Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1995, Az.: BVerwG 2 WDB 2.95
Förmliche Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" als Hinderungsgrund für die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; Wechsel in der Person des Disziplinarvorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 2.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 28.11.1994 - AZ: N 4 VL 16/94
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 5 SG
- § 32 Abs. 2 WDO
- § 89 WDO
- § 135 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 212 - 217
- DokBer B 1995, 275-279
- NVwZ 1996, 71 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1995, 121-123
Amtlicher Leitsatz
Die einem Soldaten erteilte "Ausdrückliche Hinweis", daß er bei erneutem pflichtwidrigem Verhalten mit der fristlosen Entlassung gem. § 55 V SG zu rechnen habe, stellt kein Verfahrenshindernis im Hinblick auf die Einleitung und Durchführung eines sachgleichen oder im wesentlichen sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahrens dar.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 9. Februar 1995
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. November 1994 über die Einstellung des Verfahrens aufgehoben.
Gründe
I
Der frühere Soldat, der zum 2. Januar 1991 als Grundwehrdienstleistender zur 8./Gebirgssanitätsbataillon ... in K... einberufen, zum 1. Juli 1991 zur 2./Gebirgsjägerbataillon in M... versetzt und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Wirkung vom 30. September 1991 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen wurde, ist nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit von vier Jahren am 31. Dezember 1994 aus der Bundeswehr ausgeschieden.
Der Kommandeur der .... Gebirgsdivision erteilte ihm am 1. April 1993 den "Ausdrücklichen Hinweis", daß er bei erneutem pflichtwidrigen Verhalten mit der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG zu rechnen habe. Die Verfügung wurde damit begründet, daß der frühere Soldat bisher folgende Dienstpflichtverletzungen begangen habe:
Am 26. Januar 1993 habe er im Rahmen einer Weiterbildungsfahrt die im Fahrbefehl befohlene Fahrstrecke M... - G... - M... verlassen und einen Umweg über W... - K... - P... - M... veranlaßt. Dann habe er einer Kaffee-Pause bei einer Bekannten des Militärkraftfahrers zugestimmt und auf Vorschlag des Hauptgefreiten B... die Mitnahme einer Zivilperson von B... über P... nach M... gestattet. Ferner habe er befohlen, daß die zwei Transportpanzer von M... kommend in das Naturschutzgebiet "M... Moos" abgebogen seien, obwohl ihn der Militärkraftfahrer darauf aufmerksam gemacht habe, daß der Weg für Kraftwagen gesperrt sei. Nach erfolglosen Bergeversuchen eines festgefahrenen Kraftfahrzeuges habe er die Rückbringung der Zivilperson nach B... veranlaßt, bei der Organisation der Bergung des Fahrzeugs seine Freundin in F... abgeholt und sie erst nach Mittenwald, dann in das "M... Moos" mitgenommen und nach erfolglosem Bergeversuch wieder in F... abgesetzt. Schließlich habe er dem Kraftfahrer des 5-Tonners befohlen, das an der Einfahrt von der B 2 in den Feldweg stehende Verbotsschild mit dem Kraftfahrzeug umzudrücken, um später zu behaupten, er hätte es nicht gesehen. Mit diesem Verhalten habe er schuldhaft seine Dienstpflichten nach §§ 7, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG). Sein Dienstvergehen wiege äußerst schwer. Lediglich die Tatsache, daß seine bisherige Führung noch keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe, sei der Beweggrund gewesen, von einer fristlosen Entlassung abzusehen. Der Soldat werde ermahnt, in Zukunft seine Dienstpflichten gemäß dem Soldatengesetz zu erfüllen. Im Falle einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG verliere er nach § 56 Abs. 2 SG seinen bisherigen Dienstgrad und nach § 56 Abs. 3 SG jeden Anspruch auf Dienstbezüge sowie Versorgung mit Ausnahme einer eventuellen Beschädigtenversorgung. Dieser Hinweis werde aus Gründen der Fürsorge und in der Erwartung ausgesprochen, daß der frühere Soldat angesichts der Folgen weiterer Dienstpflichtverletzungen sein Verhalten ändere. Nach dreijähriger tadelfreier Führung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten Dienstjahres sei der "Ausdrückliche Hinweis" aus den Akten zu vernichten.
Da der frühere Soldat hinreichend verdächtig erschien, seine Dienstpflichten durch das im "Ausdrücklichen Hinweis" des Kommandeurs der .... Gebirgsdivision vom 1. April 1993 geschilderte Verhalten schuldhaft verletzt zu haben, leitete der Divisionskommandeur und Befehlshaber der Division und des Wehrbereichs VIII in N... mit Verfügung vom 30. November 1993, dem früheren Soldaten am 8. Dezember 1993 ausgehändigt, gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. In der Anschuldigungsschrift vom 14. Oktober 1994, die dem früheren Soldaten erst am 5. Dezember 1994 zugestellt werden konnte, legte der Wehrdisziplinaranwalt ihm im wesentlichen den im "Ausdrücklichen Hinweis" des Kommandeurs der .... Gebirgsdivision vom 1. April 1993 geschilderten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Mit Beschluß vom 28. November 1994 stellte der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 WDO wegen eines Verfahrenshindernisses ein und führte zur Begründung aus:
Die förmliche Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" gemäß § 55 Abs. 5 SG hindere zumindest diejenige Einleitungsbehörde, die selber diesen Hinweis erteilt habe, daran, später das disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten, ohne daß neue Tatsachen bekannt geworden seien. Dies folge aus einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 135 Abs. 1 WDO, die den Fall der Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" allerdings nicht geregelt habe. Das Instrument des "Ausdrücklichen Hinweises" werde mangels einer gesetzlichen Regelung vielmehr aus einer entsprechenden Anwendung des § 55 Abs. 5 SG abgeleitet. Das in der Praxis (vgl.: PersKM 1/91 Nr. 6.1) entwickelte Instrument des "Ausdrücklichen Hinweises" sei durchaus sinnvoll. Darauf, ob seine Anwendung im vorliegenden Fall sinnvoll gewesen sei, könne es nicht angekommen; auch die Frage, ob eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sinnvoll gewesen sei, sei nicht zu stellen, wenn die ausdrückliche Anwendung des § 135 WDO anstehe. Wenn - zu Recht - aus § 55 Abs. 5 SG mehr entnommen werde, als seinem ausdrücklichen Wortlaut nach in dieser Vorschrift geregelt sei, so sei auch der auf § 55 Abs. 5 SG aufbauende § 135 WDO keinesfalls automatisch auf die einschränkende Anwendung seines reinen Wortlauts beschränkt. Es liege vielmehr nahe, alle Fälle, die über § 55 Abs. 5 SG geregelt würden, auch den Folgen für das disziplinargerichtliche Verfahren zu unterwerfen, die § 135 WDO aufstelle. Die analoge Anwendung des § 135 WDO entspreche dem rechtsstaatlichen allgemeinen Vertrauensschutzgedanken. Das Vertrauen des Bürgers in Rechtmäßigkeit und Fortbestand eines seinen Status sichernden Hoheitsaktes sei ein nicht gering zu achtendes schutzwürdiges Gut. Das moderne Bild vom Staat, zu dessen wesentlichen Konstruktionsprinzipien die Vorhersehbarkeit und dann folgerichtig auch Verläßlichkeit seines hoheitlichen Handelns gehörten, lasse eine andere Betrachtung kaum zu und sei eng an das Rechtsstaatlichkeitsgebot des Art. 20 GG gebunden. Die Wehrdisziplinarordnung enthalte eine spezielle Ausprägung des Vertrauensschutzgedankens in § 32 Abs. 2 WDO für Entscheidungen desjenigen Disziplinarvorgesetzten, der seine eigene Entscheidung zu revidieren beabsichtige. Dabei gehe es in § 32 Abs. 2 WDO nicht nur um die Änderung der Entscheidung einer speziellen Person, sondern bei Wechsel in der Person des Disziplinarvorgesetzten sei auch der neue Disziplinarvorgesetzte in der Regel an die Entscheidung seines Vorgängers gebunden. § 32 Abs. 2 WDO regele zwar ausdrücklich nur die Fälle der einfachen Disziplinarmaßnahmen; es erscheine aber nicht sachfremd, die hier geregelte Folge auf die Ebene der Einleitungsbehörde zu übertragen. Sehe daher ein Divisionskommandeur als Einleitungsbehörde zunächst von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens ab und dokumentiere er dies dadurch, daß er in Kenntnis des Falles sich für einen "Ausdrücklichen Hinweis" entscheide, so führe dies dazu, daß dieser Divisionskommandeur seine Entscheidung jedenfalls dann nicht revidieren könne, wenn keine neuen erheblichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen würden. Der durch Versetzung eingetretene Wechsel des zuständigen Divisionskommandeurs ändere an dieser Wertung nichts, da der neue Divisionskommandeur nicht auf einer anderen Ebene zuständig werde, sondern sich insofern die Bindungswirkung des früher zuständigen Divisionskommandeurs zurechnen lassen müsse. Der Vertrauensschutz beim Handeln ein und derselben Einleitungsbehörde - und nur um das Handeln derselben Einleitungsbehörde gehe es im vorliegenden Fall - sei höher anzusetzen. Auch ein Bedürfnis, solche Entscheidungen abzuändern, bestehe nicht. Klare Verhältnisse und klare Entscheidungen trügen nicht nur zum Rechtsschutz des Bürgers bei, sondern seien für das Gefüge einer Armee fast von noch größerer Bedeutung als im zivilen Bereich. § 89 WDO (auch i.V.m. § 31 Abs. 3 WDO) stehe einer entsprechenden Anwendung des § 32 WDO nicht entgegen, da ersichtlich in § 89 WDO das Verhältnis zwischen einfacher Disziplinarmaßnahme und Bindung der Einleitungsbehörde zugunsten der Einleitungsbehörde geregelt sei. Auch eine historische Auslegung des § 135 WDO führe zu dessen Anwendung im Fall des "Ausdrücklichen Hinweises". Bis zur Novellierung der Wehrdisziplinarordnung von 1961 sei ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre schlechthin unstatthaft gewesen. Nunmehr stehe zwar auch in den ersten vier Dienstjahren das diffenziertere Instrumentarium der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen für eine abstufende Entscheidung zur Verfügung. Die Systematik der beiden Absätze des § 135 WDO solle jedoch erkennbar sicherstellen, daß nur entweder das verwaltungsrechtliche Statusverfahren nach § 55 Abs. 5 SG oder das disziplinargerichtliche Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung angewandt werden könne. Nur dann, wenn das eine oder andere Verfahren ergebnislos beendet worden sei, könne eventuell auf das jeweils andere Verfahren zurückgegriffen werden. Daß parallel zueinander ein verwaltungsrechtlich bestandskräftiger "Ausdrücklicher Hinweis" erteilt werde und dennoch später (ohne Aufhebung des "Ausdrücklichen Hinweises", deren rechtliche Möglichkeit zweifelhaft sein könne) ein disziplinargerichtliches Verfahren zusätzlich betrieben werde, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 135 WDO. Neben dem rein prozessualen Verfahrenshindernis werde ergänzend auf folgendes hinwiesen:
Dadurch, daß der frühere Soldat zur Zeit für seinen Disziplinarvorgesetzten nicht greifbar sei, und die Anschuldigungsschrift zumindest bis zum 24. November 1994 nicht habe zugestellt werden können, sei eine zügige, ursprünglich für den 14. Dezember 1994 vorgesehene Terminierung noch vor dem Dienstzeitende des früheren Soldaten kaum mehr möglich. Einfache Disziplinarmaßnahmen dürften bereits durch Eintritt der Verjährung gemäß § 9 WDO ausscheiden. Ein Teil der angeschuldigten Begleitumstände, die maßgeblich für die Schwere des Dienstvergehens sein dürften, sei bestritten. Die Beweissituation erscheine nach Aktenlage durchaus offen. Der erteilte "Ausdrückliche Hinweis", der nach wie vor bestandskräftig sei, dürfte im Rahmen der Maßnahmezumessung und nach dem allgemeinen Verhältnisgrundsatz mitzuberücksichtigen sein, falls hieraus nicht, wie oben ausgeführt, ein förmliches Verfahrenshindernis hergeleitet werde.
Gegen diese ihm am 6. Dezember 1994 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 12. Dezember 1994, das bei der Truppendienstkammer am 15. Dezember 1994 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Die Rechtsansicht, daß der gegen den früheren Soldaten verhängte "Ausdrückliche Hinweis" die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts hindere, werde nicht geteilt. Eine entsprechende Anwendung des § 135 WDO sei nicht zulässig. Grundsätzlich sei es rechtlich möglich, Disziplinarmaßnahmen und statusrechtliche Maßnahmen nebeneinander anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei in § 135 WDO niedergelegt. Ausnahmevorschriften seien allerdings in der Regel nicht analogiefähig. Sinn und Zweck des § 135 WDO lägen u.a. in der Verfahrensökonomie. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG habe danach als das einfachere und schnellere Verfahren grundsätzlich Vorrang vor dem disziplinargerichtlichen Verfahren. Nach einer fristlosen Entlassung bestehe kein Bedürfnis mehr für eine disziplinargerichtliche Ahndung, weil der Soldat mit der Entlassung auch seinen Dienstgrad verliere. Die Möglichkeit der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG habe ihrerseits ihren Grund in dem "noch nicht so gefestigten" Dienstverhältnis. Aus dieser verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 135 WDO folge aber gleichzeitig, daß die Vorschrift nicht auch im Falle eines "Ausdrücklichen Hinweises" anzuwenden sei. Bei der Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" gehe es gerade nicht darum, daß der Soldat auf einfachere und schnellere Weise aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte. Vielmehr habe die Entlassungsdienststelle mit der Erteilung des "Ausdrücklichen Hinweises" konkludent die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG - jedenfalls noch - verneint. Über eine weiter vorgesehene Disziplinierung - sei es im Wege einer einfachen oder einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme - sei hierdurch aber nichts ausgesagt. Vielmehr solle dem Soldaten lediglich verdeutlicht werden, daß er sich in bedrohlicher Nähe zur fristlosen Entlassung befinde und diese bei erneutem pflichtwidrigem Verhalten konkret im Raume stehe. Insoweit handele es sich bei dem "Ausdrücklichen Hinweis" um eine reine Fürsorgemaßnahme, die den Soldaten zu zukünftigem Wohlverhalten anhalte. Würde aber mit der Erteilung des "Ausdrücklichen Hinweises" ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen, so würde dies - entgegen ZDv 14/3 B 175 - dazu führen, daß im Zweifel sofort eine fristlose Entlassung ausgesprochen oder aber das Instrument "Ausdrücklicher Hinweis" nicht mehr angewandt würde. Gegen die Auffassung der Truppendienstkammer spreche weiterhin, daß seit der Novellierung der Wehrdisziplinarordnung von 1961 auch gegen Soldaten innerhalb der ersten vier Dienstjahre ein disziplinargerichtliches Verfahren statthaft sei. Gerade die Möglichkeit, auch gegen Soldaten innerhalb der ersten vier Dienstjahre mit einem differenzierteren Instrumentarium - nämlich mit gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen - vorgehen zu können, spreche für (und nicht gegen) die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens bei "sachgleichem Ausdrücklichem Hinweis". Nur auf diese Weise könne nämlich sichergestellt werden, daß gegen den Soldaten auch eine angemessene Maßnahme verhängt werde (z.B. Beförderungsverbot). Ein rechtsstaatliches Verfahren gebiete es geradezu, ein zur Verfügung stehendes differenzierendes Maßnahmeinstrumentarium auch differenziert anzuwenden. Die Auffassung der Truppendienstkammer würde hingegen zu einem "Alles- oder Nichts-Prinzip" führen. Gegen eine Anwendung des § 135 WDO im vorliegenden Fall spreche darüber hinaus die in Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz enthaltene Regelung: Werde zunächst eine fristlose Entlassung verfügt und später unanfechtbar aufgehoben, so könne das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden. Dies sei aber nicht anders zu beurteilen, wenn von vorneherein auf die fristlose Entlassung verzichtet werde, da sie unangemessen erscheine, und lediglich eine förmliche Pflichtenmahnung in Form des "Ausdrücklichen Hinweises" erfolge. Denn auch mit Unanfechtbarkeit des "Ausdrücklichen Hiweises" stehe gleichzeitig fest, daß das Dienstverhältnis wegen der Tat nicht beendet werde. Insoweit lasse sich allenfalls darüber streiten, ob