Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1995, Az.: BVerwG 5 B 26.95
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Erfordernis der Einholung von Gutachten neben amtlichen Auskünften; Erfordernis weiterer Sachverständigengutachten bei offensichtlichen auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängeln der bisherigen Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 26.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.12.1994 - AZ: 6 S 1859/92
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1994 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf den Vertretungszwang ist die Klägerin durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Der Klägerin kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hält es für einen Verfahrensfehler, daß das Verwaltungsgericht, um ihren Pflegebedarf zu beurteilen, keinen neutralen medizinischen Sachverständigen bestellt, sondern sich auf amtliche Auskünfte des Staatlichen Gesundheitsamtes gestützt habe. Das kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Abgesehen davon, daß als Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel in Betracht kommt (BVerwG, Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216>), ist die Einholung einer amtlichen Auskunft statt einer Sachverständigenanhörung als Beweismittel nur dann ungeeignet, wenn in der amtlichen Stelle oder in der Auskunftsperson Umstände vorliegen, die bei einem Sachverständigen begründeten Anlaß zur Ablehnung geben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 B 256.87 - <Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 20 S. 4 = NJW 1988, 2491> und vom 22. Februar 1988 - BVerwG 7 B 28.88 - <Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11 S. 2>). Unabhängig davon, daß die Klägerin Ablehnungsgründe, nachdem sie vom Verwaltungsgericht von der Einholung der amtlichen Auskunft des Staatlichen Gesundheitsamtes unterrichtet und um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gebeten worden war, nicht geltend gemacht hat (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sind solche auch nicht ersichtlich. Das Gesundheitsamt ist eine staatliche Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BRRG). Einem amtsärztlichen Gutachten kommt daher, was die Objektivität anlangt, in der Regel ein erheblicher Beweiswert zu (vgl. BVerwGE 53, 118 <120>[BVerwG 20.01.1976 - I DB 16/75]). Auch daraus, daß die mit der Erteilung der amtlichen Auskunft beauftragte Amtsärztin bereits im Verwaltungsverfahren von der beklagten Behörde um eine amtsärztliche Stellungnahme gebeten worden war, kann ein Ablehnungsgrund nach dem in § 406 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht entnommen werden (vgl. BVerwGE 74, 222 <223 f.>[BVerwG 23.05.1986 - 8 C 10/84]; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1961 - IV ZB 400/60 - <MDR 1961, 397>).
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO käme auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin mit ihrem Vorbringen beanstanden wollte, daß es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, neben den genannten amtlichen Auskünften des Staatlichen Gesundheitsamtes ein Sachverständigengutachten einzuholen. Liegen dem Tatsachengericht zu einer durch Beweisaufnahme zu klärenden Tatfrage - als Ersatz für ein solches Gutachten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1988 <a.a.O.>) - amtliche Auskünfte vor, gilt für die Entscheidung, ob daneben auch noch Sachverständige gehört werden müssen, nichts anderes als in dem Fall, daß bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist und in Frage steht, ob dieses ausreicht oder weitere Gutachten erforderlich sind. Diese Frage hat das Prozeßgericht nach § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 404, 412 ZPO nach seinem - pflichtgemäßen - Ermessen zu entscheiden, das nur dann Verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit einer solchen weiteren. Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - <Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2> und Beschluß vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - <NJW 1989, 1233>). Dies ist in aller Regel nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 71, 38 <45>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] mit weiteren Nachweisen). Dafür hat die Klägerin jedoch mit Bezug auf die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten amtlichen Auskünfte nichts Substantiiertes vorgetragen noch ist sonst etwas Derartiges ersichtlich.
Sollte der Vortrag der Klägerin dahin verstanden werden müssen, daß jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit den amtlichen Auskünften des Staatlichen Gesundheitsamtes hätte begnügen dürfen, so wäre auch hiermit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet. Denn auch insoweit gilt in gleicher Weise all das, was vorstehend bereits mit Blick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt worden ist.
Daß die Klägerin nach ihren Angaben vom medizinischen Dienst der AOK am 5. Dezember 1994 in die Pflegestufe III der Pflege Versicherung eingestuft worden ist, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn dieser Umstand ermöglicht keinerlei Rückschlüsse für die Sachgerechtheit der medizinischen Beurteilung für die hier streitgegenständliche Zeit von Juni 1990 bis April 1991. Dies gilt um so mehr, als das Staatliche Gesundheitsamt in seinen amtsärztlichen Stellung nahmen ab Juli 1991 die Voraussetzungen für die Gewährung eines einfachen Pflegegeldes, später sogar außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG und, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 7. Februar 1995 mitgeteilt hat, am Ende Schwerstpflegebedürftigkeit attestiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel