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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1976, Az.: BVerwG V B 77.76

Anspruch eines Strafgefangenen auf Ernährungszulage und Taschengeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG V B 77.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.06.1976 - AZ: VII OE 10/76

Fundstellen

  • FEVS 1977, 187
  • ZfSH 1977, 284

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1976 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts, um gegen die Nichtzulassung der Revision formgerecht Beschwerde einlegen zu können, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt werden. Sie ist daher zu verwerfen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

3

Der Senat faßt die Eingaben des Klägers zugleich als Armenrechtsgesuch auf. Jedoch kann dem Kläger das Armenrecht nicht bewilligt und ihm kann ein Rechtsanwalt zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht beigeordnet werden, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - würde sie nach Beiordnung eines Rechtsanwalts formgerecht eingelegt werden - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es liegt keine der Voraussetzungen vor, unter denen nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen, ob ein Gefangener während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe beanspruchen kann, daß der Träger der Sozialhilfe ihm zur Befriedigung eines Ernährungsmehrbedarfs eine Ernährungszulage oder eine Krankenkostzulage und ein Taschengeld gewährt, bedarf nicht der Klärung im Sinne der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die ausreichende Ernährung des Gefangenen und die Gesundheitsfürsorge ausschließlich dem Träger des Justizvollzugs obliegen. Dies ist nunmehr ausdrücklich in den §§ 21 und 56 ff. des am 1. Januar 1977 in Kraft tretenden Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) geregelt. Ebenso ist nicht zweifelhaft und daher in rechtlicher Hinsicht nicht klärungsbedürftig, daß ein Gefangener während des Vollzugs, der Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Taschengeld nach § 21 Abs. 3 BSHG hat. Eine Strafvollzugsanstalt ist keine Anstalt im Sinne dieser Vorschrift (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Dezember 1964 - BVerwG V B 70.64 -).

5

Gründe, die eine Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten könnten, sind nicht zu erkennen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

6

Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht sei dadurch verletzt worden, daß dieses entgegen seinem ausdrücklichen Begehren nicht sein persönliches Erscheinen zu der mündlichen Verhandlung angeordnet habe, auf die das Berufungsurteil ergangen sei. Es besteht kein Recht darauf, ohne zeitliche Beschränkung Tatsachen vorzutragen, die für die Entscheidung des dem Gericht unterbreiteten Rechtsstreits offensichtlich unerheblich sind (vgl. BVerwGE 11, 328 [329]). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Sachverhalt geklärt und lediglich zu entscheiden war, ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte als Träger der Sozialhilfe zustehen. Mit Rücksicht hierauf ist es nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof davon abgesehen hat, nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, und daß er auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1976 entschieden hat, obwohl der Kläger zu ihr nicht erschienen war.

Kellner
Rotter
Bermel