entsprechend § 135 Abs. 1 Satz 2 WDO bei erteiltem "Ausdrücklichen Hinweis" noch auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden dürfe. Der Soldat könne sich nach erteiltem "Ausdrücklichen Hinweis" auch nicht auf Vertrauensschutz in dem Sinne berufen, daß er ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht mehr befürchten müsse. Der "Ausdrückliche Hinweis" enthalte regelmäßig keinen Hinweis auf den Abschluß der disziplinaren Verfolgung der Tat; er enthalte lediglich eine Pflichtenmahnung hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens. Insoweit sei es auch unerheblich, wenn sowohl der "Ausdrückliche Hinweis" als auch die Einleitungsverfügung von derselben Dienststelle - als Entlassungsdienststelle oder als Einleitungsbehörde - unterzeichnet werde. Dies gelte um so mehr, wenn - wie hier - zwei verschiedene Dienststellen gehandelt hätten. Mithin könne auch die von der Truppendienstkammer herangezogene Parallele zu § 32 Abs. 2 WDO nicht nachvollzogen werden. Durch die Erteilung des "Ausdrücklichen Hinweises" habe der entscheidende Divisionskommandeur gerade nicht "von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens" abgesehen und sich "in Kenntnis des Falles für einen 'Ausdrücklichen Hinweis'" entschieden. Vielmehr habe er in Kenntnis des Falles vorerst von einer fristlosen Entlassung abgesehen, weil diese unverhältnismäßig gewesen wäre. Daß hierdurch aber gleichzeitig auch eine andere disziplinargerichtliche Maßnahme habe ausgeschlossen sein sollen, sei hierdurch nicht ausgedrückt worden.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1994 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1995 das Rechtsmittel für zulässig und begründet erklärt.
II
Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. November 1994 ist zulässig (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO) und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer war das disziplinargerichtliche Verfahren nicht nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen. Denn der dem früheren Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs der ... Gebirgsdivision vom 1. April 1993 erteilte "Ausdrückliche Hinweis" stellt im Hinblick auf die Einleitung und Durchführung eines sachgleichen oder im wesentlichen sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Verfahrenshindernis dar.
Der "Ausdrückliche Hinweis" ist weder in § 55 Abs. 5 SG noch in § 135 WDO, sondern in Nr. 6.1 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PersKM 1/91 des Bundesministers der Verteidigung - P II 1 - Az. 16-26-00/10 - vom 7. März 1991 geregelt. Er wird "aus Gründen der Fürsorge ausgesprochen", ist daher "weder zwingende Voraussetzung für die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG noch muß er bei erneutem pflichtwidrigen Verhalten des Soldaten zwangsläufig die fristlose Entlassung zur Folge haben". Der Soldat ist dadurch zu "pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten" und "darüber zu belehren, daß er bei erneuter Dienstpflichtverletzung mit der fristlosen Entlassung zu rechnen hat und daß die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG mit dem Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2 SG) sowie des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung (§ 56 Abs. 3 SG) verbunden ist"; schließlich soll die Erwartung ausgesprochen werden, daß der Soldat "sein Verhalten, auch im Hinblick auf die möglichen Folgen künftiger Dienstpflichtverletzungen, ändert". Danach hat der "Ausdrückliche Hinweis", ähnlich wie sonstige erzieherische Maßnahmen eines Vorgesetzten, lediglich eine Erziehungs- und Warnfunktion. Er soll verhindern helfen, daß gegen den Soldaten eine fristlose Entlassung verfügt werden muß, mit der er ohne den "Ausdrücklichen Hinweis" nicht rechnen konnte und nicht gerechnet hat, wobei allerdings auch bei erstmaligem schwerwiegenden Verhalten ohne vorhergehende Pflichtenmahnung durch einen "Ausdrücklichen Hinweis" die fristlose Entlassung verfügt werden kann (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 55 RdNr. 26). Durch die Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" wird somit keine Aussage über eine etwa vorgesehene Verhängung einer einfachen oder gerichtlichen Disziplinarmaßnahme getroffen; seine Verlautbarung dient der Abschreckung und Pflichtenmahnung pro futuro und enthält keine Aussage über eine anderweitige Entscheidung der Entlassungs- oder Einleitungsbehörde.
