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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 68.95

Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung ; Befugnis der Beigeladenen zur Rechtsmitteleinlegung auch ohne formelle Beschwer; Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts ; Verletzung eigener subjektiver Rechte ; Bestimmung des Begriffs des Abfallbesitzers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 68.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig - 30.01.1995 - AZ: 2 L 55/92

Fundstelle

  • SGb 1996, 427 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.670 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die ihr zu entnehmenden Gründe für die begehrte Zulassung der Revision sind weitgehend nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden und an den Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO ausgerichteten Weise bezeichnet worden bzw. liegen in der Sache nicht vor.

2

1.

Das Berufungsurteil leidet nicht unter den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

a)

Die (einfache) Beiladung der Beigeladenen war nicht rechtswidrig und die Berufung der Beigeladenen nicht schon aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig (vgl. hierzu Urteile vom 10. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 84.69 - BVerwGE 37, 43 <45>[BVerwG 10.12.1970 - VIII C 84/69] und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1 <3>). Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO genügt für die einfache Beiladung einer dritten Person, daß deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden. Die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung zu stellen sind, erreichen danach nicht einmal den Grad der Anforderungen, die nach § 42 Abs. 2 VwGO an die Zulässigkeit einer Klage zu stellen wären (Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 8 S. 8 <10>). Sie sind deshalb bereits gegeben, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, daß die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, d.h. wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozeß verbessern oder verschlechtern könnte (Urteil vom 16. September 1981, a.a.O.). Dies war im Zeitpunkt der Beiladung - wie auch danach - der Fall; denn in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit ging es von vornherein entscheidend darum, wer als Gebührenschuldner für die Entsorgung von Abfall haftet, den die Beigeladene zunächst auf die Deponie der Klägerin verbracht und von dort - in deren Auftrag und aufgrund einer gegen die Klägerin erlassenen Beseitigungsverfügung des Beklagten - auf eine Deponie des Beklagten transportiert hatte. Bestand oder Nichtbestand der gegen die Klägerin erlassenen Gebührenbescheide des Beklagten berührten danach ersichtlich rechtliche Interessen der - bei entsprechendem Prozeßausgang (vgl. das von der Beigeladenen angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts) alternativ als Gebührenschuldnerin in Betracht kommenden - Beigeladenen.

4

Das von der Beigeladenen gegen ihren ursprünglichen Auftraggeber erstrittene zivilrechtliche Urteil auf Freistellung von Forderungen der Klägerin sowie des Beklagten im Zusammenhang mit der hier betroffenen Ablagerung des Abfalls auf der Deponie des Beklagten (vgl. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1992 - 8 U 91/91 -) ändert daran nichts. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, daß sie bei Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils - das die Gebührenschuldnerschaft der Klägerin mit der Begründung verneinte, von Rechts wegen sei die Beigeladene heranzuziehen - aufgrund eines gegen sie gerichteten Gebührenbescheides zunächst für die Gebühren haften müsse und nicht feststehe, daß ihr zivilrechtlich titulierter Freistellungsanspruch tatsächlich realisierbar sei.

5

b)

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen auch nicht aus weiteren Gründen prozeßordnungswidrig zu Unrecht für zulässig gehalten. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Beigeladene durch das erstinstanzliche Urteil materiell beschwert ist. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist hierfür nicht erforderlich, daß die Beigeladene schon im ersten Rechtszug eigene Anträge gestellt hat und damit (auch formell) unterlegen ist. Vielmehr ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets davon ausgegangen, daß Beigeladene, die von der Prozeßordnung nicht gezwungen werden, Anträge zu stellen, und für deren Zurückhaltung zunächst verständliche (Kosten-)Gründe sprechen können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auch ohne formelle Beschwer dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt sind, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert werden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1970 und vom 16. September 1981, jeweils a.a.O.). Die erforderliche materielle Beschwer folgt zwar weder allein aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der damit verknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Sie ergibt sich aber aus dem Inhalt der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Würde dieses Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden, stünde auch gegenüber der Beigeladenen fest (§ 121, § 61 Nr. 3 VwGO), daß die Klägerin nicht mit den streitigen Gebühren belastet werden darf und deshalb bei unverändertem Sachverhalt auch keine neuen gleichlautenden Gebührenbescheide gegen die Klägerin erlassen werden dürfen. Die Beigeladene könnte folglich in dem Verfahren gegen den an sie gerichteten Gebührenbescheid dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, nach dem Satzungsrecht des Beklagten schulde in Wahrheit die Klägerin die streitigen Gebühren. Die mit der Stellung als Beigeladene verknüpfte Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für die Beigeladene daher als alternativ mögliche Gebührenschuldnerin von - für die materielle Beschwer ausreichender - sachlicher Bedeutung (Urteile vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <234>[BVerwG 31.01.1969 - IV C 83/66], vom 16. September 1981, a.a.O., und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51, 89 - NVwZ-RR 1991, 601 <602>[BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89]).

6

c)

Die weitere Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß die Beigeladene als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Berufung die Verletzung eigener subjektiver Rechte darlegen müsse, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt diese Voraussetzung für den Erfolg einer jeder Berufung - auch derjenigen eines Beigeladenen - hier vor; sie betrifft allerdings nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Berufung (vgl. Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 4 und 5, sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96 S. 50 <51>). Die Beigeladene wäre bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in subjektiven Rechten verletzt worden. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in seinem zu den prozessualen Fragen sehr knapp gehaltenen Urteil hierzu nichts gesagt. Es ist jedoch ohne weiteres ersichtlich, daß in der beschriebenen Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beigeladenen gegen den ihr gegenüber ergangenen Gebührenbescheid eine Verletzung subjektiver Rechte liegen würde (vgl. Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 6 und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 12 <14 f.>).

7

d)

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, weil das Berufungsgericht sich nicht nach dem Sachstand in dem Verfahren der Beigeladenen gegen den - nach dem erstinstanzlichen Urteil vorsorglich auch ihr gegenüber erlassenen - Gebührenbescheid erkundigt habe, genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin hat nicht angegeben, weshalb sich dem Berufungsgericht eine derartige Aufklärungsmaßnahme ohne entsprechende Anträge der Verfahrensbeteiligten hätte aufdrängen müssen.

8

2.

Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revison wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisonsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen mit der Beschwerdebegründung dargelegt, d.h. im einzelnen näher bezeichnet werden (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier.

9

a)

Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer einfachen Beiladung - die die Beschwerde wohl für klärungsbedürftig hält - hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach eingehend Stellung genommen (vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1969, a.a.O., vom 10. Dezember 1970, a.a.O., vom 23. August 1974, a.a.O., und vom 16. September 1981, a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern angesichts dessen hier ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen könnte; die bloße Rüge, das Berufungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet oder nicht richtig angewandt, vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen.

10

b)

Das gleiche gilt für den Begriff der Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, der in erster Instanz keine eigenen Sachanträge gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allein auf die (erforderliche) materielle Beschwer abgestellt, die eine vorherige erfolglose Antragstellung des Beigeladenen nicht voraussetzt (vgl. u.a. Urteile vom 10. Dezember 1970, a.a.O., und vom 15. Februar 1990, a.a.O.).

11

c)

Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage nach der Bestimmung des Begriffs des Abfallbesitzers ist angesichts der ausschließlich landesrechtlichen Verankerung dieses hier nur im Zusammenhang mit der Satzung des Beklagten entscheidungserheblichen Begriffs in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Im übrigen unterstellt die Beschwerde zur Begründung der angeblichen Klärungsbedürftigkeit dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung, die dieses in dem angefochtenen Urteil nicht vertritt: Auch das Oberverwaltungsgericht stellt nämlich für die Bestimmung des Abfallbesitzers in erster Linie auf die tatsächliche Sachherrschaft ab (BU S. 11) und weist nur "darüber hinaus" darauf hin, daß die Klägerin "im vorliegenden Falle auch Besitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne ... hatte". Das Berufungsurteil beruht danach gerade nicht auf einer von der Beschwerde behaupteten rein zivilrechtlich vorgenommenen Definition des Begriffs des Abfallbesitzers, die "entgegen ansonsten vorzufindender Rechtsauffassung" im Abfallrecht und "anders als im BGB" bestimmt werde.

12

d)

Den Ausführungen unter Ziff. IV der Beschwerdebegründung schließlich läßt sich schon keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts entnehmen. Bloße Angriffe auf die Richtigkeit des Berufungsurteils genügen dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Im übrigen mißversteht die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang den erkennbaren - in sich schlüssigen - Gedankengang des Oberverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht mißt nämlich auf der Grundlage seiner irrevisiblen Auslegung der Satzung des Beklagten dem Gebührentatbestand des "Selbstanlieferns" von Abfall als einer "billigeren" Modalität der Entsorgung lediglich die Bedeutung einer Gebührenermäßigung für dem Grunde nach aus anderen Vorschriften Gebührenpflichtige bei und knüpft deshalb konsequenterweise an den der Selbstanlieferung als reinem Transportvorgang vorangehenden Abfallbesitz und damit an den satzungsmäßig normierten Grundtatbestand des überlassungspflichtigen und deshalb gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers an (BU S. 11 f.).

13

3.

Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern das Berufungsurteil von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - (BVerwGE 31, 233), vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - (BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951) und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96 = NVwZ 1990, 857) im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt (nur) vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es hier. Die - angebliche - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet deshalb keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 S. 7). Im übrigen steht das Berufungsurteil - wie oben mehrfach angesprochen - in seinen abstrakt formulierten Entscheidungsgrundlagen nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Urteilen.

14

Die gerügte Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im Rahmen der Divergenzrüge von vornherein unbeachtlich (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.670 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer