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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 56.94

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Anspruch eines Soldaten auf Einweisung auf einen höherwertigen Dienstpostens; Auswahlkriterien bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 56.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Reisch, Major Thomsen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1940 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 1996 enden. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. April 1983 ernannt.

2

Der Antragsteller wurde nach Verwendungen in Flugabwehrraketen (FlaRak)-Verbänden zum 1. April 1975 zum Luftflottenkommando (LFlKdo) versetzt und in der Folge als FlaRak-Stabsoffizier (StOffz) und Elektronische Aufklärung (Eloka)-StOffz (Dienstposten A 13/A 14) verwendet. Zum 19. August 1987 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab dem 15. Juni 1987 zur Lehrgruppe ... der Raketenschule der Luftwaffe in F. B. versetzt und als Lehrstabsoffizier, FlaRakStOffz HAWK sowie nach einem Dienstpostenwechsel zum 1. April 1989 als Ausbildungs-StOffz und ElokaStOffz (Dienstposten A 13/A 14) eingesetzt. Nach Verlängerung der ursprünglich bis zum 30. September 1990 vorgesehenen Auslandsverwendung wurde der Antragsteller zum 25. April 1991 als Nachrichten-StOffz (Dienstposten A 13/A 14) zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw), Abt. ... versetzt. Seit September 1993 ist der Antragsteller zum Führungsstab der Streitkräfte (Fü S) kommandiert, dort wird er derzeit als Bereitschafts-StOffz eingesetzt.

3

Die planmäßigen Beurteilungen über den Antragsteller schlossen 1985 und 1987 jeweils mit der zusammenfassenden Wertung "2 C" ab. In der planmäßigen Beurteilung 1989 ergibt der Durchschnittswert in der gebundenen Beschreibung die Wertung 2,23 und in der planmäßigen Beurteilung 1991 die Wertung 2,07.

4

In der Vergangenheit wurden mit dem Antragsteller hinsichtlich seiner - weiteren - Verwendung wiederholt Personalgespräche geführt. Über sie gefertigte Vermerke lauten:

5

Personalgespräch am 11. April 1984:

"2.
Anlaß des Personalgespräches:

(Absichten/Wünsche)

Mit Schreiben vom 24.02.1984 beantragte Sch. ein Personalgespräch, um auf der Grundlage der Informationen über geplante weitere Verwendungen, Entscheidungen im privaten Bereich sicherer treffen zu können.

Er erläuterte seine dienstliche und persönliche Situation und stellte dabei seine Veränderbarkeit ab Mitte 1985 heraus.

3.
Stellungnahme zu den Absichten/Wünschen:

a)
Nach Ausbildung am Waffensystem HAWK und anschließender Verwendung auf unterschiedlichen Waffensystem-Dienstposten wird Sch. seit Mitte der siebziger Jahre als FlaRakStOffz und ElokaStOffz bei LFlKdo eingesetzt.

b)
Da er sich zwischenzeitlich zu einem Eloka-Fachmann entwickelt hat, ist BMVg - P IV 6 im Einklang mit den Verwendungsvorschlägen bemüht, ihn weiterhin fachbezogen zu verwenden, vorzugsweise auf Dienstposten im FüL/FüS.

c)
In den Führungsstäben bietet sich auf absehbare Zeit für Sch. keine Einlaufmöglichkeit an.

Alternativ kann ab 04/87 folgender Eloka-Dienstposten angeboten werden:

LehrStOffz, FlaRakStOffz HAWK, ElokaStOffz, FmEloAufkl Bod (LehrGrpAusb RakSLw USA, TE/ZE 050/003).

4.
Ergebnis/Möglichkeiten:

a)
Zunächst Verbleib auf jetzigem Dienstposten bei LFlKdo

b)
P IV 6 ist bestrebt, jede sich bietende höherwertige Fachtätigkeit (insbes. FüL/FüS) für Sch. zu nutzen.

c)
Falls sich bis 1987 eine Lösung in diesem Sinne nicht verwirklichen läßt, ist es beabsichtigt, ihn als LehrStOffz FlaRakStOffz ElokaStOffz ab 04/87 zur RakSLw USA zu versetzen.

d)
Sch. ist mit dieser Planungsabsicht einverstanden."

6

Personalgespräch am 14. Dezember 1988:

"2.
Anlaß des Personalgespräches:

(Absichten/Wünsche)

OTL S. bat um Auskunft über seine weitere Verwendung.

3.
Stellungnahme zu den Absichten/Wünschen:

OTL S. wurde eröffnet, daß z. Zt. eine konkrete Planung noch nicht besteht. Eine detaillierte Auskunft kann etwa Mitte 89 erteilt werden.

Im Gespräch brachte OTL S. vor, daß er uneingeschränkt versetzungsfähig sei und er insbesondere an einer Verwendung im Bereich der Eloka/LV bei BMVg (auch Rüstungsbereich) und zentralen milit. Dienststellen interessiert sei. Er sieht sein Berufsziel in einer A 15-Verwendung.

Sollte eine Verlängerung an der RakSLw USA erforderlich werden, wird OTL S. rechtzeitig informiert.

4.
Ergebnis/Möglichkeiten:

P IV 6 prüft seine Verwendungswünsche."

7

Personalgespräch am 12. Juni 1990:

"2.
Anlaß des Personalgespräches:

(Absichten/Wünsche)

Das Personalgespräch wurde geführt, um OTL S. aktuelle Wünsche zu seiner Anschlußverwendung zu erfahren.

3.
Stellungnahme zu den Absichten/Wünschen:

Zu Beginn des Gesprächs wurde OTL S. mitgeteilt, daß ausgehend vom derzeitigen Dienstpostenumfang, zu erwartenden Reduzierungen und aufgrund überstarker Jahrgänge nicht mehr verfügbarer Möglichkeiten eine förderliche Verwendung (A 15) für ihn im Bereich FlaRak z. Z. nicht realisierbar sei.

OTL S. sieht für seine restliche Dienstzeit und für die Zeit nach der Zurruhesetzung seine Prioritäten im süddeutschen Bereich (Mittelfranken) und äußerte nachstehende Wünsche für seine Anschlußverwendung:

- keine weitere A 14-Verwendung im Bereich FlaRak

1.
Einsatz im Amt für Nachrichtenwesen der Bw

2.
Einsatz im Amt für Fernmeldewesen

3.
Einsatz im Amt für Verifikation

Sollte sich für OTL S. eine A 15-Verwendung eröffnen, ist er örtlich nicht gebunden.

Sofern ein neues Personalstrukturgesetz beschlossen werden sollte, ist OTL S. sofort bereit, es in Anspruch zu nehmen.

4.
Ergebnis/Möglichkeiten:

P IV 6 wird bemüht sein, OTL S. in eine der gewünschten Verwendungen zu bringen".

8

Im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen der Dauer seiner Auslandsverwendung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 1990 seine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 hat den Antrag mit Bescheid vom 13. August 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 30. August 1990, zurückgewiesen. Auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes stehe der Antragsteller im Vergleich zu anderen Offizieren nicht für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten heran. Das sei auch zuvor nicht der Fall gewesen. Inwieweit eine spätere Förderung auf einen A 15-Dienstposten möglich sei, könne derzeit nicht gesagt werden.

9

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt.

10

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 beantragte der Antragsteller "eine Einweisung auf einen höherwertigen Dienstposten" und Versetzung an einen anderen Standort. Durch seine langjährige Tätigkeit auf einem Eloka-Dienstposten im LFlKdo seien ihm Nachteile in seiner Laufbahn entstanden, die ihm früher nicht aufgezeigt worden seien. Er vermöge nicht einzusehen, daß ihm nicht zumindest die Laufbahnperspektive geboten werden könne, die er gehabt hätte, wenn er sich 1976 der Verfügung, "Eloka-Aufgaben zu übernehmen", widersetzt hätte oder wenn er von einem anderen Personalreferat betreut worden wäre. Spätestens als Pensionär in der Besoldungsgruppe A 14 seien die hohen Wohnkosten im Raum B. nicht ohne wesentliche Einbußen im Lebensstandard zu erbringen.

11

Der BMVg hat mit Bescheid vom 24. März 1993 das Begehren des Antragstellers auf Versetzung auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten zurückgewiesen. Auf Grund des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers im Vergleich zu denen anderer Offiziere sei eine Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten nicht gerechtfertigt.

12

Gegen diesen ihm am 29. März 1993 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 1993, das am selben Tag beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 1994 dem Senat vorgelegt.

13

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

14

Die angefochtene Entscheidung des BMVg lasse die schon bei dem Personalgespräch am 11. April 1984 festgestellte Qualifikation für einen höherwertigen Dienstposten im Fü L oder Fü S außer acht. Einziger Hinderungsgrund für eine unmittelbare Verwendung auf einem A 15-Dienstposten sei lediglich der Umstand gewesen, daß es seinerzeit keinen entsprechenden fachbezogenen Dienstposten - Eloka - und FlaRakStOffz - im Zuständigkeitsbereich P IV 6 gegeben habe, nicht jedoch seine mangelnde Qualifikation. Der BMVg habe ihm zugesagt, jede Verwendungsmöglichkeit auf einem höherwertigen Dienstposten, Eloka- und/oder FlaRak-Tätigkeit, für ihn zu nutzen. Bislang vermöge er nicht zu erkennen, daß der BMVg seine ihm gegebene Zusage zu erfüllen beabsichtige, obwohl es dazu mehrere Gelegenheiten gegeben habe und noch gebe. Konsterniert habe er vielmehr dem Bescheid des BMVg vom 13. August 1990 entnehmen müssen, auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes im Vergleich zu anderen Offizieren für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten nicht heranzustehen. Spätestens seit seinem erneuten Antrag am 8. Oktober 1992 sei er bei der Besetzung höherwertiger A 15-Dienstposten in rechtswidriger Weise übergangen worden. Er rechne sich zu den leistungsstärksten Offizieren im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14). Die gegenteilige Auffassung des BMVg sei schon deshalb nicht haltbar, weil er ihn, den Antragsteller, nicht nur in dem Personalgespräch am 11. April 1984 für eine höherwertige Fachtätigkeit geeignet gehalten habe, denn anderenfalls wäre die Aussage, jede sich bietende höherwertige Fachtätigkeit zu nutzen, nicht in den Vermerk über das Personalgespräch aufgenommen worden. Darüber hinaus sei von seinen Vorgesetzten auch in der Folgezeit in den Beurteilungen stets auf seine Befähigung für eine höherwertige Verwendung hingewiesen worden. Von daher sei die Aussage in dem angefochtenen Bescheid des BMVg vom 24. März 1993 jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht haltbar.

15

Der Antragsteller beantragt:

"1.
Der Antragsgegner wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.03.93 verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich dessen Begehrens zum 11.02.93 oder einem nächstmöglichen Termin auf einem A 15-Dienstposten bei FüS oder FüL, insbesondere auf dem Eloka-Dienstposten bei FüL III IV oder auf dem FlaRak-Dienstposten bei FüL III 2 zu verwenden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2.
die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt."

16

Der BMVg beantragt:

Den Antrag zurückzuweisen.

17

Er hält den Antrag nach dessen Konkretisierung auf bestimmte Dienstposten beim Fü L und Fü S für zulässig aber unbegründet und trägt im wesentlichen vor:

18

Der Antragsteller könne sich zunächst nicht auf eine ihm erteilte Zusage anläßlich des Personalgesprächs am 11. April 1984 berufen, der Vermerk enthalte eine solche nicht. Aus den Formulierungen werde deutlich, daß es sich um reine Planungsvorstellungen gehandelt habe. Eine Erklärung im Sinne einer hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen liege nicht vor. Aber auch für den Fall, daß von einer Zusage ausgegangen werden müsse, könne der Antragsteller daraus keine Ansprüche mehr herleiten. Denn aus dem Vermerk ergebe sich, daß das Bestreben - jede sich bietende höherwertige Fachtätigkeit zu nutzen - an die Bedingung geknüpft gewesen sei, eine Lösung bis 1987 zu erreichen, anderenfalls der Antragsteller an die Raketenschule der Luftwaffe zu versetzen sei. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller tatsächlich an die Raketenschule der Luftwaffe versetzt worden sei, folge, daß keine Lösung habe gefunden werden können. Eine unter diesen Umständen über den Zeitpunkt 1987 hinausgehende Verpflichtung des BMVg, jede sich bietende höherwertige Fachtätigkeit für den Antragsteller zu nutzen, sei unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.

19

Darüber hinaus sei der Antragsteller bei der Besetzung der von ihm nunmehr begehrten Dienstposten nicht rechtswidrig übergangen worden. Im Referat Fü L III 2 gebe es als "FlaRak-Dienstposten" neben zwei A 14-/A 15-Generalstabsdienstposten, für die der Antragsteller wegen fehlender Ausbildungsvoraussetzungen nicht in Betracht komme, lediglich einen mit A 13/A 14 dotierten Dienstposten. Im Referat Fü L III 5 gebe es insgesamt drei "Eloka-Stabsoffizierdienstposten". Für zwei dieser Dienstposten sei der Antragsteller nicht geeignet, denn einer dieser Dienstposten sei ein Generalstabsdienstposten und der andere durch einen Ingenieur zu besetzen. Der dritte A 14-/A 15-Dienstposten sei seit dem 1. Oktober 1990 mit einem Soldaten besetzt, dessen Leistungsbild - Beurteilungen 1985 und 1987 jeweils: "2 B", Beurteilungen 1989 und 1991, Durchschnittswerte der gebundenen Beschreibung: 1,67 und 1,50 - das des Antragstellers deutlich übersteige. Dieser Dienstposten werde auch erst zum 1. Mai 1997 wieder frei. Der zum 1. Januar 1993 nach A 15 angehobene "Eloka-Dienstposten" beim Fü S II 7 sei seit dem 1. Oktober 1990 besetzt. Der Dienstposteninhaber habe auch nach Anhebung des Dienstpostens auf diesem verbleiben können. Das Beurteilungsbild des Dienstposteninhabers - Beurteilungen 1985 und 1987 jeweils: "3 B", Beurteilungen 1989 und 1991, Durchschnittswerte der gebundenen Beschreibung: 2,12, 1,92 - zeige, daß der Antragsteller sich auch hier nicht habe qualifizieren können. Dieser Dienstposten sei erst zum 1. Januar 1998 wieder zu besetzen.

20

Der BMVg hat im übrigen in einer Übersicht die Stabsoffiziere des Jahrganges 1940 im Werdegang FlaRak und Luftwaffensicherungstruppe Stabsdienst aufgelistet, die als letzte ihres Jahrganges im Zeitraum von Januar 1993 bis Januar 1994 noch einer Spätförderung durch Versetzung auf einen nach A 15 dotierten Dienstposten zugeführt werden konnten. Hiernach weisen alle acht Offiziere seit 1985 ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf.

21

Mit Bescheid vom 14. Januar 1994 hat der BMVg einen Antrag auf Versetzung in den Raum O. zurückgewiesen, da keine geeigneten Dienstposten verfügbar seien.

22

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 302/93 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

23

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

24

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag vom 8. Oktober 1992 auch und in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 1993 "alternativ" seine Versetzung in den Raum O. begehrt hatte, verfolgt er dieses Begehren nicht weiter. Er hat den später, am 14. Januar 1994 ergangenen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des BMVg, mit dem das Versetzungsbegehren förmlich abgelehnt worden ist, nicht angegriffen und sich auch, nunmehr anwaltlich vertreten, in diesem Verfahren hierzu nicht mehr geäußert.

25

Der Antrag auf Versetzung auf einen der Eignung des Antragstellers entsprechenden A 15-Dienstposten im Bereich des Fü S oder Fü L ist zulässig.

26

Der Zulässigkeit steht weder der Umstand entgegen, daß der Antragsteller sein Begehren erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert hat, noch daß er sich analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf einen Bescheidungsantrag beschränkt hat (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 -).

27

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen der von ihm begehrten höherwertigen A 15-Dienstposten; er ist bei der Besetzung dieser Dienstposten nicht rechtswidrig übergangen worden.

28

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten.

29

Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>).

30

Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]>).

31

Die Entscheidung des BMVg vom 24. März 1993 ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf einem der von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 [f.]). Das ist nicht der Fall.

32

Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls höherwertigen Stelle zu verwenden. Eine verbindliche Zusicherung im Rechtssinne setzt voraus, daß die entsprechende Äußerung mit Bindungswillen in dem von dem Soldaten geltend gemachten Sinn von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser Dienststelle befugt ist (Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259 f.]>). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung oder die Mitteilung einer Planungsabsicht nicht zu einer Ermessensbindung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]> und vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165 [f.]>).

33

Dem Antragsteller ist vom BMVg keine verbindliche Zusage für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten erteilt worden, der Antragsteller behauptet solches auch nicht ernsthaft. Eine Zusage läßt sich insbesondere nicht dem Vermerk über das Personalgespräch vom 11. April 1984 entnehmen. Die Formulierungen in Nr. "4. Ergebnis/Möglichkeiten" machen deutlich, daß eine verbindliche Zusage gerade nicht gemacht werden sollte. Die üblicherweise bei der Mitteilung von Planungen zu machenden Vorbehalte kommen deutlich zum Ausdruck. Der Antragsteller hat am 17. April 1984 von dem Vermerk Kenntnis genommen und der in ihm festgehaltenen Aussage, "Sch. ist mit dieser Planungsabsicht einverstanden", weder widersprochen noch um die Aufnahme von Ergänzungen gebeten.

34

Dies und auch der Umstand, daß der Antragsteller bei den folgenden Personalgesprächen nicht die Einhaltung einer Zusage einforderte, sondern wiederholt den Wunsch nach einer A 15-Verwendung äußerte, machen deutlich, daß er bei dem Personalgespräch 1984 von der Mitteilung einer Planung ausging. Soweit er sich in seinem Antrag vom 8. Oktober 1992 und in diesem Verfahren auf den Inhalt des Personalgesprächs bezieht, wendet er sich damit bei verständiger Würdigung seines Vorbringens in erster Linie lediglich gegen die Aussage des BMVg in dessen Bescheid vom 13. August 1990, in der Vergangenheit im Vergleich zu anderen Offizieren nicht für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten herangestanden zu haben und auch derzeit nicht zu den leistungsstärksten Offizieren (OTL A 14) zu zählen.

35

Der Sachverhalt läßt im übrigen nicht erkennen, daß der BMVg den Antragsteller bei der Besetzung einer der von ihm begehrten Dienstposten unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG rechtswidrig übergangen habe.

36

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Anzahl von A 15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chancen weiterer Förderung auf einen A 15-Dienstposten erhalten. Der Antragsteller ist den konkreten Darlegungen des BMVg nicht entgegengetreten, wonach für die vom Antragsteller begehrten und darüber hinaus auch für die für den Antragsteller auf Grund seiner Eignung in Betracht gekommenen Dienstposten ausschließlich Offiziere ausgewählt worden sind, die nach ihrem Beurteilungsbild leistungsstärker waren als er. Daß die Auswahl besser beurteilter Konkurrenten sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 83.91 -).

37

Daß der Antragsteller nach der Auffassung seiner nächsten Vorgesetzten in den Verwendungsvorschlägen der letzten Beurteilungen für einen höherwertigen A 15-Dienstposten - wohl auch aus der Sicht des BMVg unstreitig - grundsätzlich geeignet ist, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stelle (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - m.w.N.).

38

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

39

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Reisch
Thomsen