Die angefochtene Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer geht demgegenüber rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit einer doppelten Analogie der gesetzlichen Vorschriften aus und verkennt sowohl die unterschiedlichen Voraussetzungen, Ziele und Auswirkungen des dienstrechtlichen Entlassungsverfahrens bzw. des disziplinargerichtlichen Verfahrens als auch die Zielsetzung und rechtliche Bedeutung der mit dem "Ausdrücklichen Hinweis" gegebenen Verlautbarung der Entlassungsdienststelle.
Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr durch einen Soldaten, der seine Dienstpflichten verletzt hat, abzuwenden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an "abgesehen von der Dienstpflichtverletzung" unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Nicht jeder eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtfertigende Sachverhalt läßt zugleich auch eine Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheinen, und nicht jedes disziplinarrechtlich erhebliche Verhalten ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG relevant. Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt (vgl.Beschlüsse vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 [363 f.]> undvom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - <BVerwGE 91, 62 [64 f.]> jeweils m.w.N.). § 135 WDO enthält eine verfahrensrechtliche Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre über das gegenseitige Verhältnis des Entlassungsverfahrens und des diszplinargerichtlichen Verfahrens. Aus § 135 Abs. 1 WDO ergibt sich sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Sinn nur dann ein Verfahrenshindernis für die Einleitung und Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, wenn eine positive Entscheidung im Entlassungsverfahren ergangen ist, dem Soldaten also eine - zwischenzeitlich nicht wiederaufgehobene - Entlassungsverfügung zugestellt worden ist. Ist dagegen keine unanfechtbare Entlassungsverfügung ergangen, kann ein Verfahrenshindernis weder unmittelbar aus § 135 WDO noch aus der Erwägung hergeleitet werden, daß die fristlose Entlassung möglicherweise zu Unrecht unterblieben ist. Denn es gibt keine gesetzliche Priorität des Entlassungsverfahrens gegenüber dem disziplinargerichtlichen Verfahren, und die Frage, ob die Entlassungsdienststelle den Sachverhalt, der Gegenstand eines Dienstvergehens wäre, zutreffend festgestellt bzw. hinreichend aufgeklärt hat oder nicht, ferner ob sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG zu Recht bejaht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat oder nicht, unterliegt grundsätzlich nicht der Prüfung des Wehrdienstgerichts.
Des weiteren kann nicht schon die Prüfung der Frage einer fristlosen Entlassung mit dem Ergebnis negativer Entscheidung ein anschließendes disziplinargerichtliches Verfahren unzulässig machen. Anderenfalls würde die Regelung des § 135 WDO geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Denn mit dem Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 (BGBl I S. 689) wurde die ursprüngliche Regelung in § 114 WDO, nach der gegen einen Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren ein disziplinargerichtliches Verfahren unzulässig war (vgl. hierzuBeschlüsse vom 1. Juli 1958 - BDH WD 5.58 - <BDHE 4, 124> undvom 17. März 1959 - BDH WD 11.59<BDHE 4, 129) aufgehoben, gleichzeitig aber das Rechtsinstitut der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG beibehalten. § 135 WDO i.d.F. der Bekanntmachung der Wehrdisziplinarordnung vom 4. September 1972 (BGBl I S. 1665), der - von redaktionellen Änderungen abgesehen - dem § 114 WDO in seiner Neufassung vom 9. Juni 1961 entspricht, regelt das Verhältnis der beiden Möglichkeiten rechtlichen Einschreitens zueinander.
Nach Zustellung einer Entlassungsverfügung gemäß § 55 Abs. 5 SG darf ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Insoweit enthält § 135 Abs. 1 WDO ein Verfahrenshindernis, das allerdings erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung zur Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 WDO führt. Nach Aufhebung der Entlassungsverfügung durch das Verwaltungsgericht kann nach § 135 Abs. 1 Satz 2 WDO das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet oder fortgeführt werden, wobei dann allerdings nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden darf, mithin also ein auf diese gerichtliche Disziplinarmaßnahme beschränktes Maßnahmeverhängungsverbot besteht. Nach § 135 Abs. 2 WDO ist umgekehrt nach Anschuldigung im disziplinargerichtlichen Verfahren eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen derselben Tat unzulässig. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine fristlose Entlassung verfügt oder ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll, konnte und sollte in § 135 WDO schon deshalb nicht generell geregelt werden, weil beide Verfahren, wie oben ausgeführt, unterschiedliche Voraussetzungen, Ziele und Auswirkungen haben. Für eine analoge Anwendung des Verbots der Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens für den Fall, daß behördenintern oder dem Soldaten gegenüber von einer fristlosen Entlassung abgesehen worden ist, ist danach kein Raum. Vielmehr ergibt der Umkehrschluß aus § 135 Abs. 1 WDO, daß bei Nichtentlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.
