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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1976, Az.: BVerwG 4 C 6/75

Bauliche Anlage; Tragluftschwimmhalle; Untergeordnete Nebenanlage; Primärer Nutzungszweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 6/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1977, 326
  • NJW 1977, 2090

Amtlicher Leitsatz

1. Die im Begriff der baulichen Anlage enthaltene Voraussetzung, daß die Anlage auf Dauer gedacht sein muß, kann auch dadurch erfüllt werden, daß die Ablage zwar jeweils nur für kurze Zeit besteht, sich dieser Zustand aber ständig wiederholt (hier: Aufstellung einer Tragluftschwimmhalle; im Anschluß an das Urteil vom 31.08.1973 - BVerwG IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59).

2. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebietes selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist.