Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1976, Az.: BVerwG V C 7.76
Gewährung von Blindenhilfe an einen Gefangenen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; Blindheitsbedingte Mehraufwendungen im Strafvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 7.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 18261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.12.1974 - AZ: III E 86/74
- VGH Hessen - 04.12.1975 - AZ: VII OE 13/75
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 2 VwGO
- § 2 BSHG
- §§ 39 ff. BSHG
- § 67 Abs. 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist für sich allein kein der Leistung von Sozialhilfe entgegenstehender Grund.
- 2.
Es ist nicht auszuschließen, daß ein Blinder auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe blindheitsbedingte Mehraufwendungen haben kann, so daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für ihn möglich ist.
- 3.
Die Blindenhilfe kann nicht allein mit der Begründung völlig versagt werden, daß für den Lebensunterhalt des Blinden während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe umfassend gesorgt sei.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1976
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Kellner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter
und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Bei dem Kläger besteht seit längerem ein Zustand nach mehrfacher Glaukom-Operation beider Augen. Die Sehschärfe auf dem besseren Auge ist so herabgesetzt, daß er einem Blinden gleichgeachtet wird. Der Beklagte gewährte ihm daher Blindenhilfe. Er stellte die Zahlung ein, nachdem der Kläger in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Einen Antrag des Klägers, die Zahlung der Blindenhilfe wieder aufzunehmen, lehnte er ab, weil es der Justizvollzugsbehörde obliege, den notwendigen Lebensbedarf einschließlich des durch die Blindheit bedingten Bedarfs sicherzustellen; auch sei während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch den Kläger oder für ihn nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1975 Blindenhilfe zu gewähren, und zwar für die Zeit bis zum 31. März 1974 in Höhe von 140 DM monatlich und für die Zeit danach in Höhe der Hälfte des für den jeweiligen Leistungsabschnitt maßgebenden Mindestbetrags der Pflegezulage für Blinde nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im übrigen hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die stattgebende Entscheidung hat er im wesentlichen wie folgt begründet: Auch als Strafgefangener habe der Kläger Anspruch auf Ausgleich seiner blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Zwar müsse die Justizvollzugsbehörde auf Grund ihrer allgemeinen Betreuungspflicht dem blinden Strafgefangenen den notwendigen Lebensunterhalt gewähren. Dazu gehöre der blindheitsbedingte Mehraufwand aber nicht. Er liege außerhalb des notwendigen Lebensunterhalts. Er sei im Rahmen der "Hilfe in besonderer Lebenslage" auszugleichen. Der Kläger habe auch blindheitsbedingte Mehraufwendungen. Da es für ihn wegen seiner B1indheit, also nicht aus Gründen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, keinen Film kein Fernsehen, kein Zeitungs- und Bücherlesen, kein Schreiben und kein Sporttreiben gebe, müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Doch sei es geboten, die Blindenhilfe zu kürzen; denn als Folge des Strafvollzugs sei der Kläger in seiner Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit eingeschränkt, so daß ihm zahlreiche Mehraufwendungen erspart blieben. Für die Kürzung könne § 67 Abs. 3 BSHG entsprechend angewendet werden, weil der eine Freiheitsstrafe verbüßende Blinde dem in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebrachten B1inden näherstehe als einem Blinden in Freiheit.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision hat allein der Beklagte eingelegt. Mit ihr erstrebt er, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Unter Hervorhebung des Zwecks der Blindenhilfe hält er ihre bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für einen Blinden, der durch eigenes Tun aus der Gemeinschaft heraus in eine gewisse Isolation - die der Strafhaft - versetzt worden sei, nicht für möglich. Auch wegen des Nachrangs der Sozialhilfe kann nach Ansicht des Beklagten dem Kläger die Blindenhilfe nicht gewährt werden, weil während der Verbüßung der Strafhaft der Lebensunterhalt des Blinden vollständig sichergestellt sei. Sollte gleichwohl ein blindheitsbedingter Bedarf bestehen, so kann es sich nach Meinung des Beklagten nur um einen geringfügigen Bedarf handeln, den zu decken dem Kläger aus dem eigenen Renteneinkommen zuzumuten sei, zumal da er als Folge der Verbüßung der Freiheitsstrafe häusliche Ersparnisse habe.
Der Kläger tritt der Revision aus den Gründen des Berufungsurteils entgegen.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen; denn sie ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in dem Umfang, in dem es auf Grund des allein vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels vom Revisionsgericht zu prüfen ist, nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
Der Kläger gehört nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, zu den Personen, die Blinden gleichgeachtet werden. Sein Anspruch auf Blindenhilfe ist daher nach § 67 Abs. 1 bis 5 BSHG in den ab 1. Oktober 1969 geltenden Fassungen zu beurteilen (§ 67 Abs. 6 BSHG).
Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist für sich allein kein der Leistung von Sozialhilfe entgegenstehender Grund (vgl. BVerwGE 37, 87; ferner BVerwGE 32, 271). Die Frage, ob einem Gefangenen eine der mannigfachen Sozialhilfeleistungen nicht zu gewähren ist oder nicht gewährt werden kann, ist vielmehr im Einzelfall zu entscheiden: Zum einen danach, ob der Zweck des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder die Eigenart des Vollzugs die Hilfeleistung ausschließt; zum anderen danach, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erreicht werden kann; schließlich - unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) - danach, ob der Bedarf, dessentwegen die Hilfe begehrt wird, bereits anderweitig gedeckt ist, etwa gerade im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1976 - BVerwG V B 76.76 - betreffend Krankenhilfe; Beschluß vom 15. Oktober 1976 - BVerwG V B 77.76 - betreffend Ernährung: vgl. auch das am 1. Januar 1977 in Kraft tretende Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz [StVolzG] - vom 16. März 1976 [BGBl. I S. 581]).
Dafür, daß der Zweck des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder die Eigenart des Vollzugs - bezogen auf den Kläger - die Versagung der Hilfe rechtfertigt oder gar gebietet, ist weder etwas ersichtlich noch vom Beklagten etwas geltend gemacht.
Auch unter dem Aspekt der Zweckbestimmung der Blindenhilfe kann sie dem Kläger nicht von vornherein im ganzen versagt werden. Die Blindenhilfe dient dazu, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen (§ 67 Abs. 1 BSHG). Diese im Gesetz unzweideutig zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung würde verändert werden, folgte man den Überlegungen des Beklagten, daß ein Blinder, der als Folge seines (schuldhaften) Verhaltens aus der Gemeinschaft heraus in eine gewisse Isolation - die der Strafhaft - versetzt worden ist, der sich also für die Dauer der Strafhaft nicht in die Gemeinschaft eingliedern kann, der Wohltat des Bezugs von Blindenhilfe verlustig gehen soll. Zu Unrecht leitet der Beklagte derartige, ausschließlich an einer "Eingliederungs-Natur" der Blindenhilfe ausgerichtete Überlegungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1969 (BVerwGE 32, 89 [92]) her. Die Ausführungen dort zur Absicht des Gesetzgebers, dem B1inden die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen und mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, betreffen unmittelbar die in bezug auf die Blindenhilfe verhältnismäßig hoch angesetzte Einkommensgrenze (§ 81 Abs. 2 BSHG). Versteht man die Ausführungen auch als Überlegungen zum Zweck der Blindenhilfe, so sind mit ihnen erkennbar nur Beispiele für eine in Betracht zu ziehende Verwendung der Blindenhilfe angesprochen. Aufwendungen -, die einem B1inden durch Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen Leben möglicherweise in größerem Umfange entstehen, werden stets nur einen Teil dessen ausmachen, was ein Blinder - bedingt durch sein Leiden - im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muß.
Welcher Mehraufwand einem Blinden - bedingt durch sein Leiden -im einzelnen entstehen kann, läßt sich nicht verbindlich und abschließend umschreiben. Er läßt sich rechnerisch nicht festlegen (BVerwGE 27, 270 [273]). Daher wird die Blindenhilfe ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf gezahlt (BVerwGE 32, 89 [91]). Die Gewährung der Blindenhilfe ist nicht davon abhängig, daß sie bestimmungsgemäß verwendet wird, sondern daß ihre bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden möglich ist (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG). All dem entspricht, daß ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ein fester, nicht ein an den Umständen des Einzelfalles aus gerichteter angemessener Betrag gewährt wird. Den sich hiernach aufdrängenden Überlegungen, ob es sich bei der Blindenhilfe materiell noch um Sozialhilfe, also um eine Hilfe zur Überwindung einer Notlage handelt, oder ob sie ihrer Ausgestaltung nach, die sie von Novellierung zu Novellierung des § 67 BSHG zunehmend erhalten hat, faktisch inzwischen Versorgungscharakter hat (dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 31; vgl. auch "Vorschläge zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe", ausgearbeitet und herausgegeben vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1976, S. 49 f.)j braucht hier nicht nachgegangen zu werden, da der Rechtsstreit in Anwendung des bestehenden Sozialhilferechts zu entscheiden ist.
Daß auch ein Gefangener, der blind ist, während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - bedingt durch sein Leiden - Mehraufwendungen haben kann, ist nicht auszuschließen; ebensowenig, daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für den Kläger möglich ist. Worin diese Mehraufwendungen im einzelnen bestehen können, läßt sich in bezug auf einen Gefangenen so wenig verbindlich und abschließend umschreiben wie in bezug auf einen in Freiheit lebenden Blinden. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, daß der Beklagte in bezug auf einzelne vom Berufungsgericht genannte Mehraufwendungen auf andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere auf die §§ 39 ff. BSHG und die Eingliederungshilfe-Verordnung, hinweisen kann, daß also eine Reihe von Mehraufwendungen nicht zu denjenigen gehört, die mit der Blindenhilfe auszugleichen sind.
Eine andere Frage ist, ob einem Gefangenen mit Rücksicht darauf, daß er in seiner Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit eingeschränkt ist, zahlreiche Mehraufwendungen erspart bleiben können, die sich jedoch nach dem zuvor Gesagten in gleicher Weise einer abschließenden Umschreibung entziehen, und ob es aus diesem Grund unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Möglichkeit bestimmungsgemäßer Verwendung der Blindenhilfe gerechtfertigt erscheinen kann, sie zu kürzen. Dieser Frage braucht nicht nachgegangen zu werden, da der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten in Anlehnung an § 67 Abs. 3 BSHG ohnehin nur zur Gewährung gekürzter Blindenhilfe verpflichtet hat und weder nach dieser Vorschrift noch nach der etwa anwendbaren Ermessensvorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG der Kürzungsbetrag rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen ist.
Die Blindenhilfe in Gestalt eines pauschalierten Geldbetrages wäre nach § 67 Abs. 1 BSHG nicht zu gewähren, wenn der Kläger eine gleichartige Leistung nach anderen Rechtsvorschriften erhielte. Das ist nicht der Fall. Insbesondere hat das Land Hessen - anders als alle anderen Länder der Bundesrepublik - bisher kein Landesblindengeldgesetz erlassen, auf Grund dessen die Gewährung von Blindengeld möglich wäre.
