beeinträchtigt.

4

Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 30. Oktober 1995 erlassen. Darin weist das Eisenbahn-Bundesamt die von der Antragstellerin gegen die Trassenführung geäußerten Bedenken unter Hinweis auf die Ergebnisse des vorangegangenen Linienbestimmungs- bzw. Raumordnungsverfahrens zurück, an dem die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden seien. Im betroffenen Stadtgebiet gelte kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Darüber hinaus werde die Trasse der Bahnstromleitung bis zum Maststandort 125 auf der ehemaligen, 1995 zurückgebauten Trasse der 110-kV-Leitung der Preußen Elektra geführt.

5

Am 1. Dezember 1995 hat die Antragstellerin in dem Verfahren BVerwG 11 A 97.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend:

6

Vorläufiger Rechtsschutz sei geboten, weil mit dem Bau der Bahnstromleitung auf ihrem Stadtgebiet bereits begonnen worden sei und die Arbeiten spätestens Ende Februar 1996 dort abgeschlossen sein würden. Der Planfeststellungsbeschluß gehe zu Unrecht davon aus, daß die Bahnstromleitung Regelungsgegenstand des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes, (VerkPBG) sei. Zwar sei die Bahnstrecke Berlin-Büchen-Hamburg in § 1 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannt, so daß sie zu den Verkehrswegen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 u. 5 VerkPBG zähle. Die für eine Elektrifizierung dieser Strecke erforderliche Stromzuleitung könne aber nicht mehr nach diesem Gesetz abgewickelt werden, wenn nicht die am wenigsten raumvernichtende Lösung gewählt werde. Alle Alternativen, die umweltschonender gewesen wären, seien von der Antragsgegnerin jedoch zu Unrecht abgelehnt worden. Dies gelte für eine Verkabelung, für die Errichtung dezentraler Kleinkraftwerke und für die Errichtung einer Freileitung entlang der bestehenden Eisenbahnlinie Lüneburg-Boizenburg, aber auch für andere - bereits im Linienbestimmungsverfahren verworfene - Trassenvarianten. Insbesondere die Parallelführung zu der bestehenden Eisenbahnlinie hätte sich als umweltfreundlichste Planungsalternative aufdrängen müssen. Die Antragsgegnerin habe diese Variante aber überhaupt nicht in ihre Überlegungen einbezogen, so daß ein Abwägungsausfall und zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festzustellen sei. Im Anhörungsverfahren habe sie - die Antragstellerin - auch darauf hingewiesen, daß die im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens gefundene Trasse eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer städtebaulichen Belange darstelle, weil das Entwicklungspotential für zukünftige Wohn- und Gewerbegebiete, die von ihr nur noch im Westen und Nordwesten des Stadtgebiets ausgewiesen werden könnten, empfindlich eingeschränkt werde. Hierauf habe die Antragsgegnerin nicht inhaltlich reagiert. Vielmehr habe sie unter Hinweis auf den bestehenden Terminsdruck eine grundsätzliche Diskussion der Trassenführung abgelehnt. Dies stelle einen Abwägungsmangel dar, weil über die richtige Trassenführung nicht im Linienbestimmungsverfahren, sondern im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß die Beigeladene auf Einwände des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein hin die ursprünglich geplante Leitungstrasse um etwa 150 bis 200 m nach Westen verschoben habe. Es stelle einen Abwägungsmangel dar, daß seitens der Antragsgegnerin nicht erkannt worden sei, wie sehr sich diese Planungsänderung für die städtebauliche Entwicklung als zusätzlicher Nachteil erweise. Die Antragsgegnerin habe zudem übersehen, daß sich an der vorgesehenen Stelle der Elbquerung eine intensive bauliche Besiedelung des Eibhanges befinde. Nach einer Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 1. September 1992 könnten elektrische Felder von empfindlichen Menschen auch unterhalb der Grenzwertempfehlungen der IRPA als Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens empfunden werden. Bei einigen Fachleuten gelte ein magnetisches Feld, wie es von Hochspannungsleitungen erzeugt werde, als mögliches Karzinogen. Die Wirkmechanismen der im Körper erzeugten elektrischen Felder auf zellulärer Ebene würden bislang nur unvollständig verstanden. Angesichts dieser Umstände sei es unverständlich, daß der planfestgestellten Trasse gegenüber anderen Planungsvarianten der Vorzug gegeben worden sei.

7

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 30. Oktober 1995 anzuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin unter Vertiefung der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß niedergelegten Erwägungen entgegen. Im übrigen sei die Antragstellerin nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit ihren Einwendungen ausgeschlossen. Sie habe nicht bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 4. Januar 1995 Einwendungen erhoben.

10

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an, ohne einen eignen Antrag zu stellen.

11

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

12

1.

Er ist statthaft.

13

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 -, inzwischen geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 - BGBl I S. 1840 -, (VerkPBG) keine aufschiebende Wirkung. Sie richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, der die Änderung von betriebsnotwendigen Anlagen einer Bundesbahnstrecke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 VerkPBG im Bereich zwischen den neuen Bundesländern und dem nächsten Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG). Hier geht es um den Bau einer 110-kV-Bahnstromleitung, die der Elektrifizierung der Bundesbahnstrecke Berlin-Hamburg-Büchen dient; letztere ist in § 1 Nr. 2 der auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 VerkPBG erlassenen Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 - BGBl I S. 1014 - genannt.

14

Wie der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - (UPR 1996, 26 <27>) entschieden hat, findet auf den Bau von Bahnstromfernleitungen zumindest dann das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Anwendung, wenn das Vorhaben den Zweck hat, die Elektrifizierung einer in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Eisenbahnstrecke zu ermöglichen und zum Abschluß zu bringen. Die Einwände, die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragen werden, überzeugen nicht. Insbesondere war es dem Senat bei seiner Entscheidung bewußt, daß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378, 2396 - (AEG) den Bau von Bahnstromfernleitungen gesondert als planfeststellungsbedürftige Vorhaben kennzeichnet. Es mag dahinstehen, ob der Gesetzgeber damit - wie die Antragstellerin meint - zum Ausdruck bringen wollte, daß die Bahnstromfernleitungen nicht zu den - in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG gesondert aufgeführten - "für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen" gehören. Daraus Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs der "für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG zu ziehen, verbietet sich schon deswegen, weil diese Vorschrift bereits vor Erlaß des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Kraft getreten ist und die seinerzeit geltende - erst durch Art. 8 § 1 Nr. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378> (ENeuOG) aufgehobene - Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 - BGBl I S. 955 - (BBahnG) nur die Planfeststellung von Bahnanlagen kannte, ohne zwischen den Schienenwegen und ihren Nebeneinrichtungen zu differenzieren. Der Senat sieht aus diesem Grunde keine Veranlassung, seine mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG zu vereinbarende und vom Zweck dieses Gesetzes gebotene Auslegung aufzugeben. Nicht überzeugend ist im übrigen die Annahme der Antragstellerin, mit der Erwähnung der Nebeneinrichtungen in der genannten Vorschrift seien allenfalls "nur diejenigen Bahnfernstromleitungen erfaßt, die die geringste raumverbrauchende Wirkung nach sich ziehen". Die Trassenwahl, die von der Antragstellerin damit angesprochen wird, ist Gegenstand der planerischen Entscheidung und wird bei Bahnstromfernleitungen durch die Beschreibung des Anwendungsbereichs des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in dessen § 1 Abs. 1 nicht weitergehend präjudiziert, als dies der - nach dem Wortlaut des dortigen Satzes 2 vorausgesetzte - Funktionszusammenhang mit den in Satz 1 genannten Vorhaben erfordert. Warum die Antragstellerin in dieser Auslegung einen Verstoß gegen das Demokratie- und das Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) sehen will, ist nicht nachvollziehbar.

15

2.

Der Antrag ist unbegründet.

16

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsgrundlage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil ihre Klage aller Voraussicht nach abgewiesen werden muß. Es ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin fristgerecht Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben erhoben hat (nachfolgend 2.1). Selbst wenn sich die diesbezüglichen Unklarheiten ausräumen lassen sollten und die Antragstellerin sich nicht den Einwendungsausschluß entgegenhalten lassen muß, steht ihr gegen das Vorhaben voraussichtlich kein Abwehranspruch zu (nachfolgend 2.2.).

17

2.1.

Es fragt sich, ob die Antragstellerin nicht mit allen Einwendungen, die sie gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen ist; denn diese Einwendungen wurden möglicherweise nicht innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erhoben, die am 4. Januar 1995 ablief. Wenn man insoweit nämlich auf das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Januar 1995 abstellt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß dieses erst verspätet und zudem nicht erkennbar als Betroffeneneinwendung formuliert worden ist. Es wurde in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß auch nicht als solche, sondern als behördliche Stellungnahme behandelt (Abschnitt D 2.8).

18

Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluß auferlegte Mitwirkungslast gilt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit der Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit der Präklusionsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 3 AEG sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muß er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Stellungnahme erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. Gerichtsbescheid des Senats vom 27. Dezember 1995 - BVerwG 11 A 24.95 - m.w.N.).

19

2.2.

Der Senat hat erwogen, ob die dem Schreiben vom 5. Januar 1995 beigefügte Sitzungsvorlage, die vom Magistrat am 20. Dezember 1994 beschlossen worden war, als fristwahrende Einwendung zu werten ist. Dieser Gedanke, den die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 1996 äußert, ist deswegen naheliegend, weil Einwendungen nicht nur unmittelbar bei der Anhörungsbehörde, sondern u.a. auch bei der Antragstellerin erhoben werden konnten (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Die Antragstellerin würde sich allerdings dann möglicherweise immer noch entgegenhalten lassen müssen, daß auch diese Sitzungsvorlage nur als behördliche Stellungnahme formuliert ist (vgl. den Betreff). Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn die genannte Sitzungsvorlage ist ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht geeignet gewesen, eine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin darzulegen. Ebensowenig ist der Antragstellerin dies im Klageverfahren gelungen. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

20

Die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes sowie des Schutzes von Natur und Umwelt sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG/BauGB Nr. 28). Aus den diesbezüglich geltend gemachten Belangen kann die Antragstellerin somit einen Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht herleiten. Das gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin sich - so die genannte Sitzungsvorlage - gegen die Beeinträchtigung "der Wohnumfeldfunktion der Häuser am Eibkamp" oder - so nunmehr die Klagebegründung - gegen gesundheitliche Risiken wendet, die den Bewohnern dieser Häuser aus ihrer Sicht nicht zugemutet werden dürfen.

21

Aber auch aus der kommunalen Planungshoheit, die der Gemeinde im Prinzip als wehrfähige Rechtsposition zur Seite steht, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Abwehranspruch.

22

Zwar hat jeder überörtliche Planungsträger bei seiner Planung die Belange des Städtebaus, wie sie etwa im Flächennutzungsplan konkretisiert sind oder sich aus anderen Gründen ergeben und von der zu beteiligenden Gemeinde geltend gemacht werden, zu berücksichtigen. Derartige Belange sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwGE 31, 263 <266>[BVerwG 14.02.1969 - IV C 215/65];  79, 318 <325>[BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]). Vom Schutz der Planungshoheit sind zwar nicht nur die durch verbindliche Pläne ausgewiesenen kommunalen Planungen, sondern auch planerische Vorstellungen umfaßt, soweit sie schon hinreichend bestimmt sind. Der allgemeine Hinweis auf eine abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügt für die insoweit erforderliche Darlegung jedoch nicht (vgl. BVerwGE 69, 256 <261 f.>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]). Deswegen reicht insoweit auch nicht die abstrakte Möglichkeit aus, daß sich die gemeindliche Planung in gewisser Weise entwickeln werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69).

23

An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Ihr Hinweis auf den Beschluß der Stadtvertretung vom 28. Juni 1995, einen neuen Flächennutzungsplan aufzustellen (Bl. 130 d.A.), läßt die Schlußfolgerung zu, daß der bisher verbindliche Flächennutzungsplan den Westen und Nordwesten des Stadtgebiets als Außenbereich ausweist. Ein gesamträumliches Entwicklungskonzept, das - abweichend hiervon - diesen Bereich bereits jetzt hinreichend konkret für eine Besiedelung vorsieht, ist auch aus den übrigen Unterlagen, die die Antragstellerin zu den Akten gereicht hat, nicht zu entnehmen. Zwar betont der vom 7. März 1995 datierende Bericht des Stadtbauamtes (Bl. 132 ff. d.A.) die Notwendigkeit, daß in diese Richtung zielende Vorstellungen entwickelt werden, weil beim gegenwärtig erreichten Stand der Bauleitplanung für eine langfristige Stadtentwicklung räumlich keine Alternativen verbleiben. Der damit dokumentierte Wille, einen Teil des Stadtgebiets, der bisher zum Außenbereich zählt, für eine Siedlungsplanung vorzuhalten, ist aber noch kein Belang, den die Antragstellerin dem planfestgestellten Vorhaben mit Erfolg entgegensetzen könnte. Dieser Wille umfaßt nämlich keine hinreichend konkreten planerischen Vorstellungen, die durch eine überörtliche Planung beeinträchtigt werden könnten. So sind die Vorstellungen über Art und Umfang einer zukünftigen Besiedelung des westlichen und nordwestlichen Stadtgebiets derzeit völlig unbestimmt. Sie lassen sich auch nicht in groben Zügen lokalisieren und umfassen sowohl eine Nutzung für Wohnzwecke wie auch für gewerbliche Zwecke. Bei einer gewerblichen Nutzung wäre aber ein Nutzungskonflikt mit der Planung einer Bahnstromfernleitung von vornherein nicht erkennbar. Auch dies zeigt, daß die Antragstellerin sich letztlich nur Planungsmöglichkeiten offenhalten möchte. Das gehört jedoch nicht zum rechtlich geschützten Inhalt ihrer Planungshoheit.

24

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Kugele
Vallendar