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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1995, Az.: BVerwG 2 WD 25.95

Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlicher Verfehlung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter unter Gewaltanwendung; Pflicht eines Soldaten zu Achtung und Schutz der Menschenwürde; Pesonenbezogene und tatbezogene Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 25.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.04.1995 - AZ: 4 VL 18/94

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Zeit- oder Berufssoldat, der, sei es auch außerdienstlich, das Verbrechen eines Raubes begeht, zerstört damit regelmäßig die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerlässliche Vertrauensgrundlage. Zur Ahndung eines derartigen Dienstvergehens ist er deshalb im Regelfall aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

  2. 2.

    Ein besonderer Milderungsgrund, der von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lässt, kann dann gegeben sein, wenn die Tat als eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten zu qualifizieren ist.

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Zangl,
Stabsunteroffizier Cullmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. April 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den untersten Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 25 Jahre alte Soldat besuchte von 1977 bis 1985 die polytechnische Oberschule und begann danach eine Ausbildung zum Facharbeiter für Walzwerktechnik, die er mit dem Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1988 erfolgreich abschloß. Anschließend war er in seinem erlernten Beruf sowie als Schlosserhelfer und Lackierer - mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - tätig.

2

Zum 2. Januar 1992 wurde er zum Grundwehrdienst zur .../Jägerbataillon ... in B. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 1. Juni 1992 als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und fünf Monate, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endet daher planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

3

Der Soldat wurde am 20. Januar 1993 zum Unteroffizier und - nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens - am 11. Januar 1995 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. April 1992 zur .../Jägerbataillon ... in B. als Jäger und zum 1. Juni 1992 zur .../Jägerbataillon ... in B. als Mörserschütze versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 7. Juli bis 27. August 1992 zur .../Panzerbataillon ... in B. und vom 13. Oktober bis 18. Dezember 1992 zur Infanterieschule in H. bestand er den Unteroffizierlehrgang - Allgemein Militärischer Teil - und den Unteroffizierlehrgang - Militärfachlicher Teil - Wegen des Vorfalles, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er als Mörserunteroffizier und Truppführer nach vorausgehender Kommandierung zum 1. Dezember 1993 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in B. versetzt.

5

In der dienstlichen Beurteilung vom 3. Januar 1994 erhielt der Soldat als Panzermörserunteroffizier und Truppführer in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2" und zehnmal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde er als pflichtbewußter Unteroffizier beschrieben, der verläßlich seine Aufgaben erfüllt und es versteht, seine Soldaten zu motivieren.

6

Der Zeuge Hauptmann S. hat als ehemaliger Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, es habe keine Bedenken gegeben, den Soldaten zum Stabsunteroffizier zu befördern, da der Kompanie der Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. November 1994 über die Einstellung des Verfahrens vorgelegen habe. Der Soldat habe seine dienstlichen Aufgaben gut erfüllt, und es habe keine Probleme mit Alkohol im Dienst gegeben.

7

In der Beurteilung vom 12. November 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten eines Mörserunteroffiziers in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", 13mal mit "3" und zweimal mit "4" bewertet.

8

Das Bundeszentralregister (Auszug vom 18. August 1995) enthält nur die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren. Darüber hinaus wurde gegen den Soldaten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom 10. September 1995 - 4 Cs 815/95 -, rechtskräftig seit 20. Oktober 1995, eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 DM wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen sowie der Führerschein eingezogen und für die Dauer von acht Monaten die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt. Das Disziplinarbuch weist außer der sachgleich verhängten Disziplinarbuße von 800,00 DM keine disziplinare Maßregelung für den Soldaten aus.

9

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 2.850,61 DM brutto, 2.359,79 DM netto. Für die Dauer von sechs Monaten hat er Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.274,60 DM brutto, 1.668,13 DM netto erdient; ihm steht eine Übergangsbeihilfe von 12.131,20 DM zu. Gemeinsam mit seiner Freundin, die derzeit als Bürokauffrau in Nürnberg tätig ist, hat er eine Wohnung gemietet, für die er 405,00 DM monatlich zahlt. Für den Kauf der Wohnungseinrichtung und einen Pkw hat er einen Kredit von insgesamt 24.000,00 DM aufgenommen, den er in monatlichen Raten von 500,00 DM zurückzahlt.

10

II

Durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 9. November 1993 - (276) 66 Js 1263/93 Ls (130/93) -, das seit demselben Tage rechtskräftig ist, wurde der Soldat wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde; ferner wurde ihm die Zahlung von drei jährlich zu entrichtenden Bußen in Höhe von je 500,00 DM auferlegt. Wegen desselben Sachverhalts verhängte der Kommandeur des Jägerbataillons ... gegen den Soldaten am 21. Juli 1993 eine Disziplinarbuße von 800,00 DM, deren Vollstreckung zur Bewährung auf fünf Monate ausgesetzt wurde; außerdem erteilte der Divisionskommandeur und Befehlshaber der Division und des Wehrbereichskommandos ... in N. dem Soldaten am 17. August 1993 einen "Ausdrücklichen Hinweis" gemäß § 55 Abs. 5 SG.

11

In dem mit Verfügung des Divisionskommandeurs und Befehlshabers der Division und des Wehrbereichskommandos ... vom 8. März 1994 durch Aushändigung am 16. März 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 3. November 1994, den Soldaten am 26. April 1995 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Belassung des Dienstgrades eines Hauptgefreiten und hob die Disziplinarbuße des Kommandeurs des Jägerbataillons ... vom 21. Juli 1993 über 800,00 DM auf. Zuvor hatte der Kammervorsitzende mit Beschluß vom 28. November 1994 das disziplinargerichtliche Verfahren wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt; er war dabei von seiner Rechtsauffassung ausgegangen, daß nach dem bereits erteilten "Ausdrücklichen Hinweis" ein disziplinargerichtliches Verfahren unzulässig sei. Auf die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - die Entscheidung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. November 1994 über die Einstellung des Verfahrens aufgehoben.

12

Die Kammer legte ihrer Entscheidung vom 26. April 1995 die für sie gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin in dem sachgleichen Strafverfahren wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte, Unteroffizier der Bundeswehr und damals in B. kaserniert, hat am Abend des 18. Mai 1993 mit einigen Soldaten gezecht und streunte dann, recht angetrunken, noch ein bißchen in der Gegend des Treptower Parks umher, als er vor sich die 22-jährige ... K. die Straße entlanggehen sah. Einem plötzlichen, durch den Alkohol begünstigten Entschluß folgend, trat der Angeklagte von hinten an Fräulein K. heran, hielt ihr den Mund zu und nahm ihr ihren Rucksack weg und verschwand damit. Bei einer Absuche des Parks konnte der Angeklagte kurze Zeit später gefaßt werden. Mehrere Sachen aus dem Rucksack trug er am Körper bei sich, der Rucksack selbst wurde später am S-Bahnhof T. gefunden, der Angeklagte hatte ihn mit den übrigen Sachen dort weggeworfen."

13

Ergänzend traf die Kammer folgende tatsächliche Feststellungen:

"Nach seinem Gaststättenbesuch mit Kameraden hatte der Soldat das Gefühl, selber deutlich genug Alkohol getrunken zu haben, und setzte sich daher alleine ab, um auf direktem Wege zur Kaserne zurückzugelangen. Dieser Weg führte am späteren Tatort vorbei. Wie der Soldat dazu kam, sich zu der Tat hinreißen zu lassen und was er sich im Einzelnen dabei gedacht hat, ist für Außenstehende und offenbar auch für den Soldaten selber nicht zu erklären.

Nach der Tat hat der Soldat zu der Tatsache, sie begangen zu haben, gestanden, andererseits glaubhaft zu erkennen gegeben, daß er sein eigenes Verhalten für absolut falsch hält. Ein Entschuldigen wurde nur durch das Opfer selber verhindert. Die durch die Tat geschädigte Zeugin ... K. steht nämlich auf dem Standpunkt, daß eine solche Tat nicht nur nicht hinnehmbar, sondern auch nicht entschuldbar ist. Durch die Nichtannahme der Entschuldigung möchte sie bewußt nicht an einer Bagatellisierung einer solchen Tat mitwirken. Für die geschädigte Zeugin kam der Überfall vollkommen überraschend. Unmittelbar vorher hatte sie die Anwesenheit des Soldaten noch beruhigt, weil sie nicht alleine auf der Straße war. Der Überfall selber hat sie vollkommen überrascht. Sie hatte große Angst und den Überfall als gegen ihre eigene Person gerichtet empfunden. Nachdem sie sich hatte befreien und fortlaufen können, stellte sie fest, daß sie nicht verfolgt wurde. Ihr war bewußt geworden, daß in dem über einer Schulter rucksackartig getragenen Beutel wichtige Unterlagen enthalten waren. Sie machte kehrt und verfolgte nunmehr den Soldaten, um ihm die Beute wieder abzunehmen. Der Soldat, der zunächst in die Gegenrichtung nur gegangen war, fing seinerseits an wegzulaufen. Daraufhin hielt die Zeugin einen PKW an, benachrichtigte die Polizei und konnte kurz darauf zusammen mit der Polizei den Soldaten als Täter ausfindig machen. Den Tatort hat sie später nicht mehr betreten. Auch ansonsten ist sie in ihrem Verhalten sehr viel vorsichtiger geworden, traut sich bei Dunkelheit nicht mehr alleine auf die Straße und nimmt im Gegensatz zu früher in ähnlichen Situationen sich lieber ein Taxi.

Weil die Tat unmittelbar darauf bekannt geworden war, wurde der Soldat vom Dienst entbunden, und zwar unter Verhängung eines Uniformtrageverbotes. Aufgrund verschiedener Gespräche wurde die Versetzung des Soldaten zum Panzergrenadierbataillon ... veranlaßt, in dem er seit August 1993 wieder Dienst leistet. Im Unteroffizierkorps der neuen Einheit ist seine Tat weitgehend bekannt. Der Soldat selber hat seine Kameraden informiert, und zwar sowohl über die Tatumstände als darüber, daß er selber sich diese Tat nicht erklären kann und sie ablehnt. Dies wird weitgehend akzeptiert. Die Mannschaftsdienstgrade der Einheit haben in der Anfangszeit ebenfalls gerüchteweise von der Tat gehört. Es ist sogar einmal vorgekommen, daß über den Soldaten offen die Bemerkung 'Handtaschendieb' gemacht wurde. In letzter Zeit sind solche Gerüchte in Mannschaftskreisen nicht mehr wahrgenommen worden.

Zu früheren Kameraden aus dem Jägerbataillon hat der Soldat teilweise noch Kontakt. Auch dort wird er aufgrund seiner Tat nicht ausgeschlossen."

14

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, "indem der Soldat die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Tat begangen hat". Mit dieser Formulierung nahm sie ersichtlich auf die auch im Anschuldigungssatz enthaltene rechtliche Würdigung eines schuldhaften Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG (außerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht) Bezug, obgleich es ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar war, daß sie sich insoweit lediglich mit einer Inbezugnahme begnüge.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Das Dienstvergehen des Soldaten wiege außerordentlich schwer. Wie seine Tat rechtlich einzuordnen sei, ergebe sich bereits daraus, daß sie strafrechtlich als Verbrechen eingestuft werde. Mit dieser Tat habe sich der Soldat für die berufliche Tätigkeit als freiwilliger Soldat der Bundeswehr disqualifiziert. Die Folgen für das geschädigte Opfer seien auch knapp zwei Jahre nach der Tat noch sehr groß. Auch der objektive Vertrauensverlust, der gerade für die auf den Zusammenhalt einer Kameradschaft besonders angewiesene Armee von großer Bedeutung sei, dürfe nicht unterschätzt werden. Eine Tat wie diejenige des Soldaten entwickle zwangsläufig ihr Eigenleben, und die Auffassung, daß der Soldat bei oberflächlicher Betrachtung als "Räuber" oder konkret als "Taschendieb" angesehen werde, werde latent noch lange Zeit bestehen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß alle Personen, mit denen der Soldat dienstlich notwendigerweise zusammenarbeiten müsse, sich ein umfassendes Bild über den Ausnahmecharakter der Tat und sein persönliches Bereuen machen würden. Die geringe Beute der Tat falle kaum zugunsten des Soldaten ins Gewicht. Im Vordergrund stehe hier die grundlegende Mißachtung der persönlichen Integrität einer jungen Frau auf offener Straße. Der Soldat habe sich an ihr in grober Weise vergangen. Seine Entfernung aus dem Dienst entspreche auch der unmittelbaren Reaktion der Truppe auf die Tat. Der Soldat sei sofort vom Dienst suspendiert, und ihm sei das Tragen der Uniform verboten worden. Dies zeige, daß zunächst einmal vor Ort eine berechtigte Empörung entstanden sei, und eine Identifizierung mit dem Soldaten als Uniformträger nicht stattfinden sollte. Eine Vielzahl positiver Aspekte könne das Ergebnis zwar nicht dahingehend beeinflussen, daß von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werde. Diese positiven Aspekte führten jedoch dazu, daß dem Soldaten der qualifizierte Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve belassen werden könne. Dabei habe sich die Kammer von der Überlegung leiten lassen, daß der Soldat am Anfang seines beruflichen Lebens stehe. Nach einer rund vierjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr solle sein Entlassungsdienstgrad nicht nach außen sichtbar dokumentieren, warum er entlassen worden sei. Dem Soldaten solle die Chance eines Neuanfangs nicht genommen werden. Er habe eine außerordentlich lange Nachbewährungschance gut genutzt; er sei sogar noch befördert worden. Die Tat erscheine untypisch für das frühere und spätere Leben des Soldaten. Er selber habe mehrere ehrliche Entschuldigungsversuche unternommen und bereue seine Tat von Herzen; ein konkreter Führungs- und Vertrauensverlust sei in letzter Zeit nicht mehr beobachtet worden. Der Soldat sei bereits strafrechtlich gemaßregelt, seinen Bewährungsauflagen nachgekommen und habe eine einfache disziplinare Maßregelung erhalten, auch wenn diese aus Rechtsgründen habe aufgehoben werden müssen. Ferner sei zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß das disziplinargerichtliche Verfahren sich über fast zwei Jahre hingezogen habe, und zwar bei einer Gesamtdienstzeit von nur vier Jahren.

17

Gegen diese dem Soldaten am 20. Juni 1995 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Juli 1995 am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer Berufung eingelegt.

18

Zur Begründung hat er vorgetragen:

19

Die Feststellungen des Truppendienstgerichts unter I. des angefochtenen Urteils träfen zu. Sie ergäben sich zum einen aus der Anschuldigungsschrift und zum anderen aus der Personalakte des Soldaten. Die entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1995 hätten in den zugrundegelegten Urkunden ihr Bestätigung gefunden. Zutreffend seien auch die Darstellungen im Urteil unter II.; dabei sei insbesondere ausdrücklich noch einmal darauf hinzuweisen, daß in der Hauptverhandlung vom 26. April 1995 ganz deutlich geworden sei, mit dem "Ausdrücklichen Hinweis" gemäß § 55 Abs. 5 SG und mit Abschluß des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten sowie der verhängten Disziplinarbuße sei die straf- und disziplinarrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens des Soldaten von allen Seiten angenommen worden. Das Gericht habe in seiner Darstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt, daß der Soldat durch Brigadekommandeur Oberst ... Se. bereits vor Verhängung der Disziplinarbuße vom 21. Juli 1993 fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden sei. Erst auf Grund einer Beschwerde des Soldaten habe der Brigadekommandeur die fristlose Entlassung aufgehoben. Daraufhin sei die Disziplinarbuße über 800,00 DM am 21. Juli 1993 verhängt worden, und der Soldat habe von der Einleitungsbehörde den "Ausdrücklichen Hinweis" vom 17. August 1993 erhalten. Die Ausführungen unter III. des Urteils gäben den Verlauf der Hauptverhandlung vom 26. April 1995 im wesentlichen wieder; allerdings vermisse der Soldat die Feststellung, daß er sich mehrmals, zuletzt in der Hauptverhandlung, bei dem Opfer, der Zeugin ... K., entschuldigt habe, die Zeugin diese Entschuldigung aber aus Überzeugung nicht angenommen habe. Der Soldat habe damit mehrmals ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß ihn die Tat reue. Genausowenig finde trotz entsprechender Erörterung in der Hauptverhandlung der Umstand Berücksichtigung, daß die Einleitungsverfügung vom 8. März 1994 für die Kameraden und Vorgesetzten des Soldaten in der neuen Einheit, zu welcher er im August 1993 versetzt worden sei, völlig überraschend gekommen sei. Sie sei vor allem im Kameradenkreis des Soldaten auf Unverständnis gestoßen. Diesen Umstand habe der Zeuge Soltendieck nachdrücklich in der Hauptverhandlung bestätigt. Völlig überraschend komme das Urteil unter V. zu der Erkenntnis, das Dienstvergehen des Soldaten sei ausschließlich mit einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Die Tatsache, daß das Gericht dem Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten belassen wolle, ändere an der Schwere der Disziplinarmaßnahme nichts. Völlig unberücksichtigt lasse das Gericht die untadelige Führung des Soldaten bis zu dem Vorfall vom 18. Mai 1993. Es lasse weiterhin seine Reue unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat finde das uneingeschränkte Geständnis des Soldaten keine Berücksichtigung. Letztlich berücksichtige die Kammer nicht, daß gegen den Soldaten eine zur Bewährung ausgesetzte Disziplinarbuße verhängt worden sei und das Amtsgericht Tiergarten in seinem Urteil vom 9. November 1993 ebenfalls auf eine Bewährungsstrafe erkannt habe. Folge man der Urteilsbegründung ab Seite 11 Mitte, hätte die für einen aktiven Zeitsoldaten höchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, nicht verhängt werden dürfen. Die Liste der zugunsten des Soldaten berücksichtigten Gesichtspunkte sei lang und hätte nach Ansicht des Soldaten zu einer deutlich milderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme führen müssen. Der Umstand, daß selbst der Wehrdisziplinaranwalt in seinem Antrag lediglich die Herabsetzung im Dienstgrad auf den eines Hauptgefreiten unter Aufhebung der einfachen Disziplinarmaßnahme gefordert habe, zeige, daß die zugunsten des Soldaten festgestellten Milderungsgründe vom Gericht falsch bewertet worden seien. Das Gericht habe sich jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einer härteren Verurteilung veranlaßt gesehen. Der Soldat mache schließlich auf einen Umstand aufmerksam, der in der Hauptverhandlung vom 26. April 1995 nicht erwähnt worden sei. Ende 1993, nachdem sowohl disziplinarrechtlich als auch dienstrechtlich (§ 55 Abs. 5 SG) und strafrechtlich die Angelegenheit an sich erledigt gewesen sei, habe es einen Wechsel an der Spitze des Panzergrenadierbataillons ... in Brandenburg gegeben. Der vorherige Kommandeur, Oberstleutnant Sch., habe mit dem Kommandeur des Jägerbataillons ..., Oberstleutnant P., die Versetzung des Soldaten in das Panzergrenadierbataillon 421 zum 26. August 1993 veranlaßt und damit nach Auffassung aller Beteiligten einen Schlußstrich unter die dienst- und disziplinarrechtliche Würdigung des Vorfalles vom 18. Mai 1993 gezogen. Der Nachfolger, Oberstleutnant W., habe ganz offensichtlich eine härtere Gangart eingeschlagen. Er habe dem Soldaten die Einleitungsverfügung vom 8. März 1994 am 16. März 1994 im Beisein des Zeugen S., mit den Worten ausgehändigt: "Bei mir im Bataillon gibt es keine vorbestraften Unteroffiziere." Darin allein liege nach Ansicht des Soldaten der Grund für die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens, welches zu seiner Verurteilung geführt habe.

Entscheidungsgründe

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist zwar ausdrücklich unbeschränkt eingelegt, aber nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

22

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

23

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24

Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer.

25

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Wird bei solchen Verfehlungen Gewalt angewandt, handelt es sich um eine höchst verwerfliche Tat. Ein Soldat ist nach Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Auch wenn durch außerdienstliche Zueignungs- und Nötigungsdelikte der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, offenbaren vorsätzliche Eingriffe in Eigentum und Vermögen Dritter unter Anwendung von Gewalt erhebliche Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, sich somit insgesamt nachteilig auf die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit auswirken. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein.

26

Das Fehlverhalten des Soldaten ist strafgerichtlich als Raub (§ 249 StGB) geahndet worden. Ein Zeit- oder Berufssoldat, der, sei es auch außerdienstlich, ein solches Verbrechen begeht, zerstört damit regelmäßig die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauensgrundlage, so daß im Regelfall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis die unerläßliche und angemessene Ahndung eines derartigen Dienstvergehen ist (vgl. Urteil vom 1. Juni 1983 - BVerwG 2 WD 15.83 -). Mit der Selbstachtung der Streitkräfte und dem Selbstverständnis eines Soldaten ist es nicht vereinbar, daß Angehörige dieses Berufsstandes eine solche Tat begehen.

27

Erschwerend ist zu bewerten, daß die Geschädigte durch den Überfall in große Angst versetzt wurde und der Überfall für sie völlig überraschend kam, weil die Anwesenheit des Soldaten im Bereich des Treptower Parks sie unmittelbar zuvor noch dahingehend beruhigt hatte, daß sie nicht allein auf der Straße war. Demzufolge hat sie den Tatort später nicht mehr aufgesucht, traut sich bei Dunkelheit nicht mehr allein auf die Straße und nimmt im Gegensatz zu früher in ähnlicher Situation lieber ein Taxi. Dem Soldaten müssen auch die weiteren Folgen des Raubüberfalls erschwerend zugerechnet werden: Nachdem seine Tat bekannt geworden war, wurde er vom Dienst entbunden, mußte versetzt werden; im Unteroffizierkorps der neuen Einheit wurde seine Tat weitgehend bekannt und die Mannschaftsdienstgrade der Einheit haben in der Anfangszeit gerüchteweise von der Tat erfahren; es kam sogar vor, daß über den Soldaten offen die Bemerkung "Handtaschendieb" gemacht wurde.

28

Besondere Milderungsgründe, die von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen, sind dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung als solche Ausnahmesituation u.a. eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten anerkannt (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 = NZWehrr 1987, 168> und vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -). Dieser Ausnahmegrund liegt hier vor. Denn der Soldat hat sich vor dem Senat unwiderlegt und glaubhaft wie folgt eingelassen: Er habe die Tat spontan und ohne jede vorhergehende Planung begangen. Erst als er aus dem Park herausgelaufen und etwa 3 m von der Geschädigten entfernt gewesen sei, habe er den Entschluß zu der Tat gefaßt, die für ihn nicht erklärbar sei. Er habe der Geschädigten von hinten mit dem Arm ohne weitere Gewaltanwendung um den Oberkörper gegriffen; als sie sich gewehrt habe, sei sie vornüber zu Boden gefallen. Dabei sei er in den Besitz des rucksackähnlichen Beutels gekommen, den sie mit einem Riemen oder einer Schnur über der Schulter getragen habe. Er sei dann mit dem Beutel weggelaufen, habe ihm eine Mappe, die u.a. eine EC-Karte, eine Visa-Card und Bargeld in Höhe von ca. 20,00 DM enthielt, entnommen und den Beutel anschließend weggeworfen. In etwa 200 m Entfernung vom Tatort sei ihm bewußt geworden, was er angerichtet habe. Da habe er den Entschluß gefaßt, die Sachen, die er sich angeeignet habe, zurückzubringen, um sie wieder in den Beutel zu stecken und ihn dann in der nächsten Gaststätte abzugeben. Deshalb sei er umgekehrt, anstatt die Flucht fortzusetzen, was ihm leicht möglich gewesen wäre, etwa mit der S-Bahn oder in die nahegelegene Kaserne, die für ihn in ca. fünf Minuten erreichbar gewesen wäre. Bei Ausführung seines Entschlusses sei er ca. 50 m neben der Stelle, an der er die Tasche weggeworfen habe und ca. 100 m vom Tatort entfernt, von einer Polizeistreife gefaßt worden; er habe sich sofort zur Tat bekannt und sich bei der Geschädigten noch in Gegenwart der Polizei zu entschuldigen versucht.

29

Ein weiterer Anhaltspunkt, der die Tat des Soldaten als untypisch erscheinen läßt, ergibt sich daraus, daß zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt werden konnte, daß ihm zur Tatzeit auf Grund der Wirkungen des vorausgegangenen Alkoholgenusses eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zuzubilligen war. Auch das Strafgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt angesehen. Die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Soldaten hat nicht nur zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB, sondern auch zu der dort angedrohten Mindeststrafe von sechs Monaten geführt, deren Vollstreckung zudem nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

30

Schließlich spricht für den Soldaten sein Verhalten unmittelbar nach der Tat. Nachdem ihm sein gravierendes Fehlverhalten bewußt geworden war, wollte er die Sachen, die er an sich genommen hatte, in einem nahegelegenen Gasthaus abgeben; er floh nicht etwa in die Kaserne oder zur S-Bahnstation T.. Sein Vorhaben scheiterte jedoch, weil er zwischenzeitlich von der Polizei festgenommen wurde. Gegenüber der Polizei bekannte er sich sofort zu seiner Tat, legte ein volles Geständnis ab, brachte von Anfang an und wiederholt gegenüber der Geschädigten zum Ausdruck, wie sehr ihn die Tat reue, und suchte später über den Täter-Opfer-Ausgleich Kontakt zu der Geschädigten.

31

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er sich bis zu dieser Verfehlung tadelfrei geführt hat und weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt wurde. Insbesondere ist zugunsten des Soldaten in seiner Person zu berücksichtigen, daß er während der langen Dauer des Verfahrens, die er nicht zu vertreten hat, die Chance der Bewährung voll genutzt hat. Er wurde überdurchschnittlich beurteilt, konnte das Vertrauen seiner Vorgesetzten rechtfertigen bzw. wiedergewinnen und wurde sogar befördert. Hauptmann S., früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten bis zum 1. April 1995, erklärte vor der Truppendienstkammer, daß es keine Bedenken gegeben habe, den Soldaten zum Stabsunteroffizier zu befördern, weil er seine dienstlichen Aufgaben gut erfüllt habe. Hervorzuheben ist die dienstliche Beurteilung des Soldaten vom 12. November 1995, aus der sich ergibt, daß er in der Kompanie als Mörserunteroffizier eingesetzt war und dabei für Ausbildung, Führung und Erziehung von jungen Wehrpflichtigen in der Allgemeinen Grundausbildung, der Spezialgrundausbildung und der Einsatzausbildung verantwortlich war; ferner war er für die Pflege, Wartung und Einsatzbereitschaft eines Panzermörsers zuständig. Sein Kompaniechef beschreibt ihn als sehr pflichtbewußten und korrekten Soldaten, der auch unbequeme Forderungen seinen Untergebenen durch Vorbild einsichtig zu machen wisse und dabei meist die für seinen Verantwortungsbereich erforderlichen Schlußfolgerungen ziehe; bei ihrer Durchsetzung sei er stets sehr entschlossen und führe sie energisch durch. Im Kameradenkreis sei der Soldat durch seine offene und humorvolle Art anerkannt und beliebt, er sei häufig bemüht, sich fortzubilden und sein Wissen zu erweitern. Sein Bataillonskommandeur als nächsthöherer Vorgesetzter beschreibt den Soldaten in seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung als grundsoliden, aufgeschlossenen und engagierten Unteroffizier, der es verstehe, seine Männer zu fordern und stets zu einer ordentlichen Auftragserfüllung zu führen.

32

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls einen insgesamt guten Eindruck und ein positives Persönlichkeitsbild von dem Soldaten gewonnen. Hervorzuheben ist seine Einsicht in sein rechtswidriges Verhalten, seine Reue, der Versuch der Wiedergutmachung der Folgen seiner Tat sowie die Offenheit und Ehrlichkeit, mit der er sich vor dem Senat zu seiner Tat bekannt hat. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß der Soldat mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom 10. September 1995 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Da auch hier der Genuß von Alkohol dem strafbaren Verhalten vorausgegangen ist, sollte diese Verurteilung für den Soldaten ebenfalls Anlaß sein, über die Folgen seines Verhaltens im Zusammenhang mit Alkohol nachzudenken und in Zukunft hieraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

33

Angesichts des Vorliegens von Milderungsgründen in der Tat und in der Person des Soldaten, konnte ihm die disziplinare Hochstmaßnahme noch erspart werden. Eigenart und Schwere seiner Verfehlung sowie die Auswirkungen seiner Tat machen jedoch eine Dienstgradherabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad unumgänglich.

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4.

Da die Berufung des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, und die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Oberst Zangl und Stabsunteroffizier Cullmann ist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden ehrenamtlichen Richter somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken, Roth