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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1964, Az.: BVerwG V B 70.64

Annahme einer Sozialunwürdigkeit während einer Strafhaft; Annahme einer Anstalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei einer Strafanstalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG V B 70.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.11.1963 - AZ: 84 III 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten verschiedene Leistungen nach allgemeinem Fürsorge-(Sozialhilfe-)Recht. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 1963 zurückgewiesen worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist der Klägerin am 31. Dezember 1963 zugestellt worden. Hierauf hat die Klägerin mit dem am 28. Januar 1964 eingegangenen Schriftsatz, um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Armenrecht ist der Klägerin durch den Beschluß des Senats vom 23. April 1964 bewilligt worden. Der Beschluß des Senats vom 23. April 1964 ist der Klägerin und dem beigeordneten Rechtsanwalt am 6. Mai 1964 zugestellt worden. Mit einem am 20. Mai 1964 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Telegramm hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist der Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie durch ihre Armut verhindert war, die Beschwerde fristgerecht in der vorgeschriebenen Form durch einen Rechtsanwalt einzulegen; ihr ist auf das innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Gesuch das Armenrecht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 23. April 1964 bewilligt worden; der ihr beigeordnete Rechtsanwalt hat die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Armenrechtsbeschlusses telegrafisch eingelegt. Eines besonderen Antrages auf Wiedereinsetzung bedurfte es nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht.

3

Die Beschwerde ist demnach zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

5

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

6

Die Klägerin meint, es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Strafhaft die Sozialwürdigkeit ausschließe. Auf diese Frage kommt es indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Taschengeldes nach § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) - BSHG - nicht deshalb abgewiesen, weil die Klägerin während ihrer Strafhaft sozialunwürdig gewesen sei, sondern weil ihr Lebensbedarf in dieser Zeit durch die Haftanstalt sichergestellt gewesen und eine Strafanstalt keine Anstalt im Sinne der genannten Bestimmung sei. Hieraus ergibt sich keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Daß eine Strafanstalt keine Anstalt im Sinne des § 21 Abs. 2 BSHG ist, folgt eindeutig aus Wortlaut und Sinn der genannten Vorschrift.

7

Gesichtspunkte, aus denen in anderer Hinsicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, sind von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

8

Da somit keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, ist die Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Rösgen