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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1960, Az.: BVerwG III C 212.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 212.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 31.08.1955 - AZ: 1 K 9/55

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 313 - 314
  • AS XI, 313
  • IFLA 1961, 58
  • MDR 1961, 259 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1961, 93

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch der Nießbraucher einer Industrieobligation kann einen Sparerschaden im Sinne des § 15 LAG erlitten haben. (Weiterführung von BVerwGE 10, 314).

  2. 2.

    Führt ein Nießbrauch an einer Industrieobligation zu Ausgleichsleistungen an den Nießbraucher, so wird bei der Ermittlung des Schadens, den der Inhaber der Obligation infolge der Geldreform erlitten hat der Wert des Nießbrauchs nicht unberücksichtigt bleiben können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die im Jahre 1877 geborene Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen Verlustes der Erträgnisse von Wertpapieren, an denen sie den Nießbrauch hatte. Unter Aufhebung ablehnender Verwaltungsentscheidungen hat ihr das Bezirksverwaltungsgericht die Kriegsschadenrente zugesprochen. Es hat im Urteil vom 31. August 1955 festgestellt:

2

Aus dem Erlös für das im Jahre 1939 verkaufte Grundstück der Klägerin seien Wertpapiere, überwiegend Obligationen, mit 33.500 RM Nennwert angeschafft worden. Die Klägerin habe die Papiere am 28. März 1940 ihrem Sohn zu Eigentum überlassen, selbst aber daran den lebenslänglichen Nießbrauch benalten. Eine in Jahre 1945 erfolgte formelle Rückübertragung der Rechte an den Wertpapieren von dem Sohn auf die Klägerin sei mangels Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 52 unwirksam geblieben. So hätten bei der Währungsreform der Sohn das Eigentum und die Klägerin den Nießbrauch an den Wertpapieren gehabt. Der Nießbrauchertrag von früher 1.600 bis 1.700 RM belaufe sich seit der Währungsreform und ausschließlich wegen der durch diese angeordneten Umstellung der Obligationen auf rd. 300 DM.

3

Das Bezirksverwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf §§ 1076 ff. BGB ausgeführt: Die Umstellung habe neben dem Gläubiger der Wertpapiere auch den Nießbraucher unmittelbar mitbetroffen. Der Schuldner könne das Kapital nur an den Gläubiger und den Nießbraucher gemeinschaftlich zahlen, Gläubiger und Nießbraucher könnten es nur gemeinsam kündigen. Hinsichtlich der Zinsen verdränge der Nießbrauch das Recht des Gläubigers sogar völlig zugunsten des im übrigen mit ihm gleichberechtigten Nießbrauchers. Bei dieser Stärke seines dinglichen Rechts an der Forderung sei der Nießbraucher unmittelbar geschädigt, wenn die Forderung entwertet und dadurch unrealisierbar werde, wie das bei den Obligationen infolge der Währungsreform geschehen sei. Der Nießbraucher könne sich also nicht nur auf die Minderung der Erträge berufen. Der Sparerschaden der Klägerin übersteige die in § 272 Abs. 1 letzter Satz LAG statuierte Mindestgrenze für die Annahme dauernder Vernichtung der Existenzgrundlage.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Klagabweisung (d.h. Bestätigung der Versagung der Kriegsschadenrente) beantragt. Sie hält §§ 15, 229 Abs. 1, 237, 239, 240, 241, 261 und 272 LAG für verletzt.

5

Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Klägerin tritt ihr entgegen.

6

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

Der Revision war der Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil läßt keine Gesetzesverletzung erkennen.

8

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Mai 1960 - BVerwG III C 296.56 - (BVerwGE 10, 314) dargelegt hat, besteht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der Nießbraucher einer Forderung sei durch die im Zuge der Neuordnung des Geldwesens (Währungsreform) erfolgte Umstellung unmittelbar betroffen, kein durchgreifendes Bedenken. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die verselbständigte Zinsforderung der Nießbraucherin der Industrieobligationen für sich selbst eine Sparanlage im Sinne des § 15 Abs. 2 LAG dargestellt hat. Sie ist, wie in dem genannten Urteil des Senats ausgeführt, in Zinsbögen und einzelnen Kupons verbrieft und läßt sich demnach zwanglos als andere ("gleichartige") Schuldverschreibung ansehen, der durch § 15 Abs. 2 Nr. 4 LAG die Eigenschaft einer Sparanlage zuerkannt wird. Daß diese Sparanlage der Klägerin als Nießbraucherin zusteht, steht der Eigenschaft der Klägerin als unmittelbar Währungsgeschädigter nicht entgegen. Wie der Senat im einzelnen dargelegt hat, wird das Gesamtrecht durch die Nießbrauchbestellung in zwei Teilrechte aufgespalten, deren jedes einem selbständigen, unmittelbaren Teilgläubiger zusteht. Nicht nur der zuvor Alleinberechtigte, der Nießbrauchbesteller, sondern auch der nunmehr mit ihm gemeinsam, jedoch selbständig Berechtigte, der Nießbraucher, hat bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) einen Sparerschaden erlitten, so daß die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die diesen Sparerschaden bei der Klägerin abgelehnt haben, mit Recht aufgehoben worden sind.

9

Der Ansicht der Revision, daß die Annahme einer unmittelbaren Schädigung der Nießbraucherin die Gefahr mit sich bringe, die Gewährung von Ausgleichsleistungen sowohl an den Gläubiger der Obligationen als auch an die Nießbraucherin kenne zu ungerechtfertigter Doppelentschädigung führen, ist nicht zuzustimmen. Diese Gefahr besteht deswegen nicht, weil bei der Ermittlung des Schadens, den der Inhaber der Obligation infolge der Geldreform erlitten hat, der Wert des Nießbrauchs nicht unberücksichtigt wird bleiben können. Denn der eigene Entschädigungsanspruch der Nießbraucherin beruht, wie dargelegt, auf der durch die Nießbrauchbestellung vollzogenen Aufspaltung der Gesamtrechte (Obligationen), nicht aber auf zusätzlich neben den Obligationen bestehenden Rechten, die außer den durch die Obligationen verbrieften Rechten zusätzlich entschädigt werden müßten.

10

Damit rechtfertigt sich die Zurückweisung der Revision.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein