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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1994, Az.: BVerwG 6 B 65.93

Prüfungsrecht; Prüfungsgeschehen; Beweis; Protokollierung; Berufsfreiheit; Rechtsschutzgarantie; Vorkehrungen zurAufklärung des Prüfungsgeschehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 65.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 06.07.1992 - AZ: M 3 K 91.3283
VG München - 06.07.1992 - AZ: 3 K 91.3283
VGH Bayern - 12.07.1993 - AZ: 7 B 92.2683
nachfolgend
BVerfG - 14.02.1996 - AZ: 1 BvR 961/94

Fundstellen

  • DVBl 1994, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2650 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem Normgeber obliegt es, den Nachteil einer völlig fehlenden oder jedenfalls nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung durch sonstige verfahrensmäßige Vorkehrungen auszugleichen, insbesondere den Prüflingen - durch eine, wenn auch nur beschränkte, Öffentlichkeit bei berufsbezogenen Prüfungen - entsprechende Beweise zu ermöglichen.

  2. 2.

    Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung; sie verlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung; sie verlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.

  2. 2.

    Dem Normgeber obliegt es, den Nachteil einer völlig fehlenden oder jedenfalls nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung durch sonstige verfahrensmäßige Vorkehrungen auszugleichen, insbesondere den Prüflingen - durch eine, wenn auch nur beschränkte, Öffentlichkeit bei berufsbezogenen Prüfungen - entsprechende Beweise zu ermöglichen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des B. Staatsministeriums des Innern vom 23. Juli 1991, mit dem ihm mitgeteilt worden ist, daß er den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Die dagegen erhobene Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg. Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden. Der mit ihr geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebensowenig gegeben wie der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1.

Der Kläger meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung schriftlich erfolgen müsse und wo dies gegebenenfalls zu erfolgen (Protokoll?) hat".

3

Diese Frage wäre hier in einem Revisionsverfahren nicht grundsätzlich zu klären. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach einer mündlichen Prüfung die Prüfungsleistungen - wie der Kläger meint - schriftlich bewertet werden müssen. Denn auch dann, wenn man seiner Auffassung folgen würde, würde sich die von ihm aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit der schriftlichen Prüferbewertung nicht in diesem Revisionsverfahren stellen. Nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt hat der Prüfer nämlich seine Bewertung mit "nicht ausreichend" (5) bereits in der Niederschrift über die 2. Wiederholungsprüfung im Fach "Pharmazeutische Chemie" vom 9. Juli 1991 schriftlich begründet. Es wäre daher allenfalls noch darüber zu befinden, ob diese Begründung ausreichend und substantiiert genug ist. Das ist aber nicht Inhalt der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Frage.

4

Im übrigen hängt es weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, wie ausführlich die Begründung einer Prüfungsentscheidung sein muß. Daß der vorliegende Fall Gelegenheit geben könnte, darüber hinaus Maßstäbe von grundsätzlicher Bedeutung aufzustellen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

5

Auch die weiter aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines Prüfungsprotokolls bei mündlichen Prüfungen zu stellen sind, insbesondere, ob eine vollständige Protokollierung der Fragen und Antworten mittels Tonträger zu erfolgen hat, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist nämlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Danach sind Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die - wie hier § 11 Abs. 6 AAppO - außer der Protokollierung der Formalien einer mündlichen Prüfung (Name des Prüflings, Prüfungsfach, Prüfungstag) vorschreiben, daß der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten aus der Niederschrift zu ersehen sein müssen. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine darüber hinausgehende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung; sie verlangen jedoch - wie ergänzend noch darzulegen ist - hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Dieser von dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - BVerwGE 38, 105 und vom 1. Oktober 1971 - BVerwG 7 C 5.71 - BVerwGE 38, 322; Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173) hat sich der nunmehr für Prüfungssachen zuständige 6. Senat im Ergebnis angeschlossen (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 6 B 19.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 326).

6

Soweit die Rechtsauffassung des 7. Senats auch darauf gestützt worden war, daß eine Protokollierung der Fragen und Antworten zu Beweiszwecken deshalb ins Leere ginge, weil sich die fachlich-pädagogischen Bewertungen der Antworten des Prüflings ohnehin der gerichtlichen Kontrolle entzögen, ist diese Begründung allerdings nicht mehr haltbar, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Verwaltungsgerichten aufgetragen hat, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu kontrollieren, ob die - als falsch bezeichnete - Antwort des Prüflings auf eine Fachfrage zumindest vertretbar ist (vgl. BVerfGE 84, 34, 55). Der Prüfling hat auch insofern einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, a.a.O. S. 49).

7

Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind jedoch nicht zwingend durch eine Verschärfung der Protokollierungspflicht etwa in der Weise zu erfüllen, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten genau zu dokumentieren wäre. Demgegenüber sind zunächst Zweifel angebracht, ob eine hinreichend sichere und genaue Dokumentation der Einzelheiten eines Prüfungsgesprächs überhaupt realisierbar ist. Viele Elemente der Prüfungsleistung wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das "Mitgehen" im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings entziehen sich einer Protokollierung und können auch mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Tonband- oder gar Videoaufzeichnungen) nicht so zuverlässig erfaßt werden, daß auf diese Weise alle maßgeblichen Grundlagen des Bewertungsvorgangs unverfälscht zutage träten (so schon BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971, a.a.O., S. 325 und ebenso auch Herzog, NJW 1992, 2601, 2602; anderer Auffassung: Becker, NVwZ 1993, 1129, 1134). Selbst wenn es möglich wäre, das Prüfungsgespräch vollständig zu dokumentieren, könnte sich dies auf den Charakter der Prüfung und die Art ihrer Durchführung auch nachteilig auswirken. Bereits die Niederschrift aller Fragen und Antworten würde voraussetzen, daß anstelle eines individuellen, flexiblen Prüfungsgesprächs lediglich einzelne Fragen und Antworten Gegenstand der Prüfung wären, Es liegt auf der Hand, daß die Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüflings, wie sie typischerweise in der besonderen Atmosphäre und unter den spezifischen Bedingungen in einer mündlichen Prüfung ermittelt werden sollen, bei einem derartigen Verfahren im allgemeinen weniger verläßlich zu ermitteln wären als in einem nicht so starr reglementierten Dialog zwischen Prüfer und Prüfling, zumal bei mehreren Prüflingen mit der Möglichkeit des häufigen Wechsels des Adressaten von Fragen. Insbesondere eine mit technischen Hilfsmitteln wie Tonband- und Videogerät etwa mögliche Perfektionierung der Aufnahme des Prüfungsgeschehens hätte auch offensichtliche Nachteile, weil dadurch die Prüfungsatmosphäre in aller Regel negativ beeinflußt sein wird und als Folge davon sowohl Prüfer als auch Prüflinge nicht mehr unbefangen und konzentriert wären, sondern abgelenkt oder gar verunsichert werden könnten.

8

Daraus wird ersichtlich, daß hier zwei Belange widerstreiten, nämlich einerseits eine etwa mögliche - keinesfalls jedoch gesicherte - Verbesserung der Beweislage in der mündlichen Prüfung und andererseits die dargelegten Nachteile für den Ablauf der Prüfung. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, insofern einen geeigneten und sinnvollen Ausgleich zu finden.

9

Die Grenzen der ihm generell und auch hier zukommenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sind nicht schon dann überschritten, wenn der Normgeber erkennbar ein besonderes Gewicht auf die von Einflüssen und Zwängen technischer Aufnahmevorrichtungen unbehinderte Ausgestaltung des Geschehens in der mündlichen Prüfung legt, zugleich aber dem Erfordernis einer hinreichenden Aufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens Rechnung trägt. Der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) bekräftigte Anspruch auf eine "tatsächlich wirksame" gerichtliche Kontrolle wird dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist nämlich ferner zu berücksichtigen, daß der bei Einwendungen gegen die Leistungsbewertungen allgemein im Vordergrund stehende Streit um die fachliche Vertretbarkeit einer Antwort zumeist die Begründung der Prüfungsentscheidung betrifft, an die der Senat strengere Anforderungen stellt als bisher (BVerwGE 91, 262, 265 ff.). Besteht im Einzelfall Streit darüber, welche Frage gestellt worden ist oder wie die Antwort gelautet hat, könnte die Beweislage des Prüflings durch eine Niederschrift der einzelnen Fragen und Antworten mittels eines Tonbandprotokolls oder gar mit Hilfe eines Videogeräts zwar möglicherweise verbessert werden. Die Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verlangen jedoch nicht jede etwa mögliche Verbesserung der Beweislage, insbesondere wenn damit - wie hier - Nachteile für die Prüfung selbst einhergehen. Verfassungsrechtlich geboten wäre ein solches Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes nur dann, wenn dies die einzig tatsächlich wirksame Möglichkeit wäre, beweiskräftig nachzuweisen, daß der Prüfer eine bestimmte Frage gestellt und der Prüfling eine bestimmte Antwort und nicht eine andere gegeben hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Zum Nachweis solcher tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen dem Prüfling die prozeßüblichen Beweismittel (Zeugen- und Parteivernehmung) zur Verfügung. In Betracht kommen sowohl Prüfer, Mitprüfer, Mitprüflinge und Protokollführer als insbesondere auch Zuhörer, die bei der Prüfung anwesend waren.

10

Eine solche Teilnahme oder zumindest Anwesenheit jedenfalls einer oder besser noch mehrerer Personen außer Prüfling und Prüfer in der mündlichen Prüfung ist freilich für Prüfungen, deren Bestehen für die Ausübung eines Berufs verlangt wird, in Ermangelung einer Dokumentation von Prüfungsfragen und Antworten der Prüflinge eine unverzichtbare Voraussetzung für einen hinreichend wirksamen Rechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten. Dem Normgeber obliegt es daher, den Nachteil einer völlig fehlenden oder jedenfalls nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung, nämlich der Fragen der Prüfer und der Antworten der Prüflinge, durch sonstige verfahrensmäßige Vorkehrungen auszugleichen, insbesondere den Prüflingen, am besten durch die Zulassung von Zuhörern, Beweismöglichkeiten der genannten Art zu eröffnen. Eine wenn auch nur beschränkte Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung bietet außerdem erfahrungsgemäß eine zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf.

11

Diesen Anforderungen trägt § 11 Abs. 2 AAppO noch hinreichend Rechnung, indem dort angeordnet worden ist, daß die Prüfung in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers stattzufinden hat; bei den letztlich entscheidenden Wiederholungsprüfungen ist der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission verpflichtet, während der Prüfung anwesend zu sein. Entsprechende Anforderungen stellt auch § 15 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes. Kommt es später zu Unstimmigkeiten über den Hergang der Prüfung sowie insbesondere über den Inhalt der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten, dürfte es in der Praxis - insbesondere wenn eine Prüfung ausnahmsweise nicht öffentlich ist - wesentlich darauf ankommen, daß diese zwischen den Beteiligten mit dem Ziel einer unverzüglichen Aufklärung erörtert werden, bevor nach einem längeren Zeitablauf die Erinnerung an das Prüfungsgeschehen verblassen mag (Zum Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132).

12

2.

Die Verfahrensrüge, mit der der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und seine Verpflichtung zur Bescheidung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es seinen Antrag übergangen habe, dem Prüfer aufzugeben, die während der Prüfung gefertigten Notizen vorzulegen, rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision.

13

Eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Beweisantrag des Klägers nicht in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt worden ist. § 86 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung, wenn - wie hier - das Berufungsgericht zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach dem Verfahren gemäß § 130 a VwGO zu verfahren und damit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7).

14

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts wegen der unterlassenen Beweisaufnahme entsprechend dem vorsorglich gestellten Beweisantrag des Klägers ist nicht dargetan. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Gericht nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Berufungsgericht hat ausführlich und mit nachvollziehbarer Begründung dargetan, daß der Prüfer die ausschlaggebenden Gesichtspunkte seiner Bewertung genügend deutlich erläutert habe. Diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht mit substantiierten Rügen angegriffen und insbesondere nicht dargelegt, daß sich aus den Notizen des Prüfers zusätzliche, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellende Erkenntnisse ergeben. Zu derartigen Rügen bestand hier auch deshalb Anlaß, weil schon das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hatte, die Vorlage der persönlichen Notizen sei zusätzlich zu der bereits erfolgten Zeugeneinvernahme nicht erforderlich.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Beschluß nicht ausdrücklich den vorsorglich gestellten Beweisantrag des Klägers abgelehnt. Das war aber auch nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sich die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags insgesamt aus der Urteilsbegründung ergeben (Redeker/von Oertzen, VwGO, Komm., 11. Auflage, § 86 Rdnr. 14 d). Das ist hier der Fall. Aus den Gründen der Berufungsentscheidung ist erkennbar, daß sich das Gericht mit dem Antrag des Klägers auseinandergesetzt hat. Es hat dessen Einwand, die schriftlichen Darlegungen des Prüfers genügten nicht rechtsstaatlichen Anforderungen und er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an inhaltliche Einzelheiten erinnern, so daß die Heranziehung der persönlichen Notizen geboten sei, ebenso wie das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, der Prüfer habe bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft dargetan, daß und warum er sich noch an die Einzelheiten der Prüfung erinnern könne.

16

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sachgebiet "Prüfungsrecht - Ärztliche oder Pharmazeutische Prüfung mit Ausnahme des Dritten Abschnitts" - DVBl 1991, 1239 -) Bezug genommen.

Niehues
Seibert
Vogelgesang