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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1995, Az.: BVerwG 2 WD 39.94

Außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen Dritter; Zumessungserwägungen bei Ahndung außerdienstlicher Zueignungsdelikte und Vermögensdelikte; In der Tat oder der Person liegende Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 39.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 06.09.1994 - AZ: 11 VL 5/94

Prozessgegner

Feldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Mai 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Glawatz,
Hauptfeldwebel Möller von Rockenthien als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. September 1994 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 26 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule sechs Jahre die Realschule, die er mit der Fachoberschulreife verließ. Danach durchlief er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 1. Juli 1988 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Anschließend war er als Geselle tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 3. Oktober 1988 zur ... Inspektion Heeresfliegerwaffenschule in B. einberufen und durch Urkunde vom 6. Oktober 1988 am selben Tage unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit zunächst auf zwei, sodann auf drei Jahre und zwei Monate und schließlich auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. November 1996.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 12. Januar 1991 zum Stabsunteroffizier am 9. November 1992 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1989 als Schüler zur ... Inspektion Heeresfliegerwaffenschule in B. versetzt. Nach Teilnahme an den Unteroffizierlehrgängen Teile 1 und 2 bei der ... Inspektion Heeresfliegerwaffenschule in B. hat er am 16. November 1989 die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "gut" bestanden. Zum 1. Juni 1990 wurde er als Schüler zur Heeresflugplatzkommandantur ... in B. versetzt. In der Zeit vom 3. März bis 24. April 1992 nahm er im Rahmen einer Kommandierung zur ... Inspektion Heeresfliegerwaffenschule am Feldwebellehrgang teil, den er am 24. April 1992 mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Seit 1. Oktober 1992 wird er in seiner Einheit als Flugsicherungsoffizier Fachdienst verwendet.

5

Zum 1. Januar 1995 wurde die Einheit in Flugbetriebsstaffel Heeresfliegerwaffenschule umbenannt.

6

Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in der bisher einzigen planmäßigen Beurteilung vom 28. Januar 1991 in der gebundenen Beschreibung jeweils fünfmal mit den Wertungen "3" und "4" benotet; ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt. In der freien Beschreibung wurde ausgeführt, der Soldat befinde sich zur Zeit in der Ausbildung zum Flugsicherungs-Landekontrolleiter, er bemühe sich eifrig, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, und habe sich schnell in die Gemeinschaft eingelebt. Arbeitshaltung und Einstellung zum Dienst ließen einen erfolgreichen Abschluß seiner derzeitigen Ausbildung erwarten. Bedingt durch seinen Ausbildungsgang habe er sich, ohne daß er dies zu vertreten habe, als Unterführer in der Truppe nicht profilieren können. In einem Beurteilungsbeitrag vom 18. Dezember 1992 bezeichnete Hauptmann G., Inspektionschef ... Inspektion Heeresfliegerwaffenschule, den Soldaten als engagiert und gut motiviert. Die Führung der ihm anvertrauten Gruppe und des gesamten Zuges sei gewissenhaft und umsichtig erfolgt. Der Soldat habe sich durchweg zuverlässig und anstrengungsbereit gezeigt, auch unbequeme Aufträge habe er freiwillig übernommen; es sei ihm gelungen, ein kameradschaftliches Verhältnis zu seiner Gruppe und den Kameraden des Unteroffizierkorps aufzubauen.

7

Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten und Kommandant der Heeresflugplatzkommandantur ... in B., Oberstleutnant R., hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt, die Einstellung des Soldaten zur Bundeswehr sei weniger ausgeprägt, und das Einfinden in die Gemeinschaft bereite ihm Schwierigkeiten. Der Soldat habe einen begrenzten Kameradenkreis und sei in seinen Stimmungen großen Schwankungen unterworfen; er versuche, burschikos aufzutreten, und sei nicht bereit, für Fehler allgemein militärischer Art einzustehen oder Vorwürfe einzustecken. Als sich der Soldat für die Übernahme zum Berufssoldaten beworben habe, habe er ihm eröffnet, daß er ihn aus charakterlichen Gründen nicht für geeignet halte.

8

In der Beurteilung vom 4. Mai 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten des Flugsicherungsoffiziers Fachdienst in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "2", elfmal mit "3" und zweimal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "U", ansonsten kein Ausprägungsgrad erteilt.

9

Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung, und das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen brutto 3.519,05 DM, netto 3.034,99 DM. Nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 78,00 DM werden ihm tatsächlich 2.956,99 DM ausgezahlt. Der Soldat hat erhebliche Schulden, die sich derzeit nach seinen Angaben auf ca. 150.000,00 DM belaufen. Sie ergeben sich im wesentlichen aus drei Darlehen, die der Soldat gemeinsam mit seiner Frau im Jahre 1992 für den Betrieb einer Tankstelle aufgenommen hat und bis jetzt allein in monatlichen Raten von insgesamt fast 2.000,00 DM zurückzahlt. Zusammen mit seiner Frau führte er die Tankstelle über einen Zeitraum von 18 Monaten. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit erzielt er ca. 6.000,00 DM im Jahr dafür, daß er in einer Tankstelle per Hand Fahrzeuge reinigt.

11

Der Soldat ist seit Juli 1993 verheiratet. Seine Ehefrau hat sich jedoch im Dezember 1993 von ihm getrennt. Da sie nach Angaben des Soldaten einen Beruf ausübt, hat sie keinen Unterhaltsanspruch an ihn gestellt. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

12

II

Im Januar 1992 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Urteil des Amtsgerichts - erweiterten Schöffengerichts - Höxter vom 29. Juni 1993 - 4 Ls 32 Js 634/92 (250/93) -, rechtskräftig seit dem 7. Juli 1993, wurde der Soldat wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt wurde.

13

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamts vom 16. September 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 1. Juni 1994, den Soldaten am 6. September 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.

14

Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Juni 1993 gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO wie folgt zugrunde:

"1.
Der bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte versah einen in Wolfsburg in der Nacht zum 26.10.1990 gestohlenen VW-Corrado mit den Daten eines verunglückten VW-Corrado und meldete den gestohlenen PKW mit den Papieren des verunfallten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HX-LY 72 auf seinen Namen an. Das Fahrzeug benutzte er im öffentlichen Straßenverkehr.

2.
Nach einem Unfall mit dem Fahrzeug benutzte er einen in Hannover in der Nacht zum 27.11.1990 gestohlenen PKW VW-Corrado im öffentlichen Straßenverkehr ebenfalls mit den Daten des zuerst verunfallten PKW mit amtlichem Kennzeichen HX-LY 72.

3.
Im Januar 1991 meldete der Angeklagte einen VW-Golf 16 V, der in der Zeit vom 21.12.1990 bis 03.01.1991 in Wolfsburg gestohlen war, auf seinen Namen mit den Daten des Unfallfahrzeugs HX-YV 88 an und benutzte das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr."

15

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Der Soldat gibt diesen Tatvorwurf im übrigen zu, wie auch die Tatsache, daß er von der LVM-Versicherung einen Entschädigungsbetrag aus der Kasko-Versicherung in Höhe von 29.556,00 DM erhalten habe (Tatvorwurf Nr. 2). Das Amtsgericht Höxter hatte diesen Punkt nach § 154 Abs. 2 als unwesentliche Nebenstraftat vorläufig eingestellt. Wegen der Rückforderung des Betrages durch die LVM-Versicherung läuft ein Rechtsstreit des Soldaten derzeit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Der Soldat strebt einen Vergleich an. Der Soldat läßt sich dahingehend ein, er habe in der Vergangenheit und bereits während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, um seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern, an einer Tankstelle gearbeitet. Dabei habe er einen ... Sch. kennengelernt. Von diesem habe er ein Unfallfahrzeug, Typ VW-Corrado, das eigentlich ein Totalschaden gewesen sei, für 18.000,00 DM erworben. Als Schlüter dann später den VW-Corrado ihm übergeben habe, habe er, der Soldat, nicht bemerkt, daß der ihm übergebene VW-Corrado nicht der verunfallte Pkw, sondern ein gestohlenes Kraftfahrzeug gewesen sei. Auch der Sachverständige der LVM-Versicherung habe nach dem Totalunfall des Soldaten nicht bemerkt, daß das verunfallte versicherte Fahrzeug eine andere Fahrgestell-Nr. trug.

Die strafrechtlichen Ermittlungen hatten ergeben, daß die Fahrgestell-Nr. des zuerst verunfallten VW-Corrado in einem aus dem Autohaus Wolfsburg in Wolfsburg in der Nacht vom 25. auf 26.10.1990 gestohlenen VW-Corrado angebracht worden ist. Diesen gestohlenen VW-Corrado hat der Soldat unter dem amtlichen Kennzeichen HX-LY 72 noch am 26.10.1990 angemeldet, mit dem der Soldat dann bereits wieder am 30.10.1990 verunglückte und bei dem Unfall an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand, den der Soldat gegenüber der LVM-Versicherung geltend machte.

Die Kammer sieht bei der Sachlage den gesamten Tatvorwurf, wie er in der Anschuldigungsschrift dargestellt wird, als erwiesen an. Sie hat inbesondere keinen Anlaß gefunden, sich von den tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zu lösen. Die Kammer glaubt dem Soldaten nicht. Er kannte den ... Sch. seit längerer Zeit, wußte über dessen Geschäftsgebaren Bescheid, daß er nämlich mit gestohlenen Kraftfahrzeugen handelt. Sie glaubt ihm nicht, daß er insoweit von Sch. getäuscht worden ist, daß dieser ihm statt des ursprünglich vom Soldaten für 18.000,00 DM gekauften Totalschaden Corrado später - nach der Instandsetzung - einen anderen gestohlenen Corrado untergeschoben hat - gleichen Typs, gleicher Farbe, gleicher Ausstattung."

16

Die Kammer würdigte den Erwerb der gestohlenen Kraftfahrzeuge in Kenntnis der Tatsache ihres Diebstahls sowie den Versicherungsbetrug gegenüber der LVM-Versicherung als vorsätzliche Verletzung der Pflicht, sich außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Der Soldat hafte kraft seines Vorgesetztendienstgrades für das von ihm begangene Dienstvergehen im verschärften Umfang. Er habe ein schlechtes Beispiel eines Vorgesetzten gegeben. Außerdienstliche Vermögensdelikte eines Portepee-Unteroffiziers seien auch für den Dienstherrn nicht ohne Bedeutung, denn ein solches Verhalten berühre die Dienststellung eines Vorgesetzten. Es sei ein erhebliches Dienstvergehen, das regelmäßig die Frage aufwerfe, ob ein solcher Soldat noch in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden könne. Die Kammer wolle nicht ausschließen, daß der Soldat zum damaligen Zeitpunkt infolge einer gewissen Gutmütigkeit, Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit bis zu einem gewissen Grade in die erste Sache hineingeschlittert sei, aber er habe bereits zu dem Zeitpunkt gewußt, daß es sich um ein gestohlenes Kraftfahrzeug gehandelt habe. Jedenfalls sei ihm das bei den Folgetaten bekannt gewesen. Wenn die Kammer gleichwohl von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen habe, so lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß der Soldat seine unmittelbaren dienstlichen Obliegenheiten bisher ordnungsgemäß erfüllt habe, weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und inzwischen durch die Trennung von seiner Ehefrau sowie die ihm hinterbliebenen erheblichen Verpflichtungen, die aus seiner gescheiterten Lebensplanung resultierten, sich in einer menschlich schwierigen Situation befinde, in der der Dienstherr auch eine gewisse Fürsorgeverpflichtung nicht außer acht lassen könne. Eine Dienstgradherabsetzung hätte zur Folge, daß der Soldat unweigerlich in das soziale Aus gedrängt würde; das erscheine nicht vertretbar. Auf der anderen Seite sei festzuhalten, daß der Soldat unter keinen Umständen Berufssoldat werden könne. Um dies deutlich zu machen, habe die Kammer unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken auf ein vierjähriges Beförderungsverbot erkannt und damit das Höchstmaß eines Beförderungsverbotes im Sinne des § 56 Abs. 2 SG ausgesprochen. Der Soldat sei auf längere Sicht zu einem höheren Dienstgrad, auch im Reserveverhältnis, nicht geeignet. Er werde sich darauf einstellen müssen, nach Ablauf seiner Dienstzeitverpflichtung aus der Bundeswehr auszuscheiden.

19

Gegen dieses ihm am 21. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 14. November 1994, der bei der Truppendienstkammer am 17. November 1994 eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen.

20

Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Die Kammer gehe zutreffend davon aus, daß der Soldat ein schweres Dienstvergehen begangen habe, da sein Verhalten geeignet sei, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Den Überlegungen der Kammer, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Kammer stelle fest, daß der Soldat möglicherweise in die erste Sache hineingeschlittert sei, er aber dennoch gewußt habe, daß das von ihm angemeldete Fahrzeug gestohlen worden sei. Es zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, daß der Soldat dennoch keine Skrupel gehabt habe, das Fahrzeug zu benutzen und den kurz danach eingetretenen Schaden gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Auch wenn bei diesen gegen Eigentum und Vermögen Dritter gerichteten Taten der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt werde, lasse ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berühre damit seine Vertrauenswürdigkeit und dienstliche Verwendbarkeit. Sein zielgerichtetes Handeln lasse einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine bedeutende charakterliche Fehlhaltung erkennen. Diese gewichtigen Erschwerungsgründe erforderten eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion. Die von der Kammer angeführten Milderungsgründe könnten nicht überzeugen. Denn von einem pflichtgetreuen Soldaten müsse erwartet werden, daß er seine unmittelbaren dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erfülle. Gleiches gelte für den Umstand, daß er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten sei.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

24

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

25

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach Eigenart, Schwere, Schuld und seinen Auswirkungen erhebliches Gewicht.

27

Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28>, vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87-, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88]>, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - und vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen Diebstahl oder Betrug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche Begehungsformen einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich. Vorsätzliche Eingriffe in Eigentum und Vermögen Dritter offenbaren Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, somit insgesamt die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit nachteilig beeinflussen (Urteil vom 5. April 1989 - BVerwG 2 WD 33.88 - <BVerwGE 86, 148 = DokBer B 1989, 223 = NZWehrr 1989, 206 = DÖD 1989, 266>). Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles so erheblich sein, daß der Soldat in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein.

28

Der Senat hat für die Ahndung außerdienstlicher Zueignungs- und Vermögensdelikte allerdings keinen einheitlichen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gefunden, weil sich solche Verfehlungen nach ihren Modalitäten sowie ihrer kriminellen Intensität, nach der Schuld des Täters sowie den Folgen der Tat und damit nach ihrem disziplinaren Gewicht (vgl. Urteil vom 7. April 1992 - BVerwG 2 WD 54.91 - <BVerwGE 93, 237 = NZWehrr 1992, 211 = NVwZ 1993, 69>) so erheblich voneinander unterscheiden, daß die disziplinare Ahndung nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tatausführung zu überwinden hatte; denn dies ist ein Indiz für die im Tatverhalten offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -).

29

Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Erschwerungsgründe in der Tat vor. Der Soldat hatte nach den Feststellungen des Strafurteils in drei Fällen mit Wissen und Wollen gestohlene Kraftfahrzeuge erworben und mit seinem zielgerichteten Tatverhalten erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, die einen deutlichen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine gravierende charakterliche Fehlhaltung erkennen läßt. Erschwerend wirkt sich aus, daß er in drei Fällen in bezug auf die gestohlenen Kraftfahrzeuge Daten verändert und damit mehrfach Urkundenfälschung begangen hat. Weiter wirkt ebenfalls erschwerend der Betrug des Soldaten zu Lasten der LVM-Versicherung in Höhe von 29.556,00 DM. Dieses Verhalten läßt eine besondere kriminelle Intensität erkennen und macht sichtbar, wie bedenken- und skrupellos der Soldat sich aus eigennützigen Gründen über die Rechtsordnung hinweggesetzt und den eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Auge gehabt hat. Zu Lasten des Soldaten fällt ferner ins Gewicht, daß er innerhalb eines Zeitraums von lediglich etwa drei Monaten gleich mehrere einschlägige Straftaten begangen hat. Des weiteren ist bei der Maßnahmebemessung zum Nachteil des Soldaten zu berücksichtigen, daß der Hehler auf die gleiche kriminelle Stufe wie der "Stehler" zu stellen ist. Denn die Strafwürdigkeit der Hehlerei beruht nicht nur auf der Verletzung fremden Vermögens, sondern auch auf deren Gefährlichkeit für die allgemeine Sicherheit (vgl. Urteil vom 7. April 1992 - BVerwG a.a.O.).

30

Aus der Tat selbst ergeben sich keine Milderungsgründe für den Soldaten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79> m.w.N.). Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.

31

In der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Er hat ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, ist bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten und steht nunmehr zu seinen Taten. Diese mildernden Umstände haben indessen kein solches Gewicht, daß von der Dienstgradherabsetzung abgesehen werden konnte. Sie waren jedoch ebenso wie der Umstand, daß es sich um außerdienstliches Fehlverhalten des Soldaten handelte, beim Ausmaß der Degradierung zu berücksichtigen. Insgesamt gesehen hat der Soldat durch sein wiederholtes und schwerwiegendes Versagen einen so gravierenden Mangel an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Pflichtbewußtsein und Rechtstreue gezeigt, daß die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers als die gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens erscheint. Die Folgen dieser Maßregelung muß der Soldat tragen; sie sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich seines Handelns liegen.

32

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Berufungsverfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Oberst i.G. Glawatz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
Möller
von Rockenthien