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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 11 C 22.94

Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen; Anwendbarkeit des Gesetzes über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft; Rechtshängigkeit noch die Fälligkeit der Geldschuld im Sinne des § 291 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Gewährung eines Zuschusses nach dem Dritten Verstromungsgesetz (so genannter Ballastzuschlag),

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 22.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 25.01.1990 - AZ: I/2 E 1747/89
VGH Hessen - 08.06.1994 - AZ: 8 UE 1141/90

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 53 - 56
  • BayVBL 1996, 763-764
  • DVBL 1996, 104-105
  • DVBl 1996, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1995, 317-318
  • DÖ 1996, 124-125
  • DÖV 1996, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 666 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J.Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
  • NJW 1995, 3135 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 170 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Wirtschaftsförderungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, daß der Prozeß mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlaß eines entsprechenden Leistungsbescheids.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Kugele, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Prozeßzinsen.

2

Für das Jahr 1975 beantragte sie bei der Beklagten einen Zuschuß nach dem Dritten Verstromungsgesetz (sogenannter Ballastzuschlag), den diese ablehnte. Im anschließenden Klageverfahren beantragte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Antrag durch Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 70.82 - (Buchholz 451.175 3. VerstrG Nr. 2). Es billigte der Behörde für diese Entscheidung einen Regelungsspielraum zu, weil eine die Mehrkosten annäherungsweise deckende Pauschale genüge und die Beklagte die Wahl zwischen einer pauschalierten Festsetzung sowie einer Ermittlung durch Einzelabrechnung habe.

3

Aufgrund dieses Urteils setzte die Beklagte die Beihilfe auf 711.865 DM fest. Hierauf verlangte die Klägerin von der Beklagten Prozeßzinsen sowie ursprünglich auch Verzugszinsen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 1984 ab.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit folgender Begründung bestätigt: Zwar seien die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zubilligung von Prozeßzinsen vorliegend grundsätzlich sinngemäß anwendbar. Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 291 BGB sei aber die Rechtshängigkeit einer fälligen Geldforderung. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor; denn die Klägerin habe im Beihilfegewährungsverfahren nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines konkreten Beihilfebetrags, sondern lediglich die Neubescheidung beantragt. Es sei auch nur ein Bescheidungsurteil ergangen. Daher könnten keine Prozeßzinsen verlangt werden. Dem Bescheidungsurteil sei nämlich immanent, daß das Gericht gerade keine konkrete Zahlungsverpflichtung der Behörde dem Bürger gegenüber feststelle, da die Sache noch nicht spruchreif sei. Mit dem Erlaß des Bescheidungsurteils durch das Bundesverwaltungsgericht sei das Zuwendungsverfahren daher noch nicht abgeschlossen gewesen.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, im Berufungsurteil sei unberücksichtigt geblieben, daß die Beklagte mit dem neu zu erlassenden Bescheid keinen wesentlich geringeren Zuschuß hätte festsetzen dürfen. Allein die Unsicherheit über eine sehr geringe Differenz in der Subventionshöhe spreche nicht gegen die Fälligkeit der Forderung. Dies belege auch ein Blick auf die insoweit zu § 287 ZPO ergangene Rechtsprechung. Gegen die Fälligkeit der Forderung spreche ferner auch nicht, daß die Beklagte die Wahl zwischen zwei Beihilfeberechnungsverfahren gehabt habe. Denn sie habe die vom Bundesverwaltungsgericht für möglich gehaltene Einzelabrechnung nicht einmal versucht. Dieses Verfahren sei mit dem pauschalierten System der Subventionierung nach dem Dritten Verstromungsgesetz auch nur schwer in Einklang zu bringen. Davon abgesehen wäre der Spielraum der Beklagten bei der Ermittlung der Zuschußhöhe durch Einzelabrechnung völlig unbedeutend gewesen. Jedenfalls hätte sich kein geringerer Betrag als 15 DM/t SKE ergeben. Das Berufungsurteil wäre nur dann zutreffend, wenn es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Beihilfe insgesamt abzulehnen.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 1994, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1990 und den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Leistungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, an die Klägerin 130.587,81 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 25. Juni 1987 zu zahlen.

7

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung stimmt mit dem revisiblen Recht überein (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Klägerin von der Beklagten keine Prozeßzinsen verlangen kann.

9

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. z.B. BVerwGE 7, 95;  11, 314 <318>[BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55];  14, 1 <3>;  51, 287 <288 [BVerwG 04.11.1976 - V C 7/76]/290>; 58, 316 <326>). Das hier maßgebliche Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl I S. 3473) enthält keine solche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 291 Satz 1 BGB verneint, weil die Klägerin im vorausgegangenen Subventionsrechtsstreit lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt und erstritten hat. Die Bescheidungsklage der Klägerin hat weder die Rechtshängigkeit noch die Fälligkeit der Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB ausgelöst.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. insbesondere BVerwGE 51, 287 <290>[BVerwG 09.11.1976 - III C 56/75] und BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - <Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 f.> und vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - <Buchholz 237.0 § 89 BaWüLBG Nr. 2 S. 3>). Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, daß der Prozeß mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlaß eines entsprechenden Leistungsbescheids. Das im Vorprozeß ergangene Bescheidungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält einen derartigen Zuspruch nicht, sondern verpflichtet die Behörde zum Erlaß eines Bescheides, der seinerseits den Inhalt der Geldforderung aufgrund eines behördlichen "Regelungsspielraums" erstmals konstitutiv festlegen soll. In einem solchen Fall wird die Geldschuld mit der Klageerhebung noch nicht gemäß § 291 Satz 1 BGB rechtshängig. Dies steht im Einklang damit, daß auch im bürgerlichen Recht für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen eine Geldleistungsklage verlangt wird und dafür beispielsweise eine Feststellungsklage nicht ausreicht (vgl. BGHZ 93, 183 <186>[BGH 19.12.1984 - IVb ZR 51/83]).

11

Im hier gegebenen Fall einer Bescheidungsklage fehlt es auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung; diese kann erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen Bescheid eintreten. Diese Sicht entspricht der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 315 Abs. 3 Satz 2 und § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB vertretenen Auffassung: Hat das Zivilgericht aufgrund dieser Vorschriften eine Geldleistung nach Billigkeit zu bestimmen, so wird die Geldschuld erst mit der den Anspruchsinhalt konstitutiv festlegenden Entscheidung fällig (vgl. Münchener Kommentar-Thode, § 291 Rn. 6; Palandt/Heinrichs, § 291 Rn. 5; Soergel/Wiedemann, § 291 Rn. 16).

12

Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt schließlich der Hinweis der Klägerin auf § 287 ZPO. Nach dieser namentlich für Schmerzensgeldklagen bedeutsamen Ausnahmevorschrift trifft das Gericht seine Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach freier Überzeugung. Deshalb braucht die Leistungsklage in solchen Fällen noch nicht ziffernmäßig bestimmt zu sein. Das Verfahren muß aber mit dem Zuspruch einer bezifferten Geldforderung enden. Beim Bescheidungsurteil ist dies gerade nicht der Fall.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 130.587,81 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Dr. Diefenbach