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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 66.94

Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 66.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.09.1994 - AZ: VII VL 9/94

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 452-453 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines beamtenunwürdigen Verhaltens bei der Abwicklung von privaten Verbindlichkeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Ulrich Widera, Postbetriebsassistent Jürgen Meuser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 16. September 1994 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Betriebshauptaufseher ... wird in das Amt eines Betriebsoberaufsehers (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl disziplinar und strafgerichtlich vorbelastet -

2

in der Zeit von 1987 bis 1992 trotz bereits bestehender erheblicher Schuldverpflichtungen leichtfertig weitere Verbindlichkeiten einging, sich bei der Abwicklung von Schulden beamtenunwürdig verhielt und sich in einem Fall eines strafgerichtlich geahndeten Betruges schuldig machte.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. September 1994 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Vierzigstel auf die Dauer von 27 Monaten verhängt. Es hat den Beamten von dem Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens sowie eines betrügerischen Verhaltens freigestellt und ist in den bis auf drei Anschuldigungspunkte als erwiesen angesehenen Fällen eines beamtenunwürdigen Verhaltens bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten von einem vorsätzlich pflichtwidrigen Verhalten des Beamten ausgegangen.

4

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, den Beamten in das Amt eines Betriebsoberaufsehers zu versetzen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Freistellung in einigen Anschuldigungspunkten nicht gerechtfertigt sei. Der Beamte habe sich in allen ihm vorgeworfenen Fällen bei der Abwicklung der Schulden unwürdig verhalten. Sein Verschulden liege in der von ihm eingeräumten und offenbar tief in seinem Wesen verwurzelten Gleichgültigkeit gegenüber allen von ihm begründeten finanziellen Verpflichtungen. Auch den Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß könne nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der bisher ohne nachhaltige Wirkung auf den Beamten gebliebenen Disziplinarmaßnahmen der Gehaltskürzung und Degradierung entspreche der es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nunmehr eine der Art nach strengere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß der Beamte erst in der Zeit seines umfangreichen Fehlverhaltens befördert worden sei. Mit der Beförderung zum Betriebshauptaufseher im November 1991 habe sein Dienstherr ihm ein besonderes Maß an Vertrauen entgegengebracht. Eines solchen Vertrauens sei der Beamte jedoch schon zu diesem Zeitpunkt nicht würdig gewesen.

6

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Betriebsoberaufsehers.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt nicht nur die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts, sondern auch die Freistellung von einigen der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen angreift.

8

1.

Der Senat geht aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Anschuldigungswillens des Bundesdisziplinaranwalts, wie es sich aus seiner Anschuldigungsschrift sowie den klarstellenden Erläuterungen ergibt, davon aus, daß dem Beamten ausschließlich ein pflichtwidriges Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten vorgeworfen wird. Hierzu steht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts folgender Sachverhalt fest:

9

a)

Am 27. Mai 1988 ließ der Beamte, gegen den seinerzeit schon Forderungen von über 50.000,00 DM im Pfändungswege geltend gemacht worden waren, in der Röntgenpraxis Dr. M. und Dr. S. in P. eine Röntgenuntersuchung seiner Nasennebenhöhlen durchführen. Er gab dabei an, bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert zu sein. Zu der Untersuchung war er von dem Arzt Dr. T. in P. überwiesen worden.

10

Am 6. Juni 1988 wurde ihm eine Rechnung über 63,59 DM ausgestellt, die er auch nach schriftlichen Erinnerungen vom 15. Juli, 16. September und 26. September 1988 nicht bezahlte. Daraufhin veranlaßten die Ärzte die Zwangsbeitreibung ihrer Forderung. Der Bundesbahndirektion H. wurde dabei am 27. Februar 1989 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 1989 über eine Hauptforderung von 63,59 DM, wobei sich durch Zinsen und Kosten eine Erhöhung auf 221,27 DM ergab, zugestellt. Die Forderung konnte seinerzeit wegen vorrangiger Ansprüche in Höhe von 61.650,00 DM nicht beglichen werden. Die Ärzte ließen am 27. Juni 1991 Strafanzeige erstatten.

11

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben. Er hat sich dahin eingelassen, er habe, als er die Ärzte aufgesucht habe, durchaus vorgehabt, ihre Leistungen zu bezahlen. Nach Eingang der Rechnung sei diese aber in den Schrank gelegt und vergessen worden. An eingegangene Zahlungsaufforderungen der Ärzte könne er sich nicht mehr erinnern. Ein Zahlungsbefehl habe mangels Masse nicht vollstreckt werden können. Er habe dann aber einen Betrag in dem Glauben überwiesen, die Schulden damit getilgt zu haben. An weitere Zahlungsaufforderungen oder an die Androhung gerichtlicher Schritte seitens der Ärzte könne er sich nicht erinnern. In diesen und in anderen Fällen, in denen er oder seine mitversicherten Familienangehörigen von Ärzten behandelt worden seien, habe er es immer wieder versäumt, die Rechnungen zu begleichen, weil er sie einfach in den Schrank gelegt und sich dann nicht mehr weiter um sie gekümmert habe. Ebenso sei er mit Mahnungen der Gläubiger und Schreiben der Gerichte verfahren. Er habe daher die Rechnungen auch nicht bei der KVB zur Erstattung eingereicht, ebensowenig bei seiner Zusatzversicherung (EBH). Er sei ein Mensch, dem "Papierkram" grundsätzlich zuwider sei. Neben seiner beruflichen Tätigkeit beschäftige er sich am liebsten mit praktischen und handwerklichen Arbeiten in Haus und Garten.

12

b)

Am 26. September 1985 übersandte die Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) ... dem Beamten eine Rechnung (Nr. 847/871) über 2.073,82 DM für eine Behandlung bei dem Zahnarzt Dr. G. in I.. Nachdem der Beamte trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht gezahlt hatte und auch das Mahnverfahren erfolglos geblieben war, wurde der Bundesbahndirektion ... am 31. Juli 1987 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 1987 über eine Hauptforderung von 2.724,98 DM zugestellt; die Gesamtforderung belief sich einschließlich Zinsen und Kosten auf 3.457,02 DM. Seinerzeit waren bereits vorrangige Ansprüche anderer Gläubiger in Höhe von 54.980,00 DM geltend gemacht worden.

13

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er selbst sei von Dr. G. damals nicht behandelt worden, vielmehr müsse es sich um eine Behandlung seiner Frau handeln. Die Bezahlung sei aus den schon erwähnten Gründen unterblieben.

14

c)

Am 1. November 1985 bezog der Beamte in Itzehoe, Hindenburgstraße 18, eine der Grundstücksgemeinschaft Hansel's Erben gehörende Wohnung, wofür er monatlich 290,00 DM Miete bezahlen sollte. Ihm wurde zwar ein vorbereiteter schriftlicher Mietvertrag mit dem Datum vom 2. Januar 1986 vorgelegt, doch wurde dieser von keiner der Mietparteien unterzeichnet. Wegen rückständiger Miete wurde dem Beamten schließlich zum 31. Juli 1987 gekündigt. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts ... vom 12. November 1987 wurde er zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete für die Monate Februar bis Oktober 1987 in Höhe von insgesamt 2.610,00 DM verurteilt. Am 12. April 1988 wurde der Bundesbahndirektion ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 29. März 1988 über eine Hauptforderung von 1.744,81 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zugestellt.

15

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, ihm sei seinerzeit zwar ein Mietvertrag vorgelegt worden, doch sei dann per Handschlag eine Einigung herbeigeführt worden, und zwar mit folgendem Inhalt: Die monatliche Miete habe 290,00 DM betragen sollen. Als weitere Leistung habe er in Eigenarbeit Wertverbesserungen und Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen sollen, zum Beispiel Badeinbau, Fliesen des Bades und der Küche, Malerarbeiten sowie das Verlegen von Teppichboden. Das Material sei überwiegend vom Vermieter bezahlt worden, mit Ausnahme des Elektro-Boilers für das Badezimmer und eines Ölofens, die noch in der Wohnung geblieben seien, als er sie habe verlassen müssen. Eine Badewanne habe er selbst zum Neuwert gekauft und eingebaut. Der Wert aller Gegenstände habe sicherlich mindestens 2.000,00 DM bis 3.000,00 DM betragen. Die Klage des Vermieters habe er aus den schon erwähnten Gründen nicht beachtet, wodurch es dann zu dem Versäumnisurteil gekommen sei.

16

d)

Am 14. Oktober 1987 stellte der Chirurg Dr. H., dem Beamten für eine ärztliche Behandlung 2.130,24 DM in Rechnung. Als der Beamte nicht bezahlte, wurde der Bundesbahndirektion ... am 21. Juli 1988 nach erfolglosem Mahnverfahren ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1988 zugestellt, mit dem die erwähnte Hauptforderung und zusätzlich Zinsen und Kosten in Höhe von 499,89 DM geltend gemacht wurden.

17

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er sei im Oktober 1987 bei Dr. H. wegen eines Bänderrisses am Fußgelenk in Behandlung gewesen. Die Zahlung der Rechnung sei aus den schon erwähnten Gründen unterblieben.

18

e)

Am 28. Oktober 1987 sandte die privatärztliche Verrechnungsstelle ... an die Frau des Beamten wegen einer am 21. September 1987 erfolgten Behandlung durch den Chirurgen Dr. H. eine Rechnung über 86,77 DM. Als sie trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht beglichen wurde, erging am 6. Juni 1988 an den Beamten und seine Frau ein Mahnbescheid und am 29. Juni 1988 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... Da auch dies nicht zum Begleichen der Forderung führte, wurde der Bundesbahndirektion ... am 1. September 1988 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 23. August 1988 über die Hauptforderung von 86,77 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zugestellt; zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr schon vorrangige Forderungen in Höhe von 64.160,00 DM geltend gemacht worden, für die monatlich 484,00 DM von den Dienstbezügen des Beamten einbehalten wurden.

19

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, es habe sich um die Behandlung einer Verrenkung des Ellenbogens seiner Frau gehandelt. Hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung gelte dasselbe wie in den anderen Fällen.

20

f)

Der Beamte ließ sich in der Zeit vom 21. September bis 2. November 1987 von dem Zahnarzt Dr. R., behandeln. Seine Frau war dort in der Zeit vom 21. September bis 27. November 1987 ebenfalls in Behandlung. Dr. R. stellte für die Behandlung 4.506,68 DM sowie 4.267,44 DM, d.h. insgesamt 8.774,12 DM in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, wurde der Beamte am 17. Februar, 14. März und 11. April 1988 erfolglos gemahnt. Daraufhin leiteten die Prozeßbevollmächtigten des Arztes das gerichtliche Mahnverfahren ein, ohne daß der Beamte hierauf reagierte. Der Bundesbahndirektion wurde daraufhin am 16. August 1988 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... über 8.774,12 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zugestellt; zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr bereits vorrangige Forderungen von 55.390,00 DM geltend gemacht worden. Die Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers erstatteten schließlich Strafanzeige gegen den Beamten. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde auch die Krankenversicherung des Beamten in die Regulierung der Ansprüche einbezogen. Sie zahlte daraufhin am 27. Oktober 1989 4.267,44 DM bzw. 2.991,61 DM, zusammen mithin 7.259,05 DM. Der Beamte selbst leistete im Februar 1990 1.515,07 DM während eine weitere Zahlung über 63,00 DM am 20. August 1991 einging.

21

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er sei der Meinung gewesen, mit den am 5. Februar 1990 gezahlten 1.515,07 DM seine Schuld getilgt zu haben. Die Gutschrift von 63,00 DM habe aus dem Lohnsteuerjahresausgleich resultiert. Im übrigen gelte für diesen Fall hinsichtlich seines Verhaltens das schon für andere Fälle Gesagte.

22

g)

Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Fußverletzung bei der Ehefrau des Beamten stellte die Privatärztliche Verrechnungsstelle ... am 21. Oktober 1987 gegenüber dem Beamten für den Chirurgen Dr. H. Rechnungen über 173,92 DM bzw. 962,96 DM aus und am 25. November 1987 für Dr. H. eine solche über 225,64 DM, mithin über eine Gesamtforderung von 1.362,52 DM. Als der Beamte nicht zahlte und auch auf drei schriftliche Mahnungen nicht reagierte, ging am 7. Oktober 1988, nachdem das gerichtliche Mahnverfahren zu keiner Befriedigung der Forderungen geführt hatte, bei der Bundesbahndirektion ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 26. September 1988 über eine Hauptforderung von 1.362,52 DM zuzüglich Zinsen und Kosten ein; zu diesem Zeitpunkt waren bereits vorrangige Forderungen in Höhe von 63.770,00 DM geltend gemacht worden, und von den Dienstbezügen des Beamten wurde ein Pfändungsbetrag von 484,00 DM im Monat einbehalten.

23

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, bei Dr. H. sei seine Frau in Behandlung gewesen, während die Rechnungen des Dr. H. auf die Behandlung einer Fußverletzung bei ihm zurückgingen. Er sei damals für etwa 14 Tage stationär in der Klinik des Dr. H. behandelt worden. Die Bezahlung der Rechnung sei aus den schon erwähnten Gründen unterblieben.

24

h)

Im Jahre 1988 ließ der Beamte seinen Hund beim Tierarzt Dr. W. oder dessen Frau behandeln, wofür ihm zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt 76,84 DM in Rechnung gestellt wurden. Als er diese Rechnung nicht bezahlte, erwirkte der Gläubiger am 6. Dezember 1988 beim Amtsgericht ... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über die genannte Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten.

25

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe damals seinen Hund zu Frau W. zur Behandlung gebracht und die Rechnung habe er aus den schon erwähnten Gründen nicht beglichen.

26

i)

Mit Rechnung vom 29. Juni 1988 stellte die Privatärztliche Verrechnungsstelle ... dem Beamten für eine ärztliche Behandlung seiner Ehefrau durch Dr. T. die Rechnung Nr. 2079/2105 über 158,06 DM aus. Als sie trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt wurde und auch das gerichtliche Mahnverfahren ergebnislos verlief, wurde am 21. März 1989 beim Amtsgericht ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über die genannte Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkt. Dieser wurde der Bundesbahndirektion ... am 12. oder 17. Mai 1989 zugestellt, bei der zu diesem Zeitpunkt schon vorrangige Forderungen in Höhe von 60.700,00 DM geltend gemacht worden waren, für die von den Dienstbezügen des Beamten monatlich 504,00 DM einbehalten wurden.

27

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sein Verhalten mit seiner allgemeinen Handlungsweise bei Arztrechnungen erklärt.

28

j)

Mit Rechnung vom 18. August 1988 wurde dem Beamten von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle ... für die ärztliche Behandlung durch Dr. M., Itzehoe, ein Betrag von 60,22 DM in Rechnung gestellt, den dieser trotz dreier schriftlicher Mahnungen wiederum nicht bezahlte. Die Verrechnungsstelle erwirkte daraufhin am 9. Mai 1989 beim Amtsgericht ... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über den genannten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten, der der Bundesbahndirektion ... am 7. Mai 1989 zugestellt wurde, wo zu diesem Zeitpunkt Vorpfändungen von 60.900,00 DM vorlagen, die in monatlichen Raten von 504,00 DM bedient wurden.

29

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, bei Dr. M. handele es sich um einen Augenarzt, bei dem seine Frau in Behandlung gewesen sei. Die Rechnungen habe er aus den bereits genannten Gründen nicht bezahlt.

30

k)

Mit der Rechnungsnummer 1137/1654 vom 31. Juli 1989 machte die Privatärztliche Verrechnungsstelle ... eine Forderung des Arztes Dr. R. geltend. Als der Beamte sie trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht bezahlte, wurde beim Amtsgericht ... am 18. Mai 1990 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über den genannten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkt. Dieser wurde der Bundesbahndirektion ... am 13. Juni 1990 zugestellt, wo bereits vorrangige Forderungen von 51.500,00 DM geltend gemacht worden waren, für die von den Dienstbezügen des Beamten monatlich 574,00 DM abgeführt wurden.

