Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 3.95
Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses eines Disziplinargerichts; Voraussetzungen eines Zugriffsdelikts auf amtlich anvertraute Gelder oder gleichgestellte Werte; Grundlage der Abgrenzung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen; Begriff der materiellen Dienstbezogenheit; Verhängung der Höchstmaßnahme richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten; Auswirkungen der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf sein Ruhegehalt; Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.10.1994 - AZ: XVIII VL 13/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 18 Abs. 1 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Zollbetriebsinspektor ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Techn. Bundesbahnoberamtsrat Karl-Heinz Kuper,
Posthauptsekretär Hans Peter Burkhart als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollbetriebsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 12. Oktober 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Höhe des bewilligten Unterhaltsbeitrages auf fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
im Zeitraum 17. bis 21. Februar 1991 als Zahlstellenverwalter beim Hauptzollamt B., Zollamt L., einen Blankoverrechnungsscheck, den die Firma W. aus H. (Kreis M.) zusammen mit Zollabfertigungsunterlagen am 17. Februar 1991 beim Zollamt L. abgegeben hatte, an sich nahm, im Adressfeld des Schecks den Namen Martin L. nebst einer Anschrift in E. und in das Betragsfeld 20.000 DM einsetzte und den Scheck bei der Zweigstelle ... der Volksbank L. vorlegte, dort ein Konto auf den Namen L. eröffnete und sich 15.000 DM auszahlen ließ.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Ruhestandsbeamte wegen Betruges in Tateinheit mit Herstellen und Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 3. April 1992 - 4 Ds 51 JS 264.91 - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Oktober 1994 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von zehn Monaten bewilligt. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L. vom 3. April 1992 ausgegangen:
"Der Angeklagte - dies ist der Ruhestandsbeamte - war beim Zollamt L. seit 1989 als Zahlstellenleiter eingesetzt.
Hier gehörte es u.a. zu seinen Aufgaben, Zollabgaben zu vereinnahmen, entweder in bar oder per Scheck.
Zwischen dem 17.01.1991 und dem 21.02.1991 nahm der Angeklagte einen Blanko-Verrechnungsscheck mit der Nr. ..., Kto.-Nr. ... der Volksbank L. e.G. an sich, der von der Fa. W., Import - Export - Großhandel, ..., am 17.01.1991 gestempelt und unterschrieben beim Zollamt L. zur Abrechnung von Einfuhrzollabgaben eingereicht worden war.
Zwischen der seit 1989 kräftig expandierenden Firma W. und dem Zollamt L. wurde die zollrechtliche Abfertigung zur schnelleren Freigabe der Waren - zollpflichtige Wahreneinfuhren werden vom Zollamt erst nach Entrichtung der Zollabgaben freigegeben - und zur Reduzierung der Bareinzahlungen - vorher ca. 100.000 DM jährlich - zur Tatzeit wie folgt gehandhabt:
Die Fa. W. die in erheblichem Umfang Elektronikteile aus England einführt und Gestellungsbefreiung hat, reichte für jeden Abfertigungsvorgang den Zollantrag, Warenbelege und einen Blankoscheck beim Abfertigungsleiter des Zollamtes ein und erhielt - sofern keine Beanstandungen vorlagen - sofort die Freigabe der Waren.
Der Blankoscheck wurde sodann unmittelbar zur Zahlstelle gegeben; die restlichen Unterlagen der Sachbearbeitung zugeführt.
Nach Berechnung der Abgabenhöhe wurde der ermittelte Betrag vom Angeklagten in dem Scheck eingesetzt; die Firma erhielt den Steuerbescheid.
Dabei kam es vor, daß mehrere Zollvorgänge eines Tages vom Angeklagten über einen Scheck abgerechnet wurden, so daß ein "Überhang" an Blankoschecks, die im übrigen in keiner Weise erfaßt wurden, in der Zahlstelle entstand. Der Firma W. waren die Umstände, die zu überzähligen Schecks beim Zollamt führten, bekannt. Ein Abgleich zwischen der Summe der festgesetzten Zollabgaben und der Summe der eingelösten Scheckbeträge - oder eine andere Art einer Kontrolle - fand nicht statt.
Es handelte sich um einen solchen "Überhang"-Scheck, den der Angeklagte - wie bereits geschildert - an sich nahm.
Er vervollständigte den Verrechnungsscheck durch maschinenschriftliche Eintragung eines Betrages von 20.000 DM, eines Ausstellungsdatums vom 20. Februar 1991 und mit dem Namen eines Martin L..
Am 21.02.1991, einem Donnerstag, gegen 17.30 Uhr legte der Angeklagte diesen Scheck der Zeugin W. einer Angestellten, in der Volksbank L. Zweigstelle ... zur Einlösung vor. Über 15.000 DM wollte er sofort bar verfügen, und die restlichen 5.000 DM sollten auf ein neu zu eröffnendes Sparkonto gehen. Der Angeklagte unterschrieb einen Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos mit dem Namen L.. Die Zeugin W. belastete das Konto der Fa. W. mit der Schecksumme, schrieb 20.000 DM auf das neue Sparkonto gut und zahlte dem Angeklagten den Teilbetrag von 15.000 DM bar aus. Der Angeklagte quittierte auch die Scheckeinreichung mit dem Namen L..
Der Angeklagte gab gegenüber der Zeugin W. vor, bei der Fa. W. beschäftigt zu sein und sich ein Auto kaufen zu wollen. Er machte auf die Zeugin einen sicheren und gewandten Eindruck.
Da sich der Angeklagte nicht legitimieren konnte - er war zum ersten Mal in dieser Zweigstelle, sonst ist er Kunde der Hauptstelle der Volksbank -, behielt die Zeugin W. das Sparbuch bis zur Vorlage eines Ausweises ein, was am nächsten Tag geschehen sollte. Als der Angeklagte einige Tage später immer noch nicht erschienen war und auch ein Herr L. unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte, erstattete die Volksbank schließlich am 27./28.02.1991 Anzeige gegen Unbekannt.
Von der Firma W. war die Abbuchung nicht beanstandet worden.
Zwischenzeitlich hat der Angeklagte den Betrag an die Firma in Raten zurückgezahlt."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe nach ständiger Rechtsprechung bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst und bei einem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts führe.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt,
ihn freizusprechen,
hilfsweise,
auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen,
hilfsweise,
einen höheren Unterhaltsbeitrag festzusetzen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Er habe das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht begangen. Er sei im Strafverfahren unrichtig beraten worden und habe den Vorfall wahrheitswidrig und nur widerstrebend teilweise zugegeben. Er habe damit in seinem damaligen Zustand weiteren unerträglichen Nervenbelastungen entgehen wollen. Vor der Volksbank L. seien von dem Täter vier Unterschriften abgegeben worden, die nicht von ihm stammten. Er beantrage die Einholung eines graphologischen Gutachtens dafür, daß die Unterschriften unter dem Scheck, auf dem Scheckeinreichungsformular, auf dem Antrag auf Eröffnung des Sparkontos und auf der Quittung nicht von ihm stammen und die Einholung eines medizinisch-neurologischen Gutachtens darüber, daß bei ihm entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts kein Verdrängungskomplex vorliege.
Für den Fall, daß der beantragten Beweisaufnahme § 18 BDO entgegenstehe, begründet er die Hilfsanträge wie folgt:
Das Einreichen von überzähligen Blankoschecks sei ihm relativ leicht gemacht worden und müsse zu einer Milderung führen. Die von der Dienstaufsicht nicht beanstandete Verfahrensweise sei unsachgemäß und unzulässig gewesen. Im übrigen sei der Unterhaltsbeitrag höher festzusetzen. Er habe monatliche feste Belastungen i.H.v. 2.581 DM. Die Unterhaltsleistungen durch die Schwiegermutter seien weggefallen, da diese krank sei und ihr Geld selbst benötige.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte bestreitet, das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. vom 3. April 1992 gebunden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Zulässigkeit einer Lösung ist in der Praxis auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanzen für Strafurteile. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 D 2.94 - m.w.N.).
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Auch eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen liegt nicht vor. Im übrigen hat der Ruhestandsbeamte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht L. zugegeben, den Scheck ausgefüllt und geschrieben zu haben. Auch hat er vor dieser Verhandlung die 15.000 DM an die Fa. W. zurückgezahlt und eine gegen das Urteil des Amtsgerichts L. eingelegte Berufung zurückgenommen. Dies spricht für seine Täterschaft und die Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts L. Im Hinblick auf die Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO sind die gestellten Beweisanträge unzulässig.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ein Zugriffsdelikt und damit ein Dienstvergehen, das nur beim Vorliegen bestimmter Milderungsgründe zum Absehen von der grundsätzlich gebotenen Höchstmaßnahme führen kann, nicht vor. Der Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder oder gleichgestellte Werte setzt voraus, daß der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten vermindert wird (Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - (DÖD 90, 298, Urteil vom 17. Januar 1995 - BVerwG 1 D 59.94 - <DokBer B 1995, 121>)). Bei dem Zugriff des Ruhestandsbeamten auf einen sogenannten "Überhang"-Scheck handelte es sich nicht um einen Zugriff auf Geldbeträgen gleichgestellte Werte. Das Blankoscheckformular gehörte noch nicht zum Kassenbestand und stellte als solches keinen Wert im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechungsgrundsätze zu Zugriffsdelikten dar.
Der Ruhestandsbeamte hat auch keine Untreue zum Nachteil des Dienstherrn begangen. Nicht der Dienstherr, sondern die Fa. W. hat einen Vermögensschaden erlitten. Der Ruhestandsbeamte stand jedoch nur zum Zollamt und nicht zur Fa. W. in einem Treueverhältnis, es fehlt deshalb an der Identität zwischen dem geschädigten und dem zu betreuenden Vermögen.
Das disziplinare Gewicht des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten liegt in dem der Unterschlagung des Blankoscheckformulars nachfolgenden Verhalten, nämlich in dem abredewidrigen Ausfüllen des Formulars und dem Vorlegen des Schecks zur Auszahlung. Hierbei überwiegt disziplinar der zum Nachteil der Fa. W. begangene Betrug. Nach den dafür geltenden disziplinarrechtlichen Grundsätzen ist das Fehlverhalten zu würdigen.
Obwohl der Ruhestandsbeamte nicht das Vermögen seines Dienstherrn, sondern das eines Dritten geschädigt hat, liegt insgesamt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemißt. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen - ist (Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 52.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 149>).
Die materielle Dienstbezogenheit ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Ansichbringen des Blankoschecks war dem Ruhestandsbeamten nur möglich aufgrund seiner Stellung als Zahlstellenbeamter. Es liegt also ein kausaler und funktioneller Zusammenhang mit dem von ihm bekleideten Amt vor, ohne den das Dienstvergehen nicht oder zumindest nicht in dieser Weise möglich gewesen wäre.
Bei dem betrügerischen Verhalten eines Beamten richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt danach dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis zertört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ist dann anzunehmen, wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (Urteil vom 17. Januar 1995 - BVerwG 1 D 59.94 - a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte der Ruhestandsbeamte als aktiver Beamter aus dem Dienst entfernt werden müssen. Dies bedeutet, daß ihm als Ruhestandsbeamter gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt aberkannt werden muß (stRspr, Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -). Die von der Rechtsprechung geforderten erschwerenden Umstände liegen vor. Der Ruhestandsbeamte hat seine dienstliche Stellung als Zahlstellenverwalter in hervorgehobener Position des mittleren Dienstes mißbräuchlich ausgenutzt. Die Art und Weise, wie er das Geld erlangte, zeugt von besonderer krimineller Intensität. Er trat gegenüber einer Bank unter falschem Namen auf, legte die von ihm hergestellte unechte Urkunde zum Einzug und zur Erstattung vor. Es gelang aufgrund seines sicheren und gewandten Auftretens, daß ihm ein Teilbetrag in Höhe von 15.000 DM sofort ausgezahlt wurde, ohne daß er sich an diesem Tage ausweisen mußte. Der Ruhestandsbeamte hat aus erheblichen eigennützigen Motiven heraus gehandelt und der Fa. Wortmann einen hohen Schaden verursacht. Sein Fehlverhalten war geeignet, der Zollverwaltung einen erheblichen Ansehensschaden zuzufügen. Es wurde nicht nur der Fa. W. und der Volksbank, der er den Scheck vorlegte, bekannt, sondern auch einer größeren Allgemeinheit, da hierüber in der Presse berichtet wurde.
Diesen erschwerenden umständen stehen keine erheblichen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen könnten, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt zu belassen.
Zutreffend hat bereits das Bundesdisziplinargericht den Milderungsgrund einer einmaligen, unbedachten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation verneint. Als Zahlstellenbeamter hatte er ständig mit Schecks, und im konkreten Falle ständig mit Blankoschecks der Fa. W. zu tun. Es handelte sich für ihn um einen alltäglichen Vorgang. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die vom Zollamt L. praktizierte Verfahrensweise unzulässig war und nach diesem Vorfall von der Dienstaufsicht abgestellt wurde. Auch wenn dem Ruhestandsbeamten hierdurch das Dienstvergehen erleichtert worden ist, hätte er aufgrund des bestehenden Treueverhältnisses gleichwohl Widerstand entgegenbringen müssen. Er war als Zahlstellenverwalter für die sichere und ordnungsgemäße Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich. Nach den Kassenvorschriften für Zollzahlstellen hätte er Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Aufsichtsbeamten und außerdem dem Leiter der Dienststelle mitteilen müssen. Statt diese Unregelmäßigkeit seiner Dienststelle zu melden, hat er sie zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt.
Zugunsten des Beamten war lediglich ein höherer Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Seine Gesamteinkünfte haben sich dadurch verringert, daß ihn seine Schwiegermutter nicht mehr mit monatlich 800 bis 1.000 DM unterstützt, da sie selbst erkrankt ist und ihr Geld für sich benötigt. Mieteinnahmen kann der Ruhestandsbeamte nicht erzielen, da seine Schwiegermutter aufgrund eines zum Hausbau gewährten Darlehens ein lebenslanges Wohnrecht im Haus hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer