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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: BVerwG 2 WD 15/83

Mittäterschaft an einem Raub eines Soldaten als Verstoß gegen dessen Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Fehlende eigene Gewaltanwendung bei einer Teilnahme am Raub als Milderungsgrund einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 15/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 19.11.1982 - AZ: S 4 VL 34/82

Prozessführer

Unteroffizier ...

Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Zeit- und Berufssoldat, der sich, sei es auch außerdienstlich, an einem Raub beteiligt, zerstört damit regelmäßig die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerlässliche Vertrauensgrundlage, so dass im Regelfall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis einem derartigen Dienstvergehen angemessen ist.

  2. 2.

    Verfehlte Personalmaßnahmen der Truppe sind nicht geeignet, Entscheidungen der Truppendienstgerichte zu präjudizieren.

  3. 3.

    Hinsichtlich der Frage der verschärften Vorgesetztenhaftung kommt es auf den Dienstgrad des Soldaten zur Zeit der Tat, nicht auf den zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung an.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juni 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Oberstleutnant Haug, Stabsunteroffizier Hahn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach neunjährigem Volksschulbesuch eine Lehre bei der Deutschen Bundesbahn als Maschinenschlosser, dieser am 18. Januar 1980 mit Erfolg abschloß. Bis zum Eintritt in die Bundeswehr blieb er in erlernten Beruf tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. April 1980 zur Bundeswehr einberufen und am 2. April 1980 mit der Urkunde vom 1. April 1980 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger (UA) ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei Jahre und schließlich auf vier Jahre bis zum 31. März 1984 festgesetzt. Er wurde am 29. September 1980 mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Gefreiten und am 1. Juni 1981 zum Unteroffizier ernannt. Als Fallschirmjägerunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt, wurde er mit "befriedigend" beurteilt. Er hat die Berechtigung erworben, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Nach seinen Angaben hat er die Bedingungen für die Schützenschnur in Gold erfüllt.

3

Das Bundeszentralregister weist außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren einen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 5. Oktober 1981 - 66 Cs 35 Js 2060/81 - aus, durch den gegen den Soldaten wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 10,00 DM verhängt wurde. Das Disziplinarbuch weist keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf.

4

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten betrugen zuletzt in der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.818,58 DM brutto, 1.496,27 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinen geordnet zu sein.

5

II

Im August 1980 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten und zwei weitere Personen. Das Jugendschöffengericht De. verurteilte den Soldaten am 30. April 1981 - 3 Ls/8 Js 1531/80 Hw - wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Berufung des Soldaten wurde durch Urteil der Strafkammer III - Jugendkammer - des Landgerichts De. vom 4. März 1982 - 4 Ns 3 Ls/8 Js 1531/80 Hw - verworfen. Das Urteil ist seit diesem Tage rechtskräftig.

6

In dem wegen desselben Vorfalls rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 19. November 1982 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 23. August 1982 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO als bindend erachteten strafgerichtlichen Feststellungen sowie ergänzende eigene Feststellungen wie folgt zugrunde:

7

Am Abend des 22. August 1980 besuchte der Soldat gemeinsam mit dem 23jährigen Maschinenschlosser Uwe H. und der 20jährigen Arbeiterin Regina He. eine Gaststätte in ... L. Dort tranken H. und He. Korn, während der Soldat keinen Alkohol zu sich nahm. Als die Gaststätte um 22.00 Uhr schloß, fuhren alle drei im Wagen des Soldaten nach Schlangen, ihrem Wohnort, zurück. Unterwegs kauften sie einen Kasten Bier, setzten sich in das Wartehäuschen einer Bushaltestelle in Schlangen und tranken dort Bier. Dabei nahm der Soldat im Verlauf des ganzen Abends nur eine Flasche zu sich. Gegen 23.00 Uhr gesellte sich der schon erheblich unter Alkoholeinfluß stehende 37jährige Maurer Friedhelm U. zu ihnen. Der Soldat erkannte den in der Nähe seines Elternhauses wohnenden Mann, wußte aber nicht, ob dieser ihn kannte. Der Soldat verließ alsbald für etwa 15 Minuten das Wartehäuschen zum Einkauf von Zigaretten. Nach seiner Rückkehr fragte U., ob sie aus dem Jugendheim S. "abgehauen" seien. Um U. zu "veräppeln", bejahten sie diese Frage und baten, sie nicht der Polizei zu verraten. Daraufhin bot Ulsahs Regina He. an, sie könne bei ihm schlafen. Im weiteren Verlauf kam das Gespräch zwischen U. und Regina He. auf das Thema Geschlechtsverkehr. U. bot ihr 50,00 DM an, damit sie mit ihm Geschlechtsverkehr ausübe. Sie ging zum Schein auf das Angebot ein und nahm den 50,00 DM-Schein entgegen, den ihr alsbald der Soldat abnahm und in seinen Strumpf steckte. H. forderte U. dann auf, das sein zu lassen. Beide gingen zusammen vor das Wartehäuschen. Dort beschimpfte Ulsahs H. mit "dicke Sau" und "Zuhälter" und trat ihm im Verlauf des Wortgefechts gegen das Schienbein. Als er H. dann auch am Hemdkragen packte, stieß dieser ihn zur Seite, so daß er zu Boden fiel, U. lief daraufhin zunächst weg, kam aber kurze Zeit später zurück und setzte sich wieder auf die Bank neben Regina He. Beide verließen dann zusammen das Wartehäuschen. Als U. im Gebüsch Regina He., die zum Geschlechtsverkehr mit ihm nicht bereit war, ans Knie faßte, gab sie ihm eine Ohrfeige und sagte, er solle das lassen. H. und der Soldat, die mittlerweile das Verschwinden beider bemerkt hatten, gingen ihnen nach. H. forderte U. erneut auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen. U. schimpfte darauf wieder, nannte H. einen Zuhälter und sagte, er solle doch froh sein, wenn das Mädchen etwas verdiene. Daraufhin sah H. "rot" und schlug auf U. ein, der bereits nach dem ersten Schlag zu Boden ging. Auch als U. am Boden lag und mit den Händen seinen Kopf zu schützen versuchte, schlug H. weiter auf ihn ein. Der Soldat stand etwa drei Meter entfernt und beobachtete das Geschehen, ohne einzugreifen. Er erkannte, daß U. eindeutig der Schwächere war. Im Verlauf dieses Geschehens gelangten Brieftasche und Portemonnaie des U. in die Hände des Soldaten. Dabei konnte nicht festgestellt werden, daß der Soldat beides dem geschädigten U. aus der Tasche gezogen hatte. Möglicherweise hatte dies H. selbst getan und beides dem Soldaten zugeworfen. Dieser verließ jedenfalls auf die Aufforderung H. hin den Tatort mit den Sachen, die, wie er wußte, U. gehörten, lief zu seinem Auto und fuhr nach Hause, ohne sich um die anderen weiter zu kümmern. Auch H. und Regina He. gingen anschließend getrennt fort, trafen sich aber im weiteren Verlauf des Abends wieder. Da Regina He. ihren Wohnungsschlüssel während des Abends dem Soldaten gegeben hatte und deshalb nicht in ihre Wohnung konnte, ging sie gemeinsam mit H. zu dem Soldaten. Dieser hatte das von U. erbeutete Geld, etwa 160,00 DM, auf seinem Bett ausgebreitet. Es handelte sich dabei um einen 100,00 DM-Schein, einen 50,00 DM-Schein und Kleingeld. Portemonnaie und Brieftasche mit Papieren des U. hafte der Soldat in seinem Schrank versteckt. Die ursprüngliche Überlegung des Soldaten, U. sein Eigentum zurückzugeben, wurde auch von ihm wieder verworfen, nachdem H. damit nicht einverstanden war. Das Geld wurde dann in der Weise geteilt, daß Regina He. den 50,00 DM-Schein sofort erhielt, während der Soldat den 100,00 DM - Schein zunächst behielt, um ihn am nächsten Morgen zu wechseln und dann H. dessen Anteil von 55,00 DM zu geben. 55,00 DM behielt der Soldat für sich. Um nicht durch den Besitz von Brieftasche und Portemonnaie überführt werden zu können und zugleich den Verdacht von sich abzulenken, fuhren alle drei mit dem Pkw des Soldaten nach S. und warfen dort vor dem Jugendheim - es handelte sich dabei um eine Jugendstrafanstalt - Brieftasche und Geldbörse des U. aus dem Autofenster. Nachdem der Soldat erfahren hatte, daß die Polizei ihn als Mittäter ermittelt hatte, überwies er 55,00 DM an U.

8

Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:

9

Das Dienstvergehen des Soldaten wiege schwer. Er habe sich als Mittäter an einem Raube beteiligt. Dabei sei auch die Schuld des Soldaten nicht gering, auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, daß er sich wohl bei der Tat der gesamten Tragweite seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht in vollem Umfang bewußt gewesen sei und daß er überwiegend aus jugendlichem Leichtsinn und weniger mit Vorteilsabsicht gehandelt habe. Zu seinem Nachteil sei zu würdigen, daß er bei der Sicherung der Beute besonders aktiv geworden sei und bei der Ablenkung des Tatverdachts durch das Wegwerfen der Brieftasche und des leeren Geldbeutels auf der Straße vor dem Eingang zum Jugendheim in S. besonders überlegt und raffiniert mit H. und He. zusammen gehandelt habe. Der Soldat habe gewußt, daß der Geschädigte auf Grund des vorangegangenen Gespräches angenommen habe, die drei Täter seien Insassen des Jugendheimes, so daß bei Auffinden des Portemonnaies und der Brieftasche vor dem Gebäude S. der Verdacht auf Insassen dieses Heimes gelenkt werden sollte. Es könne den Soldaten auch nur in geringem Maße entlasten, daß er einige Tage später seinen Anteil an der Beute in Höhe von 55,00 DM auf das Konto des geschädigten Friedhelm U. überwiesen habe, da der Soldat dies unter dem Eindruck der ihm bekanntgewordenen strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei getan habe. Zugunsten des Soldaten spreche allerdings, daß er zum Zeitpunkt der Tat noch den untersten Mannschaftsdienstgrad eines Jägers innegehabt und in der Folgezeit nach der Tat ordentliche dienstliche Beurteilungen erhalten habe, ferner, daß er disziplinar nicht vorbelastet sei. Wegen der Schwere der Tat und der nicht geringen Schuld des Soldaten habe er jedoch, auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten, nicht in dem Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers belassen werden können. Nur auf Grund der zugunsten des Soldaten sprechenden Umstände, der Reue des Soldaten und der nicht zu besorgenden Wiederholungsgefahr habe es bei der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten sein Bewenden haben können.

10

Gegen dieses ihm am 10. Januar 1983 zugestellte Urteil hatte der Soldat mit einem am 14. Dezember 1982 bei der Kammer eingegangenen Schreiben vom 13. Dezember 1982 "vorsorglich" Berufung eingelegt, diese mit einem am 31. Januar 1983 bei der Kammer eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom 28. Januar 1983 wiederholen und beantragen lassen, das Urteil der Kammer aufzuheben. Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:

11

Es werde zunächst die Verletzung materiellen Rechts gerügt und festgestellt, daß auf zwölf Seiten des Urteils lediglich der Sachverhalt festgestellt werde, während die eigentliche Begründung für die Maßnahme des Gerichts nur auf den Seiten 12, letzter Absatz, 13 und 14 gegeben werde. Der Soldat sei zur Zeit des Vorfalls etwa sieben Wochen bei der Bundeswehr gewesen. Bei der mehr als zwei Jahre später ausgesprochenen Verurteilung sei nicht berücksichtigt worden, daß sich der Soldat während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr voll bewährt habe. Er sei hier auch befördert worden, habe an verschiedenen Lehrgängen teilgenommen und Auszeichnungen erhalten. Schon dieses Verhalten des Soldaten zeige, daß es nach so langer Zeit nicht gerechtfertigt sei, ihn wieder herabzustufen. Schon das Jugendschöffengericht in De. habe die Umstände gewürdigt, die zu der Tat geführt haben. Dies müsse auch im disziplinargerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Der Soldat habe es weder damals noch heute nötig gehabt, sich am Geld fremder Leute zu bereichern. Er habe deshalb auch, nachdem er seinen einmaligen Fehler eingesehen habe, das Geld umgehend an den Geschädigten überwiesen. Der gesamte Vorfall sei erst einige Tage später bekannt geworden, weil der Geschädigte sich bei der Polizei erkundigt habe, wie er wohl wieder an seinen Führerschein kommen könne. Zusammenfassend werde festgestellt, daß eine weniger harte Disziplinarmaßnahme gemäß § 54 WDO angemessen gewesen wäre.

12

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 1983, der am 7. Februar 1983 bei der Kammer eingegangen ist, haben die Verteidiger erklärt, das Urteil solle zunächst in vollem Umfang angefochten werden. Zur Begründung der Berufung haben die Verteidiger weiter Ausgeführt:

13

Die Vorschrift des § 34 WDO müsse in stärkerem Maße zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden. Danach seien Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen zu berücksichtigen. Auch das Maß der Schuld, die Persönlichkeit und die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten dürften nicht verkannt werden. Der Zeuge Hauptmann Brandstätter habe in der Hauptverhandlung vor der Kammer erklärt, er halte den Soldaten für einen jungenhaften und manchmal unbedachten Unteroffizier, der aber insgesamt gesehen ein ordentlicher Gruppenführer sei. Der Soldat sei bei seinen Kameraden anerkannt. Für wichtig werde gehalten, daß der Soldat wahrheitsliebend sei. Der Zeuge habe ferner die Tat als persönlichkeitsfremd bezeichnet. Dies sei auch schon in dem Strafverfahren zur Sprache gekommen und darauf hingewiesen worden, daß der Soldat mehr oder weniger in diese Sache mit hineingerutscht sei. Wenn man sich die anderen Beteiligten ansehe und anhöre, werde dieser Eindruck bestätigt. Dies komme auch im Urteil des Jugendschöffengerichts in De. zum Ausdruck. Hauptmann B. habe weiter eine steigende Leistungstendenz beim Soldaten festgestellt. Es sei seinerzeit das Urteil des Jugendschöffengerichts abgewartet worden; dann hätten aber die tadellose Führung und das gute Abschneiden des Soldaten bei dem Lehrgang den Ausschlag gegeben, ihn zu befördern. Deshalb sei es jetzt nicht angemessen, ihn wieder in das Amt eines Obergefreiten herabzusetzen. Der Zeuge B. habe erklärt, wenn der Soldat degradiert werde, müsse er versetzt werden, dann gehe die enge, Bindung, die er mit seinen Führern und Unterführern habe und die für seine weitere Entwicklung wichtig sei, in die Brüche. Bei der Beförderung sei das Strafurteil seines Wissens auch dem Kommandeur bekannt gewesen. Dieser Umstand werde im Hinblick auf § 34 WDO für wichtig gehalten.

14

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

15

2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Soldat wendet sich in allen Berufungsschriften nur gegen die Maßnahmebemessung, ohne die Tat- und Schuldfeststellungen oder die rechtliche Würdigung der Kammer anzugreifen. Aus diesem Grunde ist die ausdrückliche Erklärung, das Urteil werde in vollem Umfang angefochten, unbeachtlich. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327, § 331 Abs. 1 StPO).

16

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

17

Mit Recht ist die Kammer von einem schweren Dienstvergehen des Soldaten ausgegangen. Sein Fehlverhalten ist strafgerichtlich als Raub und damit als Verbrechen (§ 249 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 StGB) geahndet worden. Ein Zeit- und Berufssoldat, der sich, sei es auch außerdienstlich, an einem Verbrechen beteiligt, zerstört damit regelmäßig die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauensgrundlage, so daß im Regelfalle die Entfernung aus dem Dienstverhältnis einem derartigen Dienstvergehen angemessen ist.

18

Mit Recht hat jedoch die Kammer gewichte Milderungsgründe gesehen, die ihr Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Zugunsten des Soldaten war einmal zu berücksichtigen, daß die Initiative zur gewaltsamen Wegnahme von Brieftasche und Portemonnaie des Geschädigten U. nicht von dem Soldaten ausging. Vielmehr war nach dem Urteil der Kammer zu seinen Gunsten von der Möglichkeit auszugehen, daß ihm beides von dem Beteiligten H. zugeworfen und er von diesem aufgefordert wurde, mit der Beute "abzuhauen". Dem Soldaten war ferner seine jugendliche Unreife ebenso zugute zu halten wie der Umstand, daß er, sicherlich mit bedingt durch diese Unreife, in eine zweifelhafte Gesellschaft geraten war und damit in eine ihm persönlichkeitsfremde Tat hineingezogen wurde. Andererseits konnte aber nicht, wie der Soldat geltend machen will, von einer Kurzschlußhandlung die Rede sein. Eine solche mochte allenfalls noch in Betracht kommen, als sich der Soldat auf die Aufforderung H. hin mit der Beute vom Tatort entfernte. Er begab sich dann jedoch mit den Ulsahs weggenommenen Sachen allein in seine Wohnung im Hause seiner Eltern, entnahm dort das Geld dem Portemonnaie und breitete es auf dem Bett aus. Brieftasche und das leere Portemonnaie versteckte er in seinem Schrank. Bis zur Ankunft der beiden anderen Tatbeteiligten in seiner Wohnung verging dann einige Zeit; mithin hatte der Soldat hinreichend Gelegenheit, sich darüber klarzuwerden, worauf er sich da eingelassen hatte. Er hätte durchaus auch die Möglichkeit gehabt, Brieftasche und Portemonnaie des U. mit Inhalt in den Briefkasten von dessen Wohnung zu werfen, die sich in der Nähe des Elternhauses des Soldaten befand. Seine Einlassung, er habe dies aus Furcht vor Entdeckung nicht getan, ist schon deshalb wenig überzeugend, weil einmal die Gefahr, bei diesem Tun beobachtet zu werden, in der Nacht außerordentlich gering war, zum ändern er, wollte er dabei von U. gestellt werden, diesem gegenüber ohne weiteres hätte angeben können, daß er dessen Eigentum nur an sich genommen habe, um es für ihn sicherzustellen, und daß er es ihm deshalb jetzt zurückbringe. Das Verhalten des Soldaten in seiner Wohnung läßt aber eher darauf schließen, daß der Soldat von vornherein damit rechnete, daß die Beute verteilt, jedenfalls aber nicht an U. zurückgegeben werden sollte.

19

Es spricht zwar für den Soldaten, wenn er zunächst die Überlegung anstellte, ob man nicht doch die Brieftasche U. und das Geld an U. zurückgeben solle. Er hat sich dann aber, nachdem H. dazu nicht bereit war, nicht weiter für eine Rückgabe an U. eingesetzt, obwohl er als der einzig Nüchterne dieses Trios zumindest jetzt in der Lage war, Ausmaß und auch mögliche Folgen des Fehlverhaltens zu übersehen. Er hat statt dessen sich sofort mit einer Verteilung der Beute einverstanden erklärt und auch seinen Anteil daran behalten. Auch bei seinen weiteren Bemühungen, zunächst das Geld zu wechseln und dann H. dessen Anteil zu übergeben, hatte der Soldat noch ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zumindest dadurch von dieser Tat zu distanzieren, daß er eine Annahme des auf ihn entfallenden Teils der Beute ablehnte. Er hätte zu dieser Zeit auch noch Gelegenheit gehabt, die noch in seinem Besitz befindlichen 110,00 DM U. unauffällig zurückzugeben. Statt dessen hat er durch weitere Aktivitäten erst die vereinbarte Verteilung der Beute sichergestellt. Auch an der versuchten Verwischung der Spuren durch Wegwerfen der Papiere vor der Jugendstrafanstalt S., womit der Verdacht auf deren Insassen gelenkt werden sollte, hat sich der Soldat aktiv beteiligt. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug die übrigen Tatbeteiligten zu dieser Anstalt.

20

Auch wenn danach der Soldat weder selbst sich an der Gewaltanwendung gegenüber U. beteiligt noch diesem Brieftasche und Portemonnaie selbst weggenommen hat, hat ihn die Strafkammer mit Recht als Mittäter behandelt. Er wußte, daß U. infolge der von H. gegen ihn angewandten Gewalt nicht in der Lage war, das ihm weggenommene Eigentum zu verteidigen, das seiner Einwirkungsmöglichkeit schließlich erst dadurch entzogen wurde, daß der Soldat mit der Beute davonlief und -fuhr. Dieser hattesich im übrigen schon vor der gewaltsamen Wegnahme der Brieftasche und des Portemonnaies an der Schädigung des U. beteiligt, als er den von Regina He. diesem abgeschwindelten 50,00 DM-Schein ihr abnahm und in seinem Strumpf versteckte. Auch dieses Verhalten zeigt, daß der Soldat nicht erst dem möglicherweise stärkeren Willen H. nachgab, sondern auch von sich aus Initiative zur Schädigung des U. entwickelte. Zur Rückgabe seines Beuteanteils fand er sich im übrigen auch erst bereit, nachdem er erfahren hatte, daß gegen ihn ermittelt wurde.

21

Trotz der für den Soldaten sprechenden Milderungsgründe konnten Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und auch das Maß der Schuld des Soldaten zwar von der Höchstmaßnahme, nicht aber von der von der Kammer ausgesprochenen Dienstgradherabsetzung absehen lassen. Der Soldat hat auch nicht eine so ungewöhnliche Nachbewährung als Unteroffizier erbracht, in diesem Dienstgrad nicht so überragende Leistungen gezeigt, daß es als nicht vertretbar erscheinen könnte, ihm diesen Dienstgrad wieder abzuerkennen. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob der Dienstunfall den Soldaten an einer besseren Nachbewährung gehindert hat. Ist, aus welchen Gründen auch immer, einem Soldaten die Möglichkeit einer solchen hervorragenden Nachbewährung durch besondere Umstände verwehrt - als solche Umstände kommen neben Krankheit oder Unfall zum Beispiel auch eine vorläufige Dienstenthebung in Betracht -, so kann deshalb nicht bei der Maßnahmebemessung zugunsten des Soldaten unterstellt werden, er würde anderenfalls eine solche Nachbewährung erbracht haben. Hier deutet im übrigen die Beurteilung, die er als Unteroffizier erhalten hat, darauf hin, daß unabhängig von seinem Dienstunfall gewichtige Mängel seiner dienstlichen Leistungen festgestellt worden sind. Die ihm erteilte Beurteilung liegt jedenfalls nach heutigen Maßstäben wesentlich unter dem Durchschnitt.

22

Zu Unrecht wendet sich der Verteidiger gegen eine Degradierung mit der Begründung, der Soldat sei ja von der Truppe in Kenntnis seines Fehlverhaltens zunächst zum Gefreiten befördert, dann zu einem Unteroffizierlehrgang entsandt und nach dessen Bestehen mit der Note "gut" und in Kenntnis des erstinstanzlichen Strafurteils sogar zum Unteroffizier ernannt worden. Dieses Verhalten der personalbearbeitenden Stelle ist schlechterdings unverständlich und mißachtet den Grundsatz ordnungsmäßiger Personalführung, daß jedenfalls wahrend des Laufs von straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren, noch dazu, wenn es sich um den Vorwurf eines Verbrechens handelt, Förderungsmaßnahmen und vollends Beförderungen des betroffenen Soldaten auszusetzen sind. Hier wäre als Reaktion der Truppe auf das Fehlverhalten des Soldaten durchaus die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu erwägen gewesen, keinesfalls aber konnte es angebracht erscheinen, den Soldaten vor einer abschließenden Entscheidung mehrfach zu befördern. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate sind im übrigen verfehlte Personalmaßnahmen der Truppe nicht geeignet, Entscheidungen der Wehrdienstgerichte zu präjudizieren. Der Senat konnte deshalb auch nicht gehindert sein, die dem Dienstvergehen angemessene Maßnahme zu verhängen, nur weil dadurch teilweise eine verfehlte Personalentscheidung korrigiert wurde.

23

Zwar ist dem Bundeswehrdisziplinaranwalt einzuräumen, daß es auch nicht Sache der Wehrdienstgerichte ist, verfehlte Personalentscheidungen zu korrigieren. Darum geht es hier jedoch nicht. Dieser Grundsatz ist vielmehr von den Wehrdienstsenaten in Fällen ausgesprochen worden, in denen unter Hinweis auf eine mangelnde Eignung des Soldaten für den inzwischen erlangten Dienstgrad eine von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens wie auch aus anderen Zumessungserwägungen nicht angemessene Dienstgradherabsetzung beantragt worden war. Es trifft zwar zu, daß ohne die verfehlten Personalentscheidungen ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Soldaten, der sich dann noch im niedrigsten Mannschaftsdienstgrad befunden hätte, wohl nicht eingeleitet worden wäre. Eine Degradierung wäre dann zwangsläufig als Ziel eines Verfahrens nicht in Frage gekommen, weil der Soldat noch keinen Dienstgrad erlangt hätte, aus dem man ihn hätte herabsetzen können. Wenn aber, sei es auch durch verfehlte Personalentscheidungen, inzwischen der Soldat bis zum Unteroffizier befördert worden ist, so war damit die Möglichkeit einer Dienstgradherabsetzung geschaffen. Es würde in unerträglicher Weise die Entscheidungen der Wehrdienstgerichte präjudizieren, wenn die Truppe mit einer regelwidrigen Beförderung während eines laufenden Verfahrens die Verhängung einer als angemessen erachteten Dienstgradherabsetzung verhindern könnte.

24

Zutreffend hat zwar der Bundeswehrdisziplinaranwalt darauf hingewiesen, daß die Kammer zu Unrecht den Soldaten unter die verschärfte Haftung eines Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG) gestellt hat. Für diese verschärfte Vorgesetztenhaftung kommt es auf den Dienstgrad des Soldaten zur Zeit der Tat, nicht auf den zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung an. Unverkennbar hat aber die Kammer bei ihren Maßnahmebemessungserwägungen den Soldaten gerade nicht der verschärften Vorgesetztenhaftung unterworfen; denn sie hat zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er sich zur Tatzeit noch im untersten Mannschaftsdienstgrad befunden hat. Dieser Umstand ist jedoch kein Milderungsgrund, der von der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dem Maß der Schuld und der Persönlichkeit des Soldaten angemessenen Maßnahme absehen lassen könnte. Es entfällt vielmehr der sonst bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung anzunehmende Erschwerungsgrund.

25

Insgesamt hat nach Ansicht des Senats die Kammer mit ihrer Entscheidung das Richtige getroffen.

26

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Bei der gänzlich erfolglosen Berufung des Soldaten fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage, um die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auf den Bund überbürden zu können.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Haug
Hahn