31

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, bei Dr. R. habe er sich seinerzeit in Behandlung befunden; zu einer Bezahlung der Rechnung sei es aus denselben Gründen wie in den anderen Fällen nicht gekommen.

32

l)

Die Privatärztliche Verrechnungsstelle ... machte gegenüber dem Beamten am 5. Juli 1989 mit der Rechnungsnummer 1933/2123 zugunsten des Arztes Dr. S., einen Betrag von 637,82 DM geltend. Als der Beamte ihn trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht entrichtete und das gerichtliche Mahnverfahren erfolglos blieb, wurde am 10. Juli 1990 beim Amtsgericht ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über den genannten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkt. Als dieser der Bundesbahndirektion ... am 14. August 1990 zugestellt wurde, waren dort bereits Pfändungen in Höhe von 51.800,00 DM, die in monatlichen Raten von 574,00 DM aus den Dienstbezügen des Beamten bedient wurden, verzeichnet.

33

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er sei seinerzeit von Dr. R. zu Dr. S. zwecks einer Magenspiegelung überwiesen worden. Die Rechnung sei aus denselben Gründen, wie sie für die anderen Fälle angeführt worden seien, nicht bezahlt worden.

34

m)

Im Oktober 1989 begab sich der Beamte wegen einer Daumenverletzung in die Behandlung des Dr. H. in ... Als ihm die Privatärztliche Verrechnungsstelle ... am 25. Oktober 1989 hierfür mit der Rechnungsnummer 17/07108 177,72 DM berechnete, zahlte er trotz dreier schriftlicher Mahnungen nicht. Nach erfolglos verlaufenem Mahnverfahren erging gegen den Beamten am 28. August 1990 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... über den genannten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Als er am 13. September 1990 der Bundesbahndirektion ... zugestellt wurde, konnte der Gläubiger wegen Vorpfändungen von 52.154,52 DM nicht befriedigt werden.

35

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und hinsichtlich der Behandlung der Arztrechnung auf seine Einlassungen in den anderen gleichgelagerten Fällen verwiesen.

36

n)

Der Beamte kaufte am 28. November 1984 bei der Firma Willi K., Waren ein im Werte von 262,77 DM, die er trotz fünfmaliger Mahnung nicht bezahlte. Für die Gläubigerin wurde daraufhin am 28. Juli 1992 beim Amtsgericht ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über die genannte Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten, was zu einem Gesamtbetrag von 615,47 DM führte, erwirkt.

37

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, es habe sich um den Einkauf von Heizungsteilen für die damalige Mietwohnung gehandelt. Weshalb er die Rechnung damals nicht beglichen habe, könne er mit Ausnahme der schon allgemein angeführten Gründe nicht sagen.

38

2.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG). Zwar kann ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Schulden machen, ohne daß seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Dienstvergehensqualität erhält ein Verhalten in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Leichtfertigkeit der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war, wenn sich der Beamte beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen ihn heraufbeschwört (vgl. u.a. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 - m.w.N.; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78> m.w.N.).

39

a)

Von der zuletzt genannten Alternative pflichtwidrigen Verhaltens ist bezüglich der Nichtbegleichung der Arztrechnungen in den Anschuldigungspunkten a), b), d)-g) und i)-m) auszugehen. Der Beamte hätte in allen Fällen der ihm übersandten Arztrechnungen von der Möglichkeit, hierfür Beihilfe- und Versicherungsleistungen zu erhalten und zumindest diese zur Begleichung der Rechnungen zu verwenden, Gebrauch machen können und müssen. Statt dessen hat er sich trotz wiederholter Mahnungen um die Bezahlung der Rechnungsbeträge nicht gekümmert und es jeweils zu Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und in einem Fall sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen lassen. Ein solches Verhalten ist im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze pflichtwidrig.

40

b)

Darüber hinaus ist ein pflichtwidriges Verhalten auch bezüglich der Anschuldigungspunkte c), h) und n) zu bejahen.

41

Wie zu Anschuldigungspunkt c) festgestellt, hat der Beamte über einen längeren Zeitraum seine Miete nicht gezahlt und auf rechtliche Schritte des Vermieters nicht reagiert, so daß er durch Versäumnisurteil zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete verurteilt werden mußte und gegen ihn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erging. Eine solche Untätigkeit ist, wie sich aus den vorstehend dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt, mit einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten eines Beamten nicht vereinbar.

42

Das gleiche gilt für den gegen den Beamten zu Anschuldigungspunkt h) erhobenen Vorwurf, die Tierarztrechnung über 76,84 DM nicht bezahlt zu haben. Auch hier hat der Beamte keine Versuche unternommen, wegen der Bezahlung dieses relativ geringfügigen Betrags Kontakt mit dem Arzt aufzunehmen. Vielmehr mußte wiederum der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirken.

43

Schließlich handelte der Beamte auch bezüglich des zu Anschuldigungspunktes n) festgestellten Sachverhalts in der ihm vorgeworfenen Weise pflichtwidrig, indem er trotz mehrfacher Mahnungen eine Rechnung der Firma Willi K. nicht bezahlte, so daß auch hier ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt werden mußte.

44

3.

Das festgestellte Dienstvergehen, das geprägt ist durch eine deutlich erkennbare Gleichgültigkeit des Beamten gegenüber berechtigten Gläubigerinteressen, ist in besonderem Maße geeignet, das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten zu schädigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen werde (vgl. u.a. Urteil vom 13. März 1985 - BVerwG 1 D 53.84 -; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -). Das negative Persönlichkeitsbild des Beamten wird gestützt durch die zum Teil einschlägigen strafgerichtlichen und disziplinaren Vorbelastungen.

45

Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Begründung oder der Abwicklung von Schulden besteht wegen des im Einzelfall unterschiedlichen disziplinaren Gewichts eines solchen Dienstvergehens keine Regelrechtsprechung des Senats. Die bei einschlägigen Dienstvergehen größeren Umfangs regelmäßig zu verhängende förmliche Maßnahme (siehe Urteil vom 13. März 1985, a.a.O.) ist ihrer Art nach vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig.

46

Die erschwerenden Umstände des vorliegenden Falles lassen die Verhängung einer Gehaltskürzung, die die geringste im förmlichen Disziplinarverfahren auszusprechende Maßnahme darstellt, allerdings nicht mehr zu. Entscheidend für diese Maßnahmeerwägung ist vor allem die erkennbar gewordene persönlichkeitsimmanente Fehlhaltung des Beamten, die zu korrigieren bisher weder durch gerichtliche Bestrafungen, noch durch Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Degradierung gelungen ist. So wurde er in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 12. September 1984, durch das er unter anderem wegen betrügerischen Verhaltens in das Amt eines Betriebsaufsehers versetzt worden war, nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er bei Fortsetzung seines strafbaren Treibens als notorischer Rechtsbrecher angesehen und aus dem Dienst entfernt werden müßte. Auch in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 17. Dezember 1986, in dem der Beamte wegen des verbotenen Entzugs elektrischer Energie zu einer Gehaltskürzung verurteilt worden war, wurde er nochmals darauf hingewiesen, daß er mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses rechnen müsse, wenn er noch einmal in ähnlicher oder sonstiger schwerwiegender Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoße. Dem Dienstherrn könne auf Dauer nicht zugemutet werden, unzuverlässige und sich um gesetzliche Vorschriften nicht kümmernde Beamte zu beschäftigen. Durch das neuerliche Fehlverhalten, das auch den Zeitraum der Vollstreckung der zuletzt gegen den Beamten verhängten Gehaltskürzung miterfaßt, hat der Beamte gezeigt, daß alle bisherigen Versuche erzieherischer Einwirkung auf ihn erfolglos geblieben sind. Es liegt demnach unter Berücksichtigung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen nahe, jetzt die Höchstmaßnahme gegen den Beamten zu verhängen. Konnte hiervon im Hinblick auf das isoliert betrachtet nicht allzu hohe Eigengewicht des Dienstvergehens abgesehen werden, so war jedenfalls wiederum eine mit Außenwirkung verbundene Disziplinarmaßnahme zu verhängen, um dem Beamten die disziplinaren Konsequenzen seines Fehlverhaltens genügend deutlich zu machen.

47

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Dr. H. Müller