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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1995, Az.: BVerwG 4 B 34.95

Anforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Divergenzrüge; Beurteilung einer Werbung als "Werbung an der Stätte der Leistung"; Planerische Bedeutung einer Hauptnutzung bei einer Werbeanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 34.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 24.11.1994 - AZ: 2 R 39/93

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die in erster Linie gerügte Divergenz besteht nicht. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Dazu müssen der abstrakte Rechtssatz, welcher der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegen soll, und jener, der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sein soll, in der Beschwerdebegründung konkret dargestellt werden. Das ist nicht geschehen. Im übrigen ist das Berufungsgericht nicht von den als divergierend bezeichneten Entscheidungen abgewichen.

3

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die umstrittene Werbeanlage an einem Gebäude angebracht, dessen Erdgeschoß der Beigeladene für den von ihm betriebenen Kraftfahrzeughandel als Ausstellungs- und Verkaufsraum nutzt. Diese Werbung beurteilt das Berufungsgericht als "Werbung an der Stätte der Leistung". Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - (Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 48) betrifft eine Werbeanlage, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1994 - BVerwG 4 B 18.94 - (Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1) enthält Ausführungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO; er verhält sich nicht zu der Frage, wann eine Werbeanlage eine eigenständige Hauptnutzung oder eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO ist.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Auf diesen Zusammenhang hat die Beschwerdebegründung einzugehen. Sie muß also darlegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem gewünschten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

5

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde diesen Anforderungen gerecht wird. Eine bestimmte, der grundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage ist nicht ohne weiteres erkennbar. Sollte die Beschwerde sinngemäß als klärungsbedürftig die Frage meinen, nach welchen Maßstäben sich die planerische Zulässigkeit der Werbeanlage des Beigeladenen bestimmt, kommt dieser Frage jedenfalls hier eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht würdigt die Werbeanlage als eine solche, die an der Stätte der eigenen Leistung angebracht ist. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar; sie liegt weitgehend im Bereich des Tatsächlichen. Verfahrensrügen werden insoweit nicht erhoben. Als einer Werbung an der Stätte der Leistung kommt der Werbeanlage nicht die planerische Bedeutung einer Hauptnutzung zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 34 Abs. 2 BauGB entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 26.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 153 = NVwZ 1993, 985). Es ist nicht erkennbar - und wird von der Beschwerde auch nicht problematisiert -, daß für die planerische Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB etwas grundsätzlich anderes zu gelten hätte. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß die Zulässigkeit einer "Leuchtreklame" an der Stätte der eigenen Leistung nicht davon abhängig ist, ob im maßgebenden Gebiet erstmals eine Werbung dieser Art installiert werden soll.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Heeren