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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1995, Az.: BVerwG 6 C 18/93

Prüfungsrecht; Bewertung; Begründung; Fürsorgepflicht; Berufsfreiheit; Prüfungsverfahren; Informationsrecht; Schriftlichen Begründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 18/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 04.08.1993 - 7 B 92.2682
VG München 23.06.1992 - M 16 K 92.922

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 185 - 201
  • DVBl 1996, 436-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 510-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1997, 602-605 (Urteilsbesprechung von WissAss. Dr. Ulrich Hösch)
  • NJW 1996, 2670-2675 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1103-1104 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen.

2. Solange eine spezielle normative Regelung für die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.

3. Zum Inhalt der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis sowie speziell zu deren Hinweispflichten, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder - für ihn nicht erkennbar nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner (mündlichen) Prüfungsleistungen zu erlangen.

4. Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (z. B. um Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs offenzulegen.

5. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer ihre Gründe betreffend mündliche Prüfungsleistungen nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling rechtzeitig und sachlich-vertretbar verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.

6. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, daß die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angaben der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt.

7. Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen.

8. Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 I und 19 IV GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rechtssprechung des Senats durch BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = NVwZ 1993, 678).

Tatbestand:

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Bescheid über das Nichtbestehen der (ausschließlich mündlichen) Prüfung für vereidigte Buchprüfer deshalb rechtswidrig ist, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht begründet wurde und der Umstand, daß eine spätere Begründung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, dem Prüfungsamt zuzurechnen ist.

2

Der Kläger, seit 1982 selbständig als Rechtsanwalt tätig, unterzog sich im Jahre 1989 erfolglos der Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach den §§ 131, 131 a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). In der am 28. Februar 1991 ausschließlich in mündlicher Form abgelegten Wiederholungsprüfung erzielte er die Gesamtnote 4, 25. Über die Prüfung wurde eine von den vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschriebene Niederschrift angefertigt. Aus ihr ergeben sich als "Ergebnis der mündlichen Prüfung" die Einzelnoten 1) Vortrag 3, 2) Wirtschaftliches Prüfungswesen 5, 3) Betriebswirtschaft 5, 4) Wirtschaftsrecht 4 und aus der Notensumme von 17: 4 als "Gesamtnote der Prüfung 4, 25"; ferner als "Entscheidung des Prüfungsausschusses: Die Prüfung ist nicht bestanden". Gemäß der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer wurde dem Kläger im Anschluß an die mündliche Prüfung ohne jegliche Begründung die Entscheidung des Prüfungsausschusses mündlich bekanntgegeben, daß er die Prüfung nicht bestanden habe; eine Bescheinigung gleichen Inhalts wurde ihm ebenfalls am 28. Februar 1991 ausgestellt.

3

Per Telekopie vom Montag, dem 4. März 1991, beim Beklagten am selben Tage eingegangen, bat der Kläger den Beklagten "um unverzügliche schriftliche Mitteilung der Einzelnoten"; mit Schreiben vom 18. März 1991 erinnerte er an die Erledigung seiner Anfrage, die er bis zum 22. März 1991 erbat. Mit Schreiben vom 18. März 1991, abgesandt am Folgetag, ließ der Beklagte durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Kläger wissen, daß die schriftliche Bekanntgabe der Einzelnoten in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei, so daß diese nur durch jederzeit mögliche Akteneinsicht zu erfahren seien; im Hinblick auf seinen Wohnsitz außerhalb Münchens sei er, der Beklagte, jedoch "entgegenkommenderweise" bereit, die Einzelnoten dennoch mitzuteilen, was er im folgenden tat. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. März 1991 legte der Kläger sodann gegen die Prüfungsentscheidung "Widerspruch" ein und bat zunächst um Akteneinsicht; eine eventuelle Begründung sowie Antragstellung behielt er sich vor. Die Akteneinsicht wurde sodann seinem Bevollmächtigten mit Schreiben des Beklagten vom 22. April 1991 in Aussicht gestellt und ab dem 29. April 1991 beim Amtsgericht A. ermöglicht. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. August 1991 begründete der Kläger seinen Widerspruch und beantragte die Aufhebung der Prüfungsentscheidung sowie so gestellt zu werden, als wäre die Prüfung am 28. Februar 1991 nicht durchgeführt worden. Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 17. April 1991 über die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, die hier nicht eingehalten worden seien. Insbesondere habe der Prüfling keine Möglichkeit zu erfahren, wie seine Leistungen im einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen seien. Unter anderem fehle ein Protokoll über die mündliche Prüfung, so daß nicht nachprüfbar sei, welche Fragen gestellt worden seien, wie diese beantwortet worden seien und was zu einer Negativbewertung geführt habe. Die Prüfungsentscheidung sei auch bei ihrer Verkündung im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung nicht begründet worden. Abschließend bat der Kläger um eine baldige Entscheidung über seinen Widerspruch.

4

Als in der Folgezeit außer dem Hinweis, daß es keines Vorverfahrens bedürfe, keine weitere Reaktion des Beklagten erfolgte, erhob der Kläger kurz vor Ablauf der einjährigen Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage mit dem Antrag, die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 24. Februar 1991 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Prüfung vom 28. Februar 1991 nicht als Prüfungsversuch gelte. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Nach Art. 12 Abs. 1 GG müßten berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt werde, insbesondere Einwendungen gegen Prüferbewertungen wirksam vorgebracht werden könnten. Dies sei ihm verwehrt worden, weil er keinerlei Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis über die einzelnen Bewertungen seiner Leistungen zu erlangen.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben, weil zwecks Ermöglichung einer gerichtlichen Nachprüfung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung für die mündliche Prüfung eine Niederschrift zu fordern sei, die zumindest den wesentlichen Inhalt der Aufgabenstellung, eine kurze Skizzierung der gegebenen Lösungsansätze und eine plausible Bewertungsbegründung enthalte. In Ermangelung einer solchen Niederschrift sei der Kläger nicht in der Lage, wirksam Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit im wesentlichen folgender Begründung das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung gemäß der einschlägigen Vorschrift der Prüfungsordnung lediglich formelle Angaben enthalte, nicht aber den Inhalt des Prüfungsgesprächs (Prüfungsfragen und -antworten) sowie die für die Bewertung der Prüfungsleistungen maßgeblichen Erwägungen der Prüfer wiedergebe. Letzteres sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes in den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Sinn und Funktion des Prüfungsprotokolls sei es nämlich, den äußeren Ablauf der Prüfung fest zuhalten. Dagegen entzögen sich die Wertungen der Leistungen des Prüflings durch die Prüfer einer Protokollierung; es könne allenfalls eine Frage der Begründungspflicht des Prüfers sein, inwieweit er die seiner Bewertung zugrundeliegenden Erwägungen offenzulegen habe. Eine vollständige Protokollierung aller Fragen und Antworten des gesamten Prüfungsgesprächs sei durch höherrangiges Recht nicht geboten; im Gegenteil sprächen gewichtige Gründe dagegen.

7

Der angefochtene Prüfungsbescheid sei aber auch nicht etwa deshalb aufzuheben, weil er keine Begründung der negativen Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses enthalte und eine Begründung auch in anderer Form nicht gegeben worden sei. Nach der einschlägigen Prüfungsordnung sei eine solche Begründung weder für schriftliche noch für mündliche Prüfungsleistungen vorgeschrieben. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht für schriftliche Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG eine Pflicht zur Begründung der Prüferbewertung abgeleitet. Die hierfür angeführten Gesichtspunkte könnten gleichermaßen Geltung für mündliche Prüfungen beanspruchen. Bei ihnen wäre demgemäß eine Begründung jedenfalls dann zu fordern, wenn die Bewertung der mündlichen Leistung negativ sei und zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führe. An Inhalt und Umfang der Begründung brauchten dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt zu werden. Es erscheine ausreichend, wenn die Prüfer - sei es in einer kurzen schriftlichen Beurteilung in oder außerhalb der Prüfungsniederschrift, sei es in einer mündlichen Kurzbegründung im Anschluß an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - die für die Bewertung maßgeblichen Erwägungen und Gesichtspunkte in den wesentlichen Punkten aufzeigten, so daß der Prüfling ersehen könne, welche Leistungsmängel nach der Beurteilung der Prüfer zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hätten.

8

Aber selbst dann, wenn von einem Begründungsmangel des angefochtenen Prüfungsbescheides auszugehen wäre, könne dies nicht zum Erfolg der Klage führen, weil der Kläger den Verfahrensmangel nicht den besonderen Anforderungen des Prüfungsrechts entsprechend rechtzeitig und im einzelnen substantiiert geltend gemacht habe. Die Pflicht eines Prüflings, Verfahrensmängel unverzüglich zu rügen, ergebe sich aus seiner Pflicht, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken; er handele widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entziehe. Zwar bestehe die Pflicht zur Mitwirkung nur im Rahmen der Zumutbarkeit, die von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation, abhänge; dennoch habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Erwägungen und Gesichtspunkte, die bei einer Leistungsbewertung in einer mündlichen Prüfung für den Prüfer maßgebend gewesen seien, könnten - da schriftliche Aufzeichnungen in der Regel fehlten - nur aus dem Gedächtnis des Prüfers rekonstruiert werden und bedürften daher in besonderem Maße einer zeitnahen Aufklärung. Dem Kläger wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, den Mangel einer Begründung für die von ihm als zu hart empfundenen Bewertungen alsbald nach dem Prüfungstermin vom 28. Februar 1991 geltend zu machen. Eine solche Rüge hätte sich ihm in der gegebenen Verfahrenssituation - spätestens nach Bekanntgabe der Einzelnoten mit Schreiben vom 18. März 1991 - geradezu aufdrängen müssen, wenn er sich mit den erteilten Noten als zu schlecht bewertet gefühlt habe. Das Ministerium hätte nämlich - "wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert" - auf konkrete Rüge des Klägers hin auch Stellungnahmen der betreffenden Prüfer herbeigeführt und damit die Begründung der angegriffenen Bewertung nachgeholt, so daß auch eine gerichtliche Überprüfung der Prüferentscheidung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe aber weder auf die Bekanntgabe der Gesamtnote noch die der Einzelnoten hin gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht, in bestimmten Fächern zu schlecht bewertet worden zu sein, und er habe auch keine Begründung der erteilten Note verlangt. Er habe nicht auf konkrete Fragen und Antworten hingewiesen, die nach seiner Erinnerung eine zumindest ausreichende Leistung darstellten. Er habe lediglich am 26. März 1991 ohne konkrete Rügen Widerspruch eingelegt; die mit Schriftsatz vom 1. August 1991 nachgereichte Begründung könne - mehr als fünf Monate nach dem Prüfungstermin - keineswegs mehr als unverzügliche Rüge des Verfahrensmangels angesehen werden, erst recht nicht die unter voller Ausnutzung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhobene Klage. Im übrigen trage der Kläger weder in der Widerspruchsbegründung noch mit der Klage konkret vor, in welchen Fächern und von welchen Prüfern er sich zu schlecht beurteilt fühle und daß er im einzelnen die gestellten Fragen zumindest ausreichend beantwortet habe. Es treffe nicht zu, daß er hierzu ohne schriftliche Begründung der Leistungsbewertung nicht in der Lage gewesen wäre. Durch sein Verhalten habe er jegliche Nachholung einer Begründung und damit die Heilung des behaupteten Verfahrensmangels verhindert. Hierin liege eine gröbliche Verletzung der einem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflicht.

9

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erstrebt. Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsgericht habe ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei schriftlichen Prüfungsarbeiten aus diesen Grundrechten des Prüflings das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung hergeleitet; entsprechendes müsse für mündliche Prüfungen und zumal für ausschließlich mündliche Prüfungen gelten, denn auch bei ihnen müsse ein effektiver Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleistet sein. Dieser setze voraus, daß die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegten, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt hätten, weil allein dadurch der Prüfling in die Lage versetzt werde, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen; Voraussetzung für die Verständlichkeit der Prüferbewertungen aber sei eine zumindest stichwortartige Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, die jedenfalls den wesentlichen Inhalt der Aufgabenstellung, eine kurze Skizzierung der gegebenen Lösungsansätze sowie eine plausible Bewertungsbegründung enthalten müsse. In Ermangelung einer solchen Niederschrift könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte es versäumt, unverzüglich gegenüber der Prüfungskommission substantiierte Rügen zu erheben. Aus den Verfahrensakten ergebe sich, daß ihm erst auf seine unverzügliche Anfrage hin und zudem erst nach drei Wochen die Einzelnoten mitgeteilt worden seien. Schon zu diesem Zeitpunkt aber seien ohne entsprechende Anhaltspunkte in einem Prüfungsprotokoll sowohl eine Rekonstruktion des tatsächlichen Prüfungsgeschehens als dann auch eine Nachvollziehung der Prüfungsentscheidung aufgrund der Prüfungsthemen und der gegebenen Prüfungsleistung nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen könne ihm nicht angelastet werden, daß er nach Bekanntgabe der Einzelnoten sich nicht substantiiert gegen die Prüfungsentscheidung gewandt habe. Ihm sei durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren jedwede wirksame Rechtskontrolle abgeschnitten worden. Da eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung auf Rechtsfehler hin nur anhand der Begründung der Notengebung erfolgen könne und der Prüfling auch nur bei Kenntnis der Begründung der Notengebung wirksam Einwendungen gegen diese erheben könne, sei ihm wegen Fehlens von Anhaltspunkten für die Bewertung die Möglichkeit genommen, diese mit konkreten Einwendungen substantiiert anzugreifen. Unter diesen Umständen bleibe allein die Möglichkeit einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1993 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 1992 zurückzuweisen.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Protokollierung des Prüfungsablaufs bei einer mündlichen Prüfung sei nicht notwendig, um dem Prüfling eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Der Verlauf einer mündlichen Prüfung lasse sich in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Art und Weise immer nur durch eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs mittels Beweisaufnahme nachvollziehen; das Prüfungsprotokoll könne eine solche Beweisaufnahme niemals ersetzen. Der angefochtene Prüfungsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Begründung der negativen Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers enthalte; denn eine solche sei nicht erforderlich, um einen wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen. In der besonderen Situation einer mündlichen Prüfung, bei der - anders als bei schriftlichen Prüfungen - sowohl Prüfer als auch Prüfling gleichzeitig anwesend seien, könne sich der Prüfer nicht nur ein Bild vom Prüfling machen, sondern der Prüfling auch ein Bild von den Prüfern und der Prüfung selbst. Grobe Fehler im Prüfungsverfahren selbst wie auch bei der Bewertung drängten sich dem Prüfling in einer mündlichen Prüfung regelmäßig auf. Der Prüfling, der seine ursprüngliche Argumentation bzw. sein ursprüngliches Ergebnis für richtig halte, werde sich daran erinnern und die seines Erachtens ungerechtfertigte Negativbewertung substantiiert rügen können. Deshalb sei bei einer mündlichen Prüfungsentscheidung eine Begründung regelmäßig nicht notwendig, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon handele es sich beim Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung zum vereidigten Buchprüfer um ein aus vier Mitgliedern bestehendes Kollegialorgan; da die Einzelnoten nicht vom jeweiligen Prüfer, sondern auf dessen Vorschlag nach ausführlicher Beratung vom Prüfungsausschuß festgesetzt würden, übe die Kommission eine Kontrolle bei der Leistungsbewertung aus und sorge für eine Chancengleichheit aller Bewerber. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums sei daher bei mündlichen Prüfungen praktisch so gut wie ausgeschlossen. Insbesondere aber habe der Kläger einen etwaigen Begründungsmangel des angefochtenen Prüfungsbescheides nicht rechtzeitig und nicht im einzelnen substantiiert geltend gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt; schon aus diesem Grunde sei die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Das Berufungsgericht hat dadurch Bundesrecht, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, verletzt, daß es unter den besonderen Umständen des Falles zu hohe Anforderungen an die Obliegenheit des Klägers, in seinem Prüfungsverfahren mitzuwirken, gestellt und ihm auf diese Weise wirksamen Rechtsschutz gegen die von ihm angefochtene Prüfungsentscheidung versagt hat.

16

1. Das Berufungsgericht hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 - als möglich angesehen, daß der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet. Es hat dies jedoch letztlich offengelassen; nach seiner Auffassung kann der Kläger mit seiner auf Aufhebung des Prüfungsbescheids gerichteten Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er seine Obliegenheit zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, hier: zur unverzüglichen Rüge des von ihm angenommenen Verfahrensmangels, gröblich verletzt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

17

a) Ein Erfolg der Klage setzt allerdings voraus, daß der Kläger - als unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil seines materiellrechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Prüfungsleistungen - einen Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe hatte, die die einzelnen Prüfer und sodann den Prüfungsausschuß als Kollegium dazu bewogen haben, seine Prüfungsleistung insgesamt mit dem Ergebnis "nicht bestanden" zu bewerten. Das ist hier der Fall. Ein derartiger Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über das bei der Prüfung des Klägers zu beachtende Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O. S. 264, in dem es ebenfalls um die Anwendung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ging), wohl aber letztlich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Gemeint ist damit nicht ein unmittelbar aus diesen Grundrechten hergeleiteter selbständiger Leistungsanspruch (vgl. dazu z. B. BVerfGE 35, 79, 115/116 und BVerwGE 61, 15, 19) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75]. Hier geht es vielmehr darum, daß Grundrechtseingriffe insbesondere auch bei berufseröffnenden Prüfungen gerechtfertigt und der Grundrechtsschutz durch nachträgliche Kontrolle der Gerichte gewährleistet sein müssen. Da die Notengebung durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflußt wird, ist die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit möglich auszugleichen. Zu dem danach gebotenen "Grundrechtsschutz durch Verfahren" gehört auch, daß der Prüfling diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechts der Prüflinge auf Information vgl. BVerfGE 84, 34, 46/47).

18

Der so dem Grunde nach anerkannte Informationsanspruch des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein, die sowohl den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung zu tragen hätte. Solange es an einer derartigen Regelung fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.

19

In seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., hat der Senat - fallbedingt - zunächst nur entschieden, daß die Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen zu begründen sind, und zwar wie die Prüfungsleistungen selbst in schriftlicher Form; die Frage, ob die Begründungspflicht auch für mündliche Prüfungen gilt, hat er damals als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen. Sie ist aus den bereits im damaligen Urteil dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zu bejahen; allerdings ist den besonderen Bedingungen, die bei mündlichen Prüfungen herrschen, sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen.

20

Auch die negative Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kann - zumal bei einer ausschließlich mündlich durchgeführten Prüfung - zum Nichtbestehen der Prüfung führen und damit den Zugang zu dem angestrebten Beruf versperren. Auch insoweit hat der Prüfling daher, wenn er meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, die die Prüfer zu ihrer Bewertung veranlaßt haben. Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat. Allein auf diese Weise ist sichergestellt, daß im Zeitpunkt der Festsetzung und Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote, der in aller Regel wesentlich später liegt als der Zeitpunkt der Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung, die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und den Prüfling in den Stand setzen, Einwände wirksam vorzubringen. Im Unterschied hierzu werden bei mündlichen Prüfungen die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332). In bezug auf die konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Auch hier bedingt das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung jedenfalls die Kenntnis des Prüflings von den Gründen für die Bewertung; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es daher letztlich keinen Zweifel daran geben, daß jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat.

21

Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist.

22

Die Prüfungsbehörde ist aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet, die Prüflinge auf das Erfordernis eines solchen spezifizierten Verlangens in geeigneter Form hinzuweisen. Hierzu bietet sich ein entsprechender Hinweis bei der Ladung zur mündlichen Prüfung an. Ein solcher Hinweis spätestens zu diesem Zeitpunkt dürfte insbesondere dann geboten sein, wenn die Prüfungsbehörde auf jegliche interne Dokumentation der für die Bewertung wesentlichen Gesichtspunkte verzichtet, so daß der Gegenstand einer möglichen späteren Nachprüfung mit der schnell verblassenden Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen gänzlich verlorenzugehen droht.

23

Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -) nicht zu folgen, soweit dieses einerseits - bei mündlicher Bekanntgabe der Prüfungsnote am Prüfungstage - generell eine zugleich gegebene mündliche Begründung der Bewertung ausreichen läßt und andererseits in allen anderen Fällen eine schriftliche Begründung für erforderlich hält. Gemessen an dem vom jeweiligen Prüfling, der eine Begründung verlangt, konkret verfolgten Rechtsschutzziel kann nämlich in dem einen Fall auch eine spätere mündliche Begründung bereits genügen, während in einem anderen Fall zusätzlich zur mündlichen Begründung unmittelbar im Anschluß an die mündliche Bekanntgabe der Prüfungsnote sehr wohl noch eine schriftliche Begründung erforderlich und damit geboten sein kann.

24

b) Im einzelnen ist hierzu auszuführen:

25

aa) Anders als bei schriftlichen Prüfungen erbringt der einzelne Prüfling hier die ihm abverlangte Prüfungsleistung in Form der mündlichen Beantwortung (oder auch Nichtbeantwortung) der an ihn gestellten Prüfungsfragen "spontan" unter den Augen des Prüfers oder - in aller Regel - des Prüferkollegiums. Das hat u. a. zur Folge, daß, soweit ein Prüfer auf eine Antwort des Prüflings - positiv oder negativ - reagiert, der Prüfling bereits hieraus gewisse Schlüsse hinsichtlich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen ziehen kann, zumal dann, wenn sich der Prüfer konkret zur Prüfungsleistung äußert. Wenn und soweit aus derartigen Reaktionen der Prüfer erkennbar wird, wie sie die einzelnen Prüfungsleistungen der verschiedenen Prüflinge einordnen und bewerten, stimmt erfahrungsgemäß bei vielen Prüflingen die unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitgeteilte Prüfungsnote in einem solchen Ausmaß mit ihren eigenen Erwartungen und Selbsteinschätzungen überein, daß sie an einer besonderen Begründung der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen häufig nicht mehr interessiert sind. Das gilt zumal dann, wenn mehrere Prüflinge gleichzeitig geprüft und dabei in ständigem Wechsel gefragt werden, so daß sie ihre eigenen Prüfungsleistungen mit denen der anderen Prüflinge vergleichen und auf diese Weise entsprechend einordnen können.

26

Ist die Prüfung so verlaufen, erübrigt sich für die betroffenen Prüflinge eine besondere Begründung der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Prüfungsnote. Nähme man dessen ungeachtet eine generelle Pflicht der Prüfer an, in diesem Stadium - ungefragt - ihre Bewertung der Prüfungsleistungen aller Prüflinge zu begründen, so würde ihnen hinsichtlich derjenigen Prüflinge, die an einer Begründung nicht interessiert sind, etwas offensichtlich Unnötiges, wenn nicht gar vom einzelnen Prüfling nicht Gewolltes, abverlangt. Eine aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete generelle Pflicht der Prüfer, bei mündlichen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte einzelner oder aller Prüflinge die Bewertungen der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, ist daher zu verneinen. Das gilt für eine mündliche und erst recht für eine schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung. Letztere würde zwar im Falle einer späteren Anfechtung der jeweiligen Prüfungsnoten durch einzelne Prüflinge deren Rechtsverfolgung erleichtern; der für die Vielzahl derjenigen Prüflinge, die ihre Prüfungsnote unbeanstandet akzeptieren, erforderliche, aber letztlich unnötige Aufwand einer obligaten schriftlichen Begründung stände jedoch in einem augenfälligen Mißverhältnis zum Vorteil der wenigen Prüflinge, die ihre Prüfungsentscheidung anfechten wollen; ihren Belangen wird, wie noch darzulegen ist, durch das Recht, die Form der - mündlichen oder auch schriftlichen - Begründung zu bestimmen, hinreichend Rechnung getragen.

27

bb) Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun; denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nach. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluß an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen.

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cc) Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwGE 92, 132, 138 f.) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92]. So muß er etwa darlegen, in welchen Fächern er hinsichtlich welcher Leistungen - die er möglicherweise als gelungen erachtet - eine Begründung der Bewertung verlangt.

29

Unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine mündliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, daß diese z. B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Diese muß nicht notwendig in schriftlicher Form erfolgen, sondern eine weitere mündliche Begründung kann genügen, wenn sie dem Prüfling angeboten wird und seine Belange wahrt. Insofern ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im bereits angeführten Urteil vom 10. Mai 1995, das bei späterer Begründung ausnahmslos Schriftform verlangt, zu eng; eine flexiblere Handhabung liegt nicht allein im Interesse des einzelnen Prüflings an einem möglichst wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ist darüber hinaus geeignet, den beteiligten Prüfern wie auch der Prüfungsbehörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Begrenzt ist der Anspruch auf eine Begründung in jedem Fall durch seinen Zweck, dem Prüfling etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung zu ermöglichen, was ein entsprechend substantiiertes Verlangen voraussetzt, das nicht offensichtlich neben der Sache liegt. Ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder gar von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen begründet keine Pflicht der Prüfer zu einer weiteren, über die wesentlichen Gründe hinausgehenden Begründung. Das gleiche gilt, wenn der Prüfling seine Beanstandungen schlicht wiederholt, obwohl sie mit einer Begründung abgelehnt worden sind, der er offenbar keine neuen erheblichen Einwände entgegenzuhalten vermag. Liegt z. B. offen, daß Prüfer und Prüfling in der Einschätzung einer Prüfungsleistung in bestimmter Weise divergieren, kann der Prüfling keine (weiteren) Begründungen verlangen. Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.

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dd) Gelten für die durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen zwar grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen, so bewirken doch die Besonderheiten einer mündlichen Prüfung, zumal wenn diese von einem Prüferkollegium abgenommen wird, erhebliche Einschränkungen. Im Hinblick auf diese Besonderheiten hat der Senat bereits entschieden, daß weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung der Prüfungsaufgabe (in Form der Fragen der Prüfer) sowie der Prüfungsleistung (in Form der Antworten der Prüflinge) gebieten (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - a.a.O.); dieselben Gründe aber, die einer umfassenden Protokollierung des Prüfungsgeschehens entgegenstehen, setzen auch der Möglichkeit einer ins einzelne gehenden Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge zumindest teilweise Schranken. Zwar hat der Senat auf die Notwendigkeit einer Kompensation der bei mündlichen Prüfungen völlig fehlenden oder jedenfalls nur unzulänglichen Dokumentation des Prüfungsgeschehens durch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen hingewiesen; diese Vorkehrungen ermöglichen im Einzelfall eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest in groben Zügen. Es kommt indessen hinzu, daß sich die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen typischerweise nicht isoliert auf den Inhalt der vom einzelnen Prüfling gegebenen Antworten beschränkt, sondern daß sie das gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden, miteinbezieht. Dazu gehört bei mehreren Prüflingen etwa das ständige Wechseln von einem Prüfling zum anderen, unter dauernder Beobachtung sämtlicher Prüflinge und ihrer Reaktionen, und zwar sowohl auf die Fragen der Prüfer als auch auf die Antworten der anderen Prüflinge. Diese für die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen wesentlichen Aspekte entziehen sich nicht nur einer Protokollierung, sondern sie lassen sich auch bei der Begründung der Bewertung allenfalls in groben Zügen darlegen.

31

Abgesehen davon kommen hier die Gesichtspunkte zum Tragen, die auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Anerkennung eines Bewertungsspielraums für rechtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer nicht nur rechtfertigen, sondern mit Rücksicht auf die gebotene Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens sogar gebieten. Prüfer müssen nämlich bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie und ihre Mitprüfer bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Ihre Prüfungsnoten sind zumal bei mündlichen Prüfungen das Ergebnis komplexer Erwägungen; sie sind eingeordnet in ein Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - BVerfGE 84, 34, unter B 11.2). Auch dies begrenzt die Möglichkeit einer Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen. Demzufolge liegt der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung.

32

Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen geht, auf die der Prüfer seine Bewertung gestützt haben mag (z. B. auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings), ist zwar eine zwingende - objektiv als richtig erkennbare - Begründung kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als die Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen. Da auch die prüfungsspezifischen Wertungen Gegenstand einer - wenngleich begrenzten - gerichtlichen Kontrolle sind (vgl. BVerwGE 91, 262, 266) [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92], ist jedenfalls die insoweit mögliche Begründung auch geboten, da sonst der Rechtsschutz nicht wirkungsvoll sein könnte (BVerwGE a.a.O.). Aber auch soweit er nicht greift, weil das Gericht in diesem Bereich gewisse subjektive Einschätzungen des Prüfers hinnehmen muß, besteht aufgrund Verfassungsrechts ein Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung, um so dieses Rechtsschutzdefizit möglichst weitgehend zu kompensieren. Wenn gerade auch deswegen gewährleistet sein muß, daß die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen (BVerwGE 92, 132, 137) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92], sind damit speziell die prüfungsspezifischen Wertungen gemeint, denn im Hinblick auf sie soll das verwaltungsinterne Kontrollverfahren die gerichtlichen Kontrolldefizite ausgleichen.

33

2. Nach alledem hatte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Begründung der - negativen - Bewertung seiner in der mündlichen Prüfung am 28. Februar 1991 gezeigten Prüfungsleistungen. Diesen Anspruch hätte der Beklagte von sich aus erfüllen können. Das hat er nicht getan. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht dadurch verwirkt, daß er ihn in der Folgezeit - unter Verletzung seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren - nicht rechtzeitig geltend gemacht und dadurch seine Erfüllung durch den Beklagten vereitelt hätte. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf eine Begründung, die ihn in den Stand gesetzt hätte, Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wirkungsvoll vorzubringen, ist vielmehr unter den besonderen, hier gegebenen Umständen dem Beklagten zuzurechnen.

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a) Dem Beklagten kann zwar nicht als Mangel im Prüfungsverfahren angelastet werden, daß er nicht von sich aus - unaufgefordert - die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers begründet hat; denn weder das einschlägige einfache Recht (vgl. dazu bereits die Ausführungen im angeführten Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992) noch das Bundesverfassungsrecht, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, schreiben bei mündlichen Prüfungen - wie ausgeführt - eine Begründung ohne entsprechendes Verlangen des Prüflings vor.

35

Der Beklagte hatte jedoch dem Kläger gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie speziell aufgrund seiner Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis die Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen, weil der Kläger unter den konkreten Umständen ohne solche Hinweise des Beklagten für diesen erkennbar Gefahr lief, daß die Erfüllung seines Anspruchs auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen - etwa infolge Zeitablaufs - unmöglich wurde; außerdem hatte er jedenfalls aus seiner Sicht das zur Wahrung seines Anspruchs auf eine Begründung Erforderliche getan, insbesondere seiner Obliegenheit zur Mitwirkung genügt. Der Beklagte hat seine Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen verletzt und dadurch den Anspruch des Klägers auf eine Begründung, die ihren Zweck noch hätte erfüllen können, vereitelt.

36

Dem Beklagten ist zwar zugute zu halten, daß sowohl im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung des Klägers am 28. Februar 1991 als auch in der hier interessierenden Folgezeit ein Anspruch des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen, zumal bei mündlichen Prüfungen, noch nicht allgemein anerkannt war. Die mangelnde Erkenntnis, daß der Prüfling einen solchen Anspruch hat, ändert indessen nichts an der Existenz dieses Anspruchs des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Prüfung am 28. Februar 1991. Es ist unerheblich, ob die Prüfungsbehörde dies hätte erkennen müssen oder nicht; denn auf ein Verschulden ihrerseits kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit die mangelnde Erkenntnis dieser Rechtslage auf seiten der Prüfungsbehörde Nachteile für den Prüfling zur Folge hat, ist die Verantwortung hierfür der Prüfungsbehörde zuzurechnen, soweit der Prüfling nicht seinerseits seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt; denn die Prüfungsbehörde ist als Teil der Exekutive gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vorbehaltlos an Gesetz und Recht gebunden, deshalb also auch uneingeschränkt für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns verantwortlich.

37

b) Hieraus folgen für die Prüfungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren dem Prüfling gegenüber entsprechende Hinweispflichten. So ist sie beispielsweise dann, wenn der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen sich erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm hieraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn hierauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden.

38

Das war hier der Fall, als der Kläger, dessen Prüfungsergebnis "nicht bestanden" weder bei der mündlichen Bekanntgabe am Tag der Prüfung noch bei der schriftlichen Mitteilung vom selben Tag begründet worden war, den Beklagten schon vier Tage später per Telekopie "um unverzügliche schriftliche Mitteilung der Einzelnoten" bat. Zwar ergab sich hieraus nicht ausdrücklich, daß der Kläger das für ihn negative Prüfungsergebnis überprüfen und gegebenenfalls anfechten wollte und zu diesem Zweck um eine Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen bat. Eine solche Interpretation der Bitte des Klägers lag für den Beklagten bei einem Prüfling wie dem Kläger, der die fragliche Prüfung als Wiederholer endgültig nicht bestanden hatte, jedoch nahe, zumal der Kläger ausdrücklich um eine "unverzügliche Mitteilung" gebeten hatte.

39

Zwar hätten für den Beklagten hinsichtlich des wahren Begehrens des Klägers keine Zweifel aufkommen können, wenn dieser ausdrücklich um eine Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen gebeten hätte. Eine solche ausdrückliche Bitte des Klägers war indessen so lange nicht vonnöten und daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren geboten, wie er davon ausgehen konnte, die von ihm erbetenen Einzelnoten enthielten ihrerseits eine Begründung. Eine solche Annahme des Klägers lag objektiv nicht fern, insbesondere nicht im Hinblick darauf, daß er von Verfassungs wegen einen Anspruch auf eine Begründung hatte. Konnte und mußte der Beklagte unter diesen Umständen zumindest von der Möglichkeit ausgehen, daß der Kläger meinte, die von ihm erbetenen Einzelnoten enthielten eine Begründung, so durfte er im Hinblick darauf, daß diese Annahme des Klägers nicht zutraf, dieser sich insoweit also im Irrtum befand, nicht untätig bleiben. Vielmehr hätte er den Kläger zunächst darauf hinweisen müssen, daß die Einzelnoten ihrerseits nicht begründet waren; aus Gründen seiner Fürsorgepflicht hätte er ihn aber außerdem schon aus diesem Anlaß unverzüglich darüber informieren müssen, daß auch im übrigen in den Prüfungsakten des Beklagten weder eine Begründung für die dem Kläger erteilten Einzelnoten noch eine Begründung für das Prüfungsergebnis "nicht bestanden" existierte. Ein solcher Hinweis hätte dem Kläger nicht allein den nächsten Schritt seiner Bemühungen, nämlich mit Hilfe der Einsichtnahme in seine Prüfungsakten Kenntnis von der Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu erlangen, erspart. Vielmehr hätte die Behörde auch den mit diesem Schritt zwangsläufig verbundenen, wirkungsvollen Rechtsschutz unmöglich machenden Zeitverlust vermeiden können. Im übrigen war dieser Schritt von vornherein und für den Beklagten erkennbar zur Erfolglosigkeit verurteilt, weil - was der Beklagte wußte - auch die Prüfungsakten keine Begründung enthielten. Um so mehr hätte die Reaktion des Beklagten unverzüglich erfolgen müssen, um dem Kläger die Chance auf eine nachträgliche Begründung zu erhalten, die ihren Zweck noch erfüllen konnte, ihm etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wirkungsvoll zu ermöglichen.

40

Diese Hinweispflichten sowie insbesondere seine Pflicht zu einer unverzüglichen Information des Klägers hat der Beklagte verletzt. Zwar ist er nicht völlig untätig geblieben, sondern hat jedenfalls der Bitte des Klägers um Mitteilung der Einzelnoten entsprochen. Auch konnte der Kläger aus den ihm mitgeteilten Einzelnoten ersehen, daß diese nicht mit einer Begründung verbunden waren. Er konnte indessen ohne entsprechende Information des Beklagten nicht wissen, daß die Prüfungsakten auch im übrigen keine Begründung und auch sonst keinerlei Hinweise auf die Gründe der Benotung enthielten. Diese Unkenntnis aber war es, die ihn zu seinem nächsten Schritt, nämlich seiner Bitte um Einsichtnahme in die Prüfungsakten, veranlaßte. Dadurch ging erneut unnötig Zeit verloren, so daß die Begründung der Bewertungen durch die Prüfer immer weniger möglich wurde. (Wird ausgeführt.)

41

Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 1991 über das Nichtbestehen der Prüfung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer ist somit wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers rechtswidrig. Der Kläger kann die Aufhebung dieses rechtswidrigen Prüfungsbescheides verlangen, weil er seine Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt hat.