Des weiteren kann sich der frühere Soldat nach Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand des Inhalts berufen, daß er mit der Einleitung und Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht mehr habe rechnen müssen. Den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 55 Abs. 5 SG und § 135 WDO) sind nämlich keine Anhaltspunkte für die Begründung eines solchen Vertrauenstatbestandes zu entnehmen. Soweit der Vorsitzende die Truppendienstkammer aus dem Verzicht der zuständigen Entlassungdienststelle auf eine fristlose Entlassung des früheren Soldaten gefolgert hat, daß deshalb der Gegenstand dieser negativen Entscheidung nicht mehr zum Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht werden dürfe, ist zu beachten, daß die Entscheidungskompetenzen der Entlassungsdienststelle und der Einleitungsbehörde nicht immer in einer Hand liegen und die jeweiligen Zuständigkeiten unterschiedlich wahrgenommen werden können. Daher kann die Entscheidung der Entlassungsbehörde für die der Einleitungsbehörde nicht vorgreiflich sein, diese etwa binden oder vorwegnehmen. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Einleitungsbefugnis könnten die Folge sein, wenn gegen einen Soldaten nur deshalb kein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden dürfte, weil der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht zur fristlosen Entlassung geführt hat und dies dem Soldaten in einem "Ausdrücklichen Hinweis" mitgeteilt worden ist.
Schließlich geht auch der Hinweis des Vorsitzenden der Truppendienstkammer auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 WDO fehl. Das dort geregelte Verfolgungsverbot, das unter dem Vorbehalt der Korrektur im nachträglichen Verfahren gemäß § 89 WDO steht, kann nicht "auf die Ebene der Einleitungsbehörde übertragen" werden. Nach der Systematik der Wehrdisziplinarordnung gilt das Verfolgungsverbot ausschließlich für das Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten. Die Vorschriften über das disziplinargerichtliche Verfahren enthalten keine entsprechende Regelung. Die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten nach § 32 Abs. 1 WDO steht am Ende seiner Ermittlungen und ist Ergebnis seiner disziplinaren Würdigung. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung wird einem berechtigten Interesse des Soldaten Rechnung getragen; er soll nicht im Ungewissen darüber gelassen werden, ob und welche disziplinaren Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden, wenn er zuvor wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gehört worden ist. Dagegen steht die Einleitungsverfügung am Beginn des disziplinargerichtlichen Verfahrens, in dessen weiterem Verlauf der Sachverhalt eines Dienstvergehens zu ermitteln und seine disziplinare Tragweite zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um Feststellungen und Entscheidungen, die im Rahmen der Anschuldigung dem Wehrdienstgericht vorbehalten sind. Da somit die Einschränkungen, die sich für den Disziplinarvorgesetzten aus § 32 Abs. 2 WDO ergeben, grundsätzlich nicht für die Entscheidung der Einleitungsbehörde gelten, deren Absehensentscheidung einer nachträglichen Einleitung, etwa auch auf Weisung einer übergeordneten Einleitungsbehörde, nicht entgegensteht (vgl.Urteil vom 26. April 1973 - BVerwG 2 WD 26.72 -), kann ein Verstoß gegen einen Vertrauenstatbestand hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Divisionskommandeur weder als Entlassungsdienststelle noch als Einleitungsbehörde von einer disziplinargerichtlichen Verfolgung gegenüber dem früheren Soldaten abgesehen hat. Insoweit hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer nicht nur in unzulässiger Weise die Regelung des § 32 Abs. 2 WDO auf das disziplinargerichtliche Verfahren angewandt, sondern auch einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der tatsächlich nicht gegeben war.
Der Einstellungsbeschluß vom 28. November 1994 war daher aufzuheben.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier