Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1992, Az.: BVerwG 4 C 26.91
Außenwerbung; Hauptnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 26.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 20.11.1990 - AZ: 6 K 3339/89
- VGH Baden-Württemberg - 12.07.1991 - AZ: 8 S 838/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 54, 127
- BRS 1992, 366 - 367
- BRS 1992, 366-367
- BWVPr 1993, 133-134
- BauR 1993, 319 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 985 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 149 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Bauliche Anlage
Amtlicher Leitsatz
Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist als eigenständige Hauptnutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbeanlage.
Die Klägerin betreibt Außenwerbung. Sie beantragte 1988, ihr das Anbringen eines beleuchteten Aluminium-Schaukastens für Wechselwerbung am rechten Giebel des Anwesens S. Straße in S. zu genehmigen. Der Schaukasten soll 1,40 m breit, 1,95 m hoch (Fläche: 2,73 qm) und 20 cm tief sein. Das Haus, an dem der Schaukasten angebracht werden soll, ist ein Wohnhaus. Einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gibt es nicht.
Die beklagte Stadt lehnte den Bauantrag ab. Sie begründete dies damit, daß nach der Landesbauordnung nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig seien. Dazu gehöre die geplante Werbeanlage nicht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage, zu deren Begründung sie vortrug: Eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens sei nicht statthaft, weil es sich bei dem Schaukasten nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB handele. Bauordnungsrechtliche Gründe stünden nicht entgegen. Es sei auch keine Verunstaltung anzunehmen. Im übrigen füge sich die Anlage ohne weiteres in die nähere Umgebung ein.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch die Berichterstatterin ab, da das Vorhaben verunstaltend sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nach Beweiserhebung durch den beauftragten Richter die Berufung als unbegründet zurückgewiesen: Der Schaukasten sei eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB. Als solche füge sich das Vorhaben jedoch nach der Art der Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt unter Wiederholung früheren Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Gründe
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 BauGB. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der geplanten Werbeanlage an der Außenfront eines Wohnhauses um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen.
a)
Der Begriff "bauliche Anlage" im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB gehört dem Bundesrecht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG 4 C 33.69 - BVerwGE 39, 154 <156 ff.>; Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <60 f.>). Demgemäß ist bundesrechtlich und damit auch revisionsgerichtlich zu beurteilen, ob die streitige Werbeanlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist.
Dem steht nicht entgegen, daß Anlagen der Außenwerbung im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben. Eine Werbeanlage gehört als solche weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 <96>). Voraussetzung für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung ist insoweit gemäß § 29 Satz 1 BauGB nur, daß die Anlage nach Landesrecht einer bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <323 f.>).
b)
Das Vorhaben der Klägerin betrifft eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - a.a.O.). Erforderlich ist insoweit eine bautechnische Betrachtungsweise. Die besondere Art der Verbindung, die konkrete konstruktive Beschaffenheit oder die Größe der Werbeanlage sind hingegen keine qualifizierenden Merkmale. Auch die weitere Voraussetzung der auf Dauer angelegten Verbindung ist gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = DÖV 1977, 326 = NJW 1977, 2090).
c)
Eine Anlage in diesem Sinne wird von § 29 Satz 1 BauGB nur erfaßt, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Nur dann ist sie auch eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts. Das ist der Fall, wenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - a.a.O.). Diese in der bisherigen Rechtsprechung wiederholt benutzte Wendung bedarf aus Anlaß des Streitfalls der Verdeutlichung:
Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Seine städtebauliche Relevanz erschließt sich jedoch vor allem dadurch, daß es in seiner Typisierbarkeit zu betrachten ist. In der Rechtsprechung wird dies vielfach dahin verstanden, daß gefragt wird, ob die zu beurteilende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten kann. Das meint dasselbe. Entscheidend ist im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung, daß keine Beurteilung rechtlich zugelassen werden kann, welche für eine vergleichbare Lage nicht zu wiederholen wäre. Daraus ergibt sich, daß eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage dann anzunehmen ist, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft. Bei dieser hypothetischen Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob die sich gedanklich abzeichnende Entwicklung etwa als "unerwünscht" zu beurteilen ist. § 29 Satz 1 BauGB behandelt nur die Frage der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit, überläßt alsdann die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit anderen Vorschriften.
Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muß sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken. Der Streitfall bietet keinen Anlaß, eine untere Grenze zu bestimmen und dafür geeignete Kriterien festzulegen, wann für eine Außenwerbung eine städtebauliche Relevanz zu verneinen ist. Die Werbeanlage, deren Genehmigung die Klägerin beantragt hat, liegt jedenfalls deutlich oberhalb einer derartigen unteren Grenze der Erheblichkeit. Eine Anlage kann allerdings nur dann das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorrufen, wenn sie - die erörterte Verallgemeinerung unterstellt - auch tatsächlich Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann und damit überhaupt konkret bauplanerisch beurteilungsfähig ist. Das ist - wie der erkennende Senat in seinem Urteil in der Sache BVerwG 4 C 27.91 vom heutigen Tage ausgeführt hat - für Werbeanlagen grundsätzlich der Fall. Werbeanlagen sind entweder als Nebenanlagen oder - wie hier - als eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff., 14 BauNVO zu beurteilen.
2.
Das Berufungsgericht beurteilt die materielle bauplanerische Genehmigungsfähigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Seine Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die getroffene Beurteilung ohne weiteres.
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Sie enthalten vor allem eine Kritik an der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls. Verfahrensrügen, welche sich auf diese Würdigung beziehen, hat die Revision in zulässiger Weise nicht erhoben. Insoweit wird von einer weiteren Erörterung abgesehen (vgl. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Maßgebend ist die tatsächlich vorhandene Nutzung in ihrer das Gebiet typisierenden Kraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117). Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Schlichter
Berkemann
Lemmel
Heeren
Halama
Berkemann
Lemmel
Heeren
Halama