Bundesverwaltungsgericht
v. 27.12.1995, Az.: BVerwG 11 A 24.95
Planfeststellung; Einwendungen; Gemeinde; Anhörung; Stellungnahme; Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 A 24.95
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1995, 13813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1996, 315-316
- DokBer A 1996, 69-70
- NVwZ 1996, 895 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 141 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1996, 226-227
Amtlicher Leitsatz
Auch eine planbetroffene Gemeinde, die im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren von der Anhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist im Rahmen der allen Betroffenen obliegenden Mitwirkungslast gehalten, etwaige Einwendungen gegen den Plan innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben. Geschieht dies erst danach - sei es auch noch innerhalb der für die Stellungnahme nach § 73 Abs. 2 VwVfG gesetzten Frist -, so sind die Einwendungen nach § 20 Abs. 3 AEG ausgeschlossen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Kipp und Vallendar
entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine schleswig-holsteinische Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, durch den die Beklagte den Plan für den Ausbau des Schienenweges Hamburg-Büchen-Berlin im Abschnitt V a von km 264,95 bis km 268,63 auf dem Gebiet der Gemeinde Wentorf und der Stadt Reinbek festgestellt hat. In diesem Plan ist u.a. vorgesehen, mehrere Grundstücke auf dem Gebiet der Klägerin dauernd für landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
In dem vorangegangenen Anhörungsverfahren wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 1994 von der Anhörungsbehörde aufgefordert, den Plan in der Zeit vom 18. April bis einschließlich 18. Mai 1994 zur Einsichtnahme auszulegen, diese Auslegung mindestens eine Woche vor ihrem Beginn örtlich bekanntzumachen, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen sowie Einwendungen, die bei ihr eingingen oder zur Niederschrift erhoben würden, mit einem Eingangsstempel zu versehen und nach Ablauf der Einwendungsfrist (1. Juni 1994) zusammen mit den Planunterlagen, ihrer Stellungnahme und der Bescheinigung über Bekanntmachung und Auslegung der Anhörungsbehörde zu übersenden. Am 7. April 1994 wurde die Auslegung des Plans unter Hinweis auf die genannte Einwendungsfrist und den Ausschluß von Einwendungen nach deren Ablauf im Gebiet der Klägerin ortsüblich bekanntgemacht. Anschließend wurde der Plan im Rathaus der Klägerin wie vorgesehen zur Einsichtnahme ausgelegt.
Mit Schreiben vom 6. Juni 1994, das am 14. Juni 1994 bei der Anhörungsbehörde einging, übersandte die Klägerin die Planfeststellungsunterlagen, die verlangte Auslegungsbescheinigung und ihre Stellungnahme vom selben Tage. Darin erklärte sie, sie stimme der Inanspruchnahme von Ausgleichsflächen auf ihrem Stadtgebiet nicht zu, da nicht auszuschließen sei, daß diese Flächen für Ausgleichsmaßnahmen bei städtischen Entwicklungsprojekten benötigt würden. In einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 1994 teilte die Klägerin der Anhörungsbehörde mit, daß ihre Stadtverordnetenversammlung diese Stellungnahme durch einen entsprechenden Beschluß bestätigt habe.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins, an dem auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm, erließ die Beklagte am 19. Mai 1995 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Darin wurden die Bedenken der Klägerin als rechtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 31. Mai 1995 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat die Klägerin am 30. Juni 1995 Klage erhoben und diese am 11. August 1995 mit vertieften Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke begründet. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Frage des Einwendungsausschlusses hat sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1995 vorgetragen, ihr Bürgermeister habe bereits am 26. April 1994 einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung durch handschriftlichen Vermerk angewiesen, eine Einwendung mit dem Inhalt der späteren Stellungnahme an die Anhörungsbehörde zu geben und entsprechende Beschlüsse der städtischen Gremien herbeizuführen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, ihre eigenen Einwendungen zunächst mit anderen Einwendungen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist zu sammeln, um sie danach an die Anhörungsbehörde weiterzuleiten. Jedenfalls habe sie eine etwaige Fristversäumnis nicht zu vertreten, da sie der Belehrung der Anhörungsbehörde habe folgen dürfen. Aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG ergebe sich im übrigen, daß Stellungnahmen der Behörden noch bis zum Abschluß des Erörterungstermins zulässig seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben, indem auf die Inanspruchnahme der Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und ...in Flur 25 der Gemarkung der Klägerin verzichtet wird,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluß für den Abschnitt V a aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Einwendungen der Klägerin gegen die Inanspruchnahme der genannten Grundstücke in der Sache entgegen.
Die Beigeladene hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.
II.
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist mit allen Einwendungen, die sie gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen; denn diese Einwendungen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erhoben, die am 1. Juni 1994 ablief. Der interne Vermerk vom 26. April 1994, mit dem ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung angewiesen wurde, eine Einwendung bei der Anhörungsbehörde zu erheben, stellte gerade noch keine Erhebung dieser Einwendung selbst dar. Das endgültige diesbezügliche Schreiben der Klägerin wurde erst am 6. Juni 1994 gefertigt und ist zudem nicht als Betroffeneneinwendung, sondern als behördliche Stellungnahme formuliert.
Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluß auferlegte Mitwirkungslast gilt entgegen der Ansicht der Klägerin uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit der Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit der Präklusionsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 3 AEG sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muß er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Stellungnahme - wie hier - erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - <NuR 1995, S. 250/252> und vom 18. September 1995 - BVerwG 11 VR 7.95 - <S. 6 BA>). Das rechtfertigt sich wie der Einwendungsausschluß selbst durch das triftige Interesse der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht. Diese Rechtslage schließt es auch aus, daß die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet (vgl. BVerwGE 60, 297 <314>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]).
Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die die Klägerin dem Ausschluß ihrer Einwendungen entgegenhalten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere enthält das Schreiben der Anhörungsbehörde vom 25. März 1994, mit dem die Klägerin zur Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung aufgefordert wurde, keine Ausführungen, aus denen die Klägerin hätte schließen dürfen, sie könne auch etwaige klagefähige Einwendungen noch nach Ablauf der bekanntgemachten Einwendungsfrist erheben.
Im übrigen ist das an die Anhörungsbehörde gerichtete Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 1994 auch seinem Inhalt nach nicht geeignet, eine wehrfähige Rechtsposition darzutun. Mit dem Vorbringen, es sei "nicht auszuschließen", daß durch den Planfeststellungsbeschluß in Anspruch genommene Ausgleichsflächen auf Schwarzenbeker Stadtgebiet "für Ausgleichsmaßnahmen bei städtischen Entwicklungsprojekten benötigt werden", wird nämlich nur auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit hingewiesen; dies genügt nicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - <Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 S. 7>). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (BVerwGE 90, 96 <100>[BVerwG 27.03.1992 - 7 C 18/91]). Derartige Beeinträchtigungen zeigt das Schreiben vom 6. Juni 1994 nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, S. 1239/1243 <Planfeststellungsrecht: Klage einer drittbetroffenen Gemeinde>).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar