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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 18.94

Verlust der Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage durch den Anbau an ein Hauptgebäude; Zulässigkeit rückwärtiger Anbauten an Reihenhäuser

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 18.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.11.1991 - AZ: 8 A 2142/92
OVG Niedersachsen - 29.10.1993 - AZ: 6 L 66/92

Fundstellen

  • DÖV 1994, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 428 (Volltext mit amtl. LS)
  • SächsVBl 1995, 98-99
  • UPR 1994, 263
  • ZfBR 1994, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nebenanlagen i. S. von § 23 V 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Wegen der in ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen ist die Revision nicht zuzulassen.

2

Mit ihren zur Auslegung des § 23 Abs. 5 BauNVO gestellten Fragen macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen geltend:

3

Verliert ein untergeordneter Bauteil die Eigenschaft als Nebenanlage i.S. der §§ 23 Abs. 5, 14 Abs. 1 BauNVO, wenn er "Teil der Nebenanlage" ist?

4

Verliert ein untergeordneter Bauteil die Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage i.S. der §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 5 BauNVO nicht schon allein durch den Anbau an ein Hauptgebäude, sondern erst, wenn er durch Bauart und Nutzung in das Hauptgebäude integriert ist?

5

In dieser Form würden sich die Fragen jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht abstrakt für einen "untergeordneten Bauteil", sondern konkret für einen auf Kellerniveau angelegten Trockenplatz, der teilweise mit einer 1 m über der Geländeoberfläche liegenden Stahlbetonplatte abgedeckt ist. Dem Berufungsurteil kann weder entnommen werden, daß dieses Vorhaben vom Berufungsgericht als "untergeordneter Bauteil" angesehen wird, noch, daß es sich nach seiner Auffassung an sich um eine Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 5 BauNVO handelt. Darauf kommt es allerdings auch nicht an. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob dieser Trockenplatz mit der ihn teilweise überdeckenden Betonplatte nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden kann. Das Berufungsgericht verneint diese Frage, weil die Betonplatte einen Teil des Hauptgebäudes darstelle. Erläuternd heißt es hierzu an anderer Stelle des Berufungsurteils, daß der Trockenplatz durch eine Tür mit dem Heizungsraum verbunden sei und daß die Stahlbetonplatte die Standfestigkeit des Hauses und des angebauten (unterkellerten) Wintergartenanbaus sichern solle. Damit redzuzieren sich die beiden in der Beschwerde formulierten Fragen auf die Rechtsfrage, ob ein durch Bauart und Nutzung in das Hauptgebäude integriertes Bauvorhaben eine Nebenanlage i.S. von §§ 23 Abs. 5 Satz 1, 14 BauNVO ist oder sein kann.

6

Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Daß die Frage - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - zu verneinen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 23 BauNVO. Dessen Absätze 2 bis 4 regeln, auf welchen Flächen Gebäude errichtet werden dürfen. Von dem Grundsatz, daß nur auf den im Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen gebaut werden darf, machen Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 Ausnahmen; soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt worden ist, sind für Gebäude und Gebäudeteile Abweichungen (nur) in geringfügigem Ausmaß zulässig.

7

Mit dieser Regelung wäre es unvereinbar, zum (Haupt-)Gebäude gehörende Gebäudeteile auch in einem mehr als geringfügigen Ausmaß in die nicht überbaubaren Flächen hineinreichen zu lassen. Nebenanlagen i.S. von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können deshalb nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (so auch Brügelmann/Förster, BauNVO, 3. Auflage 1978, § 23 Anm. 4 d; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage 1992, § 23 Rn. 20).

8

Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob es eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellt, wenn die Anwendung von Bauordnungsrecht dazu führt, daß auf einem Reihenhaus-Endgrundstück Anbauten zulässig sind, auf Reihenhaus-Mittelgrundstücken jedoch nicht. Die Frage ist schon insoweit bedenklich, als sie beim Fehlen eines bauordnungsrechtlichen Hindernisses allgemein von der Zulässigkeit rückwärtiger Anbauten an Reihenhäuser ausgeht; zu prüfen wäre jedoch jeweils, ob ein einzelner Anbau auch bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Unterstellt man jedoch, daß es für einen rückwärtigen Anbau allein auf das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht ankommt, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung des Bauordnungsrechts den Gleichheitsgrundsatz verletzen sollte. Art. 3 GG verlangt nur, daß gleichartige Tatbestände gleichbehandelt werden. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn das Bauordnungsrecht auf einem großen Grundstück bei offener Bauweise eine größere Bebauung als auf einem kleineren Grundstück zuläßt. Ist ein Reihenhaus-Mittelgrundstück so schmal, daß ein Anbau den erforderlichen Seitenabstand nicht einhalten kann, so liegt der bauordnungsrechtlich relevante Grund für seine fehlende weitere Bebaubarkeit nicht in der Mittellage, sondern in der zu geringen Breite des Grundstücks. Art. 3 GG verpflichtet die Baugenehmigungsbehörde nicht, dem Eigentümer eines Mittelgrundstücks eine Befreiung von den Abstandsvorschriften zu erteilen, wenn der Eckgrundstückseigentümer einen Anbau unter Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands errichtet hat; eine solche Befreiung wäre vielmehr selbst gleichheitswidrig, weil sie dem Eigentümer des Mittelgrundstücks mehr geben würde als seinem Nachbarn. Eine - auch städtebaulich - zufriedenstellende Lösung läßt sich nur finden, wenn alle Reihenhauseigentümer in geschlossener Bauweise anbauen; dies setzt freilich eine dahin gehende Verständigung der Nachbarn voraus.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Gaentzsch
Hien
Lemmel