Von der Blindenhilfe - jedenfalls in der Höhe, in der sie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu gewähren ist -ist der Kläger auch sonst nicht aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) ausgeschlossen. Hierfür braucht nicht entschieden zu werden, ob sich mit Rücksicht auf den in § 67 Abs. 1 BSHG normierten Ausschlußgrund des Bezugs einer gleichartigen Leistung der Nachranggrundsatz im sonst üblichen Sinn handhaben läßt. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, wird vorbehaltlich der schon erwähnten Kürzungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG Blindenhilfe als pauschalierte Leistung ohne Rücksicht auf im Einzelfall festgestellte oder feststellbare, nachgewiesene oder nachweisbare Mehraufwendungen gewährt. Schon deshalb erscheint es auch in bezug auf einen Gefangenen rechtlich fragwürdig, einen Bedarf und die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen Aufwendungen zu ermitteln und ihnen tatsächliche Leistungen gegenüberzustellen, die diesen Bedarf möglicherweise (teilweise) zu decken geeignet erscheinen. Von Gesetzes wegen ist dies jedenfalls sogar in Fällen ausgeschlossen, in denen die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung gerade der Betreuung des Blinden dient. Ein solcher Blinder behielt nach § 67 Abs. 3 BSHG in der bis zum 31. März 1974 geltenden Fassung 140 DM und behält nach der geänderten Fassung des § 67 Abs. 3 BSHG mindestens die Hälfte der Blindenhilfe. Bei der Unterbringung eines Blinden in einer Vollzugsanstalt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe, deren Zweck ersichtlich nicht ist, den Blinden seines Leidens wegen zu betreuen, kann daher nicht allein aus dem Grunde des Nachrangs der Sozialhilfe Blindenhilfe mit der Begründung völlig versagt werden, daß für den Lebensunterhalt des Gefangenen umfassend gesorgt sei.
Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht gerechtfertigt, Blindenhilfe unter Berufung auf § 85 Nr. 2 BSHG zu verweigern. Die Hilfserwägung des Beklagten, bei der er offenbar einen blindheitsbedingten, durch (Sach-)Leistungen der Vollzugsbehörde nicht gedeckten, jedoch für geringfügig gehaltenen Bedarf unterstellt, ist nur auf der Grundlage möglich, daß sich ein (Ausgangs-)Bedarf und die diesen Bedarf im wesentlichen deckenden (Sach-)Leistungen ermitteln lassen. Eine Bedarfsermittlung findet bei der Gewährung der Blindenhilfe aber gerade nicht statt.
Den Kläger darauf zu verweisen, er möge blindheitsbedingte Mehraufwendungen, soweit sie während der Strafhaft notwendig entstünden, mit den Mitteln decken, die er infolge seiner Unterbringung in der Strafanstalt hinsichtlich des häuslichen Lebensunterhalts erspare, verbietet sich gleichfalls aus Rechtsgründen. Die Blindenhilfe dient - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - nicht (auch nicht teilweise) der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts. Mit ihr sollen Mehraufwendungen gedeckt werden, die ihre Ursache in der Blindheit haben (§ 67 Abs. 1 BSHG). Eine bezüglich der Blindenhilfe rechtserhebliche Ersparnis kann also nur dort eintreten, wo die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung Leistungen einschließt, die auf die Betreuung gerade des Blinden zugeschnitten, also geeignet sind, die blindheitsbedingten Mehraufwendungen zu verringern oder gar aufzuheben. Dieser Fall ist jedoch sondergesetzlich geregelt, nämlich in § 67 Abs. 3 BSHG, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist. Aus diesen Gründen würde die vom Beklagten für richtig, vom Oberbundesanwalt jedoch für bedenklich gehaltene entsprechende Anwendung des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG nicht zu einer die Gewährung von Blindenhilfe völlig ausschließenden Anrechnung von häuslicher Ersparnis führen können; denn folgerichtig müßte auch § 67 Abs. 3 BSHG entsprechend angewendet werden.
Der Rechtsfrage, ob die Blindenhilfe in entsprechender Anwendung das § 67 Abs. 3 BSHG auf den in dieser Vorschrift genannten Betrag herabgesetzt werden kann oder ob § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG eine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine Kürzung bietet, die ausgerichtet am Pauschalcharakter der Blindenhilfe unter Umständen zu schätzen wäre, braucht mangels einer Revision des Klägers nicht nachgegangen zu werden.
Für eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, die der Beklagte hilfsweise beantragt, fehlt es an den Voraussetzungen. Das Berufungsurteil, soweit der Beklagte es zulässigerweise hat anfechten können, erweist sich aus den dargelegten Rechtsgründen als richtig. Weiterer Sachaufklärung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4 497 DM festgesetzt.