Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1994, Az.: BVerwG 3 C 24.93
Streit um den Charakter als Milcherzeugungsfläche und Referenzmengenbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 24.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 20836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 20.08.1987 - AZ: 2 VG A 80/86
- OVG Niedersachsen - 14.04.1988 - AZ: 3 OVG A 364/87
- BVerwG - 20.02.1992 - AZ: BVerwG 3 C 51.88
- OVG Niedersachsen - 13.08.1992 - AZ: 3 L 2646/92
- BVerwG - 09.06.1993 - AZ: BVerwG 3 B 138.92
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3a MGV
Redaktioneller Leitsatz
Der Begriff der Milcherzeugungsfläche ist in einem dynamischen Sinne zu verstehen. Eine landwirtschaftliche Nutzfläche erhält ihre Prägung nicht ein für allemal durch ihren Status zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vielmehr haben auch solche Flächen als Milcherzeugungsflächen zu gelten, auf denen die Milcherzeugung erst nach Inkrafttreten der Milcherzeugungskontingentierung aufgenommen und nicht eindeutig vor der Flächenrückgabe wieder aufgegeben worden ist. Demnach kommt es in zeitlicher Hinsicht für die Charakterisierung als Milcherzeugungsfläche auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmaßlichen Referenzmengenübergangs an.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage von der beklagten Landwirtschaftskammer eine Bescheinigung des Inhalts, daß vom beigeladenen Pächter auf ihn als dem Verpächter eine Anlieferungs-Referenzmenge von 54.375 kg am 1. Oktober 1985 übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beigeladene dem Kläger angepachtete Grünlandflächen zurückgegeben.
Der Kläger pachtete mit Vertrag vom Juli 1983 von seinen Eltern ab 1. Oktober 1983 deren 73,04 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Zum Hof gehörten u.a. 7,5 ha Grünland und 7,25 ha Ackerland, welche der Vater des Klägers 1979 an den Beigeladenen verpachtet hatte. Zum 1. Oktober 1983 gab der Beigeladene diese Flächen bis auf 2,5 ha Grünland zurück. Mit an diesem Datum abgeschlossenem Vertrag pachtete der Beigeladene vom Kläger 10,8750 ha Grünland unter Einschluß der behaltenen 2,5 ha. § 2 des Pachtvertrages hat folgenden Wortlaut:
(1)
Die Pachtzeit beträgt zwei Pachtjahre. Das Pachtjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September. Das erste Pachtjahr beginnt am 1. Oktober 1983.(2)
Das Pachtverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, solange es nicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt wurde.
Ende Oktober 1985 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung der umstrittenen Bescheinigung mit dem Hinweis, der Beigeladene habe die mit Pachtvertrag vom 1. Oktober 1983 gepachteten Grünlandflächen zum 30. September 1985 gekündigt.
Mit Bescheid vom 15. November 1985 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Mit der Rückgabe von Pachtflächen zum 30. September 1983 sei keine Referenzmenge übergegangen, weil der Nutzungsübergang vor Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung erfolgt und auf den zum 1. Oktober 1983 angepachteten Flächen im Referenzjahr 1983 keine Milch erzeugt worden sei. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 8. April 1986 führte die Beklagte ergänzend aus, daß auch durch die zum 1. Oktober 1985 erfolgte Rückgabe des bereits 1979 vom Beigeladenen angepachteten Grundstücks mit 2,5 ha Größe keine Referenzmengen übergegangen seien. Insoweit genieße der Beigeladene gemäß § 7 Abs. 3 a MGV Pächterschutz; eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Beigeladenen liege nicht vor.
Am 18. April 1986 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die angepachteten Flächen hätten der Milcherzeugung gedient. Der Beigeladene genieße keinen Pächterschutz; durch Liegenlassen und Nichtbewirtschaftung der Pachtflächen habe er im Herbst 1985 durch konkludentes Verhalten die Pacht gekündigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. November 1985 und 8. April 1986 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV des Inhalts zu erteilen, daß auf ihn ab 1. Oktober 1985 vom Beigeladenen eine Milchreferenzmenge in Höhe von 54.375 kg übergegangen sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Der Beigeladene hat, ohne einen Antrag zu stellen, ausgeführt, der Kläger sei mit der Rückgabe der Pachtflächen zum 30. September 1985 einverstanden gewesen.
Mit Urteil vom 20. August 1987 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die dem Kläger zurückgewährten Pachtflächen hätten der Milcherzeugung gedient. Der Beigeladene genieße keinen Pächterschutz, denn sein Verhalten sei nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV einer förmlichen Kündigung gleichzustellen.
Die Beklagte und der Beigeladene haben Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 14. April 1988 hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das angefochtene Urteil geändert. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen hat es die Beklagte verpflichtet, den Bescheinigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Pächterschutz zugunsten des Beigeladenen nicht nach § 7 Abs. 3 a Satz 2 2. Alternative MGV ausgeschlossen. Eine Kündigung des Beigeladenen liege nicht vor. Gleichwohl hätten die Berufungen keinen vollen Erfolg. Nach § 7 Abs. 3 a MGV gehe unter Berücksichtigung des Pächterschutzes für die über 5 ha zur Milcherzeugung genutzte Fläche eine entsprechende Referenzmenge, höchstens jedoch 2.500 kg/ha, über. Entscheidungserhebliche Feststellungen zu der zur Milcherzeugung genutzten Fläche und zu der entsprechenden Referenzmenge seien von der Beklagten bisher nicht getroffen worden. Im Hinblick auf den Umfang der notwendigen tatsächlichen Ermittlungen und Feststellungen bestehe für den Senat kein Anlaß, den Sachverhalt selbst aufzuklären und die Spruchreife herbeizuführen.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 3 C 51.88 - (BVerwGE 90, 18) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil wird im wesentlichen von folgenden Erwägungen getragen: Das Berufungsgericht hätte die Pächterschutzklausel des § 7 Abs. 3 a MGV zugunsten des Beigeladenen nicht anwenden dürfen und selbst aufklären müssen, welche von den am 30. September 1985 dem Kläger zurückgegebenen Flächen der Milcherzeugung gedient hätten. Aus Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 ergebe sich eindeutig, daß nur derjenige Pächter geschützt werden solle, der gegen seinen Willen die Milcherzeugungsflächen an den Verpächter herausgeben müsse. Der Beigeladene habe die angepachteten Flächen aufgrund des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1983 ohne weiteres weiter bewirtschaften können. Die Beendigung des Pachtverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Zeit sei auf seinen eigenen Willen zurückgegangen. Es liege demnach kein auslaufender Pachtvertrag vor. Der Beigeladene genieße mithin keinen Pächterschutz.
Fehlerhaft sei auch, daß das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen darüber getroffen habe, welche der angepachteten 10,8750 ha Grünlandflächen "für die Milcherzeugung verwendet" worden seien und wieviel Kilogramm Referenzmenge auf jedem entsprechend verwendeten Hektar lägen. Das Tatsachengericht sei verpflichtet, im Rahmen der Nachprüfung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang bei Rückgewähr verpachteter Betriebsteile die Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO a.F. herbeizuführen und den Umfang der Milcherzeugungsflächen - notfalls durch Beweisaufnahme - selbst festzustellen.
Im Verlauf des weiteren Berufungsverfahrens haben die Beteiligten ihre früheren Anträge wiederholt.
Der Beigeladene hat ergänzend ausgeführt, er habe die streitigen Pachtflächen nicht für die Milcherzeugung, insbesondere nicht als Weide für Milchkühe oder trockenstehende Kühe genutzt. Auf sämtlichen Flächen sei nur Jungvieh gehalten worden.
Der Kläger ist dieser Darstellung entgegengetreten. Er hat ausgeführt: Der Beigeladene habe auf einer Fläche von 53,86 ha Milch erzeugt. Unter Berücksichtigung der für den Betrieb des Beigeladenen berechneten Referenzmenge von 254.500 kg entfalle auf einen Hektar eine Referenzmenge von 4.723,35 kg. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der verpachteten Fläche von 10,87 ha eine übergegangene Referenzmenge von 51.342,81 kg. Die Berechnungen der Beklagten zur übergegangenen Referenzmenge in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 7. August 1992 seien unrichtig.
Mit Urteil vom 13. August 1992 hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beigeladene habe die vom Kläger gepachteten 10,8750 ha Grünland nicht zur Milcherzeugung im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 bzw. Art. 7 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 und § 7 Abs. 3 MGV verwendet. Von einer Nutzung in diesem Sinne könne nur gesprochen werden, wenn sich die gepachtete Fläche in irgendeiner Weise auf die Milchlieferungen im Referenzjahr 1983 und damit auf die Höhe der Referenzmenge, an der der Verpächter als Eigentümer der verpachteten Fläche teilhaben wolle, ausgewirkt habe. Nur unter diesen Voraussetzungen sei der Übergang einer Referenzmenge auf den Verpächter sachlich gerechtfertigt. Eine Referenzmenge gehe mithin dann nicht über, wenn aufgrund des Pachtbeginns - dies treffe auf den vorliegenden Fall zu - oder der Bewirtschaftung der Flächen sich ihre Nutzung in keiner Weise auf die Höhe der Referenzmenge ausgewirkt habe. Es komme daher auf eine Klärung der weiteren, unter den Beteiligten streitigen Frage, in welchem Umfang der Beigeladene die Pachtflächen mit Milchkühen beweidet oder das darauf gewonnene Futter an Milchkühe verfüttert habe, nicht mehr an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die erneute Revision des Klägers, die der erkennende Senat wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob die zurückgegebene Fläche in der Hand des bisherigen Erzeugers gerade im Referenzjahr zur Milcherzeugung beigetragen haben muß, zugelassen hat. Die Revision vertritt die Ansicht, diese Frage sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu verneinen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1992 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. August 1987 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, auf den Flächen sei niemals Futter für Milchkühe erzeugt worden, auch nicht für die weibliche Nachzucht.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt maßgeblich die Ansicht zugrunde, Flächen könnten nur dann als "für die Milcherzeugung verwendet" (vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO <EWG> Nr. 1371/84, ABl Nr. L 132/11) angesehen werden, wenn sie einen Einfluß auf die erzeugte Milchmenge im Referenzjahr 1983 und damit auf die Referenzmenge bei Inkrafttreten der Milchkontingentierung hatten. Diese Auslegung ist unrichtig; ihr ist der erkennende Senat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 - entgegengetreten. Danach kommt es in zeitlicher Hinsicht für die Charakterisierung als Milcherzeugungsfläche auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmaßlichen Referenzmengenübergangs an. Der Senat versteht den Begriff der Milcherzeugungsfläche - wie bereits seinem Urteil vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 82.90 - (Buchholz 451.512 Nr. 85) zu entnehmen ist - in einem dynamischen Sinne. Danach erhält eine landwirtschaftliche Nutzfläche ihre Prägung nicht ein für allemal durch ihren Status zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem 1. April 1984 als dem Tag des Inkrafttretens der (gemeinschaftsrechtlichen) Milchkontingentierung oder in einem bestimmten Jahr, etwa dem Referenzjahr 1983. Vielmehr haben auch solche Flächen als Milcherzeugungsflächen zu gelten, auf denen die Milcherzeugung erst nach Inkrafttreten der Milchkontingentierung aufgenommen und nicht eindeutig vor der Flächenrückgabe wieder aufgegeben worden ist. Die zuvor erwirtschaftete Referenzmenge des Betriebes erstreckt sich mit der Aufnahme der Milcherzeugung gleichsam automatisch auch auf sie und führt somit zu einer Ausdünnung der Referenzmenge auf den zuvor zur Milchwirtschaft verwendeten Flächen des Betriebes. Damit setzt die Bewertung als Milcherzeugungsfläche nicht voraus, daß die Fläche zur Entstehung der auf ihr ruhenden Referenzmenge beigetragen hat. Im umgekehrten Fall, wenn also der aktuelle Milcherzeugungs-Flächenbestand sich durch Umnutzung von Milcherzeugungsflächen verringert, tritt eine Anreicherung des Kilogrammbetrags pro Hektar ein. Durch die Umnutzung verliert die Parzelle zugleich ihre Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche, so daß bei einer späteren Besitzübertragung von ihr keine Referenzmenge übergehen kann. Der damit eröffneten Manipulationsgefahr hat der Senat in seinem zuvor erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1993 Rechnung zu tragen versucht. Maßgeblich ist somit, als was sich die fraglichen Flächen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Referenzmengenübergangs unter Berücksichtigung des Fruchtfolgesystems in objektiver Hinsicht darstellen und in welchem Größenverhältnis die zurückgegebenen zu den insgesamt vorhandenen Milcherzeugungsflächen zu dieser Zeit standen.
Die angefochtene Entscheidung gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demnach hätte das Oberverwaltungsgericht bei zutreffender Rechtsanwendung die tatsächliche Verwendung der zurückgegebenen Pachtflächen nicht mit der Begründung für unerheblich erachten dürfen, diese hätten sich jedenfalls auf die Höhe der - anfänglichen - Referenzmenge nicht ausgewirkt. Das Berufungsgericht wird nicht umhinkommen, die tatsächliche Flächennutzung aufzuklären und hierauf bei der erneuten Entscheidung abzustellen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß nach seiner Rechtsprechung auch Weideflächen, die für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden sind, als Milcherzeugungsflächen zu gelten haben (Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 55.89 - Buchholz 451.512 Nr. 87 = RdL 1994, 159).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